Benutzer:Stechlin/Rechtsgeschichte

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Auf dieser Seite geht es um die Neukategorisierung der Kategorie:Rechtsgeschichte und die sich daraus für die Kategorie:Recht nach Thema ergebenden Konsequenzen.

Dabei bezieht sich das Problem nur auf die dogmatischen Artikel, also diejenigen zu Rechtsinstituten etc.

Der Seitentitel ist nicht mehr ganz korrekt, in Wahrheit geht es um eine grundsätzliche Neustrukturierung der dogmatischen Kategorien unterhalb der Kategorie:Recht.

Ich wäre sehr dankbar, wenn die, die sich bislang mit der Problematik befasst haben, hier mitreden wollten. Seid versichert, dass ich Widerspruch gern ertrage - ich sehe aber keine Möglichkeit mit der bisherigen Struktur den rechtshistorischen Artikelbestnd sinnvoll in das System einzubinden.

Für den Leser mit wenig Zeit findet sich im Abschnitt 9 eine kurze Zusammenfassung.

Ausgangsproblem: Rechtsvergleichende versus nationale Artikel

Das Ausgangsproblem ist im gesamten Bereich der Kategorie:Recht sattsam beschrieben: es gibt (besser: sollte geben): rechtsvergleichende Darstellungen, die wir für das geltende Recht in der Kategorie:Recht nach Thema sammeln, und Darstellungen des jeweiligen nationalen Rechts. Wie gesagt: sattsam diskutiert und mit der Konsequenz, dass, wie in Portal:Recht/FAQ beschrieben, die Kategorie:Strafrecht (Deutschland) keine Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht ist.

Wie ist das in der Kategorie:Rechtsgeschichte?

In der rechtsgeschichtlichen Kategorie ist das eigentlich genauso: Es gibt eine Gliederung in der Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsgebiet und eine Kategorie:Rechtsgeschichte nach Staat.

Scheinbar könnten wir also die Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsgebiet für alle länderübergreifenden und rechtsvergleichenden Darstellungen des historischen Rechts und die Kategorie:Rechtsgeschichte nach Staat für die jeweiligen rechtsgeschichtlichen Artikel zu einer bestimmten Rechtsordnung vorsehen und entsprechend kategorisieren.

Zwischenbemerkung: Die Eingliederung der Kategorie:Rechtsgeschichte in die Kategorien des geltenden Rechts

Der Diskussion unter Benutzer Diskussion:Stechlin#Landesherrliches Kirchenregiment verdanke ich den Hinweis, dass wiki-weit die Geschichte eines Themas Teil oder besser Unterkategorie des Themas selbst ist. Das wäre in der Theorie auch noch kein Problem, weil wir nach dem obigen Schema einordnen könnten Kategorie:Strafrechtsgeschichte ist Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht und Kategorie:Strafrechtsgeschichte (Deutschland) ist Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht (Deutschland).

Praktische Undurchführbarkeit

Um es kurz zu machen: dieses theoretisch überzeugende System ist mit den hier zur Verfügung stehenden Kräften nicht durchsetzbar.

Schwierigkeiten im geltenden Recht

Das zeigt sich schon im geltenden Recht. Es gibt kaum jemanden, der die rechtsvergleichenden Artikel schreibt. Ich habe in den letzten Wochen in der Kategorie:Recht nach Thema angefangen, die Artikel auszusondern, die dort eindeutig nicht hingehören. Das waren pro Unterkategorie gefühlte 95% des Befüllungsstandes.

Noch schlimmer würde es, wenn wir hier konsequent wären: auch in den Unterkategorien der Kategorie:Recht nach Thema haben wir nämlich Hierarchien gebildet, die dem deutschsprachigen Rechtsordnungen entnommen sind: sind wirklich alle Unterkategorien der Kategorie:Öffentliches Recht rechtsvergleichend betrachtet Teildisziplinen des öffentlichen Rechts? Oder die Unterkategorien des Verwaltungsrechts Teile desselben? Gibt es dafür - zu beachten WP:KTF - Sekundärliteratur und Artikel, die diese Struktur ausfüllen und belegen?

Zur Erinnerung: die Bedeutung von WP:KTF war und ist das zentrale Argument, die Lemmafindung wie "Waffenrecht, Strafrecht, Bereicherungsrecht" den Kriterien der Rechtsvergleichung zu unterwerfen und den dortigen Kategorien vorzubehalten.

Unhaltbare Situation im historischen Recht

Ich habe dieses Defizit bislang ertragen und die Struktur, wie sie hier vor ca. sechs Jahren unter Federführung von UHT geprägt wurde, gegen alle anderen Fachbereiche verteidigt und will das auch gern weiter tun. Aber wenn ich anfange, sie auf die Rechtsgeschichte zu übertragen, stoße ich an praktische Grenzen.

Erstes Beispiel: Kategorie:Agrarrechtsgeschichte

Beginnen wir alphabetisch bei der ersten Unterkategorie der Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsgebiet, also der Kategorie:Agrarrechtsgeschichte. Überspringen wir die Unterkategorien und kommen zum alphabetisch ersten Artikel, dem bedeutenden Beitrag Abbauer. Der Artikel ist historisch und auf die Zeit des 19. Jahrhunderts bezogen. Wo der Begriff konkret mit welchem rechtlichen Inhalt verwandt wurde, bleibt offen.

Der nächste Artikel Abmeierung bezieht sich diffus auf "das Mittelalter" und zeichnet eine offensichtlich "deutsche" Geschichte nach. Kein rechtsvergleichender Inhalt. Der Artikel gehörte also in eine Kategorie:Agrarrechtsgeschichte (Deutschland), innerhalb derer er das Mittelalter bis zur Neuzeit und die verschiedenen staatlichen Ordnungen überspringt.

Für den nächsten Artikel Adliges Gut gehörte in eine nationale Kategorie zu Schleswig und Holstein, könnte aber vielleicht auch noch in die Kategorie:Agrargeschichte (Deutschland) Aufnahme finden.

Als nächstes kommt ein Artikel zur Agrarverfassung, der den sicherlich übergreifenden Begriff an etlichen deutschen Beispielen belegt. Kurzum: schon hier - und sehr schön am Beispiel "Deutschland" zeigt sich, dass die Vielzahl historischer Rechtsordnungen ein Einsortieren immer mehr erschwert.

Zweites Beispiel: Kategorie:Antisemitisches Recht

Aber es kommt noch besser: Das Kategoriensystem hält jetzt die Kategorie:Antisemitisches Recht bereit. Überwiegend natürlich deutsches (NS-)Recht, aber es gibt antisemtisches Recht sicher auch in anderen Rechtsordnungen. Wollen wir hier wirklich auf eine rechtsvergleichende Darstellung hoffen?

Drittes Beispiel: Kategorie:Privatrechtsgeschichte

Hier findet sich, wie zu erwarten war, viel Römisches Recht. Gehört das jetzt in den rechtsvergleichenden Strang der rechtsgeschichtlichen Artikel? Oder brauchen wir auch hier eine historische Rechtsvergleichung der Begriffe des römischen Rechts zu denen des gemeinen Rechts usw.?

Conclusio

Wir können die Artikel hier recht und schlecht hin- und herschieben, aber es wird die Gesamterscheinung des rechtlichen Kategoriensystems nicht verbessern.

Neuer Ansatz

Ich weiß: der Grundkonsens über die rechtsvergleichende Ausrichtung darf nicht angetastet werden. Aber dann zeigt mir bitte, wie wir ihn nicht nur theoretisch, sondern auf den Artikelbestand bezogen umsetzen können.

Für die Rechtsgeschichte möchte ich folgende Überlegung vorstellen:

Wir können die meisten Artikel entweder eine Epoche (Antike, Mittelalter usw.) zuordnen, oder der Rechtsordnung eines meinetwegen historischen Staates. Daraus folgt, dass wir jeden Artikel zumindest nach Rechtsgebiet+Epoche oder nach Rechtsgebiet+Staat einordnen können.

Dort, wo der Idealfall erreicht ist, gelangen wir zu einem Artikel nach Rechtsgebiet, Epoche und Rechtsordnung (Staat).

Im Kategorienbaum sähe das folgendermaßen aus:

Kategorie:Rechtsgeschichte

Kategorie:Rechtsgeschichte nach Historischem Rechtsgebiet
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung

Dieser Baum enthält durch die begriffliche Unschärfe des historischen Rechtsgebiets, das wir irgendwie unter Berücksichtigung von WP:KTF abgrenzen müssen, etliche Schwächen. Er lässt sich aber warten und zeigt - immer dann wenn die feinste Kategorie, also die Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung nicht erreicht wird, aber auch auf, dass ein Defizit vorliegt. Außerdem entspricht das ganze dem multihierarchischem Kategoriensystem wie es generell die Struktur der Kategorien umfasst.

Anbindung an das geltende Recht

Das große Problem ist natürlich, dass nach diesem Schema die Kategorie:Rechtsgeschichte nach Historischem Rechtsgebiet eine Unterkategorie der Kategorie:Recht nach Thema wäre; denn die Kategorie:Recht nach Thema ist schließlich auf der Ebene des geltenden Rechts nichts anderes als eine Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet und die Geschichte eines Themas ist, wie eingangs festgestellt, eine Unterkategorie des Themas.

Folgerichtig wäre die Kategorie:Rechtsgeschichte nach Historischem Rechtsgebiet und Rechtsordnung die Unterkategorie einer gedanklichen Kategorie:Recht nach Thema und Rechtsordnung, womit eben jene Verbindung der beiden Kategorieste der Kategorie:Rechtsordnung und der Kategorie:Recht nach Thema geschaffen wäre, die das gegenwärtige System gerade verhindern möchte.

Das wird anschaulicher, wenn wir die Begrifflichkeiten anpassen. Die bisherige Kategorie:Rechtsordnung wäre in der Sprache des vorstehend geschilderten Ansatzes eine Kategorie:Recht nach Rechtsordnung, was ohnehin die stringentere Bezeichnung wäre. Die Kategorie:Recht nach Thema entspricht der Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet. Die dritte für die Rechtsgeschichte wichtige Kategorie:Recht nach Epoche spielt, wenn man sich auf das geltende Recht beschränkt, eine untergeordnete Rolle.

Der neue Ansatz würde also, wenn man das geltende Recht hinzunimmt folgende Struktur erfordern:

Kategorie:Recht

Kategorie:Rechtsgeschichte
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Historischem Rechtsgebiet
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet
Kategoie:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Recht nach Rechtsordnung
Kategori:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung

Praktische Erprobung

Schauen wir nach diesen abstrakten Erwägungen einmal, wohin dieser Ansatz auf dem Gebiet des geltenden Rechts führt.

Erster Schritt: Ist die Kategorie:Strafrecht (Deutschland) jetzt doch eine Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht?

Wir hatten uns eingangs an das Beispiel aus Portal:Recht/FAQ erinnert, wonach unter Berücksichtigung der Vorgaben der rechtsvergleichenden Wissenschaft und von WP:KTF die Kategorie:Strafrecht (Deutschland) keine Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht sein könne. Wie wäre das nach dem neuen Ansatz:

Die Kategorie:Strafrecht stände auf der Ebene der Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet. Die Parallele wäre die Kategorie:Recht (Deutschland) auf der Ebene der Kategorie:Recht nach Rechtsordnung. Die Teilmenge beider wäre die Kategorie:Strafrecht (Deutschland) als einer Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung.

Auf den ersten Blick führt das neue System also eben zu dem Ergebnis, das immer hatte vermieden werden sollen. Der einzige Fortschritt wäre, dass die Kategorie:Recht nach Rechtsordnung nun eine imperfekte Kategorie ist, worauf in der Kategoriedefinition hingewiesen werden kann; denn in dieser Kategorie gelistete Artikel (nicht: Unterkategorien) wären solche, die wir nach dem Stand der Wissenschaft oder des WP-Wissens eben nur einer Rechtsordnung (meist: einem Staat), aber nicht einem Rechtsgebiet zuweisen können. Erst dann, wenn beides möglich ist, wäre die Einordnung in die perfekte Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung möglich.

Überprüfen wir diese Änderung an Hand der bisher geschilderten Problemfälle:

Zweiter Schritt: Der in den Richtlinien genannte Artikel Attempt (England und Wales)

Der Artikel Attempt (England und Wales) ist gegenwärtig allein in die Kategorie:Strafrecht (England und Wales) eingeordnet und über diese Bestandteil der Kategorie:Recht (England und Wales), der Kategorie:Rechtsordnung und schließlich der Kategorie:Recht.

Nach dem hier vorgeschlagenen Ansatz wäre der Artikel wiederum in die Kategorie:Strafrecht (England und Wales) eingeordnet. Über diese wäre er auch wiederum Bestandteil der Oberkategorien Kategorie:Recht (England und Wales), der Kategorie:Recht nach Rechtsordnung entsprechend der jetzigen Kategorie:Rechtsordnung und der Kategorie:Recht.
Daneben wäre er aber auch einsortiert in die Kategorie:Strafrecht, die Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet und über diesen Strang wiederum in die Kategorie:Recht.

Der Fall liegt also auf Artikelebene ähnlich wie auf Kategorienebene bei der Kategorie:Strafrecht (Deutschland). Der nationale strafrechtliche Artikel erscheint über den Kategorienast in der rechtsvergleichenden Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet als Nachfolgerin der Kategorie:Recht nach Thema.

Das könnte in diesem konkreten Fall aus folgenden Gründen unschädlich sein:

(1) Wiederum bietet der hier vertretene Ansatz in der Kategoriedefinition darauf hinzuweisen, dass es sich um eine imperfekte, nicht, wie bei echten rechtsvergleichenden Artikeln nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung klasifizierte Kategorie handelt.
(2) Vorliegend stellte sich das Problem zudem im Ergebnis nicht, weil auch das englische Recht ein "Strafrecht" kennt und der Artikel Attempt (England und Wales) diesem zuzurechnen wäre.

Gehen wir einen Schritt weiter:

Dritter Schritt: Die Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Diese langnamige Kategorie ist in Portal:Recht/FAQ als weiteren Beispiel der Notwendigkeit der Trennung von rechtsvergleichenden (funktionellen) Lemmata und nationalen Einordnungen genannt, weil sie, rechtsvergleichend in die Kategorie:Vertragsrecht eingeordnet, dort auch Teile des Namensrechts fehlerhaft dem Vertragsrecht zuwiese.

Dieses Beispiel ist jedoch meiner Meinung nach untauglich, weil der Fehler nicht im System, sondern in der Einordnung der Kategorie in die Kategorie:Vertragsrecht liegt, dessen Teilmenge sie eben weder nach deutschem Recht, noch nach rechtsvergleichenden Kriterien ist. Richtigerweise gehört die Kategorie in das Rechtsgebiet der Kategorie:Privatrecht. Erst dann, wenn eine Kategorie:Rechtsgeschäftslehre als Unterkategorie der [[:Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) entsteht, könnte diese - dann zutreffend - in die Kategorie:Vertragsrecht aufgenommen werden.

Vierter Schritt: Das Thema commercial law

Die Darlegungen in Portal:Recht/FAQ schließen hier das commercial law an, das sich trotz der Bezeichnung nicht sinnvoll in die Kategorie:Handelsrecht oder die Kategorie:Wirtschaftsrecht aufnehmen ließe. Das Beispiel ist ein wenig fiktiv, weil wir, soweit ich sehe, weder einen Artikel commercial law noch eine Kategorie:Commercial Law haben, aber das soll nicht stören:

Der Artikel commercial law könnte nach Rechtsordnung in die Kategorie:Recht (Vereinigtes Königreich) und nach Rechtsgebiet in die Kategorie:Commercial Law eingeordnet werden. Wichtig ist hierbei, dass wir die Gleichsetzung des Rechtsgebiets Commercial Law mit dem Rechtsgebiet Handelsrecht vermeiden und eine Zuordnung zweier Rechtsgebiete verschiedener Nationen erst dann vornehmen dürfen, wenn es hierzu rechtsvergleichende Sekundärliteratur gibt. In vielen Fällen wird dieses Problem nochddurch minimiert, dass das jeweilige nationale Recht gar nicht so weit erfasst ist, dass sich dogmatische Teilgebiete kategorisieren lassen. Die Kategorie:Recht (Vereinigtes Königreich) ist hierfür ein gutes Beispiel.

Bezeichnenderweise geben die Darlegungen in Portal:Recht/FAQ hier selbst den Schlüssel zur Lösung, wenn dort darüber gesprochen wird, dass fremde Rechtsinstitute oft nicht übersetzt werden sollen, weil sie dadurch ihre Kontur verlieren. Das kann man auch auf der Kategorienebene anwenden.

Fünfter Schritt: Das vielzitierte Problem Bundespräsident

Zur Dokumentation dessen, dass auch bei Namensgleichheit keine thematische Identität gegeben sein muss, wird gern das Beispiel verwendet, dass ein Bundespräsident (Deutschland) etwas ganz anderes ist als ein Bundespräsident (Österreich) oder ein Bundespräsident (Schweiz).

Dieses Beispiel würde aber - wenn man das Rechtsgebiet richtig benennt - wiederum zu keinem Konflikt führen. Die drei Artikel wären offenkundig nach Rechtsordnung in die Kategorienäste unter Kategorie:Recht (Deutschland), Kategorie:Recht (Österreich) und Kategorie:Recht (Schweiz) einzusortieren sein. Nach Rechtsordnung und Rechtsgebiet könnten sie gut stehen unter Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland), Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Österreich) und Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Schweiz). Wenn rechtsvergleichend der Terminus Staatsorganisationsrecht in Österreich oder der Schweiz ungebräuchlich sein sollte, wäre das zu benennende Thema möglicherweise Kategorie:Verfassungsrecht (Österreich) oder Kategorie:Verfassungsrecht (Schweiz). Je nachdem fänden sich die Beiträge unter dem rechtsvergleichend-funktionalen Kategorienlemma der Kategorie:Staatsorganisationsrecht oder der Kategorie:Verfassungsrecht wieder.

Im Ergebnis wäre bei diesem Beispiel wiederum kein Verstoß gegen WP:KTF festzustellen oder gegen Methoden der Rechtsvergleichung verstoßen worden.

Zu beachten ist natürlich, dass sich eine rechtliche Kategorie:Bundespräsident verbieten würde. Wiederum erweist sich also, dass durch die richtige Definition des "Rechtsgebiets" eine Einordnung nach dem oben propagierten System jedenfalls zu keinen ganz unerträglichen Ergebnissen führt.

Sechster Schritt: Mord (Österreich) ist etwas anderes als Mord (Deutschland)

Auch dies ist ein berechtigtes und beliebtes Beispiel. Wenn man die Regelungen des österreichischen und des deutschen StGB gegenüberstellt, entspräche der österreichische Mord dem deutschen Totschlag.

Die Auswirkungen für die Kategorisierungen sind nach den vorstehenden Überlegungen nicht überraschend. Beide Artikel sind nach Rechtsordnung sortiert einfach in die jeweilige Unterkategorie der Kategorie:Recht (Österreich) oder Kategorie:Recht (Deutschland) einzusetzen. Nach Rechtsgebiet können beide Artikel auch in eine thematische Kategorie Kategorie:Strafrecht oder Kategorie:Besondere Strafrechtslehre oder Kategorie:Tötungsdelikt eingestellt werden, aber natürlich nicht gemeinsam in eine Kategorie:Mord oder eine Kategorie:Totschlag.

Für die Organisation des Kategorienastes nach einer Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet kommt es also wiederum nur darauf an, bei der Bezeichnung des Rechtsgebiets die nötige Sorgfalt walten zu lassen (und - damit auch eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen ermöglicht wird, entsprechend aussagekräftige Kategoriedefinitionen zu finden).

Siebenter Schritt: Rechtsgebiete, über die in der Wikipedia zu wenig gewusst wird

Die Überschrift ist etwas misslungen, aber mir fällt gerade keine andere ein. Gemeint ist etwa die aktuell unter Portal Diskussion:Bergbau#Kategorie:Bergrecht geführte Diskussion. Wir haben dort erarbeitet, dass es zumindest für rechtshistorische Gebiete eine Rechtsvergleichung zum Bergrecht gibt und dass das Rechtsgebiet aktuell in Deutschland und in anderen Zusammenhängen so genannt wird. Kollege Gnom hat zudem darauf hingewiesen, dass das amerikanische Bergbau-Recht wohl privatrechtlich, das deutsche Bergrecht hingegen öffentlich-rechtlich strukturiert ist.

Hier ist eine echte Grenze erreicht, weil die gemeinsame Erfassung der Kategorien nach Rechtsordnung in einer Kategorie nach Rechtsgebiet hier zwingend ein Verstoß gegen WP:KTF wäre, indem ein (rechtsvergleichendes) Rechtsgebiet behauptet wird, das es nach dem Stand der Wissenschaft oder wenigstens dem Stand der WP-Erkenntnis nicht gibt.

Auch dieses Problem scheint mir durch eine sinnvolle Fassung der Rechtsgebiete jedoch lösbar, wobei es drei Fallkonstellationen gibt:

(1) Der Artikelbestand der Wikipedia enthält fast nur Darstellungen zum deutschen Recht. Das ist jedenfalls oftmals der Ist-Zustand. In diesem Fall wird um der Einheitlichkeit willen weiter die Oberkategorie, etwa Kategorie:Bergrecht gebildet und ihr eine Kategorie:Bergrecht (Deutschland) untergliedert. Bis jetzt ist noch kein Verstoß gegen WP:KTF gegeben, weil die Oberkategorie de facto nur Beispiele zum deutschen Bergrecht sammelt, also keine Dinge zusammenstellt, die nicht zusammen gehören.
Freilich gehört jetzt in die Kategoriedefinition, dass andere Rechtsordnungen (Österreich, Schweiz etc.) nur nachgetragen werden dürfen, wenn es zur entsprechenden Begriffsverwendung einen Beleg in der Sekundärliteratur gibt.

(2) Wir haben Begriffe aus Rechtsordnungen unterschiedlicher Staaten mit unterschiedlichen Sprachen. Dann wird, wie weiter oben zum Beispiel des "commercial law" geschrieben, die fremdsprachige Bezeichnung als eigenes Rechtsgebiet behandelt, bis die Identität oder Teilidentität mit einem deutschsprachigem Kategorielemma belegt ist.

(3) Wir haben Begriffe gleicher Sprache, etwa für Rechtsgebiete aus Deutschland und Österreich, die entweder kein gemeinsames Rechtsgebiet bezeichnen, oder von denen wir nicht wissen, ob es ein gemeinsames Rechtsgebiet ist. In diesem Fall werden wiederum getrennte Rechtsgebiete gebildet, die zur Abgrenzung der Kategorie:Bergrecht (Deutschland) und Kategorie:Bergrecht (Österreich) dann mit einem Adjektiv gebildet werden, als Kategorie:Deutsches Bergrecht, Kategorie:Österreichisches Bergrecht) usw.

Vorläufiges Ergebnis

Der hier vorgeschlagene Kategorienbaum führt zu einem System, dass meiner Meinung nach besser wartbar und erklärbar sein dürfte, als das bisher verwandte. Begriffliche Schwächen im Hinblick auf die rechtsvergleichende Gültigkeit eines Kategorielemmas lassen sich wenigstens teilweise durch die entsprechende Kategoriedefinition, insbesondere die Unterscheidung von perfekten und imperfekten Kategorien sowie durch die bei Anwendung dieses Systems zwingend gebotene Genauigkeit bei der Aufstellung der Rechtsgebiete kompensieren.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

Wie eingangs angekündigt darf ich hier noch eine Zusammenfassung für denjenigen geben, der sich der Mühe der Lektüre der Herleitung nicht unterziehen möchte:

Vorschlag

Ich schlage vor, das bisherige Schema durch folgenden Kategorienbaum zu ersetzen:

Kategorie:Recht

Kategorie:Rechtsgeschichte
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Historischem Rechtsgebiet
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsgeschichte nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Rechtsordnung nach Epoche
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Epoche und Rechtsordnung
Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet
Kategoie:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung
Kategorie:Recht nach Rechtsordnung
Kategori:Recht nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung
Kategorie:Historisches Rechtsgebiet nach Rechtsordnung

Wird die Findung der Kategorienbezeichnung nach funktionellen Begriffen der Rechtsvergleichung damit aufgegeben?

Nein, obwohl der Baum einen Kompromiss darstellt und etwa das Tabu einer Kategorie:Strafrecht (Deutschland) als Unterkategorie der Kategorie:Strafrecht aufgegeben wird. Die Beobachtung der Regeln der Rechtsvergleichung erfolgte nunmehr überwiegend auf der Ebene der Bezeichnung eines Rechtsgebiets.

Warum wird eine so gravierende Änderung jetzt notwendig?

Weil wir 1.) schlicht nicht die Autoren haben, die das notwendige Gerüst rechtsvergleichender Artikel zur Verfügung stellen könnten und 2.) die Kategorien teils auch deswegen schon gegenwärtig nicht entsprechend den Kategoriedefinitionen gefüllt sind, darüber hinaus 3.) die Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen durch die Änderung entspannt würde und wir 4.) spätestens bei der Einbindung der rechtshistorischen Artikel scheitern werden.

Wie soll es weitergehen?

Ich werde diejenigen Mitarbeiter des Portals, die sich bislang für die Thematik interessiert haben, durch "anpingen" einladen, den Vorschlag hier in meinem BNR zu diskutieren. Je nach Abschluss der Diskussion wird sich zeigen, ob das Projekt fallen gelassen werden sollte oder eine wenigstens teilweise Umsetzung sinnvoll erscheint.

Wenn sich hier kein Interesse an einer Erörterung zeigt, werde ich die Diskussion in das Portal:Recht verlagern.

-- Stechlin (Diskussion) 17:34, 9. Nov. 2016 (CET)

Meinung

Besten Dank für die umfassende Darstellung und übersichtliche Aufbereitung der Problematik! Zurzeit sieht es für mich so aus, als spräche vieles für und allenfalls wenig gegen die Umsetzung des Vorschlages. --Bubo 16:01, 10. Nov. 2016 (CET)

Lieber Stechlin, ganz herzlichen Dank für die wirklich umfangreiche ausführliche Arbeit. Ich fürchte allerdings, dass auch nach Deinen Vorschlägen die richtige Kategorisierung von Rechtsartikeln, wie bisher, nur einigen wenigen Autoren vorbehalten bleiben wird. --Pelz (Diskussion) 22:42, 10. Nov. 2016 (CET)
Hallo, vielen Dank für diese Mühe. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich folgen kann. Geht es hier nur um das Thema Rechtsgeschichte oder den allgemeinen Kategorienbaum im Bereich Recht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:41, 14. Nov. 2016 (CET)
Im Ausgangspunkt ging es mir um den Bereich "Rechtsgeschichte". Da der aber auch irgendwie an das geltende Recht angebunden werden muss, ist im Ergebnis der gesamte Kat-Baum betroffen. Gruß -- Stechlin (Diskussion) 07:57, 15. Nov. 2016 (CET)
Sorry, aber wollen wir wirklich den Kategorienbaum Recht neu ordnen? Gruß, --Gnom (Diskussion) Für eine grüne Wikipedia! 00:40, 3. Dez. 2016 (CET)
Von Wollen kann keine Rede sein, aber ich sehe keinen anderen Weg. Schon der Begriff "neu ordnen" ist ein Euphemismus, weil der Katbaum gegenwärtig in keiner Weise geordnet ist. Die in den Grundsatzdiskussionen beschriebene und unter Portal:Recht/FAQ dargestellte Struktur ist in der Realität der Unterkategorien der Kategorie:Recht nach Thema ausgeblendet und das Sammelsurium unter Kategorie:Rechtsgeschichte ebenso wenig durchschaubar. Ich will gern einen Großteil der praktischen Arbeit übernehmen, aber wenn es keine Neuordnung geben soll, zeige mir bitte den Weg auf, wie anders ich hier zu einem Ergebnis kommen soll. -- Stechlin (Diskussion) 09:14, 12. Dez. 2016 (CET)
Verstehe ich dich richtig, dass das jedoch die Struktur der Artikel und Lemmata nicht berührt? Ich fürchte, dass wir als Redaktion Recht hier sehr viel Glaubwürdigkeit einbüßen, wenn wir hier eine wie auch immer geartete Kehrtwende machen... Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:54, 18. Dez. 2016 (CET)