Benutzer:Karsten11/Leistungsträger (Sozialrecht)

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Ein Leistungsträger ist in Sozialrecht ein Erbringer von Sozialleistungen an Leistungsempfänger.

Die Veranwortlichkeit, welcher Leistungsträger für welche Leistungen zuständig ist, ist in Deutschland in § 12 in Verbindung mit §§ 18 bis 29 Sozialgesezbuch I geregelt. Diese Leistungsträger sind:

Leistung Leistungsträger § SGB I
Ausbildungsförderung Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 18
Arbeitsförderung Agentur für Arbeit 19
Grundsicherung für Arbeitsuchende Agentur für Arbeit oder Kreise/Kreisfreie Städte 19a
Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkassen 21
Gesetzliche Pflegeversicherung Pflegekassen bei den Krankenkassen 21a
Schwangerschaftsabbrüche Krankenkassen 21b
Gesetzlich Unfallversicherung gewerbliche Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes 22
Gesetzliche Rentenversicherung Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse 23
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen 24
Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld Richtet sich nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes, nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 25
Wohngeld Die durch Landesrecht bestimmten Behörden 26
Kinder- und Jugendhilfe Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden 27
Sozialhilfe Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter 28
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter 29

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