Diskussion:Acquiring
Fünf Parteien?
Es wird doch immer so sein, dass Issuer und Acquierer ein und dieselbe Bank ist oder? Kennt jemand ein Beispiel, bei dem das nicht so ist? -- 94.223.143.229 16:51, 29. Jun. 2011 (CEST)
Im den meisten Fällen hat der Karteninhaber(Kunde) seine Karte von seiner Hausbank (Issurer). Diese Issurer-Bank ist aber in den wenigsten Fällen auch für die Kartenakzeptanz bei ddem Händler zuständig bei dem der Kunde per Karte zahlt. (nicht signierter Beitrag von 160.44.246.235 (Diskussion) 11:38, 5. Jul 2012 (CEST))
Es gibt es sogar bis zu 6 beteiligte Parteien. Das ergibt sich aus dem Schaubild hier: https://www.six-payment-services.com/downloadcenter/110007501_DS_Payment_Procedure_CHE_DE_opt.pdf wobei die Firma, die diese Broschüre erstellt hat, m.W.n. selbst PSP und Aquirer ist. Außerdem finde ich, dass man die ganze Transaktion und alle Teilschritte besser in einem Schaubild beschreiben sollte. Letztlich fehlt in der jetzigen Darstellung der komplette Geldfluss. --85.115.5.51 13:35, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Aktuelle Links: https://www.six-payment-services.com/dam/downloads/datasheets/110007502_DS_Payment_Procedure_CHE_EN_opt.pdf und http://www.cardcomplete.com/cc_com_media/medialibrary/2012/12/CC_Factsheet_2012_1.pdf --M2k (Diskussion) 20:02, 16. Nov. 2014 (CET)
3/4/5/6 Parteien
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/drei-parteien-system-54164 --Wissenschaftlender2 (Diskussion) 07:51, 24. Jun. 2019 (CEST)
Disagio
"Der Acquirer begleicht die Forderung des Vertragsunternehmens abzüglich eines von dem Vertragsunternehmen zu zahlenden Disagios („Händlerentgelt“), das durch die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge seit 2015 bei Debitkarten auf 0,2 % und bei Kreditkarten auf 0,3 % des Umsatzerlöses beschränkt ist."
--> beim Disagion handelt es sich in der Regel um die Gesamtkosten, die dem Händler (Vertragsunternehmen) für eine Kartenzahlung in Rechnung gestellt wird. Das Disagio besteht dabei aus
a) Interchange Fee (Gebühr des Issuers bzw. der kartenausgebenden Bank),
b) Scheme Fee (Gebühr der Zahlungsnetzwerke (z.B. Visa/Mastercard),
c) Acquiring Fee (Gebühr der Händler- bzw. Acquiring Bank)
Die Beschränkung der Gebühr nach Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge seit 2015 bezieht sich dabei nur auf die Interchange Fee, berührt aber nicht die Scheme Fee oder die Acquiring Fee. Diese werden dem Händler zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Gebühren lässt sich jedoch nicht pauschal angeben, da die Scheme Fee u.a. von der Branche des Händlers, der Herkunft der Karte und weiteren Faktoren abhängt. Die Acquiring Fee hängt u.a. von der Größe des Händers und dessen Risiko aus Sicht des Acquirers ab. Zudem bezieht sich die Regulierung nur auf Consumer Karten. Corporate Cards sind hiervon ausgenommen - hier sind Interchange Fees von weit über 1% möglich.