Bestätigungsvermerk

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Der Bestätigungsvermerk ist das Gesamturteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung eines Jahresabschlusses. Darin beurteilt der Prüfer die Übereinstimmung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes mit den für das Unternehmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Es wird nur beurteilt, ob die Lage des Unternehmens korrekt abgebildet wurde. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erfolgt grundsätzlich nicht. Die Erteilung des Bestätigungsvermerkes darf erst nach vollständigem Abschluss der materiellen Prüfung erfolgen.

Darüber hinaus gibt es den Bestätigungsvermerk eines beeidigten Übersetzers, mit welchem er die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung bestätigt.

In Deutschland

Die gesetzlichen Vorschriften zum Bestätigungsvermerk finden sich in § 322 HGB.

Aufbau

Der Bestätigungsvermerk besteht aus der Überschrift, dem einleitenden Abschnitt, dem beschreibenden Abschnitt, der Beurteilung durch den Abschlussprüfer, der Unterschrift und dem Siegel des Prüfers. Gegebenenfalls erfolgt ein Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses und ein Hinweis auf eine Bestandsgefährdung.

  • Überschrift; bei einer positiven Aussage zur Prüfung wird der Bestätigungsvermerk erwähnt, bei negativer Aussage darf das Wort Bestätigungsvermerk nicht verwendet werden. Sollte es sich um eine gesetzliche Abschlussprüfung handeln, wird im Vermerk kein Adressat genannt.
  • Einleitender Abschnitt; hier werden der Gegenstand der Prüfung, inklusive Nennung des geprüften Unternehmens und des geprüften Jahres und die zugrunde gelegten Vorschriften der Rechnungslegung genannt.
  • Beschreibender Abschnitt; hier werden genannt:
    • Art und Umfang der Prüfung
    • ob es eine freiwillige oder Pflichtprüfung ist
    • zugrunde gelegte Prüfungsstandards (also z. B. die des Instituts der Wirtschaftsprüfer)
    • Hinweis auf die Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS)
    • Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
    • ggf. zusätzliche Informationen bezüglich gesetzlicher Regelungen, die erfasst werden müssen
    • Erklärung, dass die Prüfung eine ausreichende Grundlage für das abgegebene Urteil ermöglichte
  • Beurteilung durch den Abschlussprüfer;
    • es muss ein Urteil abgegeben werden, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten wurden
    • das Urteil muss klar und verständlich ausgedrückt sein
    • es gibt vier Formen des Prüfungsurteils;
      • uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
      • eingeschränkter Bestätigungsvermerk
      • Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen
      • Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen
      • in besonderen Fällen kann ein Prüfungsurteil nachträglich widerrufen werden. Dann müssen Registergericht, Aufsichtsorgane sowie weitere Personen, die von dem Bestätigungsvermerk Kenntnis haben, unmittelbar informiert werden.

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bedeutet, dass keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht vorlagen. Auch dürfen keine Prüfungshemmnisse vorgelegen haben. Jahresabschluss und Lagebericht geben damit nach Einschätzung des Prüfers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder. Kleine Beanstandungen, welche auch in ihrer Summe nicht wesentlich sind, sind kein Hinderungsgrund für die Erteilung des Vermerkes. Der Prüfer darf Hinweise auf besondere Umstände des Unternehmens machen, auch ohne den Vermerk (damit) einzuschränken.

Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Eine Einschränkung muss erfolgen, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den Abschluss nicht gegeben ist. Das Wort Einschränkung muss dabei zwingend verwendet werden, und es muss deutlich ausgedrückt werden, warum der Vermerk eingeschränkt wurde. Eine Einschränkung erfolgt, wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab. Weiterhin wird der Vermerk erteilt, wenn Prüfungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindern. Die Wesentlichkeit eines Hemmnisses hängt dabei vom Verhältnis der beanstandeten Größe zu anderen Größen ab. Auch mehrere an sich unwesentliche Mängel können in ihrer Summe wesentlich werden und dadurch zu einer Einschränkung des Vermerks führen. Verstöße gegen Gesetze, Satzung, Gesellschaftsvertrag o. ä. führen auch zu einer Versagung, sofern sie rechnungslegungsrelevant sind. Auch Mängel in der Buchführung an sich können zu einer Einschränkung führen. Es ist auch möglich, dass Verstöße des Vorjahres gegen Bestimmungen zu einer Einschränkung führen, so sie auf die geprüfte Periode noch einen wesentlichen Einfluss haben. Sollten Prüfungshemmnisse wie die Verweigerung von Auskünften auftreten, ist der Bestätigungsvermerk ebenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Wenn der Mangel während der Prüfung korrigiert wurde, soll der Prüfungsvermerk uneingeschränkt erfolgen.

Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen

Ein Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen muss erteilt werden, wenn der Jahresabschluss insgesamt oder sehr bedeutende Teile des Jahresabschlusses eine Erteilung einer Einschränkung nicht mehr rechtfertigen. Die Gründe für die Versagung müssen dargestellt werden. Das Wort Bestätigungsvermerk darf nicht verwendet werden.

Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen

Ein Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen (sog. Disclaimer of opinion) wird erteilt, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. Beispiele für Prüfungshemmnisse sind die Verweigerung von Vorlage und Auskunftspflichten, die Nichtteilnahme des Abschlussprüfers an der Inventur und die Zerstörung von Unterlagen durch höhere Gewalt. Dabei muss der Abschlussprüfer alle angemessenen, d. h. rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft haben. Darüber hinaus muss das Prüfungshemmnis so wesentlich sein, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr in Frage kommt. Im Gegensatz zum Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen beinhaltet der Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen jedoch kein negatives Prüfungsurteil.

Siehe auch

Literatur

  • Reinhard Goerdeler: Zur Aussagefähigkeit des Bestätigungsvermerks. In: Journal UEC (1967), S. 107–109.