Diskussion:Abordnung

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§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG konstituiert nur die Anhörung des Personalrates.

überarbeiten Abschnitt Zustimmungserfordernisse

Bzgl. Änderung: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abordnung&diff=next&oldid=72963934

Wenn ich nach http://www.tarif-oed.de/tvoed_paragraf_4 gehe, muss der Beschäftigte nur über 3 Monate gehört werden. Dann macht aber folgende Absatz "Abordnungen über 3 Monate hinaus unterliege" wenig Sinn. Irgendwas ist hier wohl falsch. --Saibo (Δ) 03:13, 18. Mai 2010 (CEST)

erledigtErledigt--Asperatus (Diskussion) 13:05, 1. Okt. 2019 (CEST)

Dienstvorgesetzter

Ich hab gerade einen Fehler verbessert. Es stand im Artikel, dass man während der Zeit der (Teil)Abordnung zwei Dienstvorgesetzte hat, was ziemlicher Quatsch ist. Auch die Einschränkung, dass der neue Dienstvorgesetzte nicht über beamtenstatusrechliche Angelegenheiten entscheiden kann, macht die Aussage um nichts richtiger! Fakt ist: Der alte Dienstvorgesetzte bleibt Dienstvorgesetzter; der neue Vorgesetzte hat nur die Stellung eines Vorgesetzen.

Hierzu als Beispiel ein Auszug aus dem BayBG:

Art. 3
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
1 Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind.
2 Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

Diese beiden Begriffe dürfen nicht einfach verwechselt werden! Völlig analog § 3 Bundesbeamtengesetz

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung. (nicht signierter Beitrag von 2001:4C50:22F:CB00:D44E:B6ED:7F0A:EE83 (Diskussion | Beiträge) 09:50, 8. Feb. 2015 (CET))
erledigtErledigt--Asperatus (Diskussion) 13:05, 1. Okt. 2019 (CEST)

Dopplung

"Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt.

Nach § 4 TVöD (und TV-L) können auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen abgeordnet werden. "

Aus meiner Sicht ist der Klammerzusatz im ersten Absatz überflüssig, da im zweiten der TVöD ja angeführt wird.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 10:21, 31. Jul. 2018 (CEST)
erledigtErledigt--Asperatus (Diskussion) 13:05, 1. Okt. 2019 (CEST)

Abgrenzung zur Versetzung

... wäre hier mehr herauszuarbeiten.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 10:22, 31. Jul. 2018 (CEST)
erledigtErledigt--Asperatus (Diskussion) 13:05, 1. Okt. 2019 (CEST)