Diskussion:Üble Nachrede (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Frage einer IP

Folgende Frage wurde von einer IP in den Artikel gesetzt: --Eike 11:44, 16. Sep 2005 (CEST)

Wenn ich das richtig verstehe: Wer Geschädigter oder Zeuge einer Straftat ist und den Täter als Straftäter bezeichnet, begeht üble Nachrede, solange der Täter nicht verurteilt (oder: rechtskräftig verurteilt?) ist. – Bitte an die Juristen, dies zu bestätigen und klarer zu machen und die Rechtsquelle zu nennen.

Im Prinzip ja leider ist DAS und noch viel mehr unter dem Deckmantel der "richterlichen Unabhängigkeit" möglich. Vom Sach- & Fachgerechten Ermessen der Juristen sehen die Normalbürger oft keine Spur. mfg --88.74.139.36 12:01, 21. Okt. 2007 (CEST)

ist das eigentlich egal was man sagt? unterscheidet da man noch zwischen einer leichten nachrede die wegen der man nicht 1 jahr lang sitzen muss? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Maxjob314 (DiskussionBeiträge) 21:14, 24. Dez. 2007 (CET))

wen interessierts?! Wie im Artikel erwähnt werden Fälle von Übler Nachrede von der Staatsanwaltschaft nur in wichtigen Fällen überhaupt verfolgt, für Otto Nomalbürger ist das nicht relevant. Der kann zwar eine Anzeige darüber aufgeben, aber verfolgt wirds im Endeffekt sowieso nicht. Da ist die Strafe und die Art der Nachrede doch sowieso nebensächlich. 92.227.80.82 04:50, 16. Dez. 2009 (CET)
Selbst dann, wenn die Straftat, die bezeugt wird, noch nicht erwiesen ist und der Täter die Tat bestreitet, stehen Aussage gegen Aussage und im Zweifel wird ein Verfahren, wenn es überhaupt dazu kommt, gegen einen Zeugen eingestellt. Das gilt dann aber leider auch für solche Zeugen, die eine Straftat bezeugen, die ein zu Unrecht Verdächtigter gar nicht begangen hat! --RPI (Diskussion) 10:14, 14. Feb. 2014 (CET)

Tatbestandsmerkmal oder objektive Bedingung?

Wo steht denn das, daß die Nichterweislichkeit der Tatsache objektive Bedingung der Strafbarkeit sei? Ich verstehe die Begriffe ja so, daß etwa der sich Bevollrauschende die Sünde schon durch seinen Suff begeht, und nur ob dann gestraft wird, hängt aus praktischen Gründen vom Vorliegen einer bei Zurechnungsfähigkeit strafbaren Tat ab. Dagegen kann es niemals Betandteil der Tat (außer ggf. der Beleidigung) sein, die erweisliche Wahrheit zu sagen. --84.154.109.246 11:40, 19. Feb. 2010 (CET)

Üble Nachrede muß keine falsche Anschuldigung enthalten. Auch wer die Wahrheit über jemand anderen verbreitet, nur um dessen Ruf zu schädigen, macht sich der üblen Nachrede schuldig.

Das andere wäre die Verleumdung nach § 187 StGB. In diesem Fall würde die Strafe auch höher ausfallen - bis zu 5 Jahren. (nicht signierter Beitrag von 93.213.82.179 (Diskussion) 18:00, 17. Mär. 2012 (CET))

Üble Nachrede bzw. Verleumdung durch Verbreiten von Schriften in der Presse

Handelt es sich hierbei um ein Dauerdelikt, das erste endet, wenn die behauptete Tatsache an selber Stelle widerrufen wird? Die Pressearchive sind ja auf Dauer zugänglich. Es handelt sich um ein Strafantragsdelikt. D. h. die geschädigte Person muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen. Beginnt die Frist der drei Monate dann frühestens mit Beginn der Tat oder erst mit Ende des Tatzeitraums? Wenn es kein Dauerdelikt ist, wird es dann zum Unterlassungsdelikt, wenn der Täter die behauptete Tatsache nicht widerruft? Bei Freiheitsberaubung entsteht ja auch die Pflicht zur Freilassung. (nicht signierter Beitrag von 87.177.252.217 (Diskussion) 01:35, 19. Sep. 2014 (CEST))

Unverständlich

Ich verstehe die hier benutzte Juristensprache nicht. Die Üble Nachrede ist praktisch das Verbreiten von Erfindungen = Märchen, um jemanden herabzuwürdigen. Die Verleumdung ist das Verbreiten von Tatsachen aus dem Privatleben ("A geht seit Jahren zum Psychiater") und somit keinen etwas angehen. Ziel ist auch hier die Herabwürdigung. Ist das so richtig?! Vielleicht könnte man je ein Beispiel 'reinschreiben. --77.2.84.227 13:27, 30. Sep. 2020 (CEST)

Der Unterschied liegt darin, das bei der Verleumdung bewiesen ist, dass die verbreitete Tatsache unwahr ist und der Verleumder darum weiß. Einen Überblick über die Ehrdelikte gibt es unter Verleumdung_(Deutschland)#Systematik der Ehrverletzungsdelikte.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:13, 30. Sep. 2020 (CEST)

Inkrafttreten der letzten Änderung

Gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) müsste die letzte Änderung eigentlich zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten sein, siehe dort Artikel 10.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:18, 11. Jul. 2021 (CEST) @Gesetzesfreak:, du hast die Änderung damals dankenswerterweise eingepflegt, die von dir benutzte Quelle hat inzwischen wohl einen anderen Titel.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:05, 12. Jul. 2021 (CEST)

Das Inkrafttreten wurde vorgezogen. Das steht (in Juristensprache) im BGBl. I aus Seite 474 oben links. Als verständlichere Quelle habe ich hier die Website des BMJV verwendet. Was meinst du damit, dass die Quelle "inzwischen wohl einen anderen Titel habe."--Gesetzesfreak (Diskussion) 16:25, 12. Jul. 2021 (CEST)
Naja, im Moment ist der Titel Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist in Kraft getreten, du hast noch angeben: Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Abgerufen am 3. April 2021..--Pistazienfresser (Diskussion) 16:59, 12. Jul. 2021 (CEST)
In der allgemeinverständlichen Quelle kann ich derzeit nichts mehr zum Geltungsdatum finden und auch sonst nichts Sinnstiftendes zur Üblen Nachrede - kann die wieder weg?--Pistazienfresser (Diskussion) 17:41, 12. Jul. 2021 (CEST)
Ich lösche den Artikel des BMJV mal. Wenn du noch heute was Sinnstiftendes darin finden solltest, kannst du ihn gerne wieder einfügen. LG --Pistazienfresser (Diskussion) 18:22, 12. Jul. 2021 (CEST)