Diskussion:Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Absatz 2
- "Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde."
Diesen Satz werde ich ändern, da das Leben keine hinreichende Bedingung für die Menschenwürde ist. Denn jedes Leben wäre per Definition menschenwürdig und man müsste sich keine Gedanken mehr darüber machen.
- Das Leben ist notwendige Bedingung für die Menschenwürde.
Dieser Satz hat m.E. keine Aussagekraft.
- "Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor Eingriffen, welche die Gesundheit beeinträchtigen."
... und noch vor vielem mehr, siehe Recht auf körperliche Unversehrtheit.
- "Die ,Freiheit der Person' gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen, enthält also auch das Recht Deutschland zum Beispiel für den wohlverdienten Urlaub zu verlassen. Einschränkungen können durch Gesetzesvorbehalt gegeben sein.[1]"
Abgesehen davon, dass das wörtliche Zitat nicht als solches gekennzeichnet ist, empfinde ich das Beispiel zu als zu flapsig.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass (meiner Auffassung nach) im Artikel 2 (und den folgenden) eine Konkretisierung der im Artikel 1 genannten Menschenwürde (die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist) stattfindet. Aus Das Leben ist notwendige Bedingung für die Menschenwürde. wird dann Das Leben zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Mein Vorschlag für den Abschnitt:
- Der Absatz ergänz und konkretisiert die unverletzlichen Rechte aus Art. 1 GG, die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Das Recht auf Leben "schützt [...] den Grundrechtsträger gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat" und verpflichtet den "Staat [...], Eingriffe [nicht nur] zu unterlassen, sondern aktiv tätig zu werden." Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt die Gesundheit des Menschen im Allgemeinen und im Speziellen unter anderm vor Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und Körperverletzung. Die Freiheit der Person umfasst das Recht sich innerhalb von Deutschland frei bewegen, sowie das Land verlassen zu dürfen. Der Eingriff in diese Rechte muss auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird bspw. durch § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz eingeschränkt, die Einschränkung der Freiheit der Person wird im Strafgesetzbuch geregelt.
Viele Grüße, Qaswed (Diskussion) 15:21, 29. Jul. 2012 (CEST)
Grundgesetz? Art. 76 und Schutz?
Oder „In Coronavirus-Krise nicht alles dem Schutz von Leben unterordnen“! (nicht signierter Beitrag von 93.229.96.208 (Diskussion) 20:03, 26. Apr. 2020 (CEST))
Ewigkeitsgarantie
Dass der gesamte Art. 2 GG insgesamt von der Ewigkeitsgarantie geschützt sei, ist so weder in dem Wortlaut des Art. 79 III GG noch von meinem Grundgesetzkommentar gestützt. Dies könnte höchstens für den Menschenwürdekern der in Art. 2 GG genannten Grundrechte gelten oder für das Prinzip der Menschenrechte.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:50, 27. Jun. 2021 (CEST)
- Hallo, Pistazienfresser, das sehe ich genauso. „Da Art. 1 GG in seiner Funktion und Stellung insgesamt Grundsätzlichkeit zukommt, ist der Menschenwürdegehalt aller Grundrechte von der Ewigkeitsklausel erfasst. Damit bleibt festzuhalten, dass Art. 79 Abs. 3 GG zwar nicht alle Grundrechte unter besonderen Schutz stellt, wohl aber deren Menschenwürdegehalt“ [2]. Insofern ist der Hinweis auf die Ewigkeitsklausel in der gegenwärtigen Form falsch und irreführend. Grüße, R2Dine (Diskussion) 21:31, 9. Aug. 2021 (CEST)
- Hallo Pistazienfresser und R2Dine, ich stimme euch voll zu. Art. 2 Abs. 1 GG schützt in der Auslegung des BVerfG subsidiär jede Freiheitsausübung, bis zum Reiten im Walde. Wenn das von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst wäre, wäre der Wortlaut endgültig gesprengt. In Bezug auf Art. 2 Abs. 2 GG kann das natürlich anders aussehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 und 5 EMRK), wobei auch Art. 2 und 5 EMRK enger sind als Art. 2 Abs. 2 GG. Aber wie ihr bereits gesagt habt, steht dazu nichts in der Kommentarliteratur. Eine Änderung war nie Beabsichtigt, weshalb es keine Rechtsprechung dazu gibt. Falls sich mal jemand wissenschaftlich mit dieser Frage ausseinandergesetzt hat, dann fehlt hier eine Quelle und wäre für die Wikipedia wohl eher nicht geeignet. Viele Grüße --Hellerlie93 (Diskussion) 17:42, 15. Dez. 2021 (CET)