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Betrug (Deutschland)

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Der Betrug ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist in § 263 StGB geregelt. Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens.

Der Betrugstatbestand erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen.

Für den Betrug kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Die praktische Bedeutung des Betrugstatbestands ist äußerst groß. Die Zahl der angezeigten Fälle liegt seit vielen Jahren im oberen sechsstelligen Bereich. 2020 wurden 808.074 Betrugstaten angezeigt, womit der Betrug das am häufigsten gemeldete Vergehen nach dem Diebstahl (§ 242 StGB) darstellt.[1] Von besonders großer Bedeutung ist der Betrug gemeinsam mit dem Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) im Wirtschaftsstrafrecht.

Normierung und Rechtsgut

Der Tatbestand des Betrugs lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. Juli 2017[2] wie folgt:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Wegen des in Abs. 1 enthaltenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Betrug gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Dies gilt auch für die in Abs. 3 genannte besonders schwere Fälle. Unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen handelt es sich wegen des Mindeststrafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe indessen um ein Verbrechen.

Der Tatbestand des Betrugs dient dem Schutz des Vermögens.[3]

Entstehungsgeschichte

Entwicklung des Verständnisses vom Betrug

Den Rechtsordnungen der Antike und des Mittelalters war ein Betrugstatbestand, wie ihn das gegenwärtige deutsche Recht kennt, fremd. Handlungen, die heute als Betrug aufgefasst werden, wurden damals anderen Deliktsgruppen zugeordnet, etwa der Untreue und den Fälschungsdelikten. Das Schädigen fremden Vermögens ließ sich nach damaliger Auffassung bereits hinreichend über das Zivilrecht kompensieren.[4]

Einen Betrugstatbestand enthielt das im Jahr 1794 erlassene Preußische Allgemeine Landrecht. Dieses definierte in § 1256 Abs. 2 den Betrug als das Veranlassen eines Irrtums, der dazu führt, dass ein Anderer in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Einen spezifischen Vermögensbezug wies diese Norm anders als der gegenwärtige § 263 StGB nicht auf. Gleiches trifft auf den Betrugstatbestand des bayerischen Strafgesetzbuchs von 1813 zu.

Den Charakter eines Vermögensdelikts besaß hingegen der Betrugstatbestand des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Diese Norm wurde in Anlehnung an die Betrugsnorm des französischen code pénal von 1810 (escroquerie) geschaffen.[4][5] Hiernach beging einen Betrug, wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigte, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte. Die Ursache für den Wandel des Betrugs hin zu einem reinen Vermögensdelikt liegt im Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zuge der Aufklärung, wodurch neue Formen vermögensbezogener Kriminalität entstanden.[6]

Entwicklung des deutschen Betrugsstrafrechts

Der preußische Betrugstatbestand wurde nach geringfügigen Veränderungen in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds aus dem Jahr 1870 und zwei Jahre später in das des Deutschen Reichs übernommen.[4][5]

In der Kaiserzeit blieb § 263 StGB inhaltlich unverändert. Allerdings schuf der Gesetzgeber zahlreiche mit dem Betrug thematisch verwandte Tatbestände, um die in der Gründerzeit aufkommende Wirtschaftskriminalität einzudämmen. Hierzu zählen etwa die Bilanzfälschung (§ 331 des Handelsgesetzbuchs) und der Gründungsschwindel (§ 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 399 des Aktiengesetzes). Ebenfalls neu geschaffen wurde ein Verbot irreführender Werbung (§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).[7]

Am 1. Oktober 1933 wurde der Tatbestand des Betrugs um einen besonders schweren Fall als Strafzumessungsvorschrift ergänzt, der einen gegenüber der einfachen Variante erhöhten Strafrahmen vorsah. Dieser wurde durch mehrere Regelbeispiele präzisiert. Hierbei handelt es sich um Strafschärfungsgründe, die anders als Qualifikationen nicht zwangsläufig zu einer schärferen Bestrafung führen. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich, ein gegenüber dem einfachen Betrug erhöhtes Strafmaß zu verhängen.[8] Eine höhere Strafe empfahl der Gesetzgeber, wenn der Täter das Wohl des Volks schädigte, einen besonders großen Schaden herbeiführte oder besonders arglistig handelte.[4]

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1953 wurden die Regelbeispiele aus dem Betrugstatbestand entfernt, der besonders schwere Fall jedoch als unbestimmter Strafschärfungsgrund im Gesetz belassen. Am 1. Januar 1975 fügte der Gesetzgeber Verweise auf Strafzumessungs- und Strafantragsbestimmungen des Diebstahls (§ 242 StGB) ein.[4]

Durch das erste und zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1976 und 1986 schuf der Gesetzgeber mehrere neue Tatbestände, die bestimmte betrugsnahe Handlungen separat unter Strafe stellten. Hierzu zählen beispielsweise die Tatbestand des Kreditbetrugs (§ 265b StGB) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB).[9]

Durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 schuf der Gesetzgeber fünf neue Regelbeispiele, die den besonders schweren Betrug wieder konkretisierten. Diese wurden in Anlehnung an verschiedene Delikte gestaltet, etwa den Diebstahl und den Bankrott (§ 283 StGB). Zusätzlich schuf der Gesetzgeber einen Qualifikationstatbestand, der wie die Regelbeispiele der effektiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität dient. Anders als die Regelbeispiele enthält die Qualifikation eine zwingende Erhöhung des Strafrahmens.[4]

Objektiver Tatbestand

Täuschen

Eine Strafbarkeit wegen Betrugs setzt voraus, dass der Täter einen Anderen über eine Tatsache täuscht.[10][11] Bei einer Tatsache handelt es sich um einen Sachverhalt, über dessen Vorliegen Beweis geführt werden kann.[11][12] Dies trifft beispielsweise auf den Wert oder die Beschaffenheit einer Sache zu. Getäuscht werden kann auch über voluntative Elemente wie die eigene Zahlungswilligkeit; dies wird als innere Tatsache bezeichnet.[13] Auch unbeweisbare Dinge, etwa die Möglichkeit der Teufelsaustreibung[14], können als Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestands gelten, falls der Täter sie gegenüber seinem Opfer als beweisbar darstellt.[15]

Abzugrenzen ist die Tatsache von der Meinung, die keine Tatsache darstellt.[16] Hierzu zählen beispielsweise anpreisende Werbeaussagen ohne beweisbare Sachinformationen[10] sowie die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechtsanspruchs.[17] Über die bloße Behauptung einer Rechtsansicht geht es jedoch hinaus, wenn der Täter wahrheitswidrig das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen behauptet, etwa das Bestehen eines Vertrags. Ob ein solcher abgeschlossen wurde, ist dem Beweis zugänglich, weswegen es sich um eine Tatsache handelt, über die getäuscht werden kann.[18]

Die Tathandlung des Täuschens bezeichnet das Vorspiegeln, Entstellen oder Unterdrücken einer Tatsache. Täuschen kann der Täter sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln.[19] Eine ausdrückliche Täuschung erfolgt etwa schriftlich, mündlich oder durch Gesten. Um derartige Täuschungen handelt es sich etwa, wenn jemand in eine Rechnung falsche Posten einsetzt[20] oder über die Beschaffenheit eines Produkts falsche Angaben macht[21]. Um eine konkludente Täuschung handelt es sich, wenn der Täter durch schlüssiges Handeln einen unzutreffenden Anschein erweckt. Ein solcher kann dadurch entstehen, dass der Rechtsverkehr dem Handeln des Täters einen Erklärungswert beimisst.[22] Wer etwa eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt, erklärt hierdurch konkludent, dass er zahlungskräftig und -willig sei, da es sich hierbei um die Grundlage des Leistungsaustauschs handelt.[23][24] Dies gilt beispielsweise für das Tanken an Selbstbedienungstankstellen.[23][24] Gleiches gilt bei Sportwetten: Nimmt jemand an einer solchen Wette teil, erklärt er hierdurch, nicht durch Manipulation auf den Ausgang des Sportereignisses eingewirkt zu haben, da dies die Geschäftsgrundlage darstellt.[25] Ähnlich verhält es sich beim Doping.[26]

Durch schlüssiges Handeln täuscht ferner, wer Lotterielose verkauft und den Haupttreffer zurückhält: Der Loskäufer darf davon ausgehen, dass er beim Erwerb eines Loses mit diesem einen Hauptgewinn ziehen kann.[27] Eine konkludente Täuschung liegt ebenfalls vor, wenn jemand ein kostenpflichtiges Internetangebot so gestaltet, dass den Nutzern die Kostenpflichtigkeit verborgen bleibt („Abofalle“).[28] Gleiches gilt für Lockanrufe: Hierbei wählt jemand zahlreiche Nummern an und bricht nach einmaligem Läuten ab. Der Täter baut darauf, dass möglichst viele Angerufene zurückrufen, wobei sie unbewusst eine mit hohen Kosten verbundene Mehrwertnummer anwählen. Die Täuschung liegt in der Vorspiegelung eines Gesprächswillens und im Erwecken des Eindrucks, der Rückruf sei nicht mit außerordentlichen Kosten verbunden.[29]

Grundsätzlich keine konkludente Täuschung liegt vor, wenn jemand einen bestehenden Irrtum lediglich ausnutzt, etwa indem er sich beim Umtausch ausländischer Banknoten bewusst einen zu hohen Gegenwert auszahlen lässt.[30] Grundsätzlich trifft Teilnehmer des Rechtsverkehrs keine Pflicht, andere über deren Fehlvorstellungen aufzuklären.[31] Besonderes Vertrauen innerhalb einer Rechtsbeziehung kann jedoch zum Entstehen einer Garantenpflicht führen. So kann etwa ein Beratungsvertrag die Parteien zur wechselseitigen Aufklärung verpflichten, sodass ein Beteiligter auch dadurch Täuschen kann, dass er den Anderen auf einen Umstand nicht hinweist.[32] Für Bankkunden besteht hingegen in der Regel keine Pflicht, ihre Bank auf Fehlbuchungen zu ihren Gunsten hinzuweisen.[33] Gleiches gilt hinsichtlich einer versehentlich überhöhten Lohnzahlung des Arbeitgebers: Allein der Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet grundsätzlich keine Garantenpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.[34] Eine Garantenpflicht kann allerdings durch Verantwortlichkeit für das Entstehen eines Irrtums entstehen (Ingerenz). So ist etwa jemand, der bei einem anderen unbewusst eine Fehlvorstellung auslöst, verpflichtet, den anderen über diese Fehlvorstellung aufzuklären.[35]

Irrtum

Die Täuschungshandlung muss bei einer anderen Person einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten. Nach in der Rechtswissenschaft vorherrschender Auffassung handelt es sich bei einem Irrtum um eine Fehlvorstellung des Opfers von einer Tatsache.[36]

Da nur ein Mensch einem Irrtum unterliegen kann, wird das Manipulieren von Automaten und Computersystemen nicht vom Betrugstatbestand des § 263 StGB, sondern von eigenständigen Vorschriften wie dem Computerbetrug (§ 263a StGB) oder dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) erfasst. Ein Irrtum scheidet ebenfalls aus, wenn die Täuschungshandlung des Täters von keiner anderen Person wahrgenommen werden kann. Dies kann beispielsweise beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle der Fall sein, wenn der Täter beabsichtigt, nicht für den Kraftstoff zu zahlen.[37] Allerdings kommt dann in der Regel versuchter Betrug in Betracht.[23][24]

Auch wenn das Opfer an der Aussage des Täters zweifelt, kann ein Irrtum vorliegen, da es nach vorherrschender Auffassung bereits genügt, wenn das Opfer die Tatsachenbehauptung des Täters für möglicherweise zutreffend hält.[38] Für die Annahme eines Irrtums ist es ferner unerheblich, ob das Opfer die Unwahrheit der infragestehenden Aussage leicht hätte erkennen können, etwa aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten oder Übertreibungen.[39]

Kein Irrtum liegt vor, wenn sich der Täuschungsadressat über den Sachverhalt, über den getäuscht wird, keine Gedanken macht. Dies ist oft beispielsweise bei der Bezahlung mit einer Kreditkarte der Fall: der Zahlungsempfänger macht sich keine Vorstellungen über die Zahlungskräftigkeit seines Kunden, da ihm aufgrund des der Kreditkarte zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses die Leistung durch den Kartenaussteller und nicht durch seinen Kunden geschuldet wird. Täuscht der Kunde daher den Zahlungsempfänger über seine Zahlungsfähigkeit, geht dies ins Leere. In Betracht kommt daher allenfalls eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs.[40] Ähnlich verhält es sich beim Abheben von Geld an einem Bankschalter. Der Bankangestellte ist regelmäßig lediglich dazu verpflichtet, die Identität und die Deckung des Kontos zu prüfen, nicht jedoch, ob das beantragte Geld dem Kunden tatsächlich zusteht. Umstritten ist, wie das Täuschen im zivilprozessualen Mahnverfahren zu bewerten ist: Damit der zuständige Rechtspfleger einem täuschungsbedingten Irrtum unterliegen kann, muss sich dieser eine Vorstellung über die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs machen. Ob dies der Fall ist, wird in Rechtsprechung und Lehre aufgrund der beschränkten Überprüfungskompetenz des Rechtspflegers unterschiedlich beurteilt.[41]

Vermögensverfügung

Allgemein

Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung wird zwar vom Gesetz nicht gefordert, ist jedoch in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, da es einen Zusammenhang zwischen Irrtumserregung und Schädigung des Opfers herstellt. Dieser Zusammenhang liegt darin, dass sich das Opfer durch eigenes Handeln im Vermögen schädigt. Die Vermögensverfügung dient daher der Abgrenzung zwischen dem Selbstschädigungsdelikt Betrug und anderen Delikten, insbesondere dem Diebstahl.[42]

Gegenstand der Vermögensverfügung ist ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.[43] Dies geschieht beispielsweise durch das Eingehen einer Verbindlichkeit.[44] Der Begriff der Verfügung deckt sich nicht mit dem gleichlautenden Begriff aus dem Zivilrecht, weswegen er neben rechtsgeschäftlichem auch rein tatsächliches Handeln erfasst.[45] Auch Geschäftsfähigkeit des Opfers ist keine notwendige Voraussetzung einer Vermögensverfügung.[46]

Den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt eine Vermögensverfügung nur dann, wenn sie ohne weitere Zwischenschritte zu einer Schädigung führt. Hieran fehlt es, wenn sich der Täter durch die Täuschung lediglich die Möglichkeit verschafft, später auf das Vermögen des Opfers unberechtigt zuzugreifen. Dies ist etwa der Fall, wenn er sich den Zutritt zu einer Räumlichkeit erschleicht, um im Anschluss dort stehlen zu können. Das täuschungsbedingte Hineinlassen bewirkt keine unmittelbare Vermögensverschiebung, weswegen der Täter keinen Betrug begeht. Vielmehr stellt eine solche Fallkonstellation einen Trickdiebstahl dar.[47]

Umstritten ist, welche Art von Vermögen strafrechtlich geschützt ist: Während die Rechtsprechung alle geldwerten Güter als geschützt ansieht (wirtschaftlicher Vermögensbegriff)[48], betrachtet die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft lediglich solche Vermögenswerte als geschützt, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).[49] Letztgenannte Auffassung nimmt aus dem Anwendungsbereich des Betrugs damit anders als der wirtschaftliche Vermögensbegriff beispielsweise Ansprüche aus sitten- oder rechtswidrigen Beziehungen heraus.[50] Bei groben Rechtsverstößen verweigert jedoch auch die Rechtsprechung dem Vermögensgegenstand den strafrechtlichen Schutz, um einen Widerspruch zwischen dem Strafrecht und der übrigen Rechtsordnung zu vermeiden.[51]

Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

Kommen in einem Sachverhalt Diebstahl und Betrug als verwirklichte Delikte in Betracht, wie es etwa häufig bei der Mitnahme von Sachen im Selbstbedienungsladen zutrifft, erfolgt die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen anhand des Willens des Geschädigten. Ausschlaggebend ist, ob bei der Tat ein gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers gerichtetes Nehmen der Sache im Vordergrund steht oder eine durch Täuschung erschlichene bewusste Weggabe durch selbigen. Ist das Opfer mit dem Gewahrsamswechsel täuschungsbedingt einverstanden, liegt ein Betrug vor. Lässt er den Gewahrsamswechsel hingegen geschehen, ohne sich darüber bewusst zu sein, dass eine Gewahrsamsverschiebung zu seinen Lasten stattfindet oder erfolgt diese sogar gegen seinen Willen, liegt ein Diebstahl vor.[52]

Um einen Diebstahl handelt es sich daher beispielsweise, wenn der Täter in einem Selbstbedienungsladen eine Ware unter anderen versteckt, um sie an der Kasse vorbeizuschmuggeln. Da der Kassierer die Ware nicht einmal wahrnimmt, kann er über diese auch nicht verfügen. Stattdessen bricht der Täter den Gewahrsam des Ladeninhabers ohne dessen Willen, nimmt eine Sache also weg.[53] Ebenfalls liegt ein Diebstahl vor, wenn sich der Täter als Amtsträger ausgibt und vorspiegelt, eine Sache zu beschlagnahmen: Zwar gibt das Opfer die Sache eigenständig heraus, allerdings erfolgt dies unter dem Eindruck hoheitlichen Zwangs, sodass es nicht freiwillig handelt.[54]

Mehrpersonenverhältnisse

Zwar ist es für das Vorliegen eines Betrugs erforderlich, dass der Verfügende auch der Getäuschte ist, nicht notwendig hingegen ist, dass die Person des Getäuschten mit der des geschädigten Vermögensinhabers identisch ist. Daher kann es einen Betrug darstellen, wenn eine Person getäuscht wird und infolgedessen über fremdes Vermögen verfügt.[55] Derartige Konstellationen werden als Dreiecksbetrug bezeichnet.

Um einen Dreiecksbetrug handelt es sich beispielsweise beim Prozessbetrug. Hierbei bewirkt der Täter durch die Täuschung innerhalb eines Gerichtsprozesses, dass das Gericht eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil eines anderen trifft.[56]

Einen weiteren Fall des Dreiecksbetrugs kann die Weggabe einer fremden Sache durch eine gutgläubige Person darstellen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter einem Wächter einer Sammelgarage vorspiegelt, er hole ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers aus der Garage ab.[57] In solchen Konstellationen kommen als verwirklichte Delikte sowohl Betrug als auch Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht. Da sich beide Delikte nach vorherrschender Auffassung auch in Dreiecksverhältnissen gegenseitig ausschließen[58], besteht in Forschung und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit dahingehend, dass zwischen ihnen mithilfe des Merkmals der Vermögensverfügung abzugrenzen ist. Umstritten ist jedoch, nach welchen Kriterien dies erfolgt:

Teilweise wird auf die tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung auf das fremde Vermögen abgestellt. Nach dieser als Nähetheorie bezeichneten Auffassung liegt eine Vermögensverfügung und damit ein Betrug vor, wenn der Getäuschte in der Lage ist, über das fremde Vermögen zu verfügen.[59] Diese Ansicht wird von einigen Rechtswissenschaftlern dahingehend modifiziert, dass der Getäuschte dem Lager des Geschädigten zuzuordnen sein muss. Dies ist der Fall, wenn er die Aufgabe hat, das Vermögen des Geschädigten zu bewahren und zu hüten.[60] Maßgeblich für die Zuordnung zum Lager des Geschädigten ist hierbei die subjektive Vorstellung des Verfügenden und die Antwort auf die Frage, ob der Getäuschte (gutgläubig) im Interesse des Geschädigten tätig sein möchte.[61]

Diesen an tatsächlichen Begebenheiten orientierten Ansätzen steht eine Auffassung gegenüber, die auf das Vorliegen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis abstellt. Die Weggabe einer fremden Sache stellt nach dieser als Befugnistheorie bezeichneten Auffassung lediglich in solchen Fällen einen Betrug dar, in denen der Getäuschte zur Weggabe der Sache berechtigt ist.[62] Gegen diese Auffassung wenden Rechtswissenschaftler ein, dass es inkonsequent sei, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Vermögensverfügung auf rechtliche Umstände, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Wegnahme hingegen auf tatsächliche Umstände abzustellen.[63]

Vermögensschaden

Ein Betrug setzt weiterhin voraus, dass die Verfügung des Getäuschten in einem Vermögensschaden resultiert. Ein solcher liegt vor, wenn der durch die Verfügung erlittene Verlust nicht durch einen Gegenwert, etwa einen Anspruch, kompensiert wird.[64] Auf welche Weise das Vorliegen einer Kompensation ermittelt wird, ist zwischen Rechtsprechung und Lehre umstritten.[65]

Wirtschaftliche Lehre

Nach einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Grundsatz von der Rechtsprechung favorisiert wird, stellt eine Saldierung des Vermögens des Opfers vor und nach der Verfügung dar: War dieses vorher größer als nachher, liegt ein Vermögensschaden vor.[66] Berücksichtigt werden hierbei alle vermögenswerten Gegenstände, etwa Geld, Eigentum, Forderungen und konkrete Aussichten auf finanziellen Gewinn. Nicht erfasst sind hingegen wirtschaftlich wertlose Gegenstände.[67]

Ein Schaden liegt nach der wirtschaftlichen Lehre beispielsweise vor, wenn ein Verkäufer einem Käufer verspricht, eine Wollhose zu übereignen und ihm stattdessen eine Hose übereignet, die aus billigerem Kunstfasermaterial gefertigt ist. Da das Opfer den Preis einer Wollhose bezahlt und im Gegenzug Eigentum an einer geringerwertigen Kunstfaserhose erwirbt, verringert sich sein Vermögen. Dies stellt eine Vermögensschädigung dar, sodass ein Erfüllungsbetrug vorliegt. Ein Vermögensschaden liegt ebenfalls vor, wenn jemand eine Geldzahlung erschleicht, indem er in einer Rechnung Posten angibt, die in Wahrheit nicht angefallen sind. Hierbei handelt es sich um einen Abrechnungsbetrug. Diese Form des Betrugs ist im Gesundheitswesen von großer praktischer Bedeutung.[68]

Kein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich die Vermögenslage des Opfers in Folge der Verfügung nicht verschlechtert. Die Annahme eines Betrugs scheidet daher beispielsweise aus, wenn das Opfer durch ein täuschungsbedingt abgeschlossenes Abonnement Zeitschriften zum marktüblichen Preis erwirbt. Gleiches gilt, wenn das Opfer eine fälschlich als Sonderangebot angepriesene Ware erwirbt, die objektiv ihren Preis wert ist.[69] Behauptet der Täter etwa, eine Wollhose als Sonderangebot zu verkaufen, obwohl diese lediglich aus Kunstfasermaterial besteht, liegt kein Schaden vor, sofern die Hose zu einem Preis gekauft wird, der dem Materialwert entspricht.[70]

Keine Kompensation der Vermögensverfügung stellen gesetzliche Ersatzansprüche dar, die etwa wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entstehen. Gleiches gilt für Gestaltungsrechte, etwa das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Da diese Ansprüche und Rechte jedem vorsätzlich Getäuschten zustehen, führte ihre Anerkennung als Kompensation zu weitgehenden Strafbarkeitslücken, was systemwidrig wäre.[71] Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Getäuschte mühelos vom Vertrag lösen und hierdurch den Eintritt eines Schadens verhindern kann, etwa durch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht.[72]

Individueller Schadenseinschlag

Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag stellt eine Ausnahme vom Prinzip des rein wirtschaftlichen Vergleichs von Vermögenspositionen dar. Hiernach liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn sich das Opfer infolge der Täuschung finanziell derart verausgabt, dass es fürchten muss, seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Diese Figur entwickelte die Rechtsprechung im Melkmaschinen-Fall von 1961.[73] In diesem Fall spiegelte der Täter seinen Opfern vor, seinen Opfern Melkmaschinen zu besonders günstigen Konditionen anzubieten. In Wahrheit waren diese jedoch marktüblich. Der Bundesgerichtshof nahm trotz des Erwerbs zu marktüblichen Konditionen einen Vermögensschaden auf Seiten der Käufer an, da diese zum Erwerb der Maschinen besondere ökonomische Belastungen auf sich nahmen, die sie in finanzielle Not brachten. Ein besonders vorteilhafter Erwerb der Maschinen hätte diese Not lindern und dadurch die durch die Preisgabe von Zahlungsmitteln eingegangene finanzielle Belastung kompensieren können. Da jedoch lediglich ein marktüblicher Erwerb erfolgte, erlitten die Opfer einen Vermögensschaden.[74]

Ein individueller Schadenseinschlag liegt nach der Rechtsprechung ebenfalls vor, wenn dem Opfer eine wirtschaftlich gleichwertige Kompensation geleistet wird, die aus Sicht des Opfers nutzlos ist, also „wenn der Getäuschte den erworbenen Gegenstand (der an sich den Preis wert ist) nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise zu verwenden vermag“.[75] Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Opfer infolge einer Täuschung durch den Täter Fachzeitschriften abonniert, deren Inhalt es nicht versteht. Selbst wenn das Eigentum an diesen Zeitschriften wertmäßig die mit dem Vertrag verbundene Zahlungspflicht ausgleicht, führt die Nutzlosigkeit der erworbenen Sache für das Opfer dazu, dass die Vermögensverfügung nicht kompensiert wird. Gleiches gilt für den täuschungsbedingten Erwerb eines Lexikons durch eine Person, die dessen Inhalt erkennbar nicht verstehen kann.[76]

Uneigennütziger Zweck der Verfügung

Eine weitere Ausnahme von der reinen Saldierung von Vermögenswerten machen die Vertreter der wirtschaftlichen Lehre im Fall der einseitigen Leistung des Opfers: Erwartet das Opfer keine Gegenleistung, etwa weil es Geld für einen guten Zweck spendet, fehlt es an einer unbewussten Vermögenseinbuße, da das Opfer weiß, dass es keine geldwerte Gegenleistung erhalten wird. Eine finanzielle Schädigung ist somit ausgeschlossen. Die Vertreter des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs bejahen dennoch die Möglichkeit eines Vermögensschadens, indem sie dem vom Opfer verfolgten sozialen Zweck einen Vermögenswert beimessen, wenn dieser für das Opfer den ausschlaggebenden Anreiz zur Verfügung darstellt.[77] Keinen Vermögensschaden stellt das Nichterreichen eines soziales Zwecks daher dar, wenn dessen Förderung aus Sicht des Opfers lediglich eine von mehreren Motivationen darstellt. Dies ist etwa regelmäßig der Fall, wenn der Täter dem Opfer eine Sache verkauft und hierbei verspricht, ein Teil des Erlöses käme einem sozialen Zweck zugute: Der Erwerb der Sache stellt für das Opfer oft ein wesentliches Motiv dar, wodurch die Förderung des sozialen Zwecks in den Hintergrund gerät. Daher steht dieser keinem Vermögenswert gleich, sodass sein Verfehlen keinen Vermögensschaden begründet.[78]

Diese Argumentation findet auch auf das betrügerische Erlangen einer Subventionsleistung Anwendung. Daher kann es einen Betrug darstellen, durch Täuschung Subventionsleistungen zu erlangen und diese entgegen dem Subventionszweck einzusetzen.[79]

Zweckverfehlungslehre

Dem Konzept des individuellen Schadenseinschlags werfen einige Rechtswissenschaftler vor, dass es sich nicht in die Betrugssystematik einfüge: Da der Betrugstatbestand die Bereicherung durch eine täuschungsbedingte Vermögensverschiebung zum Gegenstand hat, müsse der beim Opfer eingetretene Schaden zu einem Vermögensgewinn auf Seiten des Täters führen. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn der Schaden allein darin liegt, dass das Opfer keine Verwendung für die empfangene Leistung hat oder hierfür unverhältnismäßige Ausgaben tätigt. Darüber hinaus sei die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag nur schwer mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, weil sie eine Strafbarkeitsvoraussetzung an die Motivation des Opfers koppelt.[80]

Daher gingen einige Rechtswissenschaftler dazu über, die Grundsätze der wirtschaftlichen Lehre bei uneigennützigen Vermögensverfügungen auf alle Arten der Vermögensverfügungen zu übertragen. Das Vorliegen eines Vermögensschadens beurteile sich daher maßgeblich anhand des Zwecks, den das Opfer mit seiner Verfügung verfolgt. Ein Schaden sei hiernach anzunehmen, wenn jemand aufgrund einer Täuschung eine Leistung annimmt, die nicht der geschuldeten entspricht. Spiegelt demnach beispielsweise ein Verkäufer seinem Käufer vor, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweise, mache er sich wegen Betrugs auch dann strafbar, wenn die Kaufsache ihren Preis wert ist.[81]

Gefährdungsschaden

Ausgangspunkt

Nach vorherrschender Auffassung kann bereits die Gefahr eines Vermögensverlusts für die Annahme eines Vermögensschadens genügen.[82] Ein solcher Gefährdungsschaden setzt voraus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Gefahr eines Verlusts letzterem annähernd gleichsteht.[83] Anwendung findet die Figur des Gefährdungsschadens etwa beim Eingehungsbetrug. Hierbei verpflichtet sich das Opfer täuschungsbedingt gegenüber dem Täter zu einer Leistung. Dies begründet einen Vermögensschaden, wenn das Opfer als Gegenleistung einen Anspruch erwirbt, der hinter dem Wert seiner Verpflichtung zurückbleibt. Verglichen wird also der Wert der wechselseitigen Forderungen.[84] Hierbei werden neben dem finanziellen Wert des Anspruchs auch die Wahrscheinlichkeit seiner Durchsetzung und der hiermit verbundene Aufwand berücksichtigt.[85]

Um eine besondere Form des Eingehungsbetrugs handelt es sich beim Anstellungsbetrug. Hierbei gelangt der Täter durch Täuschung in ein Anstellungsverhältnis. Ein Schaden liegt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn die Arbeitsleistung des Täters qualitativ hinter der zu erwartenden Leistung zurückbleibt. Handelt es sich um eine Beamten- oder Richterstelle, kann ein Schaden auch darin liegen, dass sich der Täter aufgrund seines Lebenslaufs nicht für eine solche Vertrauensposition eignet, etwa wegen Vorstrafen oder einer früheren Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit.[86] Demgegenüber liegt nach der Zweckverfehlungslehre ein Schaden vor, wenn die Anstellung des Täters im öffentlichen Dienst mit einem Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verbunden ist.[87]

Ein Gefährdungsschaden kommt ebenfalls in Betracht, wenn sich jemand infolge einer Täuschung eine Kreditkarte ausstellen lässt. Die Gefahr des Vermögensverlusts liegt hierbei darin, dass der Täter durch Überlassung der Karte die Möglichkeit erhält, den Kartenaussteller zu Zahlungen zu verpflichten.[88] Weiterhin kommt die Annahme eines Gefährdungsschadens in Betracht, wenn der Täter durch Täuschung einen Vollstreckungstitel gegen das Opfer erschleicht.[89]

Strittig ist in der Rechtswissenschaft, ob ein Vermögensschaden vorliegt, wenn der Täter eine fremde Sache ohne Einwilligung des Eigentümers an eine gutgläubige Person übereignet. In solchen Fällen täuscht der Täter über seine fehlende Berechtigung zur Eigentumsübertragung. Der Annahme eines Vermögensschadens steht jedoch entgegen, dass der Getäuschte aufgrund der Gutglaubensvorschriften des Sachenrechts Eigentum erwirbt, sodass seine Vermögensverfügung – in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises – durch den Eigentumserwerb kompensiert wird.[90] Das Reichsgericht bejahte in solchen Fällen dennoch einen Vermögensschaden, da dem Erwerb ein sittlicher Makel anhafte, sodass der Eigentumserwerb den Vermögensverlust nicht vollständig ausgleiche.[91] Diese als Makeltheorie bezeichnete Ansicht wurde allerdings mittlerweile in Rechtsprechung und Lehre verworfen: Die Annahme eines makelbehafteten Eigentumserwerbs widerspreche der Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs durch das Zivilrecht.[92] Teilweise erblickt die Rechtsprechung einen Gefährdungsschaden jedoch darin, dass der gutgläubige Erwerber fürchten muss, vom früheren Eigentümer auf Herausgabe der Sache verklagt zu werden.[93]

Rezeption

Der Lehre vom Gefährdungsschaden werfen Rechtswissenschaftler vor, gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verstoßen, da der Wortlaut des § 263 Abs. 1 StGB eine Schädigung des Vermögens und nicht bloß den Eintritt der Gefahr einer solchen fordert. Zudem führe diese Figur zu einer außergewöhnlich frühen Vollendung des Betrugs.[94]

Das Bundesverfassungsgericht, das sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Gefährdungsschaden bei einer Verurteilung wegen Untreue auseinandersetzte, betonte, dass die Figur des Gefährdungsschadens mit dem Bestimmtheitsgebot in einem Spannungsverhältnis stehe. Dennoch sei sie grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, da sich in einer Marktwirtschaft auch Zukunftserwartungen wertbildend auswirken können.[95] Die Annahme eines Gefährdungsschadens erfordere allerdings, dass sich ein konkret bezifferbarer Betrag als Vermögensnachteil bestimmen lässt, der aus der Gefährdung resultiert.[96]

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Betrugs erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierbei genügt jede Vorsatzform, somit auch Eventualvorsatz.[97] Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den Merkmalen des objektiven Tatbestands haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen.[98]

Bereicherungsabsicht

Zusätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Dies ist der Fall, wenn es ihm gerade darauf ankommt, dass ihm oder einem Dritten ein Vermögensvorteil aus der Tat zukommt.[99]

Der angestrebte Vermögensvorteil muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein.[100] Das Kriterium der Stoffgleichheit bringt den Charakter des Betrugs als Vermögensverschiebungsdelikt zum Ausdruck. Es ist erfüllt, wenn der Schaden, den das Opfer erleidet, die Bereicherung des Täters darstellt, die Bereicherung also die Kehrseite des Schadens darstellt.[101]

Schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter einen durchsetzbaren Anspruch gegen das Opfer auf den Vermögensvorteil hat.[102] Ebenfalls nicht rechtswidrig ist es, wenn jemand Beweismittel zur Einsetzung vor Gericht fälscht, um hierdurch einen eigenen begründeten Anspruch durchzusetzen oder eine unbegründete Forderung abzuwehren.[103] Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit muss der Täter vorsätzlich handeln. Hieran fehlt es, wenn er irrig annimmt, im Recht zu sein.[104]

Versuch

Die Strafbarkeit des versuchten Betrugs folgt aus § 263 Abs. 2 StGB. Der Täter versucht die Tat, indem er unmittelbar zu einer Täuschungshandlung ansetzt, um das Opfer in dessen Vermögen zu schädigen. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer täuscht, dieses jedoch die Täuschung durchschaut und daher nicht über sein Vermögen verfügt. Ebenfalls nur versucht wird der Betrug, wenn der Täter täuscht, ohne dass dies jemand wahrnimmt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter an einer Tankstelle Zahlungsfähigkeit vorspiegeln will, ohne dass der Tankvorgang beobachtet wird.[23][24] Kein Versuch liegt demgegenüber vor, wenn der Täter das Opfer täuscht, um sich dessen Vertrauen zu erschleichen, um dieses zu einem späteren Betrug auszunutzen. Hier fehlt es am unmittelbaren Ansetzen, da zur Vollendung des Betrugs eine erneute Täuschung notwendig wäre, also ein weiterer wesentlicher Zwischenschritt.[105]

Prozessuales und Strafzumessung

Offizialdelikt

Strafverfolgungsbehörden können von Amts wegen Ermittlungen wegen Betrugs einleiten. Beim Betrug handelt es sich im Grundsatz um ein Offizialdelikt, weshalb Behörden die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag aufnehmen können. Anderes gilt jedoch in zwei Ausnahmekonstellationen:

Gemäß § 247 StGB, auf den § 263 Abs. 4 StGB verweist, setzt die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag zwingend voraus, wenn sich die Tat gegen einen Angehörigen, einen Vormund oder einen Betreuer richtet. Weil eine Strafverfolgung hier ohne Strafantrag nicht möglich ist, handelt es sich in dieser Konstellation um ein absolutes Antragsdelikt.

Gemäß § 248a StGB ist ein Strafantrag grundsätzlich erforderlich, wenn die Tat lediglich einen geringwertigen Vermögensschaden verursacht. Ein solcher liegt nach überwiegender Auffassung bis zu einer Schadenssumme von 50 € vor.[106] In dieser Konstellation kann die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag ermitteln, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Daher handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt.

Regelbeispiele

§ 263 Abs. 3 StGB regelt den besonders schweren Fall des Betrugs. Dieser weist einen gegenüber dem einfachen Betrug erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert, bei deren Vorliegen das Gesetz dem Richter das Verhängen eines höheren Strafmaßes nahelegt.

Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB

Um einen besonders schwereren Fall des Betrugs handelt es sich in der Regel, wenn der Täter den Betrug als Mitglied einer Bande begeht. Bei einer Bande handelt es sich um eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich durch eine Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten oder Urkundsdelikten zusammengeschlossen haben. Als Bandenmitglied handelt der Täter, wenn er die jeweilige Tat auf Grundlage der Bandenabrede begeht.[107] Nicht erforderlich ist – anders als beim bandenmäßigen Diebstahl – dass der Täter die Tat gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied begeht. Die Tat muss allerdings einen Bezug zur Bandenabrede aufweisen. Ein solcher kann beispielsweise darin liegen, dass die Vorteile der einzelnen Tat der gesamten Bande zukommen sollen.[108] Bei der Bandenmitgliedschaft handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, was für die Beurteilung der Strafbarkeit anderer Tatbeteiligter von Bedeutung ist.[107]

Ein weiteres Regelbeispiel stellt die gewerbsmäßige Tatbegehung dar. Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich aus wiederholter Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Gewerbsmäßig erfolgt bereits die erste Betrugstat, wenn der Täter diese in der Absicht begeht, weitere Taten folgen zu lassen. Auch bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein besonders persönliches Merkmal.[109]

Vermögensverlust in großer Höhe oder bei vielen Personen, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB

Weiterhin benennt § 263 Abs. 3 StGB das Herbeiführen eines großen Vermögensverlusts als Regelbeispiel. Einen solchen nimmt die Rechtsprechung ab einem Schaden in Höhe von 50.000 € an.[110] Anders als beim einfachen Betrug genügt aufgrund des im Regelbeispiel verwendeten Begriffs Verlust ein Gefährdungsschaden hierfür nicht.[111]

Ebenfalls strafschärfend wirkt es, wenn der Täter beabsichtigt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Ab wie vielen Personen von einer großen Anzahl auszugehen ist, ist in der Rechtswissenschaft streitig: Teilweise werden 50 Personen für notwendig gehalten[112], teilweise 20[113], teilweise lediglich zehn[114].

Verursachen wirtschaftlicher Not, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB

Einen weiteren besonders schweren Fall stellt es im Regelfall dar, das Opfer durch die Tat in wirtschaftliche Not zu bringen. Dies trifft zu, wenn das Opfer in eine finanziell derart schwierige Lage gerät, dass es nicht in der Lage ist, ohne die Hilfe Dritter seinen Lebensunterhalt zu erbringen.[115]

Missbrauch einer Amtsträgerstellung, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB

Ein besonders schwerer Fall kommt darüber hinaus in Betracht, wenn der Täter zur Begehung des Betrugs seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Als Amtsträger gelten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Beamte, Richter, sonstige Amtsinhaber sowie Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Ebenfalls erfasst die Norm europäische Amtsträger. Beispielhaft für dieses Regelbeispiel ist das bewusst fehlerhafte Ausüben von Ermessensspielräumen. Bei der Amtsträgereigenschaft handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal.[116]

Vortäuschen eines Versicherungsfalls, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB

Schließlich bezeichnet § 263 StGB das Vortäuschen eines Versicherungsfalls unter bestimmten Umständen als besonders schweren Betrug. Der Tatbestand dieses Regelbeispiels setzt voraus, dass der Täter zur Vortäuschung des Versicherungsfalls eine Brandstiftung begeht oder ein Schiff versenkt oder stranden lässt. Dieses Regelbeispiel beruht auf dem früheren Tatbestand des Versicherungsbetrugs, der mit Wirkung zum 1. April 1998 abgeschafft wurde.[117]

Gewerbsmäßiger Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten §§ 263, 264 oder 267 bis 269 verbunden haben

§ 263 Abs. 5 StGB enthält eine Qualifikation, die den Strafrahmen des Betrugs auf ein bis zehn Jahre anhebt. Dies liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263, 264 267, 268 oder 269 verbunden hat.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 263 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zum Betrug in Gesetzeskonkurrenz. Eine Tateinheit (§ 52 StGB) kommt zu Deliktsbegehungen in Betracht, die in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zur Betrugshandlung stehen. Häufig trifft dies auf Äußerungs- und auf Fälschungsdelikte zu. Die Unterschlagung (§ 246 StGB) ist gegenüber dem Betrug formell subsidiär.[118]

Kriminologie

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Erfasste Fälle aller Betrugsdelikte in den Jahren 1987–2021.[119]

Statistik der gemeldeten Straftaten

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[120] Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet. Die Statistiken von 1991 und 1992 erfassen die alten Bundesländer und das gesamte Berlin. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die Statistik fasst sämtliche Betrugsdelikte (§ 263§ 265b StGB) zusammen, um im Anschluss nach unterschiedlichen Tatbeständen und Begehungsformen des allgemeinen Betrugs (§ 263 StGB) zu unterscheiden. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 899.043 Betrugsdelikte gemeldet.[121] Diese Deliktsgruppe zählt hiermit zu einer der am häufigsten verwirklichten Deliktsgruppen, deren zahlenmäßige Bedeutung tendenziell weiter zunimmt.[122] Die Entwicklung der Betrugsdelikte bemisst sich in hohem Maß nach den Entwicklungen im Wirtschaftsverkehr: Änderungen in der Rechtslage oder verbesserte Schutzmaßnahmen auf Seiten der Tatopfer können Varianten des Betrugs verhindern oder zumindest für die Täter unattraktiv erscheinen lassen.[123]

Der Betrug nach § 263 StGB tritt in zahlreichen Formen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen in Erscheinung. Eine zahlenmäßig häufige Gruppe bei den Begehungsformen innerhalb des Tatbestands des § 263 StGB stellen der Waren- und der Warenkreditbetrug dar.[121] Die Höhe der verursachten Vermögensschäden fällt regelmäßig umso höher aus, je enger die Tat einen Bezug zum Wirtschaftsleben aufweist.[124] Die höchsten Schadenssummen entfallen auf den Betrug bei Geldkrediten, Geschäftsbeteiligungen und Kapitalanlagen.[125]

Die Aufklärungsquote entwickelt sich beim Betrug seit vielen Jahren rückläufig. 2016 wurden 75,0 % aller gemeldeten Betrugsdelikte aufgeklärt, was gegenüber dem Vorjahr ein Minus von 1,4 % darstellt.[121] Als besonders hoch schätzen Rechtswissenschaftler das Dunkelfeld des Betrugs ein, da vermutlich nur ein geringer Bruchteil der Taten angezeigt wird. Als Ursache wird hierfür vermutet, dass Opfer aus unterschiedlichen Motiven oft nicht wünschen, dass die Betrugstat bekannt wird.[126] Zudem bleiben Betrugsdelikte ihren Opfern oft verborgen.[127]

In seiner Studie zur Entwicklung der Gewaltkriminalität, die in den Jahren zwischen 1960 und 2000 trotz zeitweise anderer Tendenzen ebenfalls deutlich zugenommen hat, stellt der Soziologe und zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundeskriminalamt Christoph Birkel einen Zusammenhang zu Globalisierungsprozessen und der damit einhergehenden Ökonomisierung der Gesellschaft her. Durch die Betonung monetären Erfolgs werde ein exzessiver Individualismus begünstigt, was Delikte wie Betrug, Bestechung und sonstige Wirtschaftskriminalität ebenso anwachsen lasse wie die Gewaltdelinquenz. Obwohl sich beide Tätergruppen durchaus unterscheiden, stellt Birkel sie als Gegenspieler derselben gesellschaftlichen Veränderungen vor. Bei den einen leisteten sie der Bereitschaft Vorschub, sich illegal mit Hilfe der erwähnten Delikte zu bereichern, bei den anderen, sich mit – wie Birkel es nennt – „kompensatorisch-expressiver Gewalt“ zu wehren.[128]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Betrugsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[119]
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Aufklärungsquote
1987 358.493 586,3 20.196 (5,6 %) 90,7 %
1988 368.776 602,2 22.095 (6,0 %) 89,9 %
1989 401.352 650,3 36.050 (9,0 %) 91,2 %
1990 363.888 580,6 24.013 (6,6 %) 90,0 %
1991 371.542 571,6 20.770 (5,6 %) 87,6 %
1992 407.492 619,6 20.354 (5,0 %) 84,6 %
1993 528.410 652,6 25.437 (4,8 %) 81,2 %
1994 587.423 722,2 32.961 (5,6 %) 79,0 %
1995 623.182 764,3 30.279 (4,9 %) 78,6 %
1996 648.650 792,8 31.324 (4,8 %) 80,9 %
1997 670.845 818,0 32.367 (4,8 %) 81,1 %
1998 705.529 859,8 30.034 (5,5 %) 82,1 %
1999 717.333 874,4 36.317 (5,1 %) 82,7 %
2000 771.367 938,8 36.240 (4,7 %) 79,9 %
2001 793.403 964,5 38.487 (4,9 %) 79,4 %
2002 788.203 956,1 39.301 (5,0 %) 79,3 %
2003 876.032 1.061,4 42.959 (4,9 %) 79,5 %
2004 941.859 1.141,2 49.504 (5,3 %) 81,4 %
2005 949.921 1.151,4 55.006 (5,8 %) 83,1 %
2006 954.277 1.157,6 56.384 (5,9 %) 83,8 %
2007 912.899 1.109,0 58.292 (6,4 %) 83,3 %
2008 877.906 1.079,9 60.432 (6,8 %) 81,7 %
2009 955.804 1.165,6 75.794 (7,5 %) 81,3 %
2010 968.162 1.183,5 79.584 (8,2 %) 79,9 %
2011 934.882 1.143,6 81.122 (8,1 %) 78,3 %
2012 958.515 1.171,2 90.047 (9,4 %) 77,4 %
2013 937.891 1.164,7 89.576 (9,6 %) 76,2 %
2014 968.866 1.199,6 88.098 (9,1 %) 76,8 %
2015 966.326 1.190,1 90.079 (9,3 %) 76,4 %
2016 899.043 1.094,0 87.944 (9,8 %) 75,0 %
2017 910.352 1.103,2 98.075 (10,8 %) 73,7 %
2018 840.783 1.015,5 97.676 (11,6 %) 70,6 %
2019 832.966 1.003,3 107.334 (12,9 %) 66,6 %
2020 808.074 971,6 93.901 (11,6 %) 65,5 %
2021 793.622 954,4 93.664 (11,8 %) 63,3 %

Strafverfolgung

Einfacher Betrug wird i. d. R. durch die Schutzpolizei bearbeitet, schwerwiegendere Fälle durch die Kriminalpolizei. Bestimmte schwerwiegende Fälle von Betrug können auch zur Wirtschaftskriminalität zählen. Dies ist z. B. der Fall, soweit im Rahmen des ersten Rechtzuges eine Strafkammer gemäß § 74c Abs. 1 S. 1 GVG als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. Diese sind in der Regel Kammern des Landgerichts.

Verwandte Tatbestände

Computerbetrug, § 263a StGB

Der Tatbestand des Computerbetrugs wurde im Jahr 1986 als § 263a in das Strafgesetzbuch eingefügt. Mit ihm reagierte der Gesetzgebers auf eine Strafbarkeitslücke, die aus dem zunehmenden Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen im Geschäftsverkehr folgte: Wurde eine solche Anlage in einer betrugsähnlichen Weise überlistet, etwa durch das Einführen falscher Daten, schied eine Strafbarkeit wegen Betrugs aus, da ein Computer anders als ein Mensch keinem Irrtum unterliegen kann. Der objektive Tatbestand des Betrugs war somit nicht erfüllt.[129]

Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

Der in § 265a StGB normierte Tatbestand des Erschleichens von Leistungen schützt das Vermögen derjeniger, die der Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen die Leistung eines Automaten und eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Die strafbare Handlung liegt in dem Erschleichen einer solchen Dienstleistung. Wie der Computerbetrug schließt diese Norm eine Strafbarkeitslücke des Betrugs, die sich aus dem zunehmenden Einsatz von mechanischen Kontrollen und Vorrichtungen anstelle von Personal im Massenverkehr ergab.[130]

Subventions- und Kapitalanlagebetrug, §§ 264–264a StGB

Die Tatbestände des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) erfassen das Täuschen im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens sowie das Machen unrichtiger Angaben in Bezug auf die Wertermittlung von Kapitalanlagen unter Strafe. Solche Handlungen sind typischerweise Betrugsdelikten vorgelagert. Mithilfe der Tatbestände bezweckt der Gesetzgeber, bereits das Schaffen der Grundlage für einen Betrug unter Strafe zu stellen, da der Nachweis eines solchen Betrugs oft erhebliche Schwierigkeiten birgt. Daher verzichten die Normen auf den Eintritt eines Vermögensschadens. In systematischer Hinsicht handelt es sich somit um abstrakte Gefährdungsdelikte.[131]

Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB

Der in § 265 StGB geregelte Versicherungsmissbrauch stellt Handlungen unter Strafe, die einem Versicherungsbetrug vorgelagert sind, etwa das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache. Auch bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, §§ 265c, 265d StGB

Mit Wirkung zum 19. April 2017 schuf der Gesetzgeber mehrere Tatbestände, die den Betrug im Zusammenhang mit Sportwetten zum Gegenstand haben: Den Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB). Diese bezwecken den Schutz des Vermögens sowie der Integrität des Sports.[132]

Die Normen haben die unrechtmäßige Beeinflussung sportlicher Ereignisse durch teilnehmende Sportler, Trainer und Regelhüter zum Gegenstand. Beide Normen stellen das Manipulieren des Wettbewerbs sowie das Motivieren eines anderen zu einer solchen Tat unter Strafe. Der Gesetzgeber wollte durch die Tatbestände Situationen erfassen, die typischerweise einem Betrug vorgelagert sind, da der Nachweis des späteren Betrugs oft mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher verzichten § 265c und § 265d StGB auf den Eintritt eines Vermögensschadens. Es handelt sich somit um abstrakte Gefährdungsdelikte.[132]

Steuerstrafrecht

Die Täuschung zum Erhalt von Sozialleistungen fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Dagegen ist die Strafbarkeit der Täuschung der Finanzbehörden über steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Abgabenordnung (AO) geregelt, insbesondere im Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Rechtslage in anderen Staaten

Im Strafrecht Österreichs ist der Betrug in § 146 StGB unter Strafe gestellt. Diese Norm ist erst seit 1975 als Vermögensdelikt ausgestaltet. Inhaltlich entspricht § 146 StGB weitgehend dem deutschen § 263 StGB.[133] Im Schweizer Strafrecht ist der Betrug in Artikel 146 des Strafgesetzbuchs geregelt und weist ebenfalls große Parallelen zu § 263 StGB auf. Allerdings erfordert der Tatbestand zusätzlich, dass der Täter arglistig handelt. Durch dieses Kriterium sollen Fälle ausgenommen werden, in denen das Opfer seinen Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können.[134] Dem deutschen Recht ähnlich sind auch die Betrugstatbestände in den skandinavischen Rechtsordnungen.[135]

Der Betrugstatbestand des Strafrechts von England und Wales verzichtet anders als die deutsche Strafnorm auf den Eintritt eines Vermögensschadens. Stattdessen genügt es für die Annahme eines Betrugs, wenn der Täter den Eintritt oder die Gefahr des Eintritts eines solchen anstrebt. Einige Rechtswissenschaftler erblicken in dieser Norm daher ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[136] Nach schottischem Recht ist zwar ein Taterfolg in Form einer Schlechterstellung des Opfers durch die Tat notwendig, dieser muss jedoch keinen Vermögensbezug aufweisen.[137]

Literatur

  • Mathias Greupner: Der Schutz des Einfältigen durch den Betrugstatbestand. Duncker & Humblot, Berlin 2017, ISBN 978-3-428-15289-6.
  • Jan Rennicke: Zurechnungsfragen des Betrugstatbestands. Duncker & Humblot, Berlin 2021, ISBN 978-3-428-18311-1.
  • Susanne Offermann-Burckart: Vermögensverfügungen Dritter im Betrugstatbestand. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08136-6.
  • Torsten Schwarz: Die Mitverantwortung des Opfers beim Betrug. Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-13978-1.
  • Thomas Wostry: Schadensbezifferung und bilanzielle Berechnung des Vermögensschadens bei dem Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB). Duncker & Humblot, Berlin 2016, ISBN 978-3-428-14756-4.

Weblinks

Wiktionary: Betrug – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Betrug – Zitate

Einzelnachweise

  1. PKS 2020 Bund - Falltabellen. Bundeskriminalamt, 2. Januar 2021, abgerufen am 7. Februar 2022.
  2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 21. April 2017, S. 872.
  3. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 263, Rn. 3. Bernd Hecker: Strafbare Produktwerbung im Lichte des Gemeinschaftsrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147593-3, S. 228.
  4. a b c d e f Urs Kindhäuser: § 263, Rn. 1–7. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  5. a b Walter Perron: § 263 Rn. 2, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  6. Klaus Tiedemann: Vor §§ 263 ff, Rn. 12–15. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  7. Klaus Tiedemann: Vor §§ 263 ff, Rn. 1–2. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  8. Jörg Eisele: Die Regelbeispielsmethode: Tatbestands- oder Strafzumessungslösung? In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 309 (309–310).
  9. Klaus Tiedemann: Vor §§ 263 ff, Rn. 3–7. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  10. a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27, Rn. 3.
  11. a b Kristian Kühl: § 263, Rn. 6. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  12. Stephan Beukelmann: § 263, Rn. 3. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  13. BGHSt 15, 24 (26). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 263, Rn. 8.
  14. Landgericht Mannheim, Urteil vom 30. April 1992, Aktenzeichen (12) 4 Ns 80/91. In: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1488 f.
  15. Urs Kindhäuser: § 263, Rn. 77. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6661-4.
  16. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 263, Rn. 9.
  17. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2002, Aktenzeichen 1 Ss 277/01. In: BeckRS 2002, 30264095. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen III-1 RVs 67/13. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2014, S. 329.
  18. Urs Kindhäuser: § 263, Rn. 89. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  19. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 2.
  20. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 64, S. 347.
  21. BGHSt 12, 347.
  22. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 14.
  23. a b c d BGH, Urteil vom 28. Juli 2009, Aktenzeichen 4 StR 254/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 694.
  24. a b c d Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22. Januar 2002, Aktenzeichen Ss 551/01 - 2/02. In: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1059.
  25. BGHSt 58, 102 (106). Bernd Hartmann, Holger Niehaus: Zur strafrechtlichen Einordnung von Wettmanipulationen im Fußball. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 434.
  26. Stefan Grotz: Die Grenzen der staatlichen Strafgewalt. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2008, S. 243 (249–250). Mathias Jahn: Anmerkungen zu OLG Stuttgart - 2 Ws 33/11. In: Juristische Schulung 2012, S. 181. Carsten Momsen, Rainer Cherkeh: Doping als Wettbewerbsverzerrung? Möglichkeiten der strafrechtlichen Erfassung des Dopings unter besonderer Berücksichtigung der Schädigung von Mitbewerbern. In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1745 (1748).
  27. BGHSt 8, 289.
  28. BGH, Urteil vom 5. März 2014, 2 StR 616/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 2595. Bernd Hecker: Betrug durch irreführende Gestaltung einer Internetseite. In: Juristische Schulung 2014, S. 1046.
  29. Christian Jäger: Bei Anruf Strafbarkeit. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 630. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 14b.
  30. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16. Januar 1987, Aktenzeichen Ss 754/86. In: Neue Juristische Wochenschrift 1987, S. 2527.
  31. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 29.
  32. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 28.
  33. BGHSt 46, 196 (202–203). BGHSt 39, 392 (399). Otfried Ranft: Kein Betrug durch arglistige Inanspruchnahme einer Fehlbuchung - BGH, NJW 2001, 453. In: Juristische Schulung 2001, S. 854 (855).
  34. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Februar 2010 32 Ss 205/09. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 207.
  35. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 25.
  36. BGHSt 2, 325. Kristian Kühl: § 263, Rn. 18. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Roland Hefendehl: § 263, Rn. 249. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  37. Bernd Hecker: Anmerkung zu BGH 4 StR 632/11. In: Juristische Schulung 2012, S. 1138. Bernd von Heintschel-Heinegg: Anmerkung zu LG Essen 4 StR 632/11. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 305.
  38. BGH, Urteil 5. Dezember 2002, 3 StR 161/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 313. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 263, Rn. 55.
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  40. BGHSt 33, 244 (249–250). Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 46.
  41. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 48.
  42. Roland Hefendehl: § 263, Rn. 9. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2..
  43. BGHSt 14, 170 (171).
  44. BGHSt 58, 205.
  45. BGHSt 14, 170 (172).
  46. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 42.
  47. Stephan Beukelmann: § 263, Rn. 32. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  48. BGHSt 2, 364 (365). BGHSt 48, 322.
  49. Stephan Beukelmann: § 263, Rn. 41. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016 Roland Hefendehl: § 263, Rn. 447. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  50. Stephan Beukelmann: § 263, Rn. 42. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016
  51. BGH, Urteil vom 28. April 1987, 5 StR 566/86 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, 407. BGH, Urteil vom 1. August 2013, 4 StR 189/13 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2013, S. 710.
  52. Urs Kindhäuser: § 242, Rn. 53. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  53. BGHSt 41, 198. BGHSt 17, 205.
  54. BGHSt 5, 365.
  55. BGHSt 18, 221 (223).
  56. Erik Kraatz: Versuchter Prozessbetrug in mittelbarer Täterschaft. In: Jura 2007, S. 531. Paul Krell: Probleme des Prozessbetrugs. In: Juristische Rundschau 2012, S. 102.
  57. BGHSt 18, 221.
  58. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 54.
  59. BGHSt 18, 221 (223–224). Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27, Rn. 46.
  60. Rudolf Rengier: „Dreieckserpressung“ gleich „Dreiecksbetrug“? In: JuristenZeitung 1985, S. 565.
  61. Urs Kindhäuser, Sonja Nikolaus: Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) in JuS 2006, 293–298.
  62. Knut Amelung: Irrtum und Zweifel des Getäuschten beim Betrug. In: Goldtdammer’s Archiv 1977, S. 14. Harro Otto: Zur Abgrenzung von Diebstahl, Betrug und Erpressung bei der deliktischen Verschaffung fremder Sachen. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1967, S. 81–85.
  63. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27, Rn. 53.
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  65. Urs Kindhäuser: § 263, Rn. 226. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  66. BGHSt 30, 388 (390). BGHSt 53, 199 (201–202).
  67. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 122–127.
  68. Hendrik Schneider, Claudia Reich: Abrechnungsbetrug durch „Upcoding“. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung 2012, S. 267. Alexander Badle: Betrug und Korruption im Gesundheitswesen - Ein Erfahrungsbericht aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis. In: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1028 (1032–1033).
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  70. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 162.
  71. BGHSt 21, 384. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 63.
  72. Stephan Beukelmann: § 263, Rn. 59. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
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  75. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983, Aktenzeichen 1 StR 550/82 = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 1917.
  76. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 1976, Aktenzeichen Ss 288/75. In: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 1222.
  77. BGH, Urteil vom 10. November 1994, 4 StR 331/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 539.
  78. Helmut Satzger: Probleme des Schadens beim Betrug. In: Jura 2009, S. 524.
  79. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006, 5 StR 334/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 624. BGHSt 31, 93 (95).
  80. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 69. Harald Winkler: Der Vermögensbegriff beim Betrug und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Peter-Lang-Verlagsgruppe, Pieterlen 1995, ISBN 3-631-48084-9, S. 79.
  81. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 27 Rn. 59 f.
  82. Walter Perron: § 263 Rn. 143, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  83. Jens Sickor: Die sog. „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ bei Betrug und Untreue. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 109.
  84. BGHSt 58, 205. BGHSt 58, 102.
  85. Dominik Waszcynski: Klausurrelevante Problemfelder des Vermögensschadens bei § 263 StGB. In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 251 (254).
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  87. Urs Kindhäuser: § 263, Rn. 324. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  88. BGHSt 33, 244 (245).
  89. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, 4 StR 509/91 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 233.
  90. Moritz Begemeier, Johannes Wölfel: Betrugsschaden trotz gutgläubigen Erwerbs? In: Juristische Schulung 2015, S. 307.
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  93. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003, 5 StR 525/02 = Strafverteidiger 2003, S. 447.
  94. Dominik Waszcynski: Klausurrelevante Problemfelder des Vermögensschadens bei § 263 StGB. In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 251 (255).
  95. BVerfGE 126, 170 (223–226).
  96. BVerfGE 126, 170 (185, 215). BVerfGE 130, 1 (42).
  97. Walter Perron: § 263 Rn. 165. In: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  98. Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5, Rn. 43.
  99. Petra Wittig: Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. In: Juristische Arbeitsblätter 2013, S. 401 (402).
  100. BGHSt 6, 115 (116).
  101. Walter Perron: § 263 Rn. 168, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte. 22. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75888-1, § 13 Rn. 246.
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  107. a b Frank Saliger: § 263 Rn. 318 f., in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-3603-7.
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  123. Roland Hefendehl: § 263, Rn. 42 In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
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  125. Roland Hefendehl: § 263, Rn. 50–53 In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  126. Ulrich Eisenberg, Ralf Kölbel: Kriminologie: Ein Lehrbuch. 7. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-153013-5, § 45 Rn. 117. Urs Kindhäuser: § 263 Rn. 9, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  127. Roland Hefendehl: § 263 Rn. 50–53, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Klaus Tiedemann: Vor § 263 Rn. 8, in: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  128. Christoph Birkel: Die Entwicklung der Gewaltkriminalität in Deutschland: Theoretische Erklärungsansätze im empirischen Vergleich. Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-03042-1, S. 96 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche): „Die fortschreitende Ökonomisierung und die Betonung von monetärem Erfolg als (positionalem) kulturellem Ziel (‚Kultur der Konkurrenz‘) in Verbindung mit einem immer ungleicheren Zugang zu legitimen Mitteln zur Erreichung dieses Ziels schaffen dauerhaft eine Situation, in der auf gesellschaftlicher Ebene Anomie und auf individueller Ebene Abweichungsdruck normal sind. Die Folge ist eine Zunahme instrumenteller Kriminalität bei denjenigen, die Zugang zu illegalen Mitteln zur Erreichung des monetären Erfolgsziels (Betrug, Bestechung, sonstige Wirtschaftskriminalität) haben und kompensatorisch-expressiver Gewalt (neben einer durch Deprivationsgefühle bedingten allgemeinen Delinquenzneigung (Thome und Birkel 2007, S. 309f.) bei Personen, denen der Zugang zu legitimen wie illegitimen Mitteln verwehrt ist.“
  129. Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 393.
  130. Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 2. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  131. Uwe Hellmann: § 264, Rn. 1–11; § 264a, Rn. 1–11. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  132. a b Folker Bittmann, Thomas Nuzinger, Markus Rübenstahl: § 265c, Rn. 1–12. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 35. Edition 2017.
  133. Klaus Tiedemann: Vor § 263, Rn. 56. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  134. BGE 72 IV 126 (128). Klaus Tiedemann: Vor § 263, Rn. 52. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  135. Klaus Tiedemann: Vor § 263, Rn. 81. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  136. Antje du Bois-Pedain: Die Strafbarkeit untreueartigen Verhaltens im englischen Recht: „Fraud by abuse of position“ und andere einschlägige Strafvorschriften. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2010, S. 325 (332). Klaus Tiedemann: Vor § 263, Rn. 87–88. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.
  137. Klaus Tiedemann: Vor § 263, Rn. 91. In: Klaus Tiedemann, Bernd Schünemann, Manfred Möhrenschlager (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9, Teilband 1: §§ 263 bis 266b. de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-89949-786-1.