Benutzer:Steuerprojekt/Umsatzsteuerkontrollverfahren
Das Umsatzsteuerkontrollverfahren (UStKV) wurde entwickelt, um das Steueraufkommen innerhalb der EU zu sichern. Durch den Wegfall der EU-Binnengrenzen wurde es innerhalb des EU-Binnenmarktes möglich, dass Unternehmen ihre Waren/Dienstleistungen steuerfrei an andere Unternehmen liefern können. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist damit weggefallen. Das Unternehmen, welches die Leistung empfängt, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Land abführen.
Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Unternehmen müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG besitzen, damit Sie am EU-Binnenmarkt angeschlossen sind. Diese kann in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern online, schriftlich oder telefonisch beantragt werden. In anderen EU-Ländern erfolgt die Beantragung bei der Steuerbehörde des jeweiligen Landes.[1]
Berechtigte
Alle Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhalten eine USt-IdNr. Des Weiteren erfolgt eine Zuteilung der USt-IdNr. an Unternehmen, die Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind, Unternehmer, die Umsätze tätigen, welche zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, sowie juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, als auch Land- und Forstwirte, die der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG unterliegen. Dabei müssen diese innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Privatpersonen können keine USt-IdNr. erhalten.
Form des Antrags
Bei der Beantragung einer USt-IdNr. sind keine bestimmten Formvorschriften vorgeschrieben. Es müssen lediglich Name und Anschrift des Antragstellers, Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist, Steuernummer, unter der der Antragssteller umsatzsteuerlich geführt wird angeben werden.
Gültigkeit der USt-IdNr.
Das Datum des Bekanntgabeschreibens gilt als Beginn für die Gültigkeit der USt-IdNr. Die Beendigung der USt-IdNr. kann jederzeit bei der Steuerbehörde beantragt werden.[2]
Bestätigungsverfahren
Lieferant und Empfänger müssen eine gültige USt-IdNr. besitzen, damit eine steuerfreie Lieferung erfolgen kann. Vor einem geplanten Warenhandel können sich Unternehmen die Gültigkeit der USt-IdNr. des europäischen Empfänger Unternehmens bestätigen lassen. In jedem EU-Staat gibt es eine elektronische Datenbank, in der alle Umsatzsteuer Identifikationsnummern gespeichert und registriert sind. Diese Daten werden zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ausgetauscht. Deutsche Unternehmen können sich die Bestätigung einer USt-IdNr. per Internet, telefonisch oder schriftlich beim BZSt einholen.[3] Dabei unterscheidet man zwischen einer einfachen Bestätigung nach § 18e UStG, die lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. des europäischen Handelspartners belegt und einer qualifizierten Bestätigung. Bei der qualifizierten Bestätigung werden zusätzlich Name und Anschrift des Unternehmens preisgegeben, dem die angefragte USt-IdNr. von der europäischen Behörde zugeteilt wurde. Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. ist berechtigt eine Anfrage zu stellen, außer die deutsche USt-IdNr. wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt.[4]
Zusammenfassende Meldung (ZM)
In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) müssen Unternehmen ihrer zuständigen Steuerbehörde die Bemessungsgrundlage ihrer Lieferungen an EU-Unternehmen mitteilen. Dies dient zur Kontrolle der korrekten Versteuerung. Dabei muss sowohl die USt-IdNr. des liefernden Unternehmens angegeben werden, als auch die USt-IdNr. des empfangenden Unternehmens. Die Übermittlung der zusammenfassenden Meldung erfolgt auf elektronischem Weg bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats. Deutsche Unternehmen müssen ihre zusammenfassenden Meldungen dem BZSt übersenden. Dies kann per Online-Formular der Bundesfinanzverwaltung geschehen, auf dem ElsterOnline-Portal oder über das BZSt-Online-Portal. Jedes Quartal findet ein Austausch der eingesendeten Meldungen der Unternehmen zwischen den Mitgliedsstaaten statt.[5]
Beispiel
Der deutsche Schuhfabrikant D liefert 100 hochwertige Damen Pumps an den französischen Schuhverkäufer F. Dabei beläuft sich der Rechnungsbetrag auf 25.000 € netto. Es wird ein Umsatzsteuersatz in Frankreich von 20% angenommen. Schuhfabrikant D besitzt noch keine USt-IdNr., wobei Schuhverkäufer F 123XyZ als USt-IdNr. angibt. Das Umsatzsteuerkontrollverfahren stellt sich nun wie folgt dar:
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. http://www.zivit.de/DE/ITLoesungen/Steuerfachverfahren/ustkv/ustkv_node.html
- ↑ Vgl. http://www.unternehmerinfo.de/Steuern/Umsatzsteuer/UStID.htm
- ↑ Vgl. http://www.zivit.de/DE/ITLoesungen/Steuerfachverfahren/ustkv/ustkv_node.html
- ↑ Vgl. http://www.unternehmerinfo.de/Steuern/Umsatzsteuer/Bestaetigungsverfahren.htm
- ↑ Vgl. http://www.zivit.de/DE/ITLoesungen/Steuerfachverfahren/ustkv/ustkv_node.html