Benutzer:Tanneneichhorn/Diskussion:Umgangsverweigerung Artikelentwurf

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Unter Umgangsverweigerung wird in der Jugendhilfe die passive oder aktive, erfolgreiche Bestrebung verstanden, ein umgangsberechtigtes Kind oder einen umgangsberechtigten minderjährigen Jugendlichen von mindestens einer anderen am Umgang berechtigten Person (z. B. Schwester, Bruder und/oder wenigstens ein Elternteil) gesetzeswidrig fernzuhalten. Wird der Umgangskontakt unterbunden, so befindet sich die oder der umgangsberechtigte Minderjährige meist in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der, dem oder den Umgangsverweigernden. Diese Verhinderung des Kontaktes umgangsberechtigter dritter Personen miteinander wird auch als Umgangsvereitelung oder Umgangsboykott bezeichnet. Das Umgangsrecht des Kindes und beider Eltern ist nach der Ansicht deutscher und europäischer Obergerichte unveräußerlich grundrechtlich geschützt und gemäß § 1684 BGB zugleich die Pflicht jedes Elternteiles.

In anderen Staaten, wie etwa Frankreich, wird induzierte Kind-Eltern-Entfremdung (Parental Alienation Syndrome, PAS) als Kindesmissbrauch mit Geldstrafe, Entziehung des Sorgerechts oder Gefängnisstrafe bestraft. PAS ist eine besonders gravierende Form der aktiv herbeigeführten Entfremdung von Kindern.

Die eigene Weigerung eines Umgangsberechtigten, Kontakt zu einem weiteren zum Umgange mit ihm Berechtigten aufzunehmen, nennt man ebenfalls Umgangsverweigerung. Sie kann verschiedene Ursachen, insbesondere ein tatsächliches (beispielsweise Vernachlässigung, Misshandlung oder sexueller Missbrauch) oder empfundenes Fehlverhalten der gemiedenen Person, Angst vor möglichen Repressalien, persönliches Desinteresse oder eine anderweitige Entfremdung von diesem Menschen (z. B. durch Umgangsvereitelung), haben.


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Rechtslage

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