Daher sah die Deutsche Bundesakte von 1815, die Bestandteil der Wiener Kongressakte war, einen Bundestag als ständigen Gesandtenkongress aller Mitgliedsstaaten vor, der an die Stelle der früheren kaiserlichen Zentralgewalt treten sollte. Zum Sitz des Bundestages wurde das Palais Thurn und Taxis in der Freien Stadt Frankfurt am Main bestimmt, wo er ab dem 5. November 1816 einmal wöchentlich tagte.
Im Engeren Rat (Bundesregierung) wurden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst. Beschlüsse besonderer Tragweite wurden vom engeren Rat an das Plenum gegeben, das mit 2/3 Mehrheit beschloss. Änderungen der Grundgesetze und Beschlüsse in Religionsangelegenheiten bedurften der Einstimmigkeit. Den ständigen Vorsitz im Bundestag führte der Gesandte Österreichs. Die Beschlüsse des Bundestages waren für die Mitgliedsstaaten bindend, die Ausführung lag aber allein in deren Händen. Auch die Hoheit über Zoll-, Polizei- und Militärwesen verblieb bei den Einzelstaaten.
Im engeren Rat hatten die Landesherren der 11 deutschen Groß- und Mittelstaaten (Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover – vertreten durch den König von Großbritannien als König von Hannover –, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Lauenburg – vertreten durch den König von Dänemark als Herzog von Holstein und Herzog von Lauenburg – sowie Luxemburg – vertreten durch den König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg – je eine Virilstimme, während die Kleinstaaten zu 6 Gruppen zusammengefasst waren und mit je einer Kuriatstimme abstimmten:
Im Plenum zählten 70 Stimmen, die sich in Abhängigkeit von der Größe auf die verschiedenen Staaten verteilten: Österreich und die 5 Königreiche (Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg) je 4 Stimmen. Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 3 Stimmen, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2 Stimmen und die übrigen 25 Kleinstaaten und freien Städte je 1 Stimme.