Benutzer:UHT/Gesetz- und Sittenwidrigkeit

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Als Gesetz- und Sittenwidrigkeit bezeichnet man in allen Rechtssystemen der Welt Tatbestände, die die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben und somit die Vertragsfreiheit einschränken.

Rechtskreise

Deutscher Rechtskreis

Das deutsche Recht unterscheidet in den § 134 und 138 BGB die Fälle nichtiger Rechtsgeschäfte nach Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit. Diese Normen erfassen dabei nicht nur das Vertragsrecht, sondern sämtliche Rechtsgeschäfte. Ähnlich operiert auch das schweizerische Recht: Hier regeln zwar Normen aus dem Obligationenrecht (namentlich Art. 19 und 20 OR) die genannten Fälle, Art. 7 ZGB dehnt den Anwendungsbereich jedoch „andere zivilrechtliche Verhältnisse aus“.[1]

Romanischer Rechtskreis

[1]

Common Law

[1]

Rechtsvergleichende Analyse

Gebote des Familienslebens und der Sexualmoral

Übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Freiheit

Literatur

  • Hein Kötz: Die Ungültigkeit von Verträgen wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit. Eine rechtsvergleichende Skizze. In: RabelsZ. Band 58, Nr. 2, 1994, ISSN 0341-1915, S. 209–231.
  • Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, § 28 Gesetz- und Sittenwidrigkeit, S. 374–382.

Einzelnachweise

  1. a b c Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, § 28 Gesetz- und Sittenwidrigkeit, S. 374–382.

Kategorie:Vertragsrecht