Benutzer:Ktiv/Religiöse Speisevorschriften

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Religiöse Speisevorschriften sind Regeln, die sich auf die Auswahl von Nahrungsmitteln (Nahrungstabus), ihre Zubereitung und die Art und Weise ihres Verzehrs beziehen. Sie betreffen also nicht nur die Speisen, sondern auch die Küchengeräte, das Tischgeschirr und die Mahlteilnehmer, die sich z. B. etwa durch Waschungen auf die Mahlzeit vorbereiten und eventuell weitere Bedingungen erfüllen müssen. An Feiertagen und Fastentagen gelten vielfach spezielle Speisevorschriften.

Übersicht Speisevorschriften der Weltreligionen

Hier ist zu beachten, dass die Speisevorschriften sich innerhalb einer Religion erheblich unterscheiden und, etwa im Hinduismus, sogar gegensätzlich sein können: was für die eine Kaste (Jati) verboten ist, stellt in einer anderen Kaste die typische Ernährung dar. Die folgende Übersicht dient daher nur der groben Orientierung:[1]

Bezeichnung Christentum (West) Christentum (Ost) Judentum Islam Hinduismus Buddhismus
Schweinefleisch ja; außer in der vorösterlichen Fastenzeit und am Freitag (Katholische Kirche) ja; außer in den Fastenzeiten nein nein selten (Kastenlose) teilweise
Rindfleisch ja; außer in der vorösterlichen Fastenzeit und am Freitag (Katholische Kirche) ja; außer in den Fastenzeiten ja, wenn koscher ja, wenn halal nein teilweise
Geflügel ja; außer in der vorösterlichen Fastenzeit und am Freitag (Katholische Kirche) ja; außer in den Fastenzeiten ja, wenn koscher ja, wenn halal nur niedrige Kasten teilweise
Fisch und Meeresfrüchte ja ja; außer in den Fastenzeiten. Bei einem leichten Fasten ist Fisch erlaubt Fisch ja, wenn Schuppen vorhanden (kein Aal); keine Meeresfrüchte ja nur niedrige Kasten teilweise
Hühnereier ja ja; in der Vorfastenzeit ist Fleisch verboten, Milchprodukte und Eier aber erlaubt ja, wenn ohne Blutspuren ja teilweise teilweise
Milchprodukte ja ja; in der Vorfastenzeit ist Fleisch verboten, Milchprodukte und Eier aber erlaubt ja, wenn koscher ja, wenn halal (keine Gelatine in Joghurt; kein Lab; keine Aromen auf Alkoholbasis) ja, teilweise keine Gelatine und kein Lab ja, teilweise keine Gelatine
Pflanzliche Lebensmittel ja ja; in der Fastenzeit kein Öl ja ja, wenn nicht toxisch oder berauschend keine Zwiebelgewächse, keine Pilze keine Zwiebelgewächse
Alkohol ja ja; in der Fastenzeit kein Wein ja, wenn koscher (Wein) nein nein nein
Küchenplanung unproblematisch unproblematisch koschere Küche: Trennung von Fleisch- und Milchprodukten (z. B. im Kühlschrank), getrennte Geräte und getrenntes Tischgeschirr kein Alkohol und kein Schweinefleisch in der Küche kein Kontakt mit rituell unreinen Lebensmitteln und Küchengeräten; Koch sollte nach Möglichkeit Brahmane sein keine räumliche Trennung notwendig, Kontakt mit nicht erlaubten Lebensmitteln meiden

Kita- und Schulverpflegung

Durch die Verbreitung von Ganztagsschulen hat die Frage an Bedeutung gewonnen, ob und inwieweit Schulmensen ihren Speiseplan an religiösen Speisevorschriften orientieren können oder sollen. Die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Kaschrut in einer Schulmensa kaum eingehalten werden kann; man bräuchte unterschiedliche Sätze an Töpfen und Geschirr – praktisch eine eigene Küche. Muslimische, hinduistische und buddhistische Vorschriften zu befolgen, sei im Prinzip möglich. Im Gespräch mit den Eltern und Kindern solle bei Buddhisten und Hindus abgeklärt werden, welche Regeln in der betreffenden Familie befolgt werden.[2]

Ernährung im Krankenhaus

Da die vertraute Ernährung sich günstig auf das Wohlbefinden der Patienten auswirken kann, gehen viele Krankenhäuser auf religiöse Speisevorschriften ein (Stichwort: Kultursensibilität): 23% bieten Speisen an, die religiösen Standards entsprechen (halal, koscher), und 18% haben eine Patientenküche, in der Patienten oder deren Angehörige mitgebrachtes Essen zubereiten oder aufwärmen können. Die meisten Einrichtungen weisen aus, ob ein Gericht Schweinefleisch enthält; 28% deklarieren auch Alkohol. Sehr selten sind geänderte Öffnungszeiten der Cafeteria entsprechend dem Ramadan (1,8%).[3]

Strafvollzug

Änderungen der Anstaltsverpflegung aus religiösen Gründen regelt §21 StVollzG: „Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.“[4] Die Anstalt kann dem entsprechen, indem sie religiöse Speiseangebote macht (z.B. Halal-Kost). Der Inhaftierte hat keinen Anspruch darauf, dass die Anstalt ihm nach den Regeln seiner Religion zubereitete Speisen bereitstellt. Die Anstalt muss dem Inhaftierten aber die Möglichkeit geben, sich diese Speisen selbst zu beschaffen.[5] Konkret bedeutet das etwa für den strafvollzug in Berlin, dass es Halal-Menüs gibt und die Austeilungzeit des Essens im Ramadan angepasst wird. Für Buddhisten und Hindus wird festgestellt, dass sie mit einer vegetarischen Kost ihren religiösen Speisevorschriften weitgehend entsprechen könnten. Die Jüdische Gemeinde Berlin empfiehlt für jüdische gefangene die vegetarische Anstaltskost, obwohl diese der Kaschrut nicht voll entspricht. Die Alternative der Einzelselbstversorgung ist teuer. Die Justizvollzugsanstalt Moabit war 2015 im Gespräch mit dem Jüdischen Bildungszentrum Chabad Lubawitsch über die Organisation einer solchen Einzelselbstversorgung.

Literatur

  • Johanna-Elisabeth Giesenkamp, Elisabeth Leicht-Eckardt, Thomas Nachtwey: Inklusion durch Schulverpflegung. Wie die Berücksichtigung religiöser und ernährungsspezifischer Aspekte zur sozialen Inklusion im schulischen Alltag beitragen kann. LIT Verlag, Berlin 2013.

Einzelnachweise