Benutzer:Pecunius/Steuerabzugsfähigkeit der Kirchensteuer

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Die Steuerabzugsfähigkeit der Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland basiert auf § 10 Abs. 1, Nr. 4 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe vom zu versteuernden Einkommen absetzbar. Die Bundesregierungen weisen die Steuermindereinnahmen in ihren zweijährlich veröffentlichten Subventionsberichten aus.

Die Subventionierungspraxis begann 1922 und wurde 1948 fortgesetzt [1]. Sie wird begründet mit der „Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften und ihnen gleichgestellter Religionsgemeinschaften aus kirchenpolitischen und sozialpolitischen Erwägungen“. Sie hat keine Befristung.

Die Subventionierung der Kirchensteuer hat im Laufe der Jahre von wenigen Ausnahmen abgesehen stetig zugenommen und betrug in

2001 : 3,2 Mrd. Euro
2002 : 3,35 Mrd. Euro
2003 : 3,6 Mrd. Euro (Prognose, inzwischen bestätigt)
2004 : 3,75 Mrd. Euro (Prognose, inzwischen bestätigt)

[2]

Die steuerliche Sonderbehandlung der Kirchensteuerzahlung erfolgt zusätzlich zu der Bestimmung des EStG, dass Zuwendungen für kirchliche und mildtätige Zwecke bis zu 5% des zu versteuernden Einkommens absetzbar sind.

Die Subventionierung in der Diskussion

Es gibt einen breiten politischen Konsens, an der Subventionierung trotz ihres großen Umfangs festzuhalten. Nahezu alle Befürworter folgen der Argumentation des ehem. Verfassungsrichters Paul Kirchhof:

„Der Einkommensteuerpflichtige muss die staatliche Einkommensteuer und die Kircheneinkommensteuer aus demselben Einkommen bezahlen. Das für die Kirchensteuerzahlung verwendete Einkommen steht ihm deshalb nicht mehr zur Verfügung, wenn er durch staatliche Einkommensteuer belastet werden soll. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zieht aus dieser Überlagerung zweier Steuern die gebotene Konsequenz und lässt die gezahlte Kirchensteuer (als Sonderausgabe) zum Abzug zu. Diese Konkurrenzregel ist verfassungsrechtlich geboten. ... Eine Doppelbelastung des selben Einkommens mit Einkommensteuer und Kirchensteuer würde den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 4 Abs. 1 GG folgende Benachteiligungsverbot für eine Religionszugehörigkeit missachten“. [3]

Eine weitere, oft wiederholte Begründung lautet:

„... hier gibt der Staat weniger als er durch den Einsatz von Bürgern und Institutionen (gemeint sind die Religionsgemeinschaften und deren Mitglieder) an Leistungen für die Allgemeinheit zurückerhält.“ [4]

Am letztgenannten Argument knüpft eine zentrale Kritik der Subventionspraxis an: die ev. Landeskirchen und die kath. (Erz-)Bistümer geben nach Auskunft ihrer eigenen Haushalte für die Sozialen Dienste nur ca. 10% der Kirchensteuer aus, also nur ca. 0,8 Mrd. Dieses relativ geringe finanzielle Engagement auf diesem Gebiet werde mit 3,75 Mrd. € (2004) unverhältnismäßig hoch subventioniert.

Auch gegen die steuerrechtlichen Argumente gibt es Widerspruch. Felix Hammer, Steuerfachmann und Staatskirchenrechtler in kirchlichen Diensten, kommt zu dem Ergebnis: Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer ist mit der Verfassung zwar verträglich, aber nicht von ihr zwingend gefordert. Es gebe keine wirkliche Konkurrenz zwischen der staatlichen Einkommensteuer und der Kirchensteuer.

Aus einer ähnlichen Position argumentiert der Sachverständigenrat (der Bundesregierung) zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in seinem Jahresgutachten 2004. Felix Hammer warnt mit Blick auf diese Subventionspraxis sogar: Der Staat könne bei allem Recht seiner Bürger auf staatlichen Schutz und staatliche Förderung der religiösen Entfaltung umgekehrt verlangen, dass „sie (die Religionsgemeinschaften und die Bürger) die von ihm gewährten Möglichkeiten nicht dazu ausnutzen, den Staat zu schädigen“[5].

Darüber hinaus wird sowohl von kirchlichen wie außerkirchlichen Gruppen beklagt, dass diese Subventionierung der grundgesetzlich geforderten Trennung von Staat und Kirche widerspricht. Zwar wird direkt nur die individuelle Kirchensteuerzahlung belohnt, insgesamt stellt diese Subventionspraxis aber eine Begünstigung der Steuer erhebenden Religionsgesellschaften dar.

Literatur

  • Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer. Siebeck Mohr, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2
  • Paul Kirchhof: Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts. In: Friedrich Fahr (Hrsg.) Kirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik. Pustet, Regensburg 1996, ISBN 3-7917-1524-0
  • Michael Droege: Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften im säkularen Kultur- und Sozialstaat. Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11290-3

Quellen

  1. Drucksache des Bundestages 12/5580
  2. 19. Subventionsbericht vom 1. Oktober 2003, S. 113
  3. Paul Kirchhof: Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts. In: Friedrich Fahr (Hrsg.) Kirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik, Regenburg 1996, S. 53-82
  4. u.a. Koch/Steinbrück, Entwurf zur Kürzung/Streichung von Subventionen, 9. März 2003
  5. Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer. Tübingen 2002, S.404

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