Benutzer:Karsten11/Leistungsträger (Sozialrecht)
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Ein Leistungsträger ist in Sozialrecht ein Erbringer von Sozialleistungen an Leistungsempfänger.
Die Veranwortlichkeit, welcher Leistungsträger für welche Leistungen zuständig ist, ist in Deutschland in § 12 in Verbindung mit §§ 18 bis 29 Sozialgesezbuch I geregelt. Diese Leistungsträger sind:
Leistung | Leistungsträger | § SGB I |
---|---|---|
Ausbildungsförderung | Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 18 |
Arbeitsförderung | Agentur für Arbeit | 19 |
Grundsicherung für Arbeitsuchende | Agentur für Arbeit oder Kreise/Kreisfreie Städte | 19a |
Gesetzliche Krankenversicherung | Krankenkassen | 21 |
Gesetzliche Pflegeversicherung | Pflegekassen bei den Krankenkassen | 21a |
Schwangerschaftsabbrüche | Krankenkassen | 21b |
Gesetzlich Unfallversicherung | gewerbliche Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes | 22 |
Gesetzliche Rentenversicherung | Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse | 23 |
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen | 24 |
Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld | Richtet sich nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes, nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 25 |
Wohngeld | Die durch Landesrecht bestimmten Behörden | 26 |
Kinder- und Jugendhilfe | Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden | 27 |
Sozialhilfe | Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter | 28 |
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | Die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter | 29 |
Weblinks
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