Hypothekenbank

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Hypothekenbank (englisch mortgage bank; schweizerisch Hypothekarbank) ist die veraltete Bezeichnung für Pfandbriefbanken, deren Bankgeschäft das Pfandbriefgeschäft umfasst, das als Refinanzierung für die Beleihung von Immobilien dient.

Allgemeines

Aufgrund des Hypothekenbankgesetzes (HBG) vom Juli 1899 nannten sie sich Hypothekenbanken. Aus dem zusammengesetzten Wort ergab sich, dass sie als Kreditsicherheit Hypotheken oder Sicherungsgrundschulden bei Immobilienfinanzierungen hereinnahmen. Das Gesetz präsentierte in § 1 HBG eine Legaldefinition, wonach Hypothekenbanken privatrechtliche Kreditinstitute sind, „deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,

  1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,
  2. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben“.

Die drei Großbanken besaßen 1989 jeweils eine große Hypothekenbank. Die Deutsche Bank hielt die Mehrheit bei der Hypothekenbank Frankfurt, die Dresdner Bank die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt und die Commerzbank die Rheinische Hypothekenbank; alle drei Hypothekenbanken sind seit August 2002 Teil der Hypothekenbank Frankfurt. Das Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom Juli 2005 führte den Begriff Pfandbriefbanken ein, doch dürfen die bisherigen Hypothekenbanken ihren Namen nach § 43 PfandBG weiterhin behalten. Hypothekenbanken sind in Deutschland die bedeutendste Bankengruppe unter den Spezialbanken[1] und werden in der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank unter dem Oberbegriff Realkreditinstitute geführt.[2]

Geschichte

Die preußische Hypotheken- und Konkursordnung von 14. April 1722 regulierte erstmals das Hypothekenwesen. Sie sah vor, das bei jedem mit dem Hypothekenwesen befassten Gericht ein vollständiges Grund- und Hypothekenbuch eingerichtet werde, das alle Immobilien des Bezirks mit genauer Bezeichnung und Nummerierung enthalten sollte. Jedem Grundstück war der Name des Eigentümers, der Erwerbstitel und der Erstehungspreis beizufügen.[3] Im April 1748 wurde das System der Gläubigerklassifikation mit Berücksichtigung des Verschuldungsgrundes beseitigt und durch ein reines Prioritätsprinzip nach dem Zeitpunkt der Eintragung ersetzt.[4] Es kam nun wesentlich darauf an, dass der Hypothekengläubiger möglichst an erster Stelle eingetragen war.[5] Ersichtlich erste Hypothekenbank war die im Juni 1770 gegründete Schlesische Landschaft, ein genossenschaftliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, das 50 % des adeligen Grundbesitzwertes belieh und diese Kredite mit Inhaberpfandbriefen refinanzierte. Ihr folgten im Juni 1777 das Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Kreditinstitut, danach die Landschaften in Pommern im März 1781, Westpreußen 1787 und Ostpreußen 1788.[6] Die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 präzisierte das bisherige Recht und beschäftigte sich mit Verpfändung und Zession von Hypotheken. Nach deutschem Muster der „Landschaften“ entstand 1823 in Holland die Groningsche Landschaft.[7] Kurz danach entstand 1824 in Frankreich die Caisse hypothécaire, die aber 1841 schloss.

Die ersten Hypothekenbanken in der Schweiz waren 1849 die Basellandschaftliche Hypothekenbank, an welcher der Kanton zu 10 % beteiligt war,[8] und die Caisse hypothécaire à Genève, denen 1851 die Thurgauische Hypothekenbank folgte. Die erste Privathypothekenbank in Österreich entstand 1863 unter der Firma Oesterreichische Bodenkredit-Anstalt nach Muster des französischen Credit Foncier.[9]

Aufgrund eines Gesetzes vom 28. Februar 1852, welches Bodenkreditgesellschaften für Gläubiger und Schuldner in Frankreich regelte, entstand als erste Hypothekenbank in der Rechtsform der Aktienbank die im Juli 1852 in Paris gegründete Banque Foncier (Bodenkreditbank), die sich auf alle Départements ausdehnte und sich dann Crédit Foncier de France nannte. Die im März 1856 gegründete Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig übernahm 1858 die Funktion einer gemischten Hypothekenbank, im Dezember 1862 folgte die Hypothekenbank Frankfurt.[10] Als 1864 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank das Recht zur Pfandbriefemission erhielt, wurde das bereits 1835 gegründete Institut zu einer gemischten Hypothekenbank. Von 1862 an waren in Deutschland binnen kurzer Zeit an die dreißig Hypothekenbanken gegründet worden. Sie gewährten dem Grundbesitzer Hypothekendarlehen und refinanzierten sich durch die Ausgabe von Pfandbriefen. Die Geschäftstätigkeit war nur bei wenigen dieser Banken auf die erwähnten Sparten beschränkt, vielmehr ließen ihre Statuten weitere, zum Teil auch alle Arten von Bankgeschäften zu.[11]

Die Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank AG wurde 1871 gegründet.[12] Architekt Hermann Otto Pflaume errichtete 1894 in der Kölner Bankenmeile Unter Sachsenhausen 2 ein dreistöckiges Bankgebäude für die gerade gegründete Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank.

Ende des 19. Jahrhunderts gab es in Deutschland 40 Hypothekenbanken mit einem Darlehensbestand von 5,9 Milliarden Mark, von denen 29 als reine Hypothekenbanken und 11 als gemischte Hypothekenbanken galten.[13] Für diese sanktionierte am 13. Juli 1899 Kaiser Wilhelm II. das Hypothekenbankgesetz (HBG), das als Spezialinstitutsgesetz am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit dem BGB in Kraft trat. Es diente im Rahmen des Gläubigerschutzes dem Schutz der Pfandbriefgläubiger[14] und galt für die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG (DG-Hyp) entstand erst im Mai 1921 und gehört zum Genossenschaftsverbund. Im Dezember 1927 trat das Öffentliche Pfandbriefgesetz (ÖPG) in Kraft, das das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherte, im April 1943 sorgte das Schiffsbankgesetz für die Regulierung dieses Spezialzweigs der Grundpfandkredite.

Diese Spezialvorschriften fasste das seit Juli 2005 geltende Pfandbriefgesetz (PfandBG) zusammen, zumal wegen der Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden musste. Das PfandBG ermöglicht daher allen Kreditinstituten die Emission von Pfandbriefen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem führte das PfandBG eine Namensänderung in Pfandbriefbanken ein, während die Hypothekenbanken ihre Bezeichnung behalten durften und ihre Banklizenz nach § 43 PfandBG in Verbindung mit § 32 KWG fortbesteht, ebenso die Fortgeltung der Geschäfte nach § 50 Abs. 2 PfandBG. Der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. (vdp) hieß bis 2005 Verband deutscher Hypothekenbanken und vertritt heute 41 Mitgliedsinstitute. Als erste Geschäftsbank hat 2005 die SEB AG eine Lizenz der BaFin zur Emission von Pfandbriefen erhalten und daraufhin ihre bisherige Hypothekenbank mit dem Mutterinstitut verschmolzen.

International

Hypothekenbanken kennt man auch im Ausland. In den meisten europäischen Staaten gibt es einen besonderen Namen für die durch Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte gedeckten Pfandbriefe, was in Österreich, Frankreich, Dänemark, Griechenland, Italien, Spanien, Schweden und Deutschland durch Spezialgesetze geregelt ist.[15] In Österreich darf nur eine kleine Anzahl von Hypothekenbanken[16] Pfandbriefe ausgeben. Dabei dürfen die Hypothekenbanken nicht mehr Pfandbriefe emittieren als durch Hypotheken in gleicher Höhe gedeckt sind („ordentliche Deckung“). Frankreich kennt seit Dezember 1988 die „Obligation Foncière“, die vom „Crédit Foncière de France“ (CFF) emittiert werden. Seit Dezember 1998 gibt es in Frankreich einen spezifischen Rechtsrahmen für Hypothekenbanken.

Die beiden größten Hypothekenbanken der USA, Fannie Mae und Freddie Mac, waren nach der Finanzkrise ab 2007 im August 2008 zahlungsunfähig, so dass die US-Regierung mit Staatshilfen einspringen musste.[17] In England musste im September 2007 die Hypothekenbank Northern Rock mit einem Notfallkredit der Bank of England gestützt werden. Als das Liquiditätsproblem der Hypothekenbank der Öffentlichkeit bekannt wurde, stürmten tausende Kunden die Bankfilialen, der Bank Run führte in zwei Tagen zur Abhebung von 2 Milliarden Pfund. Im Februar 2008 wurde Northern Rock verstaatlicht.

Literatur

  • Albrecht Schmidt: Zukunft der Hypothekenbanken. Von der reinen Hypothekenbank zur Universalbank mit Pfandbriefprivileg. In: Immobilien & Finanzierung 56 (2005) 2, S. 52–53.

Einzelnachweise

  1. Stefan Kofner, Wohnungsmarkt und Wohnungswirtschaft, 2004, S. 95.
  2. Deutsche Bundesbank, Verzeichnis der Kreditinstitute, Bankgeschäftliche Informationen 2, Januar 2015, S. 4.
  3. Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 7.
  4. Verein für Geschichte der Mark Brandenburg, Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, Band 46, 1934, S. 38.
  5. Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 8.
  6. Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 13.
  7. Karl Heinrich Rau, Grundsätze der Volkswirtschaftspolitik, 1854, S. 224.
  8. Robert von Mohl, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Band 15, 1859, S. 489.
  9. Michael Golodetz, Die Staatsaufsicht über die Hypothekenbanken, Teil 1, 1905, S. 16.
  10. Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 20.
  11. Anton Pavlicek, Das Pfandbriefrecht, 1895, S. 21 f.
  12. Waldemar R. Röhrbein: Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank. In: Klaus Mlynek, Waldemar R. Röhrbein (Hrsg.) u. a.: Stadtlexikon Hannover. Von den Anfängen bis in die Gegenwart. Schlütersche, Hannover 2009, ISBN 978-3-89993-662-9, S. 81.
  13. Dieter Bellinger/Volker Kerl, Hypothekenbankgesetz, 1995, S. 27.
  14. Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 93.
  15. Helmut Kaiser/Anja Heilenkötter/Markus Herrmann/Werner Krämer, Der Euro-Kapitalmarkt, 1999, S. 89.
  16. neben den 8 Landeshypothekenbanken die Bank Austria, Erste Bank und die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken
  17. Eberhard von Einem, Wohnen, 2016, S. 175.