Benutzer:Josef Zauner/Entwurf3

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DISPLAYTITLE:e-card

Die e-card ist eine Chipkarte, die zur Identifizierung von Menschen in Österreich ausgestellt wird. Sie gehört zum Verwaltungssystem der österreichischen Sozialversicherung. Hauptsächlicher Anwendungsbereich ist die Dokumentation von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Verwendung der Chipkarten ist darüber hinaus auch für andere Zwecke in und außerhalb der Sozialversicherung vorgesehen.

Grundlagen

Aufgabengebiete

Die Chipkarten und das zu ihrer Benützung notwendige technische System sind für vier Aufgabengebiete eingerichtet:

  • Nachweis von Krankenversicherungsschutz in Österreich durch das elektronische Verwaltungssystem (ELSY) der österreichischen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, jeweils einschließlich der Anmeldung zur Sozialversicherung beim Arbeitgeber[1]
  • Nachweis von Krankenversicherungsschutz außerhalb Österreichs durch die Europäische Krankenversicherungskarte - EKVK/European Health Insurance Card - EHIC[2]
  • Elektronische Signatur und Identitätsbeleg durch die Bürgerkarte des österreichischen E-Government[3]
  • Eindeutige elektronische lesbare und weiter verwendbare Darstellung von Name und Geburtsdatum jenes Menschen, für den die Karte ausgestellt ist, durch den „public Bereich“ der e-card.

Daten auf den Chipkarten

Chipkarten sind die e-card und die o-card, letztere dient der Identifizierung der Arztordination oder anderer Stellen, die Vertragspartner der Sozialversicherung sind. Auf dem Chip einer e-card und/oder optisch lesbar auf deren Kartenkörper befinden sich folgende Angaben:

  • Vorname(n)
  • Familienname (auf dem Chip in zwei Varianten: mit und ohne diakritische Zeichen)
  • Geburtsdatum
  • Akademischer Grad
  • Sozialversicherungsnummer
  • Kennnummer der Krankenkasse, die bei der Verwendung als Europäischen Krankenversicherungskarte - EKVK als Ansprechpartner gilt; das muss nicht die Krankenkasse sein, bei der Versicherungsschutz besteht
  • Kennnummer der Karte als Europäischen Krankenversicherungskarte
  • Ablaufdatum der Karte als Europäischen Krankenversicherungskarte
  • Kartenfolgenummer (zur Unterscheidung einzelner Karten, wenn - nach Verlust usw. - mehrere Karten mit den gleichen Daten für einen Menschen ausgestellt wurden)
  • Zertifikate (Signaturprüfdaten) für die elektronische Signatur.

Die o-card enthält die entsprechenden Angaben für die Behandlungsstelle (Namen, Firma, Vertragspartnernummer usw.). Die Daten auf den Karten enthalten eine Schreibweise, die mit amtlichen Daten abgeglichen ist. Damit steht für den Gebrauch im Alltag ein eindeutiger Personendatensatz auch elektronisch zur Verfügung. Abschreibfehler, Hörfehler usw. können damit vermieden werden.[4] Die Sozialversicherungnummer ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht vewendbar, ihre Benützung ist auf Sozialversicherungs- und andere gesetzliche Zwecke eingeschränkt.[5]

Kartenausstellung

Die Chipkarten werden von den österreichischen Krankenkassen (Krankenversicherungsträger) ausgestellt.[6] Es wird eine e-card für jeden Menschen ausgestellt, der in Österreich sozialversichert ist, darüber hinaus o-cards für jede medizinische Behandlungsstelle (Arztordination, Ambulatorium, Gesundheitszentrum, Spital usw.), die einen Vertrag über die Direktverrechnung ihrer Leistungen mit einer österreichischen Krankenkasse abgeschlossen hat. Das Chipkartensystem, das für die Nutzung der Karten notwendig ist, wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betrieben.[7]

Ziel des e-card-Systems ist es, Verwaltungsabläufe zu beschleunigen und transparenter zu gestalten. Das wurde mit dem Schlagwort „Abschaffung der Zettelwirtschaft“ umschrieben.[8] Vor der Einführung der e-card wurden medizinische Behandlungen auf Rechnung der Sozialversicherung auf der Grundlage von jährlich ca. 40 Millionen teilweise händisch ausgefüllter Belege („Krankenscheine“) abgewickelt, die keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen, leicht fälschbar und schwierig zu prüfen waren.

Das e-card-System beruht auf einem Gesetz.[9] Dieses Gesetz wurde 1999 kundgemacht, parallel zur Umsetzung der Signaturrichtlinie[10] durch das österreichische Signaturgesetz.

Die Chipkarten sind nach dem Gesetz österreichweit als Schlüsselkarten zu konzipieren, die eine sichere Authentifizierung der Karteninhaber und den Zugriff auf Datenbestände möglich machen.[3]. Die Karten sind nicht für den Transport von Daten vorgesehen (keine Datenträgerkarten).

Die e-card ist kein amtlicher Ausweis. Sie trägt kein Lichtbild. Grundlagen der Kartenausstellung sind die Datenbestände der Sozialversicherung, keine amtlichen Datensammlungen. Die Karte enthält alle Angaben, die zur sicheren Identifikation eines Menschen notwendig sind, einschließlich - auf Wunsch - des Zertifikates für eine sichere (qualifizierte) elektronische Signatur. Die e-card ist kein Beleg über Sozialversicherungsansprüche (Sozialversicherungsausweis): Nicht durch die Karte allein, sondern erst durch eine on-line-Anfrage an einen zentralen Server unter Verwendung der Karte wird das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Versicherungsschutz dokumentiert. Das Chipkartensystem ist nach den gesetzlichen Vorgaben[3] so zu gestalten, dass Abläufe, in denen eine e-card vorgelegt werden muss (z. B. beim Arztbesuch), auch durch Vorlage von Chipkarten anderer Aussteller ausgeführt werden können, wenn diese Chipkarten die Bürgerkartenfunktion enthalten.

Die Karten sind Prozessorkarten. Mit einem handelsüblichen Chipkartenleser und entsprechender Software, wie z. B. die Software der Bürgerkarte oder anderen Tools können Angaben zur Authentifizierung des Karteninhabers von einem leichter zugänglichen Bereich des Chips, dem Public Bereich ausgelesen werden.[11]

Datenübermittlungen innerhalb des e-card-Systems werden durch Verwendung von digitalen Signaturen auf Basis von elliptischen Kurven gesichert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Signaturschlüssel im Vergleich zu anderen Signatursystemen (RSA, Diffie-Helman, Elgamal usw.) bei gleicher Sicherheit kürzer ausfallen, daher weniger Speicherplatz benötigt wird und höhere Übermittlungsgeschwindigkeiten erzielt werden können.[12] Verwendet wird eine Schlüssellänge von 192 bit und eine Hashfunktion mit SHA-1 für die erste Kartengeneration, SHA-265 für Karten ab 2010.[11]

Das e-card-System wurde in Zusammenarbeit mit Universitäten geschaffen: Thomas Grechenig und sein Team von der Technischen Universität Wien erfanden, planten und entwickelten zentrale Teile des Systems.[13] Das Team um Reinhard Posch von der Technischen Universität Graz lieferte die Grundlagen für die elektronischen Signaturen und ihre Anwendungen.[14]

Der Kartenkörper besteht aus Polyester.[11]

Die ab 2010 vorgesehene Kartengeneration trägt eine tastbare Kennzeichnung in Brailleschrift.[15]

Das e-card-System

Ausstellung der Karten, Organisation des Netzwerkes

Die e-card wird von den österreichischen Krankenkassen ausgestellt.[16] Die im Hintergrund stehende IT-Organisation, insbesondere das Datennetz (Gesundheits-Informations-Netz GIN) sowie Server, Software usw., die für die Nutzung der Karten notwendig sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichten und zu betreiben.[17] Soweit personenbezogene Daten verwendet werden, ist der Hauptverband kraft Gesetzes Dienstleister für die Krankenkassen.[18] Durchführungsregeln, insbesondere Angaben zu den Situationen, in denen e-cards ausgestellt werden und die Rangordnungen bei mehreren dafür in Frage kommenden Stellen, enthalten die Krankenordnungen der österreichischen Krankenkassen. Deren Grundlage ist die 1. Änderung der Musterkrankenordnung im Jahr 2005, die durch den Hauptverband erstellt wurde.[19]

Alle sozialversicherten Menschen in Österreich (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Erwerbstätigkeit) erhielten eine e-card. Als erste Ordination wurde mit 13. Dezember 2004 die Ordination eines praktischen Arztes in Trausdorf auf das e-card-System umgestellt.[20] Ärzte, die einen Vertrag über kurative Behandlungen mit zumindest einer Krankenkasse hatten, erhielten die Grundausstattung (Kartenleser, Ordinationskarte, Anschaltebox etc.) kostenlos. Die Anschaltebox GINA ist ein speziell entwickelter Computer auf Basis eines open source Betriebssystems. Er stellt die sichere Verbindung zum Rechenzentrum bereit, innerhalb derer auch Gesundheitsdaten vor unbefugten Zugriffen gesichert übertragen werden können.[13]

Vor der Vollausstattung lief ein Feldversuch mit Ärzten der Bezirke Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See im nördlichen Burgenland. Das System wurde danach bis Herbst 2005 stufenweise in ganz Österreich eingeführt.[21]

Die Namensschreibweise auf der Vorderseite und der Rückseite einer Karte kann unterschiedlich sein, weil ursprünglich für die Namensschreibweise auf der EKVK andere (vereinfachende) Regeln galten:[22] auf der EKVK war ein Name in Blockschrift ohne Sonderzeichen (diakritische Zeichen, ß, Umlaute) zu schreiben, um ihn auch außerhalb des deutschen Sprachraumes leicht verwendbar zu machen. Das stieß auf Kritik,[23] ist aber kein Fehler.[24] Die Geburtsdatumsangaben in der Sozialversicherungsnummer können ebenfalls von den Geburtsdatumsangaben in der EKVK abweichen, weil Änderungen im amtlichen Geburtsdatum für das Sozialversicherungsrecht nicht ohne Weiteres übernommen werden.[25]

Die Chipkartenverordnung mit näheren Angaben zu Organisation und Technik des Chipkartensystems, die der Hauptverband erlassen könnte[26], wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen[27] nicht verlautbart. Ebenso nicht erlassen wurde, weil dagegen Einwände aus praktischer und (datenschutz-)rechtlicher Sicht erhoben wurden, die gesetzlich vorgesehene[28] Verordnung des Sozial- bzw. Gesundheitsministers über die Speicherung von Notfalldaten auf den e-cards.[29]

Was auf der e-card als goldene Fläche sichtbar ist und im Sprachgebrauch als „Chip“ bezeichnet wird, sind nur dessen Kontaktflächen. Über diese Flächen werden in den Lesegeräten die elektrischen Verbindungen mit dem eigentlichen Chip hergestellt. Dieser Chip liegt unter den Kontaktflächen und ist ca. 1 mm² groß und 0,1 mm dick.

Die Kontaktflächen können unterschiedlich groß sein und damit das Aussehen der e-card bestimmen. Unterschiede für die Verwendung sind damit nicht verbunden.

Fotos

Die e-card trägt kein Foto. Die Sinnhaftigkeit eines Fotos auf der Karte wird kontrovers diskutiert.[30] Ein Missbrauch kann durch ein Foto nur dann erschwert werden, wenn die Gesundheitsdienste bereit und im Ablauf einer Behandlung auch zeitlich/organisatorisch in der Lage wären, das Foto zu überprüfen. Das muss in einem der wichtigsten Bereiche, der Behandlung bei Ärzten, nicht immer der Fall sein. Vertreter der Ärzte haben sich geweigert, in den Ordinationen eine Identitätskontrolle durchzuführen.[31] Als Grund dafür wurde genannt, „… bei Familienmitgliedern mit Immigrationshintergrund sei es oft schwierig, Gesichtsmerkmale auszumachen.“[32] Allerdings wurde gleichzeitig vorgeschlagen, die e-cards mit Fotos auszustatten, wobei die Haftung für missbräuchlich verwendete e-cards nicht bei den Ärzten liegen solle. Die Kartenproduktion ist vorbereitet, Fotos auf die Karten zu drucken, der 2008 ausgeschriebene Produktionsauftrag enthält eine entsprechende Option. Fotos sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie auch lückenlos kontrolliert werden.[31]

Für die Beschaffung der Fotos ist nicht an eine Verpflichtung der Betroffenen gedacht, weil einerseits bei einer Übermittlung per Post nicht sichergestellt werden kann, dass das Foto tatsächlich den Absender zeigt, andererseits nicht mehrere Millionen Menschen veranlasst werden sollen, einen zusätzlichen Behördenweg abzuwickeln, um ein Foto persönlich abzugeben. Überlegt wird, die bereits vorhandenen Fotodatenbestände der Passbehörden und anderer Ämter (Führerschein[33], Fremdenpolizei) zu verwenden. Damit wären für ungefähr die Hälfte der österreichischen Bevölkerung Fotos zur Verfügung, die bereits gesichert dem jeweiligen Menschen zugeordnet wären. Im Ergebnis wäre damit eine Verknüpfung der Datenbestände von Innenministerium bzw. Polizeibehörden mit den Personendaten der Sozialversicherung verbunden, wogegen Vorbehalte bestehen.[30] Diese Fotos müssten nicht auf den e-cards aufgedruckt werden, sie könnten auch auf einem Server zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall würde das jeweils aktuelle Bild bei einer Online-Abfrage am Bildschirm des Arztes angezeigt, ein Vergleich mit der Kopie des Bildes, die im Ausweis enthalten ist, wäre leicht möglich. Gesetzliche Grundlagen für diese Verwendung von Fotos müßten erst geschaffen werden.[31] Die Vorlaufzeit, die benötigt würde, um alle Bereiche des bestehenden Produktionsprozesses (einschließlich Sicherheitstests, deren Auswertung usw.) auf e−cards mit Fotos umzustellen, liegt bei insgesamt neun Monaten ab Beauftragung der dafür vorhandenen Option, die allerdings voraussetzt, dass die Fotos bereits zur Verfügung stehen.[31]

Zeitlicher Ablauf

Wer in Österreich sozialversichert war, erhielt ab 1972 seine Sozialversicherungsnummer auf einer grünen Kartonkarte im Kreditkartenformat zur Verfügung gestellt. Diese Karte war nicht maschinenlesbar und war kein Beleg dafür, dass jemand tatsächlich sozialversichert war: Die Karte dokumentierte nur die von der Sozialversicherung verwendete Namensschreibweise des Menschen und dessen Sozialversicherungsnummer.[34] Da im Lauf der Jahre nahezu die gesamte österreichische Bevölkerung als Versicherte oder Leistungsempfänger mit der Sozialversicherung in Berührung kam, war diese „grüne Sozialversicherungskarte“ weit verbreitet.

Außer als Merkhilfe war die Karte nicht weiter verwendbar. In den Jahren um 1985 wurde überlegt, die Personendaten auf den Karten hochgeprägt darzustellen und damit die Karte ähnlich wie Kreditkarten als Imprinterkarte zu gestalten. Damit wäre es möglich geworden, Belege ohne Schreibfehler auszustellen. Diese Entwicklung würde in einigen Krankenanstalten und bei einigen Versicherungsträgern in die Praxis umgesetzt, so bei der Wiener Gebietskrankenkasse für deren Ambulanzkarten.

Ein Feldversuch mit elektronisch lesbaren Chipkarten lief 1993/1994 in Niederösterreich und im Burgenland[35] mit drei Ärzten und ca. 4000 Chipkarten für deren Patienten. Am 29. November 1996 forderte der Nationalrat den damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums in einer Entschließung auf, zum 1. Jänner 1998 die Voraussetzungen für die Einführung einer Chipkarte zu schaffen. Als Rahmenbedingungen wurden genannt, dass durch die Einführung der Chipkarte für die Versicherten keine zusätzlichen Belastungen entstehen sollten, das Recht auf Geheimhaltung medizinischer Daten der Versicherten unter Beachtung des Datenschutzrechtes gewahrt bleibe und die Wirtschaft, die sich durch die Einführung der Chipkarte Verwaltungskosten erspare, einen entsprechenden Beitrag zur Finanzierung leiste.[36]

  • März 1997: Beschluss des Hauptverbandes, ein externes Büro mit der Erstellung einer Ausschreibung zu beauftragen
  • Dezember 1997: Beschluss über die Einleitung des Vergabeverfahrens
  • Mai 1998: Abschluss der Vorbereitungsarbeiten für die Ausschreibung. Beginn der Vertragsverhandlungen mit der Österreichischen Ärztekammer
  • Juni 1999: Vertragsabschluss mit der Österreichischen Ärztekammer
  • August 1999: Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen mit der 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Erste Vereinbarung mit der Österreichischen Ärztekammer[35]
  • September 1999: Beginn des Vergabeverfahrens mit der EU–weiten Bewerbersuche
  • Februar 2000: Einladung an fünf Bewerber zur Angebotslegung
  • Dezember 2000: Abschluss der Verhandlungsrunden und Zuschlag an den damaligen Bestbieter. Nach dem damaligen Projektplan sollte die Einführung bis Ende 2002 erfolgen[35]
  • Jänner 2001: Gründung der SV–ChipBE
  • April 2001: Nach Abschluss der Anfechtungsverfahren gegen die Vergabe: Auftragserteilung[35]
  • erstes Halbjahr 2002: Bereinigung und Aktualisierung des Personendatenbestandes der Krankenkassen durch eine umfassende österreichweite Informationsaktion: fünf Millionen Personen werden angeschrieben, in 20 Prozent der Fälle Daten korrigiert (hauptsächlich diakritische Zeichen, Adressen und Angehörigenbeziehungen)[35]
  • März 2003: Rücktritt des Hauptverbandes vom Vertrag wegen gravierender Lieferverzögerungen[35] Für die Neuvergabe des Auftrages wird das Projekt umgestellt: Es wird kein Generalunternehmer mehr gesucht, sondern konkrete Teilprojekte ausgeschrieben, für welche die Chipkartengesellschaft das projektübergreifende Management und Controlling übernimmt. Statt eines Systems mit Datenträgerkarten, welches im Wesentlichen off-line gearbeitet hätte, wird angesichts der technischen Entwicklung auf ein on-line-System umgestellt, was den Datenbestand auf den Chipkarten minimiert und Vorkehrungen für das Umschreiben von Daten auf den Chipkarten entfallen lässt.[37]
  • August 2003: Beginn der Neuausschreibung des Chipkartensystems
  • Dezember 2003: Zuschlagserteilung an ein Bieterkonsortium der Unternehmen Siemens, IBM und Telekom Austria, für Kartenproduktion Giesecke & Devrient[35]
  • November 2004: Neu Vereinbarung mit der Österreichischen Ärztekammer wegen der Systemänderungen[35]
  • 13. Dezember 2004: Eröffnung der ersten umgestellten Ordination
  • Herbst 2005: Ausstattung aller Versicherten und Vertragsärzte in Österreich abgeschlossen
  • August bis Oktober 2008: Vergabe der Kartenlieferungen für die Jahr 2010 bis 2014

Finanzierung und Amortisation

Das e-card-System wird aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern stammen (in der Pensionsversicherung gibt es auch einen Beitrag aus Steuermitteln[38]). Der Hauptverband erhält seine Mittel aus den Verbandsbeiträgen aller Sozialversicherungsträger.

Bei der Einführung des e-card-Systems wurde eine Servicegebühr von 10  jährlich eingeführt. Befreiungen aus sozialen Gründen sind vorgesehen.[39] Diese Gebühr ist an die Krankenkassen zu leisten und ersetzt die früheren Krankenscheingebühren, welche nach Auflassung der Krankenscheine nicht mehr eingehoben werden konnten.

Die Arbeitgeber sollten durch durch das e-card-Projekt vom Ausstellen der Krankenscheine und damit von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Als Gegenleistung dafür wurde gesetzlich[40] eine pauschale Zahlung von (damals 300 Millionen Schilling =) 21,80 Millionen € aus Arbeitgebermitteln an den Hauptverband festgesetzt, mit der das Projekt in seiner Anfangsphase finanziert wurde.

Die Einführung der e-card lief von 1997 bis 2005. Das Projekt ist in drei Prüfungsberichten des Rechnungshofes behandelt.[41]

Nach einem Bericht des Rechnungshofes betrugen die Gesamtkosten des Projekts mit Jahresende 2002 rund 103,8 Millionen €. Der Hauptverband nannte damals für die Zeit bis Ende 2005 Gesamtkosten von 115,28 Mio. €[42] und im Jahr 2004 rund 117 Mio. €. Nach Ansicht des Rechnungshofes betrugen die gesamten, dem Projekt zuzuordnenden Kosten rund 130 Mio. €.[43]

Die Zahlungsverpflichtungen des Hauptverbandes gegenüber der Österreichischen Ärztekammer einschließlich der Endgeräte in den Ordinationen und deren Betrieb bis 2006 wurden vom Rechnungshof mit 24,715 Mio. € dargestellt.[44]

Die Wirtschaftskammer Österreich teilte 1995 dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales mit, dass sie Einsparungen von insgesamt (damals einer Milliarde Schilling =) 73 Mio. € erwarte.[45] Wegen des Wegfalls der Krankenscheinausgabe-Administration wurde 2001 allein für die österreichische Wirtschaft eine Kostenersparnis von (damals 450 Mio. Schilling =) 32,7 Mio. € pro Jahr publiziert.[46] Der Rechnungshof erwähnt Berechnungen, die jährliche Einsparungen bis zu 32,7 Mio. € ergaben. Er errechnete, dass sich die Gesamtkosten für die e–card durch Ausgabeneinsparungen ohne Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Effekte voraussichtlich erst in 16 Jahren amortisieren würden. Bei dem Szenario der Einsparungen von Betriebskosten bei allen am System Beteiligten einschließlich volkswirtschaftlicher Betrachtungsweise errechnete der Rechnungshof eine Amortisation binnen dreier Jahre.[45] Dies wurde auch in einer Mitteilung der zuständigen Bundesministerin an den Nationalrat[47] festgehalten. Diesen Standpunkt bestätigte der Rechnungshof in seinem Bericht zur Verwaltungsreform 2007: Dort werden - unter Hinweis auf frühere Berichte mit kritischer Beurteilung der Projektabwicklung - unter „Beurteilung (Einsparungspotenzial, Effizienzsteigerung, Qualitätsverbesserung)“ zwischen 6 und 50,5 Mio. € jährlich sowie Effizienzsteigerungen genannt.[48]

Der österreichische Rechnungshof kritisierte[49] hohe Projektnebenkosten und Fehler im Projektmanagement.

Gültigkeitsdauer

Die Karten sind auf Dauer ausgestellt. Versicherungsende oder Versicherungswechsel ändern nichts an der Funktionsfähigkeit einer e-card. Einrichtungen für die Aktualisierung der Kartenangaben sind nicht notwendig. Diese Vorgangsweise vermeidet, dass Versicherungsschutz von den Angaben auf einer (möglicherweise defekten, verlorenen usw.) Karte abhängt und erspart gesonderte Sicherungssysteme für diese Fälle. Für solche Situationen bestehen Vereinbarungen mit den Vertragspartnern der Sozialversicherung, die bis zu einer Abrechnungsgarantie reichen können. Wer nicht versichert ist, behält die e-card und kann sie für andere Zwecke weiter verwenden (z. B. als Bürgerkarte, zur Dokumentation der Personendaten), eine neue Versicherung wird (beim Arzt usw.) mit derselben Karte dokumentiert.

Die Karten werden nur dann ausgetauscht, wenn sich die Personenangaben ändern (nach Eheschließung, Adoption usw.) oder wenn der Garantiezeitraum, für welchen die EKVK auf der Kartenrückseite ausgestellt wurde, abläuft. Das ist je nach Versichertengruppe (eher selten) nach einem Jahr, meist nach fünf oder (bei Pensionsbeziehern) nach zehn Jahren der Fall. Diese Fristen sind in den Krankenordnungen auf Grundlage der Musterkrankenordnung kundgemacht.[50] Der Austausch nach Datenänderungen und unverschuldeten Defekten ist jedenfalls kostenlos, auch nach Verlust einer e-card wird zumindest für drei Fälle in fünf Jahren kostenlos eine neue Karte ausgestellt.[51] Die Verlustmeldung bewirkt für Zertifikate, die von der Sozialversicherung ausgestellt wurden, gleichzeitig deren Widerruf im Sinn der signaturrechtlichen Vorschriften.[52]

Die Neuausstellung einer Karte führt automatisch zur Stornierung der früheren Karte im Kartensystem der Sozialversicherung. Zweitkarten werden nicht ausgestellt. Sollte auf einer Karte ein Zertifikat für die elektronische Signatur mit der Bürgerkarte aufgebracht sein, kann dieses Zertifikat bis zu dessen Ablauffrist jedoch weiter verwendet werden.

Kartenserien

Es gibt mehrere Produktionsserien von e-cards. Diese Serien sind kompatibel, sie unterscheiden sich optisch in der Größe der golden gefärbten Kontaktfläche des Chips und in technischen Details, nicht aber in den Funktionen.

Die ersten beiden Kartenserien beruhen auf dem Vergabeverfahren des Jahres 2003, die dritte Serie von e-cards wurde am 26. Juni 2008 öffentlich ausgeschrieben. Der Zuschlag wurde am 2. Oktober 2008 erteilt, nachdem die Zuschlagsfrist ohne Einsprüche verstrichen war.[53] Diese Serie an e-cards wird den Bedarf für die Jahre 2010 bis einschließlch 2014 decken. Produzent aller Karten ist das Unternehmen Giesecke & Devrient, München.

Tochtergesellschaften

Zur Betreuung des e-card-Systems hat der Hauptverband im Jänner 2001 die „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft SVC“ gegründet.[54] Die Anteile dieser Gesellschaft werden vollständig vom Hauptverband gehalten.

Für den Betrieb des Datennetzes im e-card-System (Gesundheitsinformationsnetz GIN) und des darin enthaltenen zentralen Netzwerkknotens (Peering Point, PP) wurde im Juni 2005 von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband die „Peering Point Betriebs GmbH“ gegründet.[55] Die Anteile dieser Gesellschaft werden zu gleichen Teilen von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband gehalten.

Zahlen

Durchschnittlich laufen an Arbeitstagen 400.000 bis 500.000, an Spitzentagen bis 580.000 Patientenkontakte über das System (Konsultationen: Stecken der e–card mit Abfrage von Versicherungsschutz).[56] Tag der häufigsten Verwendung war der 26. Jänner 2009, als 623.552 Patientenkontakte gezählt wurden. Dies wird auf die damals herrschende Grippeepidemie zurückgeführt.[57]

Die e-card gehört zum österreichischen E-Government. Sie verwendet elektronische Signaturen und ist keine reine Krankenversicherungskarte (Gesundheitskarte), sondern eine allgemein nutzbare Chipkarte. Mit ihr ist auch außerhalb der Sozialversicherung die elektronische Authentifizierung der Kartenbesitzer möglich, die Karte bietet sicheren Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind.

In der ersten Ausbaustufe ersetzt die e-card den Versicherungsnachweis auf Papier (Krankenschein, Krankenkassenscheck, Arzthilfeschein, Patientenschein, Behandlungsschein, Zahnschein). Die Testphase lief im Dezember 2004 im Burgenland, 2005 wurden alle sozialversicherten Menschen in Österreich (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Erwerbstätigkeit) mit der Karte ausgestattet. Für die e-card wird ein jährlicher Beitrag von 10 € eingehoben. Dieser Betrag ersetzt die frühere „Krankenscheingebühr“.

Über 11 000 Vertragspartner (hauptsächlich Ärzte) sind an das e-card-System angeschlossen. Bis Ende des Jahres 2008 wurden 10.... 425 551 e-cards ausgestellt. Jährlich müssen für Neugeborene, nach Namenswechseln, Verlust usw. mehrere hunderttausend Karten neu ausgestellt werden[58]. Dem gegenüber steht der Entfall von jährlich ca. 40 Millionen früher noch teilweise händisch ausgestellter Krankenscheine und Auslandskrankenscheine (Formular E 111 usw.), der Entfall der Logistik dieser Papierbelege und die Verhinderung von Missbräuchen (durch einfaches Nachdrucken dieser Belege usw.).

Praktische Verwendung

Krankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich

Der Anspruchsnachweis in der sozialen Krankenversicherung ist in der Praxis der überwiegende Verwendungszweck der e-card. Deshalb wird die e-card in der Praxis auch „Krankenversicherungskarte“ oder „Gesundheitskarte“ genannt. Das Schlagwort „Die Chipkarte ersetzt den Krankenschein“ ist auf diese Situation zurückzuführen.

Daten eines Menschen wie Angaben über das Bestehen von Versicherungsansprüchen oder medizinische Daten werden nicht auf der e-card gespeichert, sondern nur mit der e-card zugänglich. Selbst dies nur im Rahmen eines gesicherten Systems.

Dass jemand eine e-card besitzt, ist nur ein Beleg dafür, dass ein Personendatensatz zu diesem Menschen bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger existiert hat, nicht aber, dass Versicherungsschutz bestehen muss. Die e-card eines Menschen sagt nichts darüber aus, welche Daten über diesen Menschen vorhanden sind.

Eine e-card gilt für die Krankenversicherung bei allen gesetzlichen Krankenkassen, darüber hinaus auch für eine Reihe von Beamten-Sondersystemen (Krankenfürsorgeanstalten).

Alle Ärzte, die zumindest mit einer österreichischen Krankenkasse einen Vertrag über die kurative Behandlung (Heilbehandlung) von versicherten Patienten abgeschlossen haben, sind an das Datennetz des e-card-Systems, das Gesundheits-Informations-Datennetz GIN, angeschlossen. Darüber hinaus haben weitere Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen auf Rechnung der Krankenkassen erbringen, Anschlüsse an dieses Netz erhalten. Die Teilnahme am GIN ist nur im Einvernehmen mit einer Krankenkasse möglich.

Das e-card-System verwendet on-line-Verbindungen zu einem zentral geführten Rechenzentrum. Für den Fall, dass keine Leitungsverbindung hergestellt werden kann, ist es off-line möglich, versicherungsrelevante Angaben (Arztbesuche) zu speichern und nach Wiederherstellung der Verbindung zu übertragen. Falls keine e-card verwendet wird, kann Versicherungsschutz vorläufig durch Abfrage über den Anschluss in der Arztordination abgefragt werden.

In der Ordination (oder Spitalsambulanz) befindet sich Anschalteboxen (GINA) und Chipkartenleser. Einmal täglich, im Regelfall zu Beginn der Ordinations-/Ambulanzzeiten meldet sich die Ordination/Ambulanz mit einer gesonderte ausgestellten Ordinationskarte (o-card) am System an (mit PIN-Code-Eingabe). Wenn danach eine e-card in das Lesegerät gesteckt wird, wird (ohne PIN-Eingabe) automatisch eine gesicherte, signierte Anfrage an einen zentralen Server betreffend den Versicherungsstatus des Kartenbenützers erstellt. Die - ebenfalls elektronisch signierte - Rückmeldung bestätigt (bzw. verneint) den Versicherungsschutz und enthält Angaben über den/die aktuelle(n) Krankenkasse(n) und darüber, ob eine Rezeptgebührenbefreiung besteht. Wenn ein Patient bei mehreren Krankenkassen versichert ist, bleibt dessen Wahlrecht[59] damit gewahrt. Mit der e-card allein (ohne vorherige Anmeldung per o-card im System) kann keine Auskunft erlangt werden. Das ist auf die gesetzliche Anordnung zurückzuführen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten per e-card bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abzusichern ist.[60]

Seit dem Jahr 2007 werden auch Apotheken und Krankenanstalten an das e-card System angebunden.[61] Einige Spitäler wie das große Allgemeine Krankenhaus in Wien 9, das Hanusch-Krankenhaus in Wien 14, Breitensee sind bereits an das GIN angeschlossen.

Der Datenbestand, aus welchem Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung gegeben wird, wird täglich aufgrund der Sozialversicherungs-Anmeldungen, die bei den Krankenkassen einlangen, aktualisiert.

Die Anfrage per e-card kann aber keinen rechtsverbindlichen Nachweis für Versicherungsschutz bilden, weil dieser Schutz in bestimmten Fällen erst im Nachhinein (verspätete oder rückwirkende Meldungen) entstehen kann oder weil es Sonderfälle gibt, in denen die soziale Krankenversicherung auch ohne Bestehen einer Versicherung leistungspflichtig ist (Schutzfristen[62], Ausleistungsfristen[63], volkswirtschaftliche Leistungen[64]). Der Versicherungsschutz bleibt weiters für mitversicherte Kinder aufrecht, wenn sie nach dem 18. Lebensjahr oder einem späteren Ende einer Ausbildung höchstens für zwei Jahre erwerbslos sind.[65] In diesen Fällen hängt der Versicherungsschutz von Details der jeweiligen persönlichen Situation (z. B. vom Termin einer letzten Prüfung) ab. Das ist mit vertretbarem Aufand nicht erfassbar. Es wurden, um solche Fälle abzusichern, Toleranzfristen geschaffen, in denen im e-card-System eine Anfrage über den Kranken-Versicherungsschutz bejaht wird, obwohl rechtlich gesehen kein solcher Schutz mehr bestehen müsste.[66] In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass sehr oft die Voraussetzungen für Versicherungsschutz rückwirkend wieder entstehen: Einer der wichtigsten Fälle sind Schüler, deren Versicherungsschutz nach Bestehen der Matura (meist im Mai/Juni eines Jahres) enden würde (Ende der Schulausbildung), wobei aber angenommen werden kann, dass im Herbst oft eine weiterführende Ausbildung begonnen wird, welche wiederum Versicherungsschutz gewährleisten würde. Für solche Situationen wurde eine Toleranzfrist bis Ende November des jeweiligen Jahres eingeführt.[67]

Die e-card unterstützt nur die Identifizierung der Patienten (die Vorderseite des Krankenscheines), nicht aber die Leistungsverrechnung zwischen Arzt und Versicherung. Für die Leistungsverrechnung enthielt die Rückseite der Krankenscheine einschlägige Datenfelder. Diese Verrechnungsdatenfelder wurden nicht durch das e-card-System, sondern durch die Regeln über die elektronische Leistungsabrechnung obsolet, welche ab 2003 anzuwenden waren.[68]

Das e-card-System umfasst neben der Dokumentation des Krankenversicherungsschutzes weitere Funktionen:

Das Arzneimittel-Bewilligungssystem ABS unterstützt die Rückfragen zwischen Behandlungsstelle und Versicherung bei der Verordnung von bewilligungspflichtigen Medikamenten.[69]

Das Versicherungsdaten-Abfrage-Service VDAS gibt angeschlossenen berechtigten Stellen die Möglichkeit, Versicherungsangaben auch ohne Vorlage einer e-card zu erhalten. Das ist besonders für Spitäler und andere Stellen wichtig, deren Patienten, z. B. nach Unfällen, nicht auf Arztbesuche vorbereitet sind.[70]

Das Sozialversicherungsnummern-Abfrage-System SAS macht es möglich, mit dem Namen von Patienten deren Sozialversicherungsnummer zu erhalten, um z. B. Honorarabrechnungen abzuwickeln.[70]

Die Projekte elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung, e-Rezept und e-Überweisung nutzen die vorhandenen, gesicherten Leitungsverbindungen und tragen dazu dabei, dass sensible Behandlungsdaten nicht jedenfalls auf offen lesbaren Papierbelegen enthalten sein müssen.[71]

Krankenversicherungsschutz in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum

Für Patienten mit Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung

Auf der Rückseite der e-card befinden sich im Regelfall die Angaben der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK. Diese Karte ist eine Garantiekarte, sie ersetzt eine Reihe von Formularen, die unter der Bezeichnung „Auslandskrankenschein“ bekannt waren:

  • E 110 - für das internationale Verkehrswesen
  • E 111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
  • E 119 - für die Arbeitssuche
  • E 128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land

Die Koppelung der EKVK an die e-card vermeidet jährliche Kosten in Höhe mehrerer Millionen Euro (keine parallele Kartenverwaltung, späterer Einsatz desselben Chips auch für elektronische Lesbarkeit).[72] Die Vorgangsweise erspart den Betroffenen, vor ihren Auslandsreisen diese Karte eigens beschaffen zu müssen und verringert die Betrugsmöglichkeiten, weil die entsprechenden früheren Formulare sehr leicht fälschbar waren.[73]

Die EKVK gibt einer medizinischen Behandlungsstelle in der Europäischen Union (einschließlich EWR) bei Einhaltung der einschlägigen Regeln (Dokumentation, Identitätsprüfung) die Sicherheit, das Honorar für die Behandlung wie bei der Behandlung eines einheimischen Patienten von der österreichischen Versicherung zurück zu erhalten. Die Gestaltung der EKVK als Garantiekarte beruht auf europarechtlichen Vorgaben.[74] Die ausländische Behandlungsstelle muss sich, wenn die EKVK vorgewiesen wird, nicht mehr um Administrationsangelegenheiten kümmern und insbesondere nicht mehr darum, ob in Österreich Versicherungsschutz besteht oder welcher Kostenträger zuständig ist.[75] Wesentliche Veränderungen beim Kartenmissbrauch wurden nicht verzeichnet, hauptsächliche Quelle von Unstimmigkeiten ist mangelnde Sachkenntnis, nicht aber Betrug.[76] Der Versicherungsträger, der auf der EKVK genannt ist, muss nicht jener sein, bei dem Versicherungsschutz besteht.[77]

Ob die EKVK auf der Rückseite einer e-card von einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob und wie lange der Kartenbesitzer in der österreichischen oder einer anderen europäischen Sozialversicherung versichert war. Wenn dazu keine oder zu geringe Angaben vorliegen, werden die Felder für die EKVK auf der Rückseite der e-card mit Sternchen versehen („ausgesternt“). In diesen Fällen hat der Betreffende das Recht auf eine Ersatzbescheinigung anstelle der EKVK, welche denselben Zweck wie eine EKVK erfüllt, aber für kürzere Zeiträume ausgestellt wird.

Für Patienten mit Krankenversicherungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Notare und andere Gruppen freiberuflich erwerbstätiger Personen sind von der Pflichtversicherung in der sozialen Krankenversicherung Österreichs ausgenommen, wenn sie vergleichbaren Schutz durch eine Einrichtung ihrer Interessenvertretung (Kammer) haben: Da dieser Schutz im Ergebnis den Sozialversicherungsschutz ersetzt, wird er nach dem Europäischen Recht wie Sozialversicherungsschutz behandelt. Das führt dazu, dass darauf die Bestimmungen des europäischen Sozialversicherungsrechts anwendbar sind, damit auch die Bestimmungen über die EKVK. Versicherungsunternehmen, die solche Personengruppen versichern, stellen daher ebenfalls EKVKs aus. Diese Unternehmen sind wie Sozialversicherungsträger in den Übersichten zur EKVK verzeichnet, obwohl es sich bei ihnen nicht um Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.[78]

Die EKVK wird auch von der Gruppe der Krankenfürsorgeeinrichtungen[79] für bestimmte Gruppen österreichischer Landes- und Gemeindebeamte ausgestellt, welche ebenfalls nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören und auch nicht vollständig am e-card-System teilnehmen. Diese Einrichtungen sind ebenfalls in den einschlägigen Zusammenstellungen enthalten.[78]

Netc@rds

Es wird daran gearbeitet, die Angaben zur Europäischen Krankenversicherungskarte im Chip der e-card auch außerhalb Österreichs elektronisch zugänglich zu machen. Pilotprojekte wie das Projekt netc@ards[80], an dem eine Reihe europäischer Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind, dokumentieren, dass das möglich wäre. Da die Speicherung dieser Angaben einheitliche Standards verwenden muss, um europaweit verwendbar zu sein, ist mit der Einführung einer elektronisch lesbaren EKVK in den nächsten Jahren noch nicht zu rechnen.

Ein Feldversuch für das Projekt netc@ards mit speziell dafür konfigurierten Karten aus den Vorarbeiten zum e-card-System fand im August 2004 im Rahmen der Olympischen Sommerspiele 2004 in Athen und Thessaloniki statt.[81]

Bürgerkarte

Der Chip der e-card erfüllt die Anforderungen, die im Behördenverkehr und im Wirtschaftsleben an ein Bürgerkartensystem zu stellen sind (rechtsverbindliche Unterschriftsmöglichkeit durch elektronische Signatur aufgrund eindeutiger Identifikation des Menschen, auf den die Karte ausgestellt ist). Dadurch ist auch die Abfrage personenbezogener Daten über Internet (einschließlich Telebanking, Steuererklärung usw.) vorbereitet bzw. in Teilbereichen bereits möglich (Versicherungskontoabfrage, Steuererklärungen), ohne dass für jede Abfragemöglichkeit mit gesonderten PINs, TANs, Passwörtern usw. gearbeitet werden muss. Der dadurch mögliche Entfall der Benutzerverwaltung bringt auch den Anbietern solcher Dienste nennenswerte Erleichterungen. Die Bürgerkartenfunktion einer e-card kann von jedem Internet-PC mit signaturfähigem Kartenlesegerät genützt werden.

Grundlage für die Bürgerkartenfunktion auf der e-card ist neben den gesetzlichen Bestimmungen[82] ein Kooperationsvertrag zwischen Hauptverband und der Republik Österreich.[83]

Um sicherzustellen, dass die Signatur tatsächlich von dem Menschen ausgeübt wird, auf dessen Daten die e-card ausgestellt wurde und um Verwechslungen bei datengleichen Personen zu vermeiden, erhält die Sozialversicherung Angaben von den Standesämtern[84] und vom Zentralen Melderegister beim Bundesministerium für Inneres[85] und arbeitet mit dem Stammzahlenregister[86] bei der Datenschutzkommission zusammen.

Die Bürgerkarte kann beispielsweise bei Wahlen für die elektronische Anforderung einer Wahlkarte, in der Finanzverwaltung für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen wie z. B. der Einkommensteuererklärung, im Meldewesen für die elektronische Anforderung von Meldebestätigungen und im Strafrecht für die elektronische Anforderung von Strafregisterauszügen verwendet werden.

Wenn das Zertifikat, welches die elektronische Signatur absichert, abläuft, kann kostenlos eine neue e-card bestellt werden, um ein neues Zertifikat aufzubringen.

wirtschaftliche und private Verwendung

Angaben über Namen und Geburtsdaten eines Menschen dürfen von Unternehmen, Vereinen, Gemeinden und anderen Stellen außerhalb von Behörden und Sozialversicherungen aus dem Chip der e-card ausgelesen werden. Der Zusatzaufwand für Kartenabnützung, Call-Center-Belastung usw. aus solchen Verwendungen ist nach einem Vertrag mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abzugelten.[87]

Diese Möglichkeit bietet Gewähr dafür, dass in der jeweiligen Anwendung behördlich geprüfte, gesicherte Personendaten vorhanden sind. Damit kann die Personendatenführung (Mitgliederverwaltung usw.) erleichtert werden. Missverständnisse bei Namensschreibweisen, Tippfehler beim Geburtsdatum oder das Übersehen einer Namensänderung nach Eheschließung können damit vermieden werden.

mehrere Namensschreibweisen

„e-card“ ist die ursprüngliche, gesetzliche Schreibweise. Dieser Name wurde in den 1990er-Jahren vor dem Wirksamwerden der Rechtschreibrefom geprägt und damals mit Kleinbuchstaben geschrieben. Die Rechtsvorschriften[88], mit denen die Karte und deren Anwendungen eingeführt wurden, verwenden diese Kleinschreibung.

Im Österreichischen Wörterbuch ist die Großschreibung „E-Card“ nach den Regeln der Rechtschreibreform enthalten. Der Duden enthält bis zur 24. Auflage 2006 keine Angabe darüber.

Die Zeichenkombination, die sich auf den Chipkarten befindet, zeigt ein rotes kursives „e“ und das Wort „card“ ohne Bindestrich. Diese Schreibweise ist eine Wort-Bild-Marke des Markenschutzrechts. Diese Marke ist seit 14. Dezember 2001 im österreichischen Markenregister unter den Nummern 203.368 und 204.824 registriert.

Zwingende Regeln, wonach eine der Schreibvarianten in allen Lebensbereichen (auch außerhalb der Schulen, für die das Österreichische Wörterbuch gilt) zu bevorzugen wäre, existieren nicht.

Der Begriff „e-card“ hat in der Alltagssprache mehrere Bedeutungen: Er kann die Plastikkarte (das Stück Hardware) bezeichnen, auf der sich die genannten Funktionen befinden, einschließlich aller dieser Funktionen. Aussagen wie „mit der e-card im Ausland“ meinen im Regelfall die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte.

Mißbrauchsbekämpfung

Durch die Koppelung der Datengrundlagen des e-card-Systems mit öffentlichen Registern ist zunächst sichergestellt, dass Karten nur für tatsächlich existierende und versicherte Menschen ausgestellt werden. Weiters wird durch die on-line-Anfrage des Versicherugnsschutzes vermieden, dass Leistungen ohne aufrechten Bestand einer Versicherung zu Unrecht in Anspruch genommen werden.

Die Nutzung der Karten ist weiters nur möglich, wenn sich die (Arzt-)Ordination oder sonst behandelnde Stelle vorher im e-card-Datennetz GIN angemeldet hat (meist zu Tagesbeginn), sodass klar erkennbar ist, von welcher Stelle aus mit welcher Karte gearbeitet wurde. Das macht Nachprüfungen wesentlich leichter als im früheren System mit leicht fälschbaren und leicht duplizierbaren Krankenscheinen.

Für die Kartennutzung im Einzelfall ist keine PIN-Eingabe notwendig: administrative Hürden, die die Nutzung der Karte im Einzelfall verhindern und deren Auswirkungen in Summe in keinem Verhältnis zur Verhinderung allfälliger Mißbräuche stehen, sollen vermieden werden.[89]


Er kann aber auch die Funktion der Sozialversicherungschipkarte bezeichnen, die bei Arztbesuchen verwendet wird. Diese Funktionen beruhen auf dem Chip und seinen Funktionen.

Chipkarte der österreichischen Sozialversicherung

Sonderpreis für e-card beim e-Government Wettbewerb 2007.[61]


Krankenscheinbild dazuhängen.

Interessen

Die Einführung der e-card betraf Interessen sehr unterschiedlicher Personenkreise:

  • Patienten
  • Gesundheitsdienste (Ärzte, Krankenanstalten, Apotheker, gewerbliche Anbieter wie Bandagisten, Optiker usw.)
  • Versicherungen.

Was für einen Betroffenenkreis ein Vorteil sein kann, kann sich für einen anderen nachteilig auswirken.

Sicherheit

Absolute Sicherheit ist unerreichbar. Die Einführung der e-card hatte das Ziel, die Sicherheit vorhandener Daten zu erhöhen. Vor ihrer Einführung kam es vor, dass sensible Daten (medizinische Befunde usw.) auf offen lesbaren Papierbelegen oder Disketten versendet wurden. Signaturtechnik ...

Es kam auch vor, dass einer Behandlungsstelle Belege über Ansprüche vorgelegt wurden, die nicht bestanden. Den Behandlern war es unmöglich, das zu prüfen. Da die e-card eine on-line-Anspruchsprüfung möglich macht, wurde es wesentlich leichter festzustellen, ob tatsächlich Anspruch auf Krankenbehandlung besteht.

Es laufen mehrere Rechenzentren parallel, um das System abzusichern. Bei Ausfall eines Rechenzentrums übernimmt ein anderes Rechenzentrum die Funktionen innerhalb von Sekunden.

Vorgeschichte

Der österreichische Personalausweis im Scheckkartenformat ist seit 2001 nach gesetzlichen Vorgaben[90] als Träger eines Chips vorgesehen, auf welchem eine elektronische Signatur und/oder Sozialversicherungsdaten zur Verwendung als Sozialversicherungskarte gespeichert werden könnten. Dies wurde mit der Erzielung maximaler Synergieeffekte und dem Bürgercard-Projekt der damaligen Bundesregierung begründet.[91] Die Personalausweise werden jedoch ohne Chip ausgestellt, an der Stelle des Chips befindet sich eine Guilloche.

Die Lieferungen und Dienstleistungen für das e-card-System wurden europaweit ausgeschrieben. Die Vergabeverfahren waren als Verhandlungsverfahren gestaltet und liefen im Jahr 2003 ab. In ihrem Rahmen wurde der ursprünglich angebotene Preis von 67,36 Millionen Euro auf letztendlich 36,98 Millionen Euro gesenkt und die Realisierungsphase um mehr als eineinhalb Jahre gekürzt.Dieser Vorgang wurde vom Rechnungshof in seinem Bericht vom Juli 2005 anerkannt.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ ist ungültig oder zu lang.


Kartonkarte, Millionen Krankenscheine Imprinterkarte (abgelehnt wegen Zettelwirtschaft)


Keine Zweitkarten

Kartenserien

Es gibt mehrere

Im August 2003 wurden wesentliche Teile des Projekts, nachdem die Gewinner des ersten Vergabeverfahrens die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hatten und der Auftraggeber im März 2003 vom Vertrag zurückgetreten war, neu ausgeschrieben.[45] im August 2003 mit



Verwendung

Die e-card ist nur in vorgegebenen Abläufen verwendbar: Bei medizinischen Behandlungen ist das speziell dafür vorgesehene Lesegerät in ein abgeschirmtes Datennetz eingebunden (GIN: Gesundheits-Informations-Datennetz, ähnlich einer geschlossenen Benutzergruppe). Für die Verwendung der Bürgerkartenfunktion ist die Bürgerkartenumgebung des österreichischen E-Government notwendig (BKU, kostenlos vom Bundeskanzleramt bereitgestellt). Nur die Daten, die auf der e-card auch optisch lesbar aufgedruckt sind, können über handelsübliche Chipkartenlesegeräte ausgelesen werden. Auch dafür ist eine Vereinbarung notwendig.

e-card in Österreich

e-card
e-card Rückseite(EKVK)

Die österreichische „e-card“ (SV-Chipkarte) ist die personenbezogene Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems der österreichischen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung). Dieses System hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern (Ärzten, Spitälern, Apothekern usw.) und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen. Es ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Neben den e-cards werden auch o-cards zur Kennzeichnung ärztlicher Ordinationen ausgestellt, weitere Kartenarten (a-card für Apotheken etc.) werden überlegt.

Einführung

e-card-System

Das e-card-System ist ein on-line-System, über welches Versicherungsansprüche sofort verifiziert werden können (einschließlich Nebenangaben wie Rezeptgebührenbefreiungen etc.). Für den Fall, dass keine Leitungsverbindung zum zentral geführten Rechenzentrum hergestellt werden kann, ist es off-line möglich, versicherungsrelevante Angaben (Arztbesuche) zu speichern und nach Wiederherstellung der Verbindung zu übertragen.

Die e-card gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, darüber hinaus auch für eine Reihe von Beamten-Sondersystemen. Versicherungswechsel berühren die Verwendbarkeit nicht. Einrichtungen für die Aktualisierung der Kartenangaben sind nicht notwendig. Angaben über Versicherungsschutz (Versichertenstatus bei welcher Krankenkasse, Gebührenbefreiungen usw.) sind nicht auf der e-card gespeichert, sondern werden mit der Karte festgestellt. Diese Vorgangsweise vermeidet es, dass Versicherungsschutz von den Angaben auf einer (möglicherweise defekten, verlorenen usw.) Karte abhängt und erspart gesonderte Sicherungssysteme für diese Fälle. Für solche Situationen bestehen Vereinbarungen, die bis zu einer Abrechnungsgarantie zugunsten des Arztes reichen können. Wer nicht versichert ist, behält die e-card und kann sie für andere Zwecke weiter verwenden (z. B. als Bürgerkarte, zur Dokumentation der Personendaten), eine neue Versicherung wird (beim Arzt usw.) mit derselben Karte dokumentiert.

Die e-card wird wie ein Schlüssel verwendet, auf ihrem Chip sind und werden keine medizinischen Daten gespeichert. Technisch wäre das möglich und könnte – sofern datenschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden können – in einer weiteren Ausbaustufe auf freiwilliger Basis erfolgen. Das gilt insbesondere für die bereits gesetzlich vorgesehene Speicherung von Notfalldaten auf dem Kartenchip. Die dafür notwendige Durchführungsverordnung des zuständigen Bundesministers ist noch nicht erlassen, weil auch 2007 noch eine Reihe grundlegender Fragen offen sind: Die Behandlung im Notfall darf z. B. nicht davon abhängen, ob eine Chipkarte - lesbar - vorhanden ist, auch die Aktualität der darauf gespeicherten Daten muss verifizierbar sein[92].

Der Chip der e-card erfüllt die Anforderungen, die im Behördenverkehr und im Wirtschaftsleben an ein Bürgerkartensystem zu stellen sind (rechtsverbindliche Unterschriftsmöglichkeit durch elektronische Signatur aufgrund eindeutiger Identifikation des Menschen, auf den die Karte ausgestellt ist). Dadurch ist auch die Abfrage personenbezogener Daten über Internet (einschließlich Telebanking, Steuererklärung usw.) vorbereitet bzw. in Teilbereichen bereits möglich (Versicherungskontoabfrage, Steuererklärungen), ohne dass für jede Abfragemöglichkeit mit gesonderten PINs, TANs, Passwörtern usw. gearbeitet werden muss. Der dadurch mögliche Entfall der Benutzerverwaltung bringt auch den Anbietern solcher Dienste nennenswerte Erleichterungen. Die Bürgerkartenfunktion einer e-card kann von jedem Internet-PC mit signaturfähigem Kartenlesegerät genützt werden.

Auf dem Chip und auf der Karte selbst sind folgende Daten verzeichnet:

Mit einem handelsüblichen Chipkartenleser und entsprechender Software, wie z. B. die Software der Bürgerkarte oder anderer Tools, können diese Daten vom Chip ausgelesen werden.

Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, auch European Health Insurance Card EHIC genannt, die den Auslandskrankenschein und damit folgende Formulare ersetzt:

  • E 110 - für das internationale Verkehrswesen
  • E 111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
  • E 119 - für die Arbeitssuche
  • E 128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land

Die Vereinfachungen durch die Koppelung dieser Karte an die e-card (keine parallele Kartenverwaltung, späterer Einsatz desselben Chips auch für elektronische Lesbarkeit) führten zu Kostenverringerungen in Höhe mehrerer Millionen Euro. Private Gruppen-Krankenversicherer nehmen an diesem System teil. wenn sie eine Versicherung betreiben, welche die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt (opting-out-Modelle für freiberuflich tätige Personen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker).

Kritik an der e-card

  • Der österreichische Rechnungshof kritisierte[93] hohe Projektnebenkosten und Fehler im Projektmanagement. Nach einer Mitteilung der zuständigen Bundesministerin an den Nationalrat[94] stellte der Rechnungshof aber auch fest, dass sich das Projekt innerhalb weniger Jahre amortisiert haben würde. Diesen Standpunkt bestätigte der Rechnungshof in seinem Bericht zur Verwaltungsreform 2007: Dort werden - unter Hinweis auf frühere Berichte mit kritischer Beurteilung der Projektabwicklung (die nicht allein dem Betreiber zuzurechnen war) - unter „Beurteilung (Einsparungspotenzial, Effizienzsteigerung, Qualitätsverbesserung)“ zwischen 6 Mill. Euro und 50,5 Mill. Euro jährlich sowie Effizienzsteigerungen festgehalten.[95]
  • Ärzte und Ärztekammer bemängelten Fehler in der Einführungsphase der e-card. Allerdings war ein überwiegender Teil der Fehlermeldungen, wie Kontrollen ergaben, auf die Exaktheit des neuen Systems zurückzuführen, weil das e-card-System die Versicherungsansprüche on-line tagfertig anzeigte, während die früheren Anspruchsbelege ein- bis dreimonatige Gültigkeitsdauern aufwiesen und Veränderungen, wie Wegfall des Versicherungsschutzes innerhalb dieser Zeiträume, nicht berücksichtigt werden konnten. Den Gefahren, die aus kurzfristig entstehenden Versicherungslücken (z. B. durch Meldeverzögerungen bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit) auftraten, wurde durch großzügige Toleranzfristen (Schutzfristen) bis zu sechs Monaten, bei Studenten teilweise auch noch länger, Rechnung getragen. Ein weiterer Teil der Kritik aus der Ärzteschaft war von betriebswirtschaftlichen Motiven (befürchteter Mehraufwand) getragen, was durch die Rechtslage unterstützt wurde (verpflichtender Vertragsabschluss mit der Sozialversicherung). Dazu schloss sich der Rechnungshof[96] der Meinung des Hauptverbandes an, dass es für die Aufrechterhaltung eines auf Dauer funktionierenden Gesundheitswesens für die Gesamtbevölkerung notwendig sein wird, statt betriebswirtschaftlicher Überlegungen von Ärzten eher volkswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Allgemeinverträglichkeit einschlägiger Rechtsnormen anzustellen. Das Vertragspartnerrecht wäre hinsichtlich der Vergabe der Leistungsverträge für Vertragsärzte nach Auffassung des Rechnungshofes dort einzugrenzen, wo es gesundheitspolitische Entwicklungen behindert.
  • Sozialhilfeempfänger haben bis jetzt keine e-card erhalten. Das hängt damit zusammen, dass für diese Personengruppe in Österreich nicht die Krankenkassen, sondern die Länder und Gemeinden zuständig und finanzielle Fragen noch offen sind[97].
  • Im Jänner 2006 wurde eine Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Herausgeber der e-cards, bekannt. Diese Klage wurde nicht eingebracht[98]. Auch von verschiedenen Seiten eingebrachte Strafanzeigen blieben ohne Effekt. Im März 2007 beendete die Staatsanwaltschaft Wien die Vorerhebungen, es wurden keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet.

Österreich

  • Josef Souhrada: E-Government und Sozialversicherung - das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004. In: Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung - Soziale Sicherheit, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, 1948 ff. abgekürzt: SozSi. Jahrgang 2004, Seiten 129–145
  • Gerhard Linka: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) - Ein Fortschritt? In: SozSi 2004, Seiten 348–359
  • Ursula Weismann: Das Projekt e-card und die SVC als Systemintegrator. In: SozSi 2004, Seiten 487
  • Walter M. Bugnar: Das Infrastruktur-Projekt e-card-System der österreichischen Sozialversicherung. In: SozSi 2004, Seiten 488–492
  • Wolfgang Kreutzer: Trans European Health Care Facility Service für Mobile Citicens. In: SozSi 2004, Seiten 493–498
  • Heinz Otter: Die e-card als Bürgerkarte. In: SozSi 2004, Seiten 499–501
  • Reinhard Posch: Anwendungsmöglichkeiten der e-card und Vorstellungen der Bundesregierung zur Einführung der Bürgerkarte. In: SozSi 2004, Seiten 501–504
  • Irene Schober: Einführungsfahrplan der e-card und SV-interne Vorbereitung. In: SozSi 2005, Seiten 19-22
  • Jürgen Walter: Der e-card Rollout. In: SozSi 2005, Seiten 23–24
  • Heinz Otter: Die e-card im internationalen Vergleich. In: SozSi 2005, Seiten 69–71
  • Martin Hochreiter: Das e-card Rechenzentrum. In: SozSi 2005, Seiten 72–73
  • Thomas Ochsenbauer: Das GIN (Gesundheits-Informations-Netz) der e-card. In: SozSi 2005, Seiten 178–180
  • Josef Souhrada: Datenschutz und e-card: Zu den §§ 31a ff. ASVG. In: SozSi 2005, Seiten 181–196
  • Helmut Siedl, Bernhard Spiegel: Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht. Verlag Manz, über 3100 Seiten Loseblattausgabe mit über 40 Lieferungen, Wien, ISBN 3-214-13852-9
  • Josef Souhrada: „Chipkarte allein“ kann kein Ziel sein - e-Government-Anwendungen im Sozialversicherungsbereich. In: Erich Schweighofer, Doris Liebwald, Günther Kreuzbauer, Thomas Menzel (Hrsg.): Informationstechnik in der juristischen Realität, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2004. Verlag Österreich, Wien 2004, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 9, Seiten 149–156 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2004 in Salzburg), ISBN 3-7046-4481-1
  • Josef Souhrada: Die e-card als Bürgerkarte: Aus Drei mach' Eins. In: Maria A. Wimmer (Hrsg.): E-Government 2005, Knowledge Transfer und Status. Seiten 35–42, Österreichische Computer Gesellschaft OCG, Wien 2005, books@ocg.at Band 187 (Tagungsband zu den e|Gov Days und Eastern European e|Gov Days 2005 des Forum e|Government in Wien und Budapest), ISBN 3-85403-187-4
  • Josef Souhrada: Die e-card der Sozialversicherung. Anmerkungen zu einem neuen Medium. In: Arbeits- und Sozialrechtskartei - ASoK 2005, Seiten 246–253
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: amtliche Kundmachung Nr. 49/2005
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Erläuterungen zur 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: SozDok - Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts] erweiterte Suche/Materialien
  • Zu den Schwierigkeiten exakter Identitätsfeststellung, hier zum Geburtsdatum: Matthias Neumayer, Alfred Burgstaller: Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, Überlegungen zu § 358 Abs. 3 ASVG. In: Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag. Wien 2004, Verlag Manz, Seiten 413–428. ISBN 3-214-00134-5
  • Zur Zusammenarbeit mit den Meldebehörden bei der Identitätsfeststellung: Ivo Ponocny: Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle. In: Statistische Nachrichten, herausgegeben von der Statistik Austria, Heft Nr. 4/2005, Seiten 308–315
  • Zur Zusammenarbeit mit den Personenstandsbehörden bei Namenswechsel, Geburt und Todesfällen: Personenstandsdatenverordnung, In: österreichisches Bundesgesetzblatt II Nr. 239/2004 (authentisch nur mehr im Internet)
  • Bundesministerium für Inneres: Erläuterungen zur Personenstandsdatenverordnung. In: www.sozdok.at, Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts erweiterte Suche/Materialien
  • Aus der parlamentarischen Diskussion enthalten folgende Parlamentarische Anfragebeantwortungen Detailinformationen zum Projekt:
    • Nr. 1191/AB der Innenministerin vom 5. Mai 2009 betreffend gestohlen bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2008 (zur Anfrage 1154/J)
    • Nr. 1177/AB des Gesundheitsministers vom 30. April 2009 betreffend gestohlen bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2008 (zur Anfrage 1155/J)
    • Nr. 152/AB des Gesundheitsministers vom 5. Jänner 2009 betreffend Ausstellung der neuen e-cards ab 2010 (zur Anfrage Nr. 205/J)
    • Nr. 4049/AB der Gesundheitsministerin vom 6. Juni 2008 betreffend missbräuchliche Verwendung der e-card (zur Anfrage Nr. 4086/J)
    • Nr. 3947/AB der Gesundheitsministerin vom 27. Mai 2008 betreffend Ausstattung der E-Card mit Fingerabdrücken (zur Anfrage Nr. 4044/J)
    • Nr. 3915/AB des Innenministers vom 23. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3924/J)
    • Nr. 3834/AB der Gesundheitsministerin vom 8. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3928/J)
    • Nr. 1476/AB der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 21. November 2007 betreffend Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte („e-card“)
    • Nr. 1710/AB der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 18. Dezember 2007 betreffend Probleme mit der E-Card im Ausland
    • Nr. 2297/AB-BR der Gesundheitsministerin vom 10. Mai 2007 betreffend angebliche bürokratische Fallen und Hürden bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung beim praktischen Arzt nach Einführung der e-card (zur Anfrage Nr. 2496/J-BR)
    • Nr. 268/AB der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Nr. 239/AB des Innenministers vom 12. März 2007 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Nr. 4119/AB der Gesundheitsministerin vom 22. Juni 2006 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Nr. 4113/AB der Innenministerin vom 22. Juni 2006 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Nr. 3918/AB der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Nr. 3917/AB der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Nr. 3912/AB der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Nr. 3911/AB der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Nr. 3788/AB der Gesundheitsministerin vom 23. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Nr. 3771/AB der Sozialministerin vom 22. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Nr. 1167/AB des Sozialministers vom 27. Jänner 2004 betreffend Projektkosten
    • Nr. 2/AB der Sozialministerin vom 20. Dezember 1999 betreffend Chipkarte als Ersatz für den Krankenschein; Kundmachung des Vergabeverfahrens (zur Anfrage Nr. 62/J)

Österreich

Einzelnachweise

  1. § 31a ASVG. § 4 Abs. 10 der Musterkrankenordnung der österreichischen Krankenversicherungsträger, www.avsv.at Nr. 130/2006
  2. Informationsfolder zur EKVK
  3. a b c § 31a Abs. 2 ASVG
  4. § 31a Absatz 4 Zahl 3 ASVG.
  5. § 460d und § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG.
  6. § 31b Absatz 4 ASVG.
  7. § 31a Absatz 1 ASVG.
  8. Josef Souhrada: „Chipkarte allein“ kann kein Ziel sein – e-Government-Anwendungen im Sozialversicherungsbereich. In: Erich Schweighofer, Doris Liebwald, Günther Kreuzbauer, Thomas Menzel: Informationstechnik in der juristischen Realität. Aktuelle Frage der Rechtsinformatik 2004. Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2004 in Salzburg. Verlag Österreich, Wien 2004. Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 9. Seite 150.
  9. § 31a bis § 31c des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG in der Fassung seiner 56. Novelle, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 172/1999, beschlossen im Nationalrat am 16. Juli 1999. Diese Grundlagen wurden mehrfach geändert, Versionen siehe www.sozdok.at
  10. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt L 13 der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Jänner 2000
  11. a b c Datenblatt der e-card. Abgefragt 18. Oktober 2008.
  12. Andreas Bertsch, Frank Bourseau, Dirk Fox: Perspektive kryptografischer Verfahren auf elliptischen Kurven. In: Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit - DuD. Band 26, Jahrgang 2002. Heft 2 Seite 90.
  13. a b Tageszeitung „Der Standard“. 24. Oktober 2008. Beilage „Wiener Ingenieurpreis“, Seite A4.
  14. OCG Journal. Herausgegeben von der Österreichischen Computer Gesellschaft OCG, Wien. 33. Jahrgang 2008, Heft 4. ISSN 1728-743X. Seiten 9–11.
  15. Parlamentarische Anfragebeantwortung des Gesundheitsministers im österreichischen Nationalrat vom 5. Jänner 2009, Nr. 152/AB XXIV. GP (zu 205/J). Seite 2.
  16. § 31b Absatz 3 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG, Text siehe www.sozdok.at.
  17. § 31a Absatz 1 ASVG.
  18. § 31 Absatz 11 ASVG.
  19. Kundgemacht unter Nr. 49/2005, www.avsv.at.
  20. Presseaussendung des Hauptverbandes vom 14. Dezember 2004 Austrian Presse Agentur OTS0125 5 CI 0200 NHS0001.
  21. Verordnung, mit der im Einführungszeitraum der e-card von der Vorlage des Krankenscheins abgesehen wird (Krankenscheinvorlage-Verordnung), BGBl. II Nr. 63, 153, 209 und 295/2005.
  22. Beschluss Nr. 190 der Verwaltungskommission vom 18. Juni 2003, betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte, Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 27. Oktober 2003. Seiten 7 und 12. Während des Vergabeverfahrens über die Chipkarten kam es zu einer Erweiterung der Sonderzeichen auf Anfrage der slowenischen und tschechischen Delegationen in der Verwaltungskommission: 22. Tagung des Fachausschusses für Datenverarbeitung 3./4. 3. 2004, CASSTM 044/04 EMPL/01070/04 - DE, 2.
  23. Bericht über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2006 an den Nationalrat und den Bundesrat. März 2007. Seiten 66–67.
  24. § 3 Absatz 3 Zahl 3 der Musterkrankenordnung und dessen Erläuterungen.
  25. Matthias Neumayer, Alfred Burgstaller: Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, Überlegungen zu § 358 Abs. 3 ASVG. In: Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag. Wien 2004, Verlag Manz, S. 413-428. ISBN 3-214-00134-5.
  26. § 31b Absatz 4 ASVG.
  27. Erläuterungen zur Musterkrankenordnung, Seite 2 unten, unter Hinweis auf das „Hauptverbandserkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes Sammlung Nr. 17.023 vom 10. Oktober 2003, Zahl G 222/02.
  28. § 31a Absatz 4 ASVG.
  29. Josef Souhrada: Datenschutz und e-card. In: österreichische Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 2005, Aprilheft. Seiten 194–195 (auch Fussnote 97)
  30. a b „Teurer Fetisch E-Card-Foto“: futurezone des Österreichischen Rundfunks vom 30. Oktober 2008. „Über die Sinnhaftigkeit des Fotos lässt sich streiten.“: Presseaussendung des Vizepräsidenten der niederösterreichischen Ärztekammer vom 10. November 2008.
  31. a b c d Pressegespräch des Hauptverbandes vom 23. Oktober 2008. Parlamentarische Anfragebeantwortung des Gesundheitsministers im österreichischen Nationalrat vom 5. Jänner 2009, Nr. 152/AB XXIV. GP (zu 205/J).
  32. Presseaussendung der Ärztekammer für Wien vom 2. April 2008, OTS0165 5 CI 0376 NAW0001 II.
  33. Parlamentarische Anfragebeantwortung der damaligen Gesundheitsministerin Andrea Kdolsky Nr. 1476/AB vom 21. November 2007, zur Anfrage Nr. 1557/J. Frage 9, Seite 4.
  34. Josef Souhrada: Versicherungsdatenauszug - Informationen über Sozialversicherungsdaten. In: Soziale Sicherheit. Fachzeitschrift für die Sozialversicherung. Heft 5 Jahrgang 1996. Seiten 508–509.
  35. a b c d e f g h Irene Schober: Einführungsfahrplan der e-card und SV-interne Vorbereitung. SozSi 2005, Seite 19–22.
  36. Entschließung 33/E (XX. Gesetzgebungsperiode) zum 2. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 auf Grundlage des Ausschussberichtes Nr. 465 der XX. Gesetzgebungsperiode und des Entschließungsantrages 16/AEA (XX. GP) des Ausschusses für Arbeit und Soziales betreffend (Entschließungstext am Schluss des Ausschussberichtes).
  37. Informationszeitschrift der Sozialversicherungsanstalt der Bauern "info" vom Oktober 2008, Seite 7.
  38. § 80 ASVG.
  39. § 31c Absätze 2–5 ASVG. Richtlinien über die Befreiung vom Service-Entgelt (RBS), § 31 Absatz 5 Zahl 16 ASVG unter www.avsv.at.
  40. § 15 Absatz 5 des damaligen Entgeltfortzahlungsgesetzes EFZG in der Fassung der Änderung BGBl. I Nr. 112/1998. Zahlung aus dem damaligen Erstattungsfonds für die Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer.
  41. Bericht e–card I (Reihe Bund 2004/4), e–card II (Reihe Bund 2005/8) und e–card III (Reihe Bund 2006/5).
  42. Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2004/4. Ausgegeben im Juni 2004. Seite 57.
  43. Bericht des Rechnungshofes III-220 der Beilagen XXII. Gesetzgebungsperiode. Seite 49.
  44. Bericht des Rechnungshofes III-220 der Beilagen XXII. Gesetzgebungsperiode. Seite 60.
  45. a b c Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2004/4. Ausgegeben im Juni 2004. Seiten 43−69.
  46. Josef Mikus: SV-Chipkarte. Auf dem Weg zur elektronischen Verwaltung. In: Erich Schweighofer, Thomas Menzel, Günther Kreuzbauer: Auf dem Weg zur ePerson. Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik 2001. Verlag Österreich, Wien 2001. Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2001 in Salzburg. Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 3. Seite 36.
  47. In der parlamentarischen AnfragebeantwortungNr. 3918 vom 13. April 2006, welcher auch eine eingehende Darstellung des Projekt in seinem zeitlichen Ablauf und seinen Rahmenbedingungen angeschlossen war
  48. Rechnungshof: Positionen Verwaltungsreform. Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform und zum Bürokratieabbau. Reihe 2007/1. Herausgegeben vom Rechnungshof im August 2007. Keine ISBN, [1]. Seite 51, laufende Nr. 79.
  49. Bericht (S. 49) an den Nationalrat
  50. § 7a der Musterkrankenordnung, www.avsv.at.
  51. § 8 Absatz 4 der Musterkrankenordnung.
  52. § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Musterkrankenordnung.
  53. TED - Tenders Electronic Daily. Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Auftragsbekanntmachung vom x. Oktober 2008.
  54. Firmenbuch beim Handelsgericht Wien FN 206187t, bis Mitte 2006: SV-ChipBE. Website der SVC.
  55. Firmenbuch beim Handelsgericht Wien FN 262659p. Website der PPG.
  56. Presseaussendung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Nr. 5 vom 8. Februar 2008.
  57. Pressemeldung der Austrian Presse Agentur APA vom 17. April 2009, 0216 5 II 0443 CI.
  58. Zahlen zur e-card siehe Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 vom 20. März 2007
  59. § 128 ASVG-
  60. § 31a Absatz 3 Schlussteil ASVG.
  61. a b Presseaussendung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Nr. 29 vom 14. September 2007.
  62. § 122 ASVG für bestimmte Zeiten nach Ende einer Versicherung.
  63. § 134 Absatz 2 ASVG, ohne zeitliche Begrenzung für denselben Versicherungsfall
  64. § 132 Absatz 6 ASVG, Vorsorgeuntersuchungen etc.
  65. § 123 Absatz 4 Zahl 2 litera b ASVG.
  66. Rundbrief des Hauptverbandes Zl. IT-EC/05 Sq/Hs vom 30. August 2005 in: SozDok, Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts. www.sozdok.at. Abgefragt 15. Oktober 2008.
  67. Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. ....
  68. § 340a, § 348g, § 349a und § 631 Abs. 2 ASVG und die Kundmachungen über die Abrechnungsgrundsätze, beispielsweise unter www.avsv.at Nr. 148/2002.
  69. Information über ABS. Abefragt 18. Oktober 2008.
  70. a b Presseaussendung des Hauptverbandes vom 19. Juni 2008 OTS0298 5 CI 0314 NHS0001, Austria Presse Agentur.
  71. Vortrag eines Vertreters des Hauptverbandes an der Medizinischen Universität Wien am 17. Jänner 2007.
  72. Anfragebeantwortung im österreichischen Nationalrat 3912/AB (zur Anfrage 3973/J) vom 12. April 2006, Seite 8 Fußnote 9: Darin wird ein Brief des Hauptverbandes an den damaligen Bundesminister zitiert, in welchem 4,4 Millionen Euro für reine Material- und Portokosten geschätzt werden, sollte die EKVK gesondert ausgesendet werden.
  73. Anfragebeantwortung im österreichischen Nationalrat 3834/AB (zur Anfrage 3928/J) vom 8. Mai 2008, Seite 31 der Beilage, Fußnote 20.
  74. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2003, KOM (2003) 73 endg., Seite 3.
  75. Erläuterungen zu § 7 Absatz 1 der Musterkrankenordnung unter www.sozdok.at.
  76. Anfragebeantwortung im österreichischen Nationalrat 3834/AB (zur Anfrage 3928/J) vom 8. Mai 2008, Seite 27 der Beilage.
  77. § 7 Absatz 1 Zahl 2 der Musterkrankenordnung. Erläuterungen zu dieser Bestimmung unter www.sozdok.at.
  78. a b Liste der österreichischen Institutionen, die die EKVK ausstellen.
  79. § 2 Absatz 1 Zahl 2 des österreichischen Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG.
  80. Homepage des Projekts netc@ards.
  81. § 58 Absatz 3 der Musterkrankenordnung, 1. Änderung, www.avsv.at Nr. 49/2005.
  82. § 31a ASVG und österreichisches Signaturgesetz.
  83. Website Die NEUE Bürgerkarte auf der e-card. Aufgerufen 12. Oktober 2008.
  84. § 360 Absatz 5 ASVG. Personenstandsdatenverordnung vom 11. Juni 2004, österreichisches Bundesgesetzblatt II Nr. 239/2004.
  85. § 360 Absatz 6 und § 460d ASVG. Ivo Ponocny: Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle. In: Statistische Nachrichten, herausgegeben von der Statistik Austria. Heft Nr. 4/2005, Seiten 308–315
  86. Stammzahlenregister.
  87. § 31a Absatz 4 Zahl 3 ASVG.
  88. §§ 31a bis 31c in der 56. Novelle zum österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172/1999; seither mehrfach geändert. Die Entwicklung des Gesetzestextes jedes einzelnen Paragrafen ist zugänglich unter www.sozdok.at. Durchführungsvorschrift ist die 1. Änderung der Musterkrankenordnung, rechtsverbindliche Kundmachung unter www.avsv.at Nr. 49/2005. 2008 gilt die Musterkrankenordnung 2007 avsv Nr.^130/2006 in der Fassung der 1. Änderung avsv Nr. 26/2008.
  89. Parlamentarische Anfragebeantwortung der Gesundheitsministeriu Andrea Kdolsky vom 21. November 2007 Nr. 1476/AB zur Anfrage Nr. 1551/J, Frage 4.
  90. § 3 Abs. 4 Paßgesetz in der Fassung der Novelle 2001. Österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 44/2001. Inkrafttreten nach § 25 Absatz 8 Passgesetz.
  91. Regierungsvorlage 489 der XXI. Gesetzgebungsperiode, Seite 6: Erläuterungen zu § 3 Abs. 4 Paßgesetz.
  92. Josef Souhrada: Datenschutz und e-card. In: österreichische Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 2005, S. 194 (auch Fussnote 97)
  93. Bericht (S. 49) an den Nationalrat
  94. In der parlamentarischen AnfragebeantwortungNr. 3918 vom 13. April 2006, welcher auch eine eingehende Darstellung des Projekt in seinem zeitlichen Ablauf und seinen Rahmenbedingungen angeschlossen war
  95. Rechnungshof: Positionen Verwaltungsreform. Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform und zum Bürokratieabbau. Reihe 2007/1. Herausgegeben vom Rechnungshof im August 2007. Keine ISBN, frei zugänglich. Seite 51.
  96. In seinem Berichtauf S. 74 des Originals, S. 80 des verlinkten .pdf
  97. Dazu siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007, Frage 22
  98. Zu ihren Hintergründen siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3917, ebenfalls vom 13. April 2006 und die anderen bei den Literaturangaben zitierten parlamentarischen Dokumente zum „Programmdirektor“


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