Benutzer:Kriddl/M

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Der Melkmaschinen-Fall[1] ist eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes zum Betrugstatbestand. Der Bundesgerichtshof modifizierte hierbei für bestimmte Fallgruppen die von ihm bei Vermögensdelikten vertretenen ökonomische Vermögenstheorie und personalisierte sie.

Sachverhalt

Der Angeklagte war als Handelsvertreter für Melkmaschinen auf provisionsbasis tätig und war des Betruges in vier Fällen für schuldig befunden und verurteilt worden. Er hatte in allen Fällen vorgespiegelt, dass es sich um Musteranlagen handele, für die er einen Sonderpreis anbiete. Tatsächlich wurde ein Verkauf zum üblichen Listenpreis vereinbart. Konkret lagen der Verurteilung folgende Sacheverhalte zugrunde:

  1. Dem Landwirt K. war eine Melkmaschine für DM 1885,- verkauft worden. Der Angeklagte wusste hierbei, dass K. noch andere Verpflichtungen hatte und durch den Kauf in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen konnte.
  2. Dem Landwirt B hatte der Angeklagte vorgespiegelt, er könne DM 900,- sparen, wenn er sofort eine Melkmaschine für den Listenpreis von DM 1135,- kaufe. Der Geschädigte hatte zuvor sein Wirtschaftsgebäude ausgebaut und musste, wie der Angeklagte wusste, einen verzinslichen Kredit aufnehmen.
  3. Landwirtin F. hatte dem Angeklagten schon beim Verkaufsgespräch erklärt, dass sie es sich im Augenblick nicht leisten könne eine Melkanlage zu kaufen. Wenn sie eine kaufen würde, dann müsse es eine für zehn Kühe sein, die auch auf der Weide einsetzbar sein müsse. Der Angeklagte verkaufte ihr für DM 1047,- eine Melkmaschine mit Traktoranschluss, von der er wusste, dass sie nur für drei bis vier Kühe ausreiche. F bestellte dann gezwungenermaßen eine größere Melkmaschine.
  4. Den Landwirt H. überredete der Angeklagte mit einem angeblichen einmaligen Preisvorteil von DM 750,- zum Kauf einer Melkmaschine zum Preis von DM 862,-. Hätte der Bauer gewusst, dass es keine Ersparung gibt, dann hätte er die Maschine nicht gekauft. Vom Tatsachengericht war nicht festgestellt worden, ob der Angeklagte wusste, dass die Melkmaschine für den Betrieb von H. zu klein war.
  1. BGH, Beschluss vom 16. August 1961, Az. 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321.