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Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wurde 2004 im Zuge der Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes als Zweckbetrieb der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen gegründet, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Patientenversorgung in Deutschland zu verbessern. Die gesetzlichen Grundlagen und Aufgaben wurden seitdem durch mehrere Gesundheitsreformen angepasst und erweitert. Hauptaufgaben des fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituts sind

Im Zentrum der Bewertungen stehen gemäß gesetzlichem Auftrag Nutzen und Schaden medizinischer Maßnahmen für Patientinnen und Patienten. Dabei werden insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität berücksichtigt. Die Bewertungsergebnisse und weitere Informationen zu Erkrankungen und Gesundheitsthemen werden - allgemein verständlich aufbereitet - auf Gesundheitsinformation.de veröffentlicht.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
Träger: Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Bestehen: seit 2004
Rechtsform des Trägers: rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
Sitz des Trägers: Berlin
Standort der Einrichtung: Köln
Außenstelle: Berlin
Art der Forschung: angewandte Forschung
Fächer: Humanmedizin
Fachgebiete: HTA, Gesundheitsökonomie, Biometrie, Nutzenbewertung, Kosten-Nutzen-Bewertung
Grundfinanzierung: Systemzuschläge aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 139c SGB V)
Leitung: Jürgen Windeler
Mitarbeiter: ca. 200 (im Jahr 2016)
Homepage: IQWiG.de, gesundheitsinformation.de

Organisation

Trägerschaft

Rechtsträgerin des Instituts ist die Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit Sitz in Berlin. Der Stiftungsrat genehmigt unter anderem den Haushaltsplan des Instituts und bestellt den Vorstand. Der Stiftungsvorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Aufsicht über das IQWiG unter Wahrung der wissenschaftlichen und fachlichen Unabhängigkeit des Instituts. Die Bestellung der Institutsleitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Finanzierung

Das IQWiG arbeitet im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird durch sogenannte Systemzuschläge (vgl. § 139c SGB V) finanziert. Diese setzen sich zusammen aus einem Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall (auch für Selbstzahler) sowie durch die zusätzliche Anhebung der Vergütung für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung. Der G-BA berechnet diesen Zuschlag jährlich neu. Er beinhaltet jeweils den Anteil für den G-BA, das IQWiG und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG).

Der Haushalt des Instituts liegt für 2016 bei 19,5 Millionen Euro.[1]

Auftraggeber, Gutachten und Methoden

Aufträge erhält das IQWiG ausschließlich (im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben) vom BMG und vom G-BA. Der sogenannte Generalauftrag des G-BA ermöglicht es dem Institut außerdem, eigenständig Themen aufzugreifen und wissenschaftlich zu bearbeiten. Vom Jahr 2016 an hat der Gesetzgeber ein öffentliches Vorschlagsverfahren für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, sogenannte HTA-Berichte (Health Technology Assessment) auf das IQWiG übertragen, vgl. § 139b Abs. 5 SGB V.

Die Gutachten des IQWiG dienen dem G-BA als Grundlage für Entscheidungen zur Erstattung von Leistungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Zur Erfüllung seiner Aufgaben vergibt das IQWiG auch Forschungsaufträge an externe Sachverständige. Die Sachverständigen sind bei der Erfüllung dieser Aufträge an die vom IQWiG entwickelten Methoden gebunden.

Sowohl die Bewertungsergebnisse als auch das regelmäßig aktualisierte, auf den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin (EbM) und der Gesundheitsökonomie basierende Methodenpapier[2] des IQWiG werden auf der Website des Instituts veröffentlicht.

Personal und Leitung

Die Stiftung wurde am 1. Juni 2004 gegründet. Das IQWiG nahm am 1. Oktober 2004 in Köln unter Leitung von Peter Sawicki mit elf weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seine Arbeit auf. Der Diabetologe Peter Sawicki war zuvor Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin des St.-Franziskus-Hospitals in Köln und Mitherausgeber des pharmakritischen Arznei-Telegramms gewesen.

Seit dem 1. September 2010 wird das Institut von Jürgen Windeler geleitet, zuvor Leiter des Fachbereichs Evidenzbasierte Medizin des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Jürgen Windeler ist Arzt und klinischer Epidemiologe und hat seit 2001 eine außerplanmäßige Professur für Medizinische Biometrie und Klinische Epidemiologie an der Ruhr-Universität Bochum inne.

Im Jahr 2016 wird die Beschäftigtenzahl im Institut einschließlich studentischer Hilfskräfte usw. 200 erreichen.[1] Das starke Wachstum bildet die Ausweitung der gesetzlichen Aufgaben ab.

Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben

Ausgangssituation

In den meisten Staaten Europas gab es bereits vor der Gründung des IQWiG HTA-Institute zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, z. B. seit 1987 SBU in Schweden, seit 1995 FINOHTA in Finnland, seit 1997 DACEHTA in Dänemark und seit 1999 NICE in Großbritannien.[3] Sie orientieren sich an der Methodik der EbM.

Im Zuge des GKV-Gesundheitsreformgesetzes (GKV-RefG) initiierte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt im Jahr 2000 im Geschäftsbereich des BMG die Einrichtung einer der ersten HTA-Institutionen in Deutschland: der Deutschen Agentur für Health Technology Assessment (HTA) beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DAHTA@DIMDI).[4]

GKV-Modernisierungsgesetz

Im Jahr 2004 wurde das IQWiG im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes als fachlich unabhängiges Institut mit der Bewertung von medizinischen Verfahren als zentraler Aufgabe gegründet (§§ 139a–c SGB V).[5] In den Folgejahren erweiterten verschiedene Gesundheitsreformgesetze das Aufgabenspektrum des Instituts.

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

2007 kam mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) die Kosten-Nutzen-Bewertung (KNB) von Arzneimitteln hinzu (§ 35b SGB V).[6] Ursprünglich sollten die Ergebnisse Grundlage für Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes über Höchstbeträge von Arzneimitteln sein. Für diese neue Aufgabe entwickelte das IQWiG in Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen eine Methodik auf Basis der sogenannten Effizienzgrenze. Die erste KNB (zu Antidepressiva) wurde 2013 veröffentlicht.[7] Allerdings hatte sich die Rechtslage durch das AMNOG im Jahr 2011 geändert: Seither ist eine KNB vornehmlich für den Fall vorgesehen, dass Preisverhandlungen nach der regelhaften frühen Nutzenbewertung scheitern und auch der Schiedsspruch angezweifelt wird. Dann können Hersteller oder der GKV-Spitzenverband eine KNB beim G-BA beantragen.

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) brachte 2011 das Verfahren der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln in Verantwortung des G-BA ins System (§ 35a SGB V).[8][9] Der G-BA beauftragt seither das IQWiG regelmäßig mit der Dossierbewertung, also der wissenschaftlichen Bewertung des Dossiers, das der Hersteller für einen neuen Wirkstoff bei Markteintritt vorlegen muss. Darin ist ein Zusatznutzen des neuen Wirkstoffs oder eines Wirkstoffs in einem neu zugelassenen Anwendungsgebiet gegenüber der bisherigen Standardtherapie nachzuweisen. Am Zusatznutzen orientieren sich die anschließenden Preisverhandlungen des Herstellers mit Vertretern der GKV. Bis zum Inkrafttreten des AMNOG konnten die Hersteller die Preise für ihre Arzneimittel in Deutschland frei festlegen. Nach den Preisverhandlungen ändert sich heute oft der Betrag, der von der GKV erstattet wird.

GKV-Versorgungsstrukturgesetz

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 enthält die sogenannte Erprobungsregelung (§ 137e SGB V): Kommt der G-BA zu dem Schluss, dass eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der G-BA eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode durch eine wissenschaftliche Studie zu gewinnen.[10] Der G-BA beauftragt regelhaft das IQWiG mit der Bewertung der Antragsunterlagen von Herstellern bzw. Antragstellern (Potenzialbewertung). Das 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften erweiterte diese Regelung für Leistungen oder Maßnahmen zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel sind und die nicht der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c SGB V unterliegen, z. B. Heilmittel (§ 139d SGB V).[11]

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde 2015 die Bewertung von Medizinprodukten initiiert: Neue und besonders invasive Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) unterliegen demnach einer Methodenbewertung, wenn bei ihrer Anwendung Medizinprodukte hoher Risikoklassen (IIb oder III) zum Einsatz kommen und sie auf einem neuen theoretisch-wissenschaftlichen Konzept basieren (§ 137h SGB V).[12]

Der Auftrag für ein öffentliches Vorschlagsverfahren für HTA-Berichte wurde mit dem GKV-VSG vom DIMDI aufs IQWiG übertragen (§ 139b Abs. 5 SGB V); seither können interessierte Einzelpersonen Vorschläge für wissenschaftliche Bewertungen beim IQWiG einreichen.[13] Das Verfahren startet im Jahr 2016. Das Gesetz bestätigt außerdem die Beteiligung des Instituts an internationalen Projekten wie EUnetHTA (§ 139a Abs. 3 SGB V).[5]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise