Benutzer Diskussion:StiEbiz/Speditionsentwurf

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Das Handelsgesetzbuch (HGB) umreißt in den §§ 453 ff die Aufgabe der Spedition (Spediteur) prägnant: Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung der Güter zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen beinhalten. Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen der Reform des Transportrechts zum 1. Juli 1998 dem veränderten Bild der Speditionspraxis Rechnung getragen. Nicht mehr der Einkauf einzelner Beförderungsleistungen, sondern die Organisation komplexer Dienstleistungsleistungspakete Logistik aus Transport, Umschlag, Lagerung und logistische Zusatzleistungen steht im Mittelpunkt des Geschäfts einer modernen Spedition. Die Spedition entwickelt sich zunehmend zu einem Logistikdienstleister. Dabei werden die Transportleistungen per Eisenbahn, Lkw, Flugzeug, See- oder Binnenschiff häufig von Frachtführern (Carriern) eingekauft.

Die Definition des Speditionsgeschäfts ergibt sich aus HGB § 459. Dort heißt es: "Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen". Der Spediteur besorgt also Güterversendungen und ist somit kein Frachtführer, der Güter befördert.

Die heute bekannten Dienstleistungen der Spediteure sind relativ jung, sie haben erst im 19. Jahrhundert den Charakter spezialisierter kaufmännischer Tätigkeit angenommen. Der Spediteur bringt sein Know-how in die Leistungspalette des Transports ein, er wählt aus dem großen Topf spezialisierter Transportleistungen diejenige Kombination, die den Interessen seiner Auftraggeber entspricht (schnell, sicher und preiswert).

Der Spediteur schließt z. B. Verträge mit Frachtführern oder nachfolgenden Spediteuren und wickelt weitergehende, mit Transport und Logistik zusammenhängende Aufgaben als Dienstleister ab. Juristisch gesehen erfüllt er dabei oft mehrere Funktionen rechtsübergreifend: Vermittler, Frachtführer, Lagerhalter, Versender, Empfänger, Zollverpflichteter etc.

Das Speditionsgewerbe hat sich in zahlreiche Gruppen von Spezialisten gegliedert, die auch zum Teil nach unterschiedlichen Geschäftsbedingungen arbeiten. So findet sich eine weite Bandbreite vom national wie international tatigen Möbel- oder Umzugsspediteur über Seehafen-, Luftfracht-, Lebensmittel-, Sammelgut-, Projekt-, bis hin zum Zollspediteur und zahlreichen Paketdientleistern, alle mit vielen nuancierten Spezialangeboten.

Rechtliche Grundlagen

Spediteure arbeiten in der Regel auf der Grundlage der vom Berufsverband veröffentlichten AGBs.

  • Deutschland: Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Von den ADSp werden nur speditionsübliche Dienstleistungen erfasst. Das betrifft alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte sind.
  • Schweiz:
    • AB SPEDLOGSWISS (Allgemeine Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions– und Logistikunternehmen)
    • AB SPEDLOGSWISS Lager (Allgemeine Bedingungen (2001) der SPEDLOGSWISS - Verband schweizerischerSpeditions- und Logistikunternehmen - für

die Lagerhaltung)

    • AB SPEDLOGSWISS Reedereiagenten (Allgemeine Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen – für Reedereiagenten)
  • Österreich: fehlt noch

Viele Spediteure haben sich in den letzten Jahren zu Logistikunternehmen entwickelt. Sie organisieren nicht nur Transporte für ihre Kunden, sondern bieten diesen eine Fülle von logistischen Zusatzleistungen an, die z.B. mit der Zulieferung, Produktion und Distribution von Gütern zusammenhängen. Kennzeichnend hierfür ist, dass sie Tätigkeiten übernehmen, die unmittelbar mit der Produktion (z.B. Vormontagen), dem Handel mit Gütern (z.B. Regalservice) in Zusammenhang stehen. Wenn für dieses Geschäft keine speziellen Verträge (Kontraktlogistik) zwischen Spediteur und Kunde abgeschlossen werden, empfiehlt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) ergänzend zu den ADSp die Anwendung der Logistik-AGB.

Speditionsvertrag

Ein Speditionsvertrag ist ein Vertrag über den Versand beziehungsweise Transport von Gütern bei einem Speditionsgeschäft.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) umreißt in den §§ 453, 454 die Aufgabe des Spediteurs prägnant: Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen. Der Speditionsvertrag ist danach ein handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages.

In § 454 Abs. 1 HGB wird die Besorgung der Güterversendung definiert als eine Pflicht zur Organisation der Beförderung. Die vom Spediteur geschuldete Organisationsleistung wird im Gesetz durch drei Beispiele verdeutlicht. Diese Beispiele lassen einzelne Punkte, die der Spediteur bei der Erfüllung eines Speditionsauftrages zu beachten hat, als drei Phasen erkennen:

  1. Planungsphase: Die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges
  2. Realisierungsphase: Die Auswahl der ausführenden Unternehmer, Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge, Erteilung von Informationen und Weisungen.
  3. Sicherungsphase: Diese wird im Gesetz beispielhaft mit der Sicherung von Schadensersatzansprüchen umschrieben.

Während in § 454 Abs. 1 HGB die Kernpflichten des Spediteurs geregelt sind, wird in § 454 Abs. 2 HGB das gesetzliche Speditionsrecht auf weitere (Neben-) Leistungen ausgedehnt. Diese Leistungen sind aber nicht stets Gegenstand des Speditionsvertrages, sondern nur dann, wenn sie vereinbart werden. Darüber hinaus werden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es sich um eine „auf die Beförderung bezogene Leistung“ handelt. Diese offene Generalklausel wird in § 454 Abs. 2 HGB mit einem nicht abschließenden Beispielskatalog – Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung – kombiniert. Es sind weitere zahlreiche Nebenpflichten denkbar, die mit der Versendung des Gutes zusammenhängen.

Schließlich wird in § 454 Abs. 4 HGB der Grundsatz, dass der Spediteur die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, als Hauptpflicht ausgestaltet.

Selbsteintritt

Der Spediteur kann, wie ausdrücklich im HGB vorgesehen (§ 458), die Transporte im Rahmen seines Selbsteintrittsrechts mit eigenen Fahrzeugen durchführen. Das Selbsteintrittsrecht wird vor allem im Straßengüterverkehr ausgeübt. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.

Fixkostenspedition

Als Fixkostenspedition bezeichnet man einen Spediteur, der mit seinem Auftraggeber einen festen Frachtbetrag ("Fixkosten", "zu festen Kosten") für die gesamte Abwicklung der Beförderung vereinbart. Er haftet daher auch für alle Schäden, die während der Beförderung eingetreten sind, gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer.

Sammelladung

Sammelladungen zu bilden heißt, Sendungen mehrerer Versender zu sammeln, zu einer Ladung zusammenzufassen und sie mit einem Frachtvertrag zu versenden. Dies ist im HGB (§ 460) als eine Variante des Speditionsgeschäfts geregelt. Eine solche logistische Bündelung kleinerer Sendungen zu Sammelladungen hat eine große verkehrswirtschaftliche Bedeutung.

Die Einsatzmöglichkeit leistungsfähiger Transportsysteme im Fernverkehr hängt von der zeitlichen und räumlichen Konsolidierung des Stückgutaufkommens an den Versand- und Empfangsorten ab. Das Sammeln und Verteilen erfolgt dabei mit speziell hierfür eingesetzten eigenen oder fremden Nahverkehrsfahrzeugen. Dabei werden die Einzelsendungen im Einzugsgebiet des Versandplatzes gesammelt und auf der Umschlaganlage des Versandspediteurs bezogen auf die Empfangsorte gebündelt. Am Empfangsort des Fernverkehrsfahrzeugs erfolgt dann die Verteilung der Einzelsendungen über die Umschlaganlage des Empfangsspediteurs. Größere Einzelsendungen werden direkt abgeholt und zugestellt, das heißt, sie werden aus Kosten- und Zeitgründen nicht über die Umschlaganlagen der Versand- und Empfangsspediteure umgeschlagen.

Spediteure haben schon in den 1980er Jahren ihre flächendeckenden Stückgutverkehre so beschleunigt, dass heute ein 24-Stunden-Service als Normalservice gilt. Auch ausländische Empfangsorte bis 500 km Entfernung werden heute innerhalb von 24 Stunden bedient. Für längere Strecken und bei Fähreinsätzen kommt ein 48-Stunden-Service zum Tragen.

Sammelladungsverkehre werden von Speditionen auch in überseeischen Verkehren per Sammelcontainer oder Luftfracht organisiert.

Auftragsabwicklung

Funktionen und Aufgaben der Spedition zeigen ein weites Betätigungsfeld:

  • Besorgung von Transport- und Umschlagleistungen: Abschluss von Frachtverträgen mit Frachtführern oder Verfrachtern von Seeschiffen über Gütertransporte zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich der Ausstellung der jeweiligen Fracht- und Begleitpapiere, Umschlag von Lademitteln zwischen Verkehrsträgern.
  • Durchführung von Transport- und Umschlagleistungen: Frachtführertätigkeiten, insbesondere im gewerblichen Güterfernverkehr, Umschlagleistungen in eigenen oder fremden Anlagen, Durchführung von Überseetransporten mit gecharterten Schiffs- und Luftfrachtkapazitäten.
  • Organisation und Durchführung von Stückgut-, Paket- und Expressdiensten: Bündelung kleiner Sendungen zu Sammelladungen im Hauptlauf und Verteilung am Zielort in nationalen und europäischen Landverkehren; Konsolidation in Luft- und Seefrachtverkehren.
  • Lagerhaltung und Distributionslogistik: Ein- und Auslagern, Warenbehandlung, Lagerbestandsmanagement, Kommissionieren bis hin zur Übernahme von Montagefunktionen, Auslieferung, E-Fulfillment beim E-Commerce.
  • Gestaltung und Durchführung der Beschaffungslogistik: Übernahme des Supply Chain Managements zur Integration der Informations- und Materialströme einschließlich der Durchführung der notwendigen Transport-, Umschlag- und Lagertätigkeiten.
  • Weitere Dienstleistungen: Mit dem Güterversand, dem Umschlag und der Lagerung ist eine im Einzelnen kaum fassbare Zahl von Leistungen verbunden, die ebenfalls zum Leistungsspektrum der Spedition gehören:
    • die Übernahme von Güter- und Warenbehandlungen (Verpacken, Umpacken, Markieren, Labeln, Bemustern, Mengen- und Qualitätskontrolle, Vermittlung bzw. Gestellung von Lademitteln)
    • Ausstellen und Beschaffung von Transportdokumenten und Begleitpapieren (Konnossemente, FBL (FIATA Multimodal Transport Bill of Lading als Durchkonnossement im internationalen Verkehr), Konsulatsfakturen, Ursprungszeugnisse, Gesundheitsatteste, Zolldeklarationen, Versandscheine
    • Durchführung von Verzollungen und die Erledigung von Zollverfahren im In- und Ausland
    • Ausstellung von Spediteurübernahmebescheinigungen, Spediteur-(Haus)-Konnossementen, Haus-AWB (Airway Bill) und ähnlichen Dokumenten
    • Abschluss und Vermittlung von Transportversicherungen und Ausstellung von Versicherungspolicen
    • Einziehung und Transferierung von Nachnahmen, bankmäßige Abwicklung des Dokumentengeschäfts (Akkreditiv)
    • Bearbeitung von Schadensreklamationen und Kontrollen


Fuhrmannseid

Ich schwöre einen Eid zu Gott,
dass ich das Gut,
das mir zu fahren aufgeladen wird,
für billigmäßige Belohnung dahin fahren,
treulich verwahren und redlich überliefern will,
kein Stück verfahren oder irgend anderswo
hinbringen als mir aufgegeben ist,
was mir etwa an Geld und Wechseln
zurück zubringen gereicht wird,
aufrichtig und ohne einzige Hinterhaltung
überreichen und mich in allen so betragen will,
wie einem redlichen, aufrichtigen
und getreuem Fuhrmann gebührt.




Speditionsgeschäft

Das Speditionsgeschäft bezeichnet ein Handelsgeschäft, bei dem der Spediteur die Organisation des Transportes eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt.

Geregelt ist das Speditionsgeschäft im fünften Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 453 ff HGB. Dort sind insbesondere der Speditionsvertrag, die jeweiligen Aufgaben, die Haftung und die Fälligkeit des Vergütungsanspruches bestimmt.

Abgrenzung zu Frachtgeschäft

Obwohl umgangssprachlich häufig synonym gebraucht, sind Speditions- und Frachtgeschäft voneinander abzugrenzen (§§ 407 ff HGB). Der Frachtführer schuldet den Transport des Frachtgutes, der Spediteur hingegen schuldet die Organisation des Transportes, also etwa die Auswahl des Beförderungsmittels (z.B. Eisenbahn oder Lkw), die Auswahl und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Versicherung der Gutes. Dabei hat der Spediteur die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB), darf also das Gut auch selbst transportieren. Häufig hingegen wird sich der Spediteur seinerseits eines Frachtführers bedienen.

Weblinks


Literatur

  • Zahlen-Daten-Fakten aus Spedition und Logistik 2005, Hrsg. DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband, Bonn
  • Güterverkehr-Spedition-Logistik, Speditionsbetriebslehre, Wolfgang Oelfke, Bad Homburg von der Höhe, 1999
  • Steuerberater Branchenhandbuch, Gewerbliche und berufliche Besonderheiten zu Steuern-Wirtschaft, Recht, Loseblattsammlung
  • LORENZ Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf, Band 1 und 2, Hrsg Willy Korf

Siehe auch

Kategorie: Rechtsquelle (Deutschland)

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