Diskussion:Analogieverbot

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§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB

@BKD: Bitte belge Deine (wahrscheinlich richtigen) Ausführungen mit Quellen. Eine herrschende Meiung muß doch in dem ein oder anderen Kommentar oder wenigstens Lehrbuch zu finden sein. Dann können wir sie gerne wieder einstellen. --MfG: --FTH DISK 13:30, 24. Jul. 2007 (CEST)

Es wäre schön, wenn Du die gleichen Anforderungen auch an Deine eigenen Beiträge stellen würdest, die qualitativ leider einen ziemlichen Tiefpunkt darstellen!BKD 15:18, 24. Jul. 2007 (CEST)
Danke, dass Du es trotzdem gemacht hast. Wo meinst Du konkret? --MfG: --FTH DISK 16:22, 24. Jul. 2007 (CEST)

§ 203

Zu § 203 StGB hab ich bei juris-Bundesrecht (StGB §203) gerade gelesen, dass das Bundesverfassungsgericht den Tatbestand in BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 anscheinend ausgeweitet hat.

§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den
anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und
Beratung gleich

Kennt jemand die Entscheidung? Wie wird sie in der Literatur aufgefasst? --MfG: --FTH DISK 22:05, 27. Jul. 2007 (CEST) manchmal wäre es besser nicht jeder fühlte sich für alles berufen...--Augustinus-Bekenntnisse 03:25, 28. Jul. 2007 (CEST)

Passage

<Ende der Nazi-Herrschaft wurde das Analogieverbot wieder im StGB sowie dem GG verankert.>

Nazi-Herrschaft find ich schon sehr wertend... denke wikipedia ist so frei und objektiv!?

Liebe IP: Dann formuleriere es doch um.-- Zartonk talk 20:31, 2. Jun. 2008 (CEST)

Nein, das weder rhetorisch noch semantisch eine wertende Aussage. Nazi-Herrschaft ist ganz objektiv die Zeit von'33 bis '45, als Hitler an der Macht war. Wenn du ein Argument dafür hast, dass das wertend sein soll, dann bring es bitte vor. --2A01:598:B890:1336:B143:2530:415C:7743 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 2A01:598:B890:1336:B143:2530:415C:7743 (Diskussion) 20:05, 3. Jun. 2020 (CEST))

Bigamie

Im Artikel über Bigamie wird darauf verwiesen, dass zwar das Eingehen mehrerer Ehen in Deutschland strafbar ist, bei parallelem Bestehen von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft aber keine Strafbarkeit besteht. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und das Analogieverbot verhindert die Anwendung des Bigamie-Paragraphen. Ist das jetzt so gewollt oder ist es eine Gesetzeslücke? --Thomas Binder, Berlin 13:19, 16. Aug. 2010 (CEST)

Das ist ganz einfach die Folge davon, wenn sich zwei Gesetze widersprechen. Eine Ehe, die gültig geschlossen wurde, ist in Deutschland grundsätzlich anerkannt (gewesen). Auch, wenn einer gleich mit vier Frauen verheiratet ist, weil das in seinem Land so erlaubt ist, etc. - Ich weiss es nicht mehr genau, du musst mal googlen, aber 2017 gab es da eine Gesetzänderung, ich weiß aber nicht ob die auch Bigamie-Ehen betraf, vermutlich eher nicht. Zumindest hat man sich damals drauf geeinigt, dass Kinderehen nicht mehr in Deutschland anerkannt sind. Vorher war in Deutschland z.B. auch eine Ehe mit einer 12-Jährigen als gültig anzusehen (Sexuelle Handlungen legitimierte das aber nicht). Zumindest hat sich bezüglich der Gültigkeit und Anerkennung von Ehe um 2017 rum etwas geändert. Vielleicht betraf davon auch das parallele Bestehen von Ehe... ---2A01:598:B890:1336:B143:2530:415C:7743 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 2A01:598:B890:1336:B143:2530:415C:7743 (Diskussion) 20:15, 3. Jun. 2020 (CEST))

Öffentliches Recht

Die Fundstellen zum Analogieverbot verweisen auf Entscheidungen zu völlig anderen Fragestellungen! (nicht signierter Beitrag von 88.66.47.223 (Diskussion) 16:58, 12. Apr. 2011 (CEST))