Benutzer:Riza Wyss
Faster Nutrition
Faster Nutrition ist ein schweizer Onlinehändler für Nahrungsergänzungsmittel und Sportbekleidung mit Sitz in Zürich. Das Unternehmen produziert seit 2014 Nahrungsergänzungsmittel, Proteinpulver, Vitaminpräparate, eiweißreiche Lebensmittel und Snacks.
Die Rechtsform ist der durch Gesetzezwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsformwahl ist ein typisch betriebswirtschaftlichesEntscheidungsproblem, weil sich aus den unterschiedlichen Merkmalsausprägungen einzelner Rechtsformen weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen ergeben können. Die Wahl der Rechtsform wirkt sich auf mitgliedschafts- und haftungsrechtliche sowie steuerliche Überlegungen aus. Hierzu gehören die Haftung der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung, Betriebsgröße, Kapitalbedarf, Börsenfähigkeit, Aufnahme neuer Mitgesellschafter, Rechnungslegung, Publizitätspflichten, Mitbestimmungs- (ausgeschlossen bei OHG und KG), Konzern- (AG und SE als europaweite Holding) oder gewerberechtliche Fragen als Entscheidungskriterien. Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeitender Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH & Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter). Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie mit ihrem Gesamtvermögen. Es können jedoch auch Ein-Personen-GmbHsgegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt.
In den einzelnen Staaten gibt es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes einen geschlossenen Katalog von möglichen Rechtsformen, unter denen der Gründer sich für eine entscheiden kann. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen besitzen einen Rechtsrahmen, an den sich ein Gründer bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages orientieren muss (Rechtsformzwang).
Diese Rechtsformwahl ist bei bestimmten Geschäftstätigkeiten allerdings gesetzlich eingeschränkt. Eine bestimmte Rechtsform ist vorgeschrieben bei Versicherungsgesellschaften (nur in der Rechtsform der AG, VvAG, SE oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 8 Abs. 2 VAG), für private Bausparkassen (AG; § 2 Abs. 1 BauSparkG); bei Pfandbriefbanken hielt man die bisher einschränkende Vorgabe einer zulässigen Rechtsform (AG und KGaA für Hypothekenbanken) für nicht mehr erforderlich. Kapitalanlagegesellschaftendürfen nur in der Rechtsform geführt werden, die das Kapitalanlagegesetzbuch zulässt (z. B. §§ 18, 140 und 149 KAGB). Nach § 2aAbs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, alle übrigen Rechtsformen sind zulässig (OHG und KG nennen sich „Privatbankiers“, AG und KGaA „Aktienbanken“). Nach § 340a HGB müssen jedoch alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer AG betrieben werden, ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen.