Benutzer:Pistazienfresser/Volksverhetzung

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Objektiver Tatbestand

Angriffsobjekte

Nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen

Hier sind die Personengruppen gemeint, die durch die in § 6 Abs. 1 VStGB verwendeten Merkmale gekennzeichnet sind.[1]

Dies soll nach der wohl vorwiegenden Ansicht unabhängig davon gelten, ob sich diese Personengruppen im Inland oder im Ausland aufhalten.[1][2][3] [Vgl. jedoch beim Merkmal Friedensstörung.] Nach einer anderen Ansicht umschreiben diese Merkmale lediglich genauer diejenigen Gruppen, die bereits vor der Reform von 2011 als Bevölkerungsgruppen beschrieben wurden.[4]

„Eine Gruppe ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, welche sich durch diese Merkmale von anderen Personengruppen unterscheidet“.[5][6] Nur gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen sollen keine gemeinsame Gruppe bilden können.[7][8] Geschützt sind nur Menschen, nicht Institutionen, denen sie angehören.[9] Staaten und Staatengruppen sollen daher nicht geschützt sein.[9][7] Jedoch ist stets am konkreten Fall zu prüfen, ob eigentlich eine Menschengruppe gemeint ist, so bei einem Angriff auf den Staat Israel eigentlich die Gruppe der in Deutschland lebenden Juden oder der Juden insgesamt.[8] So sollen nach dem Amtsgericht Essen eigentlich die Gruppe der Juden gemeint sein können, wenn die Bezeichnung Zionisten benutzt wird.[10]

Teile der Bevölkerung

Teile der Bevölkerung im Sinne der Volksverhetzung sind inländische Mehrheiten von Personen, die sich aufgrund von äußeren oder inneren Merkmale vom Rest der Bevölkerung unterscheiden und individuell nicht mehr überschaubar sind.[11][12][13]

Zu diesen Merkmalen zählen beispielsweise „Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Stellung“.[14] bzw. es sind „Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art“[13].

Es müssen sich die Teile der Bevölkerung auch von dem Rest unterscheiden, sie müssen also abgrenzbar sein. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Antifa, „in der weltanschaulich unterschiedlich geprägte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel vereint“ seien, 2008 verneint.[15] In der selben Entscheidung bejahrte er es aber für die Kommunisten.[15] Die letzteren verbinde „- bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung in Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische Grundüberzeugung.“[15]

Dabei kann ein Angriff auf einen Bevölkerungsteil auch dadurch erfolgen, dass vordergründig nur ein Mitglied dieses Bevölkerungsteils angegriffen wird, wenn dies wegen seiner Mitgliedschaft stellvertretend für den Bevölkerungsteil geschieht.[16] Dies war auch schon vor der Gesetzesänderung von 2011 anerkannt.[17][3] Der Bundesgerichtshof nahm schon 1967 an, dass das Beschmieren eines Wahlplakates eines jüdischen Bewerbers mit dem Wort „Jude“, eine Volksverhetzung darstelle, da damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass Juden generell nicht zum Besetzen öffentlicher Ämter geeignet seien.[17] Ähnlich sah es auch noch 2009 das Oberlandesgericht Stuttgart in Bezug auf ein Plakat, das sich durch Kombination mit einem schwarzen Affen nur vordergründig gegen einen Nationalspieler schwarzer Hautfarbe richtete, tatsächlich aber gegen alle in Deutschland lebenden Schwarzen.[18]

Einzelne wegen Zugehörigkeit zu einer bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung

Seit der Gesetzesänderung von 2011 wurden Angriffe auf einzelne Menschen ausdrücklich vom Wortlaut mit erfasst. Es ist aber nötig, dass der Angriff gerade wegen der Zugehörigkeit der Einzelperson zu einer der vorher bezeichneten Gruppen bzw. Teile der Bevölkerung erfolgt.[19][20][3] Dies wurde vom verneint vom Oberlandesgericht Karlsruhe, weil Äußerungen über drei Flüchtlingskinder nach den Feststellungen des vorher entscheidenden Landgerichtes an einen Diebstahl anknüpfen würden und nicht daran, ob die Kinder einer bestimmten nationalen oder ethnischen Gruppe.[21]

Als Beispiele für solche Zugehörigkeiten werden (auch vom Gesetzgeber) genannt: Homosexualität, Behinderung oder Religion.[3][20]

Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft

In Absatz 4 muss die Äußerung in einer die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verletzenden Weise geschehen. Diese Opfer bilden somit das Angriffsobjekt.[22]

Absatz 1: Friedensgefährdende Volksverhetzung

Tathandlungen des Abs. 1

Absatz 1 enthält zwei Gruppen von Tathandlungen. Bei der ersten Gruppe (Tathandlungen des Abs. 1 Nr. 1) ist eine Verletzung der Menschenwürde regelmäßig gegeben, muss aber seit der Reform von 1994 nicht mehr separat geprüft werden.[23][24] Bei der zweiten Gruppe (Tathandlungen des Abs. 1 Nr. 2) ist die Verletzung der Menschenwürde (noch immer) zu prüfendes Tatbestandsmerkmal.[25]

Tathandlungen des Abs. 1 Nr. 1

Zu den Tathandlungen der ersten Nummer des ersten Absatzes zählen das Aufstacheln zum Hass und das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.

Aufstacheln zum Hass

Aufstacheln meint die nachhaltige Einwirkung auf die Gefühle anderer.[26] Dabei gilt nach dem Bundesgerichtshof: „Das Aufstacheln zum Haß (§ 130 Nr. 1) muß objektiv geeignet […] sein […], eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu steigern“[27]. Ähnlich formulierte das Oberlandesgericht Brandenburg: „Das Aufstacheln zum Hass ist eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung“.[28]

Aufstacheln zum Hass kann derjenige begehen, der die Vernichtung der Juden im Holocaust nicht nur bloß leugnet, sondern diese Tatsache als Lüge der Juden darstellt und die mit dem Motiv einer angeblichen Erpressung verbindet (sogenannte „qualifizierte Auschwitz-Lüge“).[29]

Auch das Grölen der Parole „Ausländer raus!“ von einer größeren Personengruppe kann nach dem Oberlandesgericht Brandenburg ein Aufstacheln zum Hass darstellen.[28]

Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof definiert die Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen folgendermaßen: „Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen […]. Gewalt- und Willkürmaßnahmen sind diskriminierende Handlungen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen […]. Als Gewaltmaßnahmen kommen beispielsweise Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome oder die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer in Betracht […]. Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art […].“[30]

Dabei sollen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1984 allein die Parolen „Ausländer raus“ und „Türken raus“ noch nicht in jedem Falle bedeuten, dass dies auch gewaltsam geschehen solle, selbst wenn sie zusammen mit einem Hakenkreuz geschrieben werden; die Parole „Juden raus“ zusammen mit einem Hakenkreuz nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus dies aber schon nahelegen.[31] Der Bundesgerichtshof zitierte diese Rechtsprechung im Hinblick auf „Ausländer raus“ und „Türken raus“ im Jahre 2016.[30] Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass bei derartigen Parolen immer die Begleitumstände mit berücksichtigte werden müssten.[32] Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird teilweise angenommen, dass Parolen wie „Juden raus“ oder „Ausländer raus“ nicht ohne Weiteres dem Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen unterfallen würden.[33] Andererseits wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der neueren Vergangenheit solche Parolen aber regelmäßig auf den Wunsch zu gewaltsamen Handlungen hindeuten würden, falls sie mit rechtsradikalen Symbolen wie einem Hakenkreuz verbunden seien.[34][35][36][37]

Tathandlungen des Abs. 1 Nr. 2

Die Tathandlungen der Nummer 2 des Absatzes 1 sind das Beschimpfen, böswillige Verächtlich-Machen oder Verleumden. Sie richten sich gegen „eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“. Dabei muss im Gegensatz zu den Tathandlungen der Nummer 1 dieses Absatzes auch geprüft werden, ob die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird.

Die Tathandlungen sind besonders schwere Handlungen im Sinne der Beleidigungsdelikte.[38]

Beschimpfen, böswilliges Verächtlich-Machen, Verleumden

Beschimpfen ist „eine besonders verletzende Form der Missachtung“.[39] Dies kann sich sowohl aus der Form ergeben, wie durch das Benutzen von besonders groben Schimpfworten, als auch durch den Inhalt, wie einem Vorwurf eines besonders verachtenswerten Verhaltens.[40][41] Beschimpfen kann durch das Äußern von Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen geschehen.[40][41] Sofern Tatsachenbehauptungen allein gegenüber Dritten geäußert werden, soll einer Ansicht nach allein das Verleumden in Frage kommen.[42]. Falls die Beschimpfungen Dritter wiedergegeben werden, soll es darauf ankommen, ob der mögliche Täter sich mit diesen fremden Äußerungen identifiziert.[43][42]

Ein generelles Zutrittsverbot für Ausländer soll trotz seiner diskriminierenden Wirkung nicht diesen Tatbestand erfüllen.[38]

Verächtlich-Machen definiert der Bundesgerichtshof folgendermaßen: „Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird.“[44] Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht sei es so zu definieren: „Verächtlich gemacht wird, wer durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird“.[45][46]

Die Böswilligkeit ist dabei ein subjektives Merkmal.[47]

Als Verächtlich-Machen wird dabei vom Bundesgerichtshof beispielsweise die Behauptung gesehen, Juden würden ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kindern billigen und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gotteshäuser zu errichten.[48][49] Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart erfüllt auch der Vergleich von dunkelhäutigen Menschen mit Affen auf zwei Plakaten diese Handlungsform.[50][51]

Verleumden definiert der Bundesgerichtshof wie folgt: „Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen“[52][53] Durch bloße Werturteile kann ein Verleumden nicht begangen werden.[54] Beim Verbreiten fremder Behauptungen, soll es nach überwiegender Ansicht[54][55] nicht erforderlich sein, dass sich der Verbreitende mit der Behauptung identifiziere.[56]

Angriff auf die Menschenwürde

Als einschränkendes Merkmal muss die Äußerung einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Dabei ist nicht die Menschenwürde als Verfassungsgrundsatz gemeint, sondern die Würde der konkret betroffenen Menschen.[57]

„Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird“, definiert der Bundesgerichtshof dieses Merkmal.[58][59] „Ein noch weiter gehender Angriff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich“[60][61] Es handelt sich dabei um „besonders qualifizierte Beeinträchtigungen, die durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen“.[62]

Ein solcher Angriff auf die Menschenwürde liegt nach einer Ansicht aus der Literatur vor, wenn Juden im Sinne einer nationalsozialistischen Ideologie als nicht würdig angesehen werden, Synagogen zu errichten.[63] Nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe liegt ein Menschenwürdeangriff vor, wenn Asylbewerber allgemein als Parasiten und Schmarotzer dargestellt werden.[64] Ebenfalls bejahrt wurde dies für das Pamphlet „Der Asylbetrüger“: Das Bayrische Oberste Landesgericht hat darin einen Angriff auf die Menschenwürde gesehen, „daß die angesprochenen Asylbewerber in dem Flugblatt pauschal als Aidskranke, Faulenzer, Rauschgifthändler und Betrüger, die sich obendrein noch über die dummen Deutschen lustig machen, diffamiert und als Untermenschen dargestellt werden, denen letztlich die menschliche Würde abzusprechen ist“.[65] Ebenfalls bejahrte das Oberlandesgericht Zweibrücken einen Menschenwürdeangriff für das öffentliche Anbringen eines Aufklebers, auf dem eine Abbildung eines sich umarmenden Paares verschiedener Ethnien zu sehen ist mit den Worten „Rassenmischung ist Völkermord“ und „So nicht!“.[66]

Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

Die Äußerung muss zudem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Mit diesem Erfordernis wird der § 130 Abs. 1 zum Eignungsdelikt (auch genannt: potentielles Gefährdungsdelikt oder abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt).[67] Erforderlich ist weder eine konkrete Gefahr noch gar eine Verletzung, aber eine vom Tatrichter zu prüfende generelle Geeignetheit der jeweiligen Handlung, den öffentlichen Frieden zu gefährden.[67][68] Nach dem Bundesgerichtshof „genügt […], dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet“.[69].

Bei der Auslegung ist die Bedeutung der Meinungsfreiheit zu beachten. Zum ebenfalls die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens erfordernden Absatz 3 führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern […]. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können […]“.[70]

Es ist nach der ganz überwiegenden Meinung nur der öffentliche Frieden in Deutschland geschützt.[71] Allerdings kann auch ein im Ausland gehaltener Vortrag geeignet sein, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören, wenn sich unter den Zuhörern solche aus Deutschland befinden.[72][73]

Beim Einstellen ins Internet ist nach der wohl noch überwiegenden Meinung[74][75][76] eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu bejahen, auch wenn es von einer neueren Ansicht[77] Zweifel daran gibt, ob dies angesichts der unübersehbaren Zahl der Informationen im Internet noch immer in jedem Falle anzunehmen sei.

Absatz 2: Volksverhetzende Inhalte

Der Absatz wird auch als allgemeiner Anti-Diskriminierungstatbestand angesehen.[78][79]

Der Absatz beschreibt ein Verbreitungsdelikt, kein Äußerungsdelikt.[80] Daher ist es für eine Strafbarkeit nicht nötig, dass sich der Täter die Aussagen zu eigen macht, unkommentiertes Weiterverbreiten reicht.[80] Bei einer Distanzierung (etwa in Form einer Kommentierung) muss diese ernst gemeint erscheinen, um eine Strafbarkeit zu verhindern.[80]

Das Erfordernis einer Eignung zur Friedensgefährung wird im Absatz 2 nicht geprüft.[81][78] Es liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor.[79]

Dem Willen des Gesetzgebers folgend sind auch ausländische Gruppen (und ihnen angehörige Einzelpersonen) geschützt.[82][79][78]

Tatmittel

Durch die Reform vom 2020 (siehe oben) wurde mit Wirkung ab 2021 der Begriff der Schrift(en) durch den des Inhaltes im Sinne des § 11 Abs. 3 ersetzt. Inhalte sind demnach „solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“

Die frühere Nummer 2 regelte den Fall, dass jemand etwas „mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“.[83] Dies ist nunmehr durch den weiteren Begriff des Inhaltes überflüssig geworden.[84] Soweit nunmehr überdies auch Telefonie mit Minderjährigen Strafbarkeit begründen kann, ist dies vom Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich so gewollt.[85][84]

Die Norm wird auch auf solche Inhalte angewendet, die hergestellt wurden, bevor sie in Kraft trat.[86][87] Somit umfasst sie beispielsweise auch Hitlers „Mein Kampf“.[86][88]

Tathandlungen des Abs. 2

Die Handlungsbeschreibungen gleichen denen der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184) und der folgenden Normen, so dass oft[89][90][91] in der Kommentierung dorthin verwiesen wird.

Verbreiten, Zugänglichmachen usw. eines Inhalts (Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Tathandlungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind einen näher beschriebenen Inhalt zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer Person unter achtzehn Jahren näher beschriebenen Inhalt anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

Verbreiten definierte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2011 so: „Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird“.[92] Nach dem Bundesgerichtshof kann der Personenkreis aber schon anfangs nicht mehr kontrollierbar sein, ein Erfolg in Form der weiteren Weitergabe an Dritte sei objektiv nicht erforderlich (nur subjektiv).[93] In Bezug auf Verkörperungen ist mit der Neufassung von des § 130 und § 11 StGB keine Änderung verbunden.[94]

Zugänglichmachen definierte der Bundesgerichtshof 2005 folgendermaßen: „Zugänglichmachen bedeutet, einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. Dies kann entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz oder in seinem Inhalt geschehen […]. Das Zugänglichmachen muss allerdings öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von innerlich nicht notwendigerweise verbundenen Personen eröffnet ist“.[95]

Herstellen, Beziehen usw. eines Inhalts (Abs. 2 Nr. 2 StGB)

Tathandlungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind einen näher beschriebenen Inhalt das Herstellen, das Beziehen, das Liefern, das Vorrätig-Halten, das Anbieten, das Bewerben oder das Unternehmen, diesen Inhalt ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Vorrätig-Halten definiert das Bayerische Oberste Landesgericht so, „dass für das Tatbestandsmerkmal des ‚Vorrätighaltens‘ der Besitz eines Exemplars, um die Schrift zu verbreiten, genügt. Ausreichend ist auch der Besitz eines Exemplars, mit dem eine Verbreitung durch andere ermöglicht werden soll” [96][97] Vorrätig-Halten sei nach dem Bundesgerichtshof „naheliegend“, wenn 5 Pressemappen vorhanden sind und 15 Pressevertreter eingeladen wurden.[98]

Bewerben ersetzte mit der Reform von 2015 die Begriffe Ankündigen und Anpreisen, ohne dass nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte.[99][100]

Absatz 3: Leugnen, Billigen oder Verharmlosen einer Tat nach § 6 VStGB unter NS-Herrschaft

Der Absatz 3 wurde mit der Reform von 1994 eingeführt. Ziel war insbesondere die sogenannte einfache Auschwitz-Lüge als Völkermord strafbar zu machen[101] (und nicht nur nach den Beleidigungsdelikten); der Anwendungsbereich geht aber darüber wesentlich hinaus. Durch die einschränkende Eignungsklausel wird der Tatbestand zum Eignungsdelikt.

Alle Tathandlungen des Absatz 3 sind Äußerungsdelikte, daher muss der Täter grundsätzlich eine eigene Erklärung tätigen.[102][103] Sofern er fremde Äußerungen wiederholt, muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben, dass er sich die Erklärungen zu eigen gemacht hat.[102][103] Fehlt dies, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach Absatz 5 in Betracht.[104]

Tathandlungen des Abs. 3

Die Tathandlungen des Absatzes 3 sind das Billigen, das Leugnen und das Verharmlosen.

Billigen ist das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen einer konkreten Tat.[105][106] „Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert […] Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, ‘ohne Deuteln’, erkennbar sein“ definierte das Oberlandesgericht Brandenburg 2017 diese Tathandlung.[107][108]

Die Tathandlung des Billigens ist dabei nicht auf mündliche Äußerungen begrenzt. Das Oberlandesgericht Brandenburg bejahte ein Billigen auch für das Zeigen eines Tattoos auf dem oberen Teil des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau abgebildet war und unter dem der Spruch „Jedem das Seine“ stand.[107][109]

Unter „Leugnen ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsache einer solchen Handlung zu verstehen“, definiert das Bundesverwaltungsgericht.[105] Meist wird diese Tathandlung bejaht beim einfachen oder qualifizierten Bestreiten des Holocausts.[110]

„Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert […]: Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermords als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein ‚Herunterrechnen der Opferzahlen‘ und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts […], wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt“, definierte der Bundesgerichtshof 2005 die Tathandlung des Verharmlosens. [111] Werden allerdings nur die Zahlen der Völkermordopfer am Rande des wissenschaftlich Belegbaren anzweifelt, soll das nach noch nicht für ein Verharmlosen ausreichen.[112][113]

Unter NS-Herrschaft begangener Völkermord

Die Tathandlung (Billigen, Leugnen oder Verharmlosen) muss sich „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ beziehen. Die Formulierung „der […] bezeichneten Art“ soll dabei ausdrücken, dass es den § 6 VStGB zur Zeit des Nationalsozialismus noch nicht gab.[114][101] Der Bezug auf den Völkermord des § 6 VStGB bedeute eine Einschränkung auf „eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe“ bzw. deren Mitglieder.[114] Somit fallen der Holocaust an den Juden und die Völkermorde an den Sinti und Roma (vgl. Porajmos), den Polen, Russen und sonstigen Ethnien der damaligen Sowjetunion unter diesen Begriff.[114] Nicht erfasst ist jedoch die systematische Ermordung und Sterilisierung von Behinderten unter dem Nationalsozialismus (vgl. Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus), da Behinderte keine solche in § 6 VStGB genannte Gruppe bilden.[114][115][116] Erfasst sind nicht nur staatlich organisierte Völkermorde, sondern auch Aktionen von Einzelnen, sofern sie sich gerade gegen einen Angehörigen der genannten Gruppen aufgrund dessen Angehörigkeit richten und nicht aus sonstigen persönlichen Gründen verübt wurden.[116][114]

Öffentlich oder in einer Versammlung

Die Tat muss „öffentlich oder in einer Versammlung“ begangen worden sein.

Öffentlich geschieht die Tathandlung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof aus dem Jahre 2000, wenn sie „für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar“ ist.[117] Dies ist beispielsweise bei frei abrufbaren Äußerungen im Internet einschließlich sozialer Netzwerke regelmäßig der Fall.[118][119]

Versammlung ist eine für einen bestimmten Zweck zusammenkommende Personenmehrheit. Der Bundesgerichtshof bejaht dies auch bei einem begrenzten Kreis von Personen: „zur Erfüllung des Merkmals ‚Versammlung‘ genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte Personenmehrheit, dabei kann es sich auch um einen begrenzten Personenkreis handeln“.[120] Wie groß und wie überschaubar der Personenkreis sein muss, ist umstritten. Es werden beispielsweise 10 Personen für ausreichend angesehen.[121]

Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens

Wie bei Absatz 1 ist bei Absatz 3 eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu verlangen. Hierzu sind die bei Absatz 1 bei der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.[122]

Nach dem Bundesverfassungsgericht kann bei Absatz 3 eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in der Regel vermutet werden, soweit die übrigen Tatbestandsmerkmale bereits im Sinne dieser Friedensstörung ausgelegt wurden.[123] Dies gilt jedoch nur für die Handlungsvarianten des Billigens und Leugnens, beim Verharmlosen muss dagegen die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gesondert geprüft und festgestellt werden.[123][124][122]

Absatz 4: Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft

Der Absatz 4 enthält drei Handlungsvarianten: Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen, diese betreffen jeweils die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Die Handlungen müssen für eine Strafbarkeit öffentlich oder in einer Versammlung sowie unter Verletzung der Würde der Opfer begangen werden.

Der Absatz ist wie geschrieben durch die Reform von 2005 eingeführt worden und stellt mit dem Erfordernis der Verletzung des Friedens ein Erfolgs- bzw. Verletzungsdelikt dar.

Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft

Die Äußerungen müssen sich auf die Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft beziehen. Hierin sind nicht politische Überzeugungen, sondern reale menschenrechtswidrige Taten in dieser Zeit zu verstehen.[125][126][127]

Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu 2009: „Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind.“ [128] sowie weiterhin: „Nach diesen Grundsätzen ist für eine Verwirklichung des § 130 IV StGB erforderlich, dass die mit dieser Vorschrift erfasste Gutheißung erkennbar gerade auf den Nationalsozialismus als historisch reale Gewalt- und Willkürherrschaft bezogen ist. Verstanden als zusammengehöriger Begriff, der die für das NS-Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen […] und damit geschichtlich reale Willkürakte von verbrecherischer Qualität umschreibt, bezeichnet er Rechtsverletzungen, deren zustimmende Evozierung in der Öffentlichkeit oder einer Versammlung eine potenzielle Wiederholbarkeit real werden lässt und die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung gefährden kann. Demgegenüber reicht für die Erfüllung dieses Tatbestands nicht jedwede Zustimmung zu Geschehnissen dieser Zeit oder eine Gutheißung allgemein nationalsozialistischen Gedankenguts. So genügt etwa eine falsche Geschichtsinterpretation oder das Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie für eine Bestrafung nach § 130 IV StGB nicht.“[129]

Tathandlungen des Abs. 4

Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft muss gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werden.

Billigen

Billigen ist wie in Absatz 3 mit dem ausdrücklichen oder schlüssigen Gutheißen gleichzusetzen (siehe oben).[130]

Vorbehaltslose Zustimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nötig; es reiche dass die Menschenrechtsverletzungen als bedauerlich, aber unvermeidlich dargestellt werden.[131][132]

Anders als in Absatz 2 soll nach dem Gesetzgeber auch eine konkludente Billigung der gesamten nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (einschließlich der Menschenrechtsverletzungen) dadurch geschehen, dass deren Repräsentanten gebilligt werden.[131][132] Dabei soll dies aber nach dem Bundesverwaltungsgericht[133] und dem Bundesverfassungsgericht[134] von den Fällen unterschieden werden, in denen nur positive Wertungen hinsichtlich einer Person abgegeben werden, ohne dass diese als Repräsentant des Unrechtsregimes gebilligt werde.[135]

Verherrlichen

Verherrlichen soll nach dem Gesetzgeber wie in § 131 Abs.1 StGB zu verstehen sein.[131] Es erfasse „daher das Berühmen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes“.[131] Auch diese solle in der Form des Verherrlichen der Repräsentanten des Regimes geschehen können.[131]

Rechtfertigen

„Die Tathandlung des Rechtfertigens bezeichnet das Verteidigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen.“ lautet die Formulierung der gesetzgeberischen Begründung.[131] Auch dies soll über das Rechtfertigen der Handlungen eines Repräsentanten geschehen können.[131]

Öffentlich oder in einer Versammlung

Die Äußerungen wie im Absatz 3 öffentlich oder in einer Versammlung begangen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen kann daher auf Absatz 3 verwiesen werden.[136][137]

Unter Verletzung der Würde der Opfer

Das Merkmal „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“ bezieht sich entgegen der missverständlichen Stellung auf die Handlungsvarianten Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen.[138] Nach der ganz überwiegenden Meinung ist hier nicht eine besondere Form der Ehre gemeint, sondern tatsächlich die Menschenwürde.[138][131][139] Die Würdeverletzung soll aber beim Verwirklichen der Handlungsvarianten in der Regel ebenfalls vorliegen.[140][131] Diese Ansicht soll nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.[141]

Störung des öffentlichen Friedens

Es muss beim Tatbestand des Absatzes 4 zu einer konkreten Störung des öffentlichen Friedens gekommen sein, im Unterschied zu dem Absatz 1 und 3 reicht eine bloße Eignung zur Friedensstörung nicht aus.[142][131][143] Dies empirisch festzustellen, wird als problematisch anzusehen.[144][145]

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 soll dieses Merkmal lediglich als Korrektiv dienen.[146] Aus der Verwirklichung des sonstigen Tatbestandes könne auf die Störung des öffentlichen Friedens geschlossen werden.[147] Das Merkmal diene „primär der Erfassung untypischer Situationen, in denen die Vermutung der Friedensstörung auf Grund besonderer Umstände nicht trägt und sich deshalb die Meinungsfreiheit durchsetzen“ müsse.[147] Dass dies die Probleme löse, wird in der Literatur (insbesondere im Hinblick auf das Schuldprinzip)[148] angezweifelt.[149]

Absatz 5: Verbreiten von Inhalten im Sinne der Abs. 3 oder 4

„Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).“

Hierbei handelt es sich um ein Verbreitungsdelikt[150] [ergänze: und kein Äußerungsdelikt]. Es ist also für eine Strafbarkeit nicht nötig, dass sich der Täter die Aussagen zu eigen macht.[150]

Der Strafrahmen ist der des Absatzes 2 (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) und nicht des Absatzes 3 oder 4.[151] Kritisiert wird eine Inkonsequenz in den verschiedenen Strafrahmen: Im Vergleich zu Absatz 3 sei der Strafrahmen des Absatz 5 deutlich geringer, wohingegen der Strafrahmen des Absatzes 5 dem des Absatzes 4 entspreche.[152]

Subjektiver Tatbestand

Im Allgemeinen genügt der bedingte Vorsatz (dolus eventualis).[153]

Wo eine Eignung zu Friedensstörung erforderlich ist (bei den Absätzen 1, 3, 5), muss sich der Vorsatz auch auf diese beziehen.[153] Dabei ist aber keine besondere Vorsatzform erforderlich: Es reicht ebenfalls bedingter Vorsatz.[154][155] Selbst dieser kann allerdings fehlen, wenn der Täter annimmt, seine Äußerung in einem kleinen Adressatenkreis werde nicht über diesen hinaus bekannt werden.[155][156][157]

Besondere subjektive Merkmale, Vorsatzformen und Absichten

Bei der besonderen Tathandlungsvariante des Anstachelns zum Hass in Absatz 1 ist schon vom Wortsinn her eine besondere subjektive Haltung zu fordern.[158] Hier muss zielgerichteter Wille,[153] also Absicht vorliegen.[158] Ebenso wird dies beim Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen angenommen.[154][158]

Bei den Vorbereitungshandlungen des Absatzes 2 muss die Absicht des Verbreitens vorliegen.[159]

Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart[160] ist böswillig im Sinne vom böswilligen Verächtlich-machen in Absatz 1 eine Äußerung, „wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird“.[161][162] Allerdings ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Täter seine Äußerung selbst als böswillig bewertet; es reicht der Vorsatz hinsichtlich der Tatsachen, die diese Bewertung begründen.[154][163]

Unbelehrbare Täter

Ein besonderes Problem stellen unbelehrbare Täter dar, die von der Wahrheit der von ihm geäußerten falschen Tatsachen überzeugt sind.

Eine Ansicht in der Literatur lehnt in diesen Fällen des Vorsatz hinsichtlich eines Leugnens[164], aber auch eines Verharmlosens[153] ab.

Der Bundesgerichtshof verlangte 2002 zum Vorsatz beim Leugnen lediglich, dass der Täter bewusst abstreitet und dass dem Täter bekannt ist, dass die geleugnete Tatsache historisch anerkannt ist:

„Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des § 130 III StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen […]. Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestands das bewusste Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine ‚bewusste Lüge‘ wird nicht verlangt […]. Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung […].“

Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat[165]

Nach einer ähnlichen Auffassung in der Rechtslehre wird für eine Strafbarkeit nur gefordert, dass der Täter sich bewusst sei, dass seine Behauptung im Widerspruch zu der Ansicht über allgemein anerkannte Tatsachen stehe und dass er mit seiner Äußerung im Gegensatz zu dem allgemein anerkannten Achtungsanspruch der Opfer stehe.[166]

Gegen diese Auffassung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2002 wird in der strafrechtlichen Literatur eingewandt, diese Auffassung bedinge im Grunde eine Modifikation des Vorsatzbegriffs und verstoße gegen das Schuldprinzip.[167]

Unterstützend zur dieser Ansicht des Bundesgerichtshofes aus 2002 wird von anderer Seite in Literatur argumentiert, es sei nicht ein Lügen, sondern lediglich ein „Leugen“ erforderlich. Dafür, dass dies nicht gegen die Wortlautgrenze der Auslegung verstoße (vgl. nulla poena sine lege stricta) wird angeführt, dass auch ein Atheist die Existenz Gottes im allgemeinen Wortgebrauch leugnen könne.[168]

Auf ein ähnliches Ergebnis wie der Bundesgerichtshof dürfte in vielen Fällen eine andere Meinung in der Literatur kommen. Diese Ansicht betont, dass auch beim Leugnen nur bedingter Vorsatz hinsichtlich der Wahrheitswidrigkeit der Tatsachenbehauptung ausreiche.[169]

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahre 2019 nimmt dieser keine Besonderheiten für den Vorsatz des Leugnens mehr an und betont dagegen, dass angesichts der allgemeinen Akzeptanz des Holocaust nur geringe Anforderungen bestehen würden, unter Berücksichtigung der Offenkundigkeit dieser Tatsache einen bedingten Vorsatz anzunehmen:

„Die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Prüfungsmaßstabs diskutierte Vorsatzproblematik betrifft im Wesentlichen die Beweiswürdigung. Insoweit kommt die Annahme von zumindest bedingtem Leugnungsvorsatz regelmäßig auch bei Tätern in Betracht, welche die Realität bewusst ignorieren und nicht wahrhaben wollen, dass es sich bei dem Holocaust um eine historische Tatsache handelt, zumal die Anforderungen an den Nachweis, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, in Anbetracht der Offenkundigkeit des nationalsozialistischen Massenmordes in der Regel eher gering sind“

Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat[170]
  1. a b Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 14.
  2. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 35 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021 mit weiteren Nachweisen.
  3. a b c d BT-Drs. 17/3124 S. 10.
  4. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 27.
  5. VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2019, Az. 10 CE 19.997, BeckRS 2019, 10748 Rn. 17.
  6. Sinngemäß: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 33 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  7. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 28.
  8. a b Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 14.1.
  9. a b Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 9.
  10. AG Essen (Essen), Urteil vom 30. Januar 2015, Az. 57 Cs - 29 Js 579/14 - 631/14, BeckRS 2015, 3321 – Volksverhetzung Zionist Codewort Juden.
  11. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 30.
  12. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 14.
  13. a b BGH, Beschluss vom 14. April 2015, Az. 3 StR 602/14 Rn. 10 = NStZ 2015 S. 512 (512), Zitat: „Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind“.
  14. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 Ws 9/02, NJW 2002, 2893.
  15. a b c BGH Urteil vom 3. April 2008, Az. 3 StR 394/07 Rn. 25, BeckRS 2008, 6865 Rn. 25.
  16. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 15.
  17. a b BGH, Urteil vom 15. November 1967, Az. 3 StR 4/67, NJW 1968, 309.
  18. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 2 Ss 1014/09 insbes. Rn. 16, NStZ 2010, S. 453 Rn. 5.
  19. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 36.
  20. a b Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 16.
  21. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018, Az. 2 Rv 4 Ss 192/18, BeckRS 2018, 22244 Rn. 9, Zitat: „Soweit das Landgericht dem ersten Kommentar des Angeklagten die Bedeutung beigelegt hat, der Angeklagte habe den drei Flüchtlingskindern, die Gegenstand der von ihm kommentierten Meldung waren, wegen ihrer Tat das Lebensrecht abgesprochen und damit ihre Menschenwürde angegriffen, vermag das eine Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon deshalb nicht zu tragen, weil der gesetzliche Tatbestand voraussetzt, dass der Angriff auf die Menschenwürde gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder durch ihre ethnische Herkunft bezeichneten Gruppe erfolgt […]. Das aber hat das Landgericht, indem es die Diebstahlstat der Flüchtlingskinder als Bezugspunkt der Äußerung des Angeklagten angenommen hat, nicht festgestellt.“.
  22. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 17.
  23. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 39.
  24. BT-Drs. 12/6853, S. 24.
  25. Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 5.
  26. Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 130 Rn. 4.
  27. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, NStZ 1994, 390 (391) = BGHSt 40, 97 (102).
  28. a b OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001, Az. 1 Ss 52/01, NJW 2002, 1440.
  29. BGH, Beschluss vom 16. November 1993, Az. 1 StR 193/93, NStZ 1994, S. 140, Zitat: „Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kann sich der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhaß auch schuldig machen, wer in Anknüpfung an nationalsozialistische Gedankengänge Haß gegen Teile der Bevölkerung schürt, indem er sie mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich der Lüge und finanziellen Erpressung bezichtigt und damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. BGHSt 31, 226, 231). In besonderem Maße gilt dies dann, wenn das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als ‘Erfindung’ dargestellt und diese Behauptung mit dem Motiv der angeblichen Erpressung verbunden wird (sog. ‘qualifizierte Auschwitzlüge’).“.
  30. a b BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016, Az. 3 StR 149/16 Rn. 19 = NStZ-RR 2016, 369 (370).
  31. BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 313 = NJW 1984, 1631 (1632).
  32. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008, Az. 1 BvR 1753/03 Rn. 33, NJW 2008, 2907 (2908).
  33. Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 130 Rn. 5.
  34. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 49.
  35. Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 5b bei Verbindung mit einem Hakenkreuz.
  36. Ähnlich Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 53 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  37. Ähnlich Heribert Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 130 Rn. 11.
  38. a b Heribert Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 130 Rn. 13.
  39. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, NJW 2001, 624 (626) = BGHSt 46, 212.
  40. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 51.
  41. a b Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 55 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  42. a b Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 5d.
  43. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 56 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  44. BGH Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 3 StR 172/17, BeckRS 2017, 127495 Rn. 31.
  45. BayObLG, Urteil vom 17. August 1994, Az. 4 St RR 105/94, NJW 1995, 145
  46. Entsprechend: Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 52.
  47. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 52.
  48. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 4 StR 283/05, NStZ-RR 2006, 305.
  49. Zustimmend: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 57 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  50. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2009 – 2 Ss 1014/09, NStZ 2010, 453 (454 f.).
  51. Zustimmend: Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 52.
  52. BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865 Rn. 17.
  53. Vergleichbar: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 58 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  54. a b Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 58 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  55. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 54.
  56. Anders: Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 5d.
  57. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 59 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  58. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 3 StR 172/17 Rn. 31, BeckRS 2017, 127495 Rn. 31.
  59. Weitgehend übereinstimmend: BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000, Az. 1 BvR 1056/95 Rn. 37, NJW 2001, 61 (63).
  60. BGH, Urteil vom 3. April 2008, Az. 3 StR 394/07 Rn. 17, BeckRS 2008, 6865 Rn. 17.
  61. Zustimmend: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 61 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  62. BGH Urteil vom 3. April 2008, Az. 3 StR 394/07 Rn. 18, BeckRS 2008, 6865 Rn. 18.
  63. Heribert Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 130 Rn. 15.
  64. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 1995, Az. 2 Ss 21/94, BeckRS 1995, 8221.
  65. BayObLG, Urteil vom 17. August 1994, Az. 4 St RR 105/94, NStZ 1994, 588 (589).
  66. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juni 1994, Az. 1 Ss 80/94, NStZ 1994, 490.
  67. a b BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, NJW 2001, 624 (626).
  68. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 22.
  69. BGH, Urteil vom 8. August 2006, 5 StR 405/05 Rn. 14, NStZ 2007, 216 Rn. 11.
  70. BVerfG, Beschluss vom 22.Juni 2018, Az. 1 BvR 2083/15 Rn. 27, NJW 2018, 2861 Rn. 27.
  71. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 74, 138 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  72. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016, Az. 3 StR 449/15 Rn. 8–11, BeckRS 2016, 16540 Rn. 8–11 = NStZ 2017, 146 (146–147).
  73. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 22.
  74. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, NJW 2001, 624 (626–627) = BGHSt 46, 212, 219.
  75. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 80 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021 mit weiteren Nachweisen.
  76. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 26.
  77. BGH, Urteil vom 8. August 2006, Az. 5 StR 405/05, NStZ 2007, 216 (217) Rn. 10–11.
  78. a b c Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 62.
  79. a b c Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 85 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  80. a b c Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 17, 4.
  81. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 25.
  82. BT-Drs. 17/3124, S. 11.
  83. Paragraf 130. Volksverhetzung. [27. Januar 2015]. Abgerufen am 8. Juli 2021.
  84. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 73.
  85. BT-Drs. 19/19859, 29 ff., 57.
  86. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 68.
  87. OLG Celle, Urteil vom 14. Januar 1997, Az. 1 Ss 271/96, NStZ 1997, 495.
  88. VG Aachen, Beschluss vom 5. Februar 2003, Az. 8 L 1284/02, BeckRS 2003, 18864.
  89. Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 15.
  90. Zusammen mit der Kommentierung zu § 131 StGB: Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 74.
  91. Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 18.
  92. BVerfG, Beschluss vom 9.  November 2011, Az. 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 24.
  93. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. 3 StR 144/16, NStZ 2017, 405.
  94. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 26.
  95. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, Az. 2 StR 365/04, NJW 2005, 689 (690).
  96. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2001, Az. 5 St RR 288/2001, NStZ 2002, 258 Rn. 3.
  97. Zustimmend: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 121 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  98. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689 (690–691).
  99. BT-Drs. 18/2601 S. 24.
  100. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 123 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  101. a b BT-Drs. 12/8588 S. 8.
  102. a b Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 129 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  103. a b Zum Leugnen: BGH , Beschluss vom 30. Oktober 2018, Az. 3 StR 167/18 Rn. 8, NStZ-RR 2019, S. 108 (109).
  104. OLG Celle Urteil vom 16. August 2019, Az. 2 Ss 55/19 Rn. 23, BeckRS 2019, 21220 Rn. 23.
  105. a b BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08, NVwZ 2010, S. 446 (448) Rn. 21.
  106. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 131 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  107. a b OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2017, Az. (1) 53 Ss 17/17 (13/17), NStZ-RR 2017, S. 206 (207).
  108. Entsprechend: OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. 1 RVs 66/15, BeckRS 2015, 119749 Rn. 13.
  109. Zustimmend: Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 131 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  110. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 132 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  111. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, Az. 2 StR 365/04, NJW 2005, S. 689 (691).
  112. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, Az. 2 StR 365/04, NJW 2005, 689 (691), Zitat: „Der Kontext der Rede zeigt somit ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen durch den Angekl., nicht nur ein zahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden Größenordnung.“
  113. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 133 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  114. a b c d e Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 134 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  115. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 14.
  116. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 85.
  117. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, NJW 2001, S. 624 (626) = BGHSt 46, 212 (217).
  118. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 136 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  119. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 83.
  120. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, Az. 2 StR 365/04, NJW 2005, S. 689 (691).
  121. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 137 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  122. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 86.
  123. a b BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az. 1 BvR 673/18, NJW 2018, S. 2858 (2859) Rn. 26, 31–34.
  124. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az. 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23.
  125. Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 26.
  126. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 38.
  127. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az. 6 C 21/07, NJW 2009, S. 98 (101) Rn. 36.
  128. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 (53) Rn. 81.
  129. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 (55) Rn. 100.
  130. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 92.
  131. a b c d e f g h i j BT-Drs. 15/5051 S. 5.
  132. a b Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 22b.
  133. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, 6 C 21/07, NJW 2009, 98 (101) Rn. 37.
  134. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 (56) Rn. 107.
  135. Zustimmend: Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 27.
  136. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 145 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  137. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 96.
  138. a b Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 97.
  139. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 146 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  140. Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 22d.
  141. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, S. 47 (55) Rn. 102.
  142. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 147 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  143. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2007, 1 Ss 107-07 I 50/07, BeckRS 2007, 16672.
  144. Heribert Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 130 Rn. 36.
  145. Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018 StGB § 130 Rn. 8b
  146. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, S. 47, (54) Rn. 94
  147. a b BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, S. 47 (55) Rn. 103.
  148. Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 31.
  149. Anders: Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 22c.
  150. a b Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 32.
  151. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 148 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  152. Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 23.
  153. a b c d Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 130 Rn. 12.
  154. a b c Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 33.
  155. a b Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 24.
  156. OLG München, Beschluss vom 25. Mai 1985 2 Ws 242/85, NJW 1985, 2430.
  157. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 149 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  158. a b c Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 155 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  159. Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 156 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
  160. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 2 Ss 1014/09, NStZ 2010, 453 (454) Rn. 7
  161. Bis auf Komma wortgleich: Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 130 Rn. 20.
  162. Nachzu wortgleich: BayObLG, Urteil vom 17. August 1994, 4 St RR 105/94, NJW 1995, S. 145.
  163. Ingeborg Puppe in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 16 Rn. 29.
  164. Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 130 Rn. 8.
  165. BGH, Urteil vom 10. April 2002, Az. 5 StR 485/01, NJW 2002, S. 2115 (2116-2117).
  166. Andreas Stegbauer: Der Straftatbestand gegen die Auschwitzleugnung - eine Zwischenbilanz., NStZ 2000, S. 281 (286), Zitat: „Der Täter muss sich demnach nur bewusst sein, eine allgemein akzeptierte Auffassung zu bestreiten und den Betroffenen die öffentlich zugebilligte Anerkennung zu versagen“.
  167. Detlev Sternberg-Lieben/Ulrike Schittenhelm: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 20.
  168. Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 103.
  169. Heribert Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 130 Rn. 37.
  170. BGH , Beschluss vom 6. August 2019, Az. 3 StR 190/19, NStZ-RR 2019, S. 375 (376).