Diskussion:Ausbürgerung
Toter Weblink
Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!
- http://www.bva.bund.de/aufgaben/beibeh_sta/index.html
- In Ausbürgerung on Sat Jan 14 14:47:47 2006, 404 Not Found
- In Ausbürgerung on Sat Jan 21 20:22:16 2006, 404 Not Found
--Zwobot 20:23, 21. Jan 2006 (CET)
Heinrich Eduard Jacob
Es wirkt etwas irritierend, daß im Artikel über H.E. Jacob, der hier als prominenter Ausgebürgerter des 3. Reiches angeführt ist, diese Ausbürgerung nicht erwähnt wird. Ist der Fall überprüft?--Ulula 12:12, 30. Jun. 2008 (CEST)
Ausbürgerung BRD
..ähm, also, in den 60er Jahren wurde nach einer Kundgebung/einer Demonstration (vielleicht im Zusammenhang mit den "Studentenunruhen") einem Redner (Name fängt mit L an...) die bundesdeutsche/"westberlinische" Staatsangehörgkeit entzogen - ja, richtig entzogen!!! Ganz sicher!!! Gehört in einem Kulturbeitrag übers Radio.
- was soll das Angedeutete? Ohne Namen und Quellen ist das allenfalls eine Legende --Giraldillo (Diskussion) 13:44, 23. Sep. 2014 (CEST)
Freiwillige Ausbürgerung
Dazu habe ich nichts gefunden. Ich weiß aber aus eigener Erfahrung, dass es möglich ist. (nicht signierter Beitrag von 87.166.190.92 (Diskussion | Beiträge) 17:38, 6. Jun. 2009 (CEST))
Der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft sind möglich. Allerdings darf man dadurch nicht staatenlos werden, man muß also eine andere Staatsbürgerschaft haben oder zumindest die Zusicherung, eine andere Staatsbürgerschaft zu erhalten (§§ 18 u. 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).--141.20.6.79 16:20, 26. Sep. 2010 (CEST)
- Wird durch eine Gesetzgebung die eine freiwillige Staatenlosigkeit aus z.B. Gewissensgründen verbietet nicht ein Verbrechen an der Menschlichkeit verübt bzw. geschieht dadurch nicht auch der vorsätzlich Versuch und die bewusste Ausführung Menschen an ein z.B. extremistisches System zu binden bzw. diesem zu unterwefen? Angesichts der Tatsache dass es sich bei allen Staatslehren als auch den Methoden und Mitteln aller Staaten ganz offensichtlich um menschenverachtenden Extremismus bzw. Egoismus handelt als auch Chaos und LEid verursacht und bewirkt, kann es sich bei einer gesetzlichen Verneinung einer freiwilligen Staatenlosigkeit nur um ein Verbrechen an Menschen und Menschlichkeit handeln (Kurz: Aus der Sekte Staat austreten per Gesetz verboten und Eingliederung in ein ignorantes System per Gesetz angeordnet und durch ignorante MitläuferInnen vollzogen.) --217.81.202.81 11:12, 1. Jan. 2012 (CET)
z.B. DDR
Für das Verfahren der Aberkennung der Staatsbürgerschaft war gemäß § 16. Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967 [1] der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Dieser beschloss tatsächlich z.B. die Ausbürgerung Wolf Biermanns. Biermann sagte später dazu sarkatisch: „.. mit zwei Stimmen Mehrheit – Erich und Erich.“
DDR-"Ausbürgerungen" erfolgten ansonsten nach § 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik [2]. Der Antragsteller wurde auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft entlassen. Dass Menschen in politischer DDR-Haft einen solchen Antrag stellten ( insgesamt 33.900 ), könnte man als Zwangsausbürgerung verstehen. Zumindest wäre nicht zu widerlegen, wenn dies im Einzelfall von den Betroffenen behauptet wird. Denn eine Haftentlassung und eine Abschiebung nach Westdeutschland als "straffällig gewordene staatenloser Ausländer" hing ja von dieser Antragstellung ab. Auf jeden Fall ist dieses Verfahren aber ein anderes als das der Aberkennung. Eine Entlassungsurkunde aus der Staatsbürgerschaft der DDR sieht so aus. Sie ist unterzeichnet vom Ministerium des Innern der DDR. Sie war bei politischen Gefangenen meist damit verbunden. Ostdeutsche, die aus der DDR-Staatsbürgerschaft entlassen wurden, wurden dadurch allerdings nie staatenlos. Sie waren immer Bürger der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für innerdeutsche Beziehungen bemühte sich um sie [3]. Richtig ist, dass es Forderungen gab, Bonn solle dies unterlassen. Insofern ist die Einzelfrage an ehemalige politische Gefangene der DDR, ob sie zwangsausgebürgert wurden, oder ob sie die DDR-Staatsbürgerschaft endlich selbst loswerden wollten, eine Frage des subjektiven Empfindens. --Heimerod 15:46, 12. Apr. 2010 (CEST)
Rückgabe der Staatsbürgerschaft nach 1945
Ein sehr wichtiger Abschnitt der in keinen Wikipedia Artikel vorzufinden ist. Die Konsequenzen der Ausbürgerung mit denen die betroffenden Personen nach 1945 (bzw. nach dem Kriegsende) zu rechnen hatten. Viele deutsche und österreichische Bürger haben ihre Staatsbürgerschaft nicht zurück bekommen, mussten lange dafür warten (20 Jahre und mehr) und mussten sogar für die hohen Kosten noch aufkommen. Wie ist es möglich, dass der Staat dem nicht nachgegangen ist? Ein prominentes Beispiel wäre der Schriftsteller Erich Maria Remarque. Falls jemand hierzu Literatur kennt wäre es interessant diese zu erwähnen und diesem Thema ein Kapitel zu widmen. (nicht signierter Beitrag von Gu.olsen (Diskussion | Beiträge) 11:06, 5. Jun. 2013 (CEST))
Aussagen zur Optionspflicht
und bis zum 23. Lebensjahr der Optionspflicht zwischen der deutschen und einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft ausgesetzt. So wurde eine 23 Jahre alte Hessin durch verspätete Einwilligung zu dem durch ihre Abstammung entstehenden Erklärungszwang gegen ihren Willen ausgebürgert. Insgesamt wurden im Januar 2013 16 Expatriierungen vollstreckt. Bei weiteren 756 Betroffenen besteht eine passive altung zum Optionszwang. Im Jahr 2018 würden bis zu 40.000 Menschen ausländischer Abstammung für Zwangsausbürgerungen in Frage kommen,[1][2] allerdings soll die Optionspflicht laut Koalitionsvertrag 2013 für in Deutschland aufgewachsene Kinder aufgehoben werden.
- ich hab das erstmal rausgelöscht - es ist schon sachlich so grottenschlecht und falsch, dass man es nicht einfach stehen lassen kann. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, welche Aussage und welche (angebliche) Quelle zusammengehören. Einfach überflüssig. --Giraldillo (Diskussion) 13:54, 23. Sep. 2014 (CEST)
Kaiserreich
Kaiserreich und Weimarer Republik Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 sah während des Kaiserreichs den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit neben den Fällen der Entlassung auf Antrag und dem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft - durch Antrag oder Heirat - vor allem dann vor, wenn sich ein Deutscher der Erfüllung seiner Wehrpflicht entzog (§ 26 Abs. 1 RuStAG), er fahnenflüchtig wurde (§ 26 Abs. 2 RuStAG) oder er im Falle des Krieges oder der Kriegsgefahr einer Aufforderung durch den Kaiser nicht nachkam, in Reich zurückzukehren (§ 27 RuStAG).
Durch den Entfall der Wehrpflicht nach dem 1. Weltkrieg wurde § 26 Abs. 1 RuStAG gegenstandslos, die Befugnisse des Kaisers gingen durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) an den Reichspräsidenten. Inhaltlich änderte sich ansonsten nichts.
- habe den Abschnitt aus dem Artikel entfernt und hierher kopiert. Die "Ausbürgerung" (kraft Verwaltungsaktes) ist begrifflich zu unterscheiden vom schlichten, gesetzlich geregelten Verlust. § 26 RuStaG regelte aber gerade einen gesetzlichen Automatismus und eben keine Ausbürgerung (zum hist. Text z.B. hier --gdo 11:27, 2. Feb. 2016 (CET)
- woher man § 26 RuStaG in der damaligen Fassung nimmt, ist mir völlig egal. Solange die Rechtsquelle korrekt wiedergegeben wird. Und sachlich ist abzugrenzen zwischen einem Verlust der StAng kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsaktes (=Ausbürgerung). Insofern enthält der Artikel zur deutschen StAng im Übrigen noch eine ganze Reihe anderer Verlusttatbestände (historisch und aktuell), die hier aus guten und sachlichen Gründen nicht aufgeführt wurden. --
- Da Reichsbürger krude Ansichten vertreten und Informationen nach Belieben verdrehen, reicht wohl als Argument. Möglicherweise stimmt deren Fassung sogar. Vertrauen ist aber völlig unangebracht und der Link ist absolut ungeeignet.
- Zu deiner Löschung: Der Artikel nennt "Ausbürgerung den Verlust der Staatsangehörigkeit" - ob das automatisch oder durch Verfahren geschieht etc., ist dabei ohne Belang. Wenn dem so wäre, müssten auch die aktuellen Beispiel entfernt werden, da es teilweise heute nicht anders ist. Das von dir ins Spiel gebrachte "Ausbürgerung nur Kraft Verwaltungsakt und nicht Verlust" musst du belegen, aber nicht durch Löschung. --C2tf8gfq8ghv (Diskussion) 20:24, 3. Feb. 2016 (CET)
- dann müssen wir vielleicht die Definition des Lemmas erstmal genauer abklären (s. eins weiter unten). Wenn das erledigt ist, sollte sich dieser Teil hier problemlos als zugehörig oder unzugehörig einordnen lassen. --gdo 08:00, 4. Feb. 2016 (CET)
Gab es da nicht noch die Ausbürgerung aller Mischlinge in den Kolonien, deren Vater Deutscher war und die zuerst deshalb die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen haben, ca. 1912? -- (nicht signierter Beitrag von Eruedin (Diskussion | Beiträge) 17:42, 21. Apr. 2022 (CEST))
Abgrenzung und Definition des Lemmas
Ausbürgerung beschreibt m.E. dasselbe wie Entzug der Staatsbürgerschaft. Und das sind im Sinne von Art. 16 I 1 GG:
- (nur) solche Maßnahmen oder Regelungen, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht oder nicht unter zumutbaren Bedingungen vermeiden kann
vgl. BVerfG 2 BvR 669/04, Rn. 50 sowie erläuternd Merten/Papier[3] In diesem Sinne (vgl. die dortigen "Synonyme") letztlich auch der Duden
Es macht m.E. keinen Sinn, davon unter dem hier vorliegenden Lemma abzuweichen, auch wenn hier auch die Ansicht vertreten wird, dass jeder Verlust der StAng gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen als "Ausbürgerung" angesehen werden soll. Denn ein solch (weites) Verständnis des Begriffs ist weder umgangssprachlich noch rechtswissenschaftlich etabliert und wäre daher unerwünschte Begriffsetablierung.
@Opihuck: @Benatrevqre: @FAFA: --gdo 07:59, 4. Feb. 2016 (CET)
- Wird mit "Ausbürgerung" die willkürliche Entziehung der Staatsangehörigkeit gemeint, dann schützt Art. 16 Abs. 1 GG vor Ausbürgerung. M.W. ist dies das gängige Begriffsverständnis, da im juristischen Schrifttum, insbesondere Lehrbüchern (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. X, hier ausdrücklich Verbot der Ausbürgerung; Volker Epping, Grundrechte, 6. Aufl., S. 473), stets vom "Schutz vor Ausbürgerung" die Rede ist. Mit dem Begriff "Ausbürgerung" ist also zwingend etwas gemeint, was es unter allen Umständen zu vermeiden gilt; sie ist gesetzlich unzulässig. Im Wort "Entzug" kommt die gesetzliche Unterscheidung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale zwar nicht ganz klar zum Vorschein. Unter "Entzug" fällt demnach besonders die Ausbürgerung, aber nicht nur; auch eine Aberkennung der StA aus politischen Gründen ist darunter zu verstehen. Der Verfassunggeber unterschied jedoch bewusst in der Wortwahl zwischen Verlust (mit und gegen den Willen des Betroffenen; Art. 16 Abs. 1 Satz 2) und Entzug bzw. Entziehung (gem. Satz 1; die Entziehung stellt im Ergebnis eine besondere Form des Verlusts dar, sie ist stets und ausnahmslos unzulässig). Ursächlich für den Wortlaut der beiden Sätze sind also die unterschiedlichen Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Und der Verlust gegen den Willen des Betroffenen muss (aus Sicht des Betroffenen) vermeidbar oder (von ihm) zumutbar beeinflussbar oder vorhersehbar sein (so BVerfGE 116 24 [44 f.]), darf also gerade nicht willkürlich sein. Erwirbt z. B. ein Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit willentlich und verliert damit gemäß § 25 Abs. 1 StAG zugleich die dt. StA, stellt dies keine Entziehung dar, denn die ausländische StA wurde willentlich erworben.
- Das nach dieser Terminologie in jedem Fall negativ belegte Wort "Ausbürgerung" kann daher zwar nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden mit dem unbestimmten Wort "Entzug", aber beide Begriffe beschreiben im Sinne des Gesetzes dasselbe. Benatrevqre …?! 12:09, 4. Feb. 2016 (CET)
- Ich denke, wenn ich dich richtig verstehe, dass du zwei Punkte ansprechen willst. Einmal die Frage, ob wir einen Artikel "Ausbürgerung" benötigen, oder ob dieser nicht eher ein Teilaspekt von "Staatsangehörigkeit" sein sollte, und zum zweiten Fragen zur inhaltlichen Richtigkeit des Artikels.
- Zum ersten Punkt: Einerseits verwendet das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht den Begriff der Ausbürgerung nicht. Er ist kein Rechtsbegriff und wird interessanterweise in keiner einzigen deutschen Rechtsnorm verwendet (lt. Juris-Abfrage; dort lediglich 830 Treffer aus der Rechtsprechung, wobei es da nicht nur um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geht). Das GG verbietet den "Entzug" und schränkt den "Verlust" ein. Das StAG behandelt demgemäß nur den Verlust. Aber den Begriff "Ausbürgerung" gibt es natürlich trotzdem - mindestens mal im geschichtlichen Sinne. Er wird z. B. in Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG angesprochen und bezieht sich da auf die Vorkommnisse in der NS-Zeit. Wir müssen wohl zwischen beiden Aspekten unterscheiden.
- Zum zweiten Punkt: Fehler im Text sollten aus meiner Sicht korrigiert werden. Nicht jeder Verlust der Staatsangehörigkeit ist eine Ausbürgerung. --Opihuck 17:47, 5. Feb. 2016 (CET)
- ich halte den Begriff "Ausbürgerung" sowohl in Bezug auf die Nazi-Zeit als auch in Bezug auf die DDR für relevant und da wäre ein eigener Artikel durchaus gut (es geht dabei ja auch um nicht unerheblich viele bekannte Personen). Nur müssen wir uns dann fragen, wie man das begrifflich abgrenzt: m.E. ist jedenfalls nicht jeder Verlust gegen den Willen des Betroffenen (oder auch in Unkenntnis des Betroffenen) eine Ausbürgerung, vgl. nur die Verlustmöglichkeit bei 10-jähriger Abwesenheit von 1914 oder den Verlust der (dt.) StAng bei Annahme einer anderen (Drittstaaten-)StAng. Und da besteht offensichtlich (noch) Uneinigkeit, vgl. den Abschnitt eins drüber. --gdo 18:36, 5. Feb. 2016 (CET)
- ↑ Rechtsgutachten: "Gefahr der Rechtsunsicherheit" für Migrantenkinder – Bertelsmann Stiftung spricht sich für Abschaffung der Optionspflicht aus, Bertelsmann Stiftung
- ↑ Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Hailbronner: Rechtliche Rahmenbedingungen der Beibehaltungsregelung bei Optionskindern (PDF; 430 kB), Gütersloh 2012
- ↑ Merten/Papier, HGR V: Deutschland Einzelgrundrechte II. Hüthig Jehle Rehm, 2013, ISBN 978-3-8114-5528-3, S. 631.
Willkürmaßnahme
Ich komme von dem Lemma Wilhelm Sollmann, das über dessen1934 erfolgte Ausbürgerung mit diesem Lemma verlinkt ist. Da fällt mit ein grosser Fehler hier auf. Es fehlt in der Eingangsdefinition und überhaupt im Lemma die Charakterisierung, dass eine Ausbürgerung im Normalfall immer eine Willkürmaßnahme des jeweiligen Staates ist.So habe wir hier eine missverständliche Definition, auf die (zurZeit leider) in vielen Artikeln über Emigranten aus dem Dritten Reichs verlinkt wird. Ich hätte den Willkürcharakter ergänzt, sah aber, dass über ähnliches hier diskutiert wurde. --Orik (Diskussion) 08:23, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Nein, dass die Ausbürgerung im Normalfall immer eine Willkürmaßnahme des jeweiligen Staates ist, ist so allgemein nicht richtig. Das kann so sein, muss es aber nicht notwendigerweise, insbesondere dann nicht, wenn darunter der Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung verstanden wird. --Opihuck 18:16, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Ich hatte extra vom Normalfall gesprochen. Dass es Ausnahmen gibt, ist damit eingeschlossen. Mir ist in einem Rechtsstaat kein Fall vorstellig, in dem ein Staat seine Bürger aus seinem Land vertreiben kann. Aus gutem Grunde ist die Ausbürgerung in GG16 verboten. Sie ist doch deswegen verboten, weil eine Ausbürgerung im Normalfall eine Willkürmaßnahme darstellt. Was soll denn Dein Argument mit der gesetzlichen Ermächtigung bedeuten? Das ist doch wohl von dem Rechtssystem eines Staates abhängig. Hitler hatte auch eine gesetzliche Ermächtigung, mit der er regierte. Trotzdem waren die Ausbürgerungen Unrecht. Genauso war das mit der DDR. --Orik (Diskussion) 19:03, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Liess den Absatz "Schweiz" -> ist Rechtsstaat -> Aberkennung der Staatsbürgerschaft wenn bei der Einbürgerung gelogen wurde. Jetzt kennst du ein gut begründetes Beispiel. Falls du also keine Vorschläge zur Verbesserung des Artikels hast, ist dein Vortrag damit wohl beendet. Alexpl (Diskussion) 19:19, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Wir diskutieren darüber, ob jede Ausbürgerung ein Unrecht (aufgrund Willkür) darstellt. Ich hatte vor geraumer Zeit im vorhergehenden, oben stehenden Thread anhand des Handbuch des Staatsrechts argumentiert, wie der Begriff "Ausbürgerung" dort gehandhabt wird. Mag sein, dass dem eine enge, lediglich juristische Definition zugrundeliegt. Was aber natürlich nicht heißt, dass eine Ausbürgerung aus rassischen Gründen wie zur NS-Zeit keine Willkürmaßnahme gewesen wäre, denn das war sie natürlich in jedem Fall. Aber gerade Historiker fassen den Ausbürgerungsbegriff wohl weiter als Verfassungsrechtler, sodass man nicht in jeder geschichtswissenschaftlichen Darstellung über einen Rechtsstaat zwingend von Willkürmaßnahmen ausgehen kann, insbesondere wenn es dafür keinen begründeten Anlass gibt. Benatrevqre …?! 19:49, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Das Beispiel von Alexpl ist ein schiefes Beispiel. In dem geht es nämlich nur um die Rücknahme einer vermutlich kurz zurückliegenden Einbürgerung. Der Hinweis von Alexpl macht einmal wieder darauf aufmerksam, dass eine Stelle in einem Wikipediaartikel kein Argument sein darf. Sie kann nämlich falsch sein, wie wir es hier auch haben. Kein demokratischer Staat der Welt darf nämlich seine eigenen Bewohner ausbürgern. Das widerspricht geradezu dem Prinzip eines Staates. Auch die Schweiz kann ihre eigenen Einwohner nicht ausbürgern. Das muss m.E. immer noch in die Einleitung. Ich betrachte das ganze historisch, @Benutzer:Benatrevqre und gerade deswegen bin ich der Überzeugung, dass die Lemmadefinition nicht ausreichend ist. Orik (Diskussion) 23:49, 13. Sep. 2016 (CEST)
- Wir diskutieren darüber, ob jede Ausbürgerung ein Unrecht (aufgrund Willkür) darstellt. Ich hatte vor geraumer Zeit im vorhergehenden, oben stehenden Thread anhand des Handbuch des Staatsrechts argumentiert, wie der Begriff "Ausbürgerung" dort gehandhabt wird. Mag sein, dass dem eine enge, lediglich juristische Definition zugrundeliegt. Was aber natürlich nicht heißt, dass eine Ausbürgerung aus rassischen Gründen wie zur NS-Zeit keine Willkürmaßnahme gewesen wäre, denn das war sie natürlich in jedem Fall. Aber gerade Historiker fassen den Ausbürgerungsbegriff wohl weiter als Verfassungsrechtler, sodass man nicht in jeder geschichtswissenschaftlichen Darstellung über einen Rechtsstaat zwingend von Willkürmaßnahmen ausgehen kann, insbesondere wenn es dafür keinen begründeten Anlass gibt. Benatrevqre …?! 19:49, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Liess den Absatz "Schweiz" -> ist Rechtsstaat -> Aberkennung der Staatsbürgerschaft wenn bei der Einbürgerung gelogen wurde. Jetzt kennst du ein gut begründetes Beispiel. Falls du also keine Vorschläge zur Verbesserung des Artikels hast, ist dein Vortrag damit wohl beendet. Alexpl (Diskussion) 19:19, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Ich hatte extra vom Normalfall gesprochen. Dass es Ausnahmen gibt, ist damit eingeschlossen. Mir ist in einem Rechtsstaat kein Fall vorstellig, in dem ein Staat seine Bürger aus seinem Land vertreiben kann. Aus gutem Grunde ist die Ausbürgerung in GG16 verboten. Sie ist doch deswegen verboten, weil eine Ausbürgerung im Normalfall eine Willkürmaßnahme darstellt. Was soll denn Dein Argument mit der gesetzlichen Ermächtigung bedeuten? Das ist doch wohl von dem Rechtssystem eines Staates abhängig. Hitler hatte auch eine gesetzliche Ermächtigung, mit der er regierte. Trotzdem waren die Ausbürgerungen Unrecht. Genauso war das mit der DDR. --Orik (Diskussion) 19:03, 23. Aug. 2016 (CEST)
- Wenn du als Deutscher eine andere Staatsangehörigkeit annimmst, die nicht die eines Landes der EU oder der Schweiz ist, hast du die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Regelfall verloren. Wenn du diesen Verlusttatbestand als Ausbürgerung ansiehst, bist du ausgebürgert - von einem demokratischen Rechtsstaat. Kurzum: Das stimmt so nicht, was du schreibst. Messlatte ist nicht ein generelles Verbot der "Wegnahme" der Staatsangehörigkeit. Messlatte ist das Verbot des Eintritts von Staatenlosigkeit. --Opihuck 08:47, 14. Sep. 2016 (CEST)
- Da du belegfrei argumentierst, ist es solange Zeitverschwendung sich damit zu befassen, bis du diese Praxis änderst.Alexpl (Diskussion) 09:58, 14. Sep. 2016 (CEST)
- @Orik: Du schreibst: "Kein demokratischer Staat der Welt darf nämlich seine eigenen Bewohner ausbürgern" und begründest dies mit deiner Ansicht, dass das "geradezu dem Prinzip eines Staates widerspreche". Kannst du das bitte durch einschlägige Literatur belegen? Opihucks Argument, dass es vornehmlich um ein "Verbot des Eintritts von Staatenlosigkeit" geht, ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Denn Rechtsstaaten sprechen regelmäßig dann von einem Verbot der Ausbürgerung, wenn diese Ausbürgerung mit Folge der Staatenlosigkeit verbunden ist. Vgl. dazu Manuela Sissy Kraus, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, BWV, 2013, S. 289. Vgl. außerdem zur Praxis in Großbritannien auf Verfassungsblog: Prisca Feihle, Verantwortlichkeiten ausbürgern – Entzug der Staatsbürgerschaft zur Terrorismusbekämpfung in Großbritannien, 2014: "Die Regierung stellt die Ausbürgerung als notwendig dar, um die Sicherheit der – restlichen – Bevölkerung zu gewährleisten." Kein namhafter Verfassungsrechtler behauptet deswegen aber ernsthaft, Großbritannien sei kein Rechtsstaat. Benatrevqre …?! 12:15, 14. Sep. 2016 (CEST)
- Es gibt kein Menschenrecht auf Staatsangehörigkeit, nur den Nansen-Pass. Ob eine A. willkürlich ist, entscheidet sich deswegen am Maßstab der jeweiligen nationalen Gesetze. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 13:29, 14. Sep. 2016 (CEST)
- @Orik: Du schreibst: "Kein demokratischer Staat der Welt darf nämlich seine eigenen Bewohner ausbürgern" und begründest dies mit deiner Ansicht, dass das "geradezu dem Prinzip eines Staates widerspreche". Kannst du das bitte durch einschlägige Literatur belegen? Opihucks Argument, dass es vornehmlich um ein "Verbot des Eintritts von Staatenlosigkeit" geht, ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Denn Rechtsstaaten sprechen regelmäßig dann von einem Verbot der Ausbürgerung, wenn diese Ausbürgerung mit Folge der Staatenlosigkeit verbunden ist. Vgl. dazu Manuela Sissy Kraus, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, BWV, 2013, S. 289. Vgl. außerdem zur Praxis in Großbritannien auf Verfassungsblog: Prisca Feihle, Verantwortlichkeiten ausbürgern – Entzug der Staatsbürgerschaft zur Terrorismusbekämpfung in Großbritannien, 2014: "Die Regierung stellt die Ausbürgerung als notwendig dar, um die Sicherheit der – restlichen – Bevölkerung zu gewährleisten." Kein namhafter Verfassungsrechtler behauptet deswegen aber ernsthaft, Großbritannien sei kein Rechtsstaat. Benatrevqre …?! 12:15, 14. Sep. 2016 (CEST)
Österreich
fehlt noch im Artikel. --> Staatsbürgergesetz. A. zulässig bei Militärdienst im Ausland oder andere Dienstverpflichtung für einen anderen Staat, verbunden mit Schädigung der Interessen Österreichs. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 13:17, 14. Sep. 2016 (CEST)
Optanten und Staatsangehörigkeit bei Wechsel der Gebietssouveränität
@Benatrevqre: Optanten und Staatsangehörigkeit bei Wechsel der Gebietssouveränität ist in historischer Rückschau kein einfaches Rechtsgebiet, das lief nicht immer gleich ab. Das kriegt man deswegen schlecht in zwei Sätze gepackt. Wie es aussieht, hat jeder ein anderes Beispiel im Kopf und formuliert deswegen etwas anders. Schließlich sind bei einem Wechsel der Souveränität ja auch immer zwei Staaten beteiligt. Ich frag' mich, ob das nicht besser anhand der historischen Fälle geschildert wird. Ich lass deine Fassung jetzt stehen, denke aber, das man das Thema zwecks besserer Verständlichkeit nochmal anpacken sollte. Eilt nicht. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 17:12, 14. Sep. 2016 (CEST)
- Wir können ja später zu gegebener Zeit nochmal darauf zurück kommen. Ich wollte nur mittels Platzierung in der Einleitung hervorheben, dass es keine allgemeine Völkerrechtsregel zum geschilderten Problemfall gibt. Benatrevqre …?! 17:30, 14. Sep. 2016 (CEST)
- Ist schon ok. da gibt es noch ein paar weiterführende Hinweise zum Völkerrecht, denen man nachgehen kann - bei Gelegenheit. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 18:02, 14. Sep. 2016 (CEST)
"Bundesrepublik Deutschland"
Im Abschnitt über die BRD wird einerseits darauf hingewiesen, dass die Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Betroffenen nur aufgrund eines Gesetzes entzogen werden kann, und nur wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Gleichzeitig schildert der Abschnitt aber den Fall eines Helfers der Sauerland-Gruppe, bei dem genau das passiert ist. Hier wären vielleicht ein paar erklärende Worte notwendig, warum das in diesem Fall möglich war. --91.67.237.131 16:30, 9. Mär. 2017 (CET)
- Nun ja, bei dem Sauerland-Attentäter wurde nicht die (rechtmäßige erworbene) dt StAng entzogen, sondern der nicht rechtmäßige Erwerb "rückgängig" gemacht. Ist das im Text wirklich unklar? --Zxmt Nutze Dein Stimmrecht! 16:44, 9. Mär. 2017 (CET)
- Auch wenn es m.E. bereits vorher aus dem Text erkennbar war, dass es sich dabei eben nicht um Ausbürgerung handelte, habe ich das im Rahmen dieses Edits nochmal deutlicher hervorgehoben. --Dogbert66 (Diskussion) 12:15, 1. Jun. 2020 (CEST)
Absatz veraltet
Hallo. Auf der HS-Disk wurde heute ein Beitrag eingetragen, der zu dem Artikel gehört. Ich kopiere das mal hierher.
<Kopie> der Artikel ist nicht korrekt (bzw. nicht mehr)
"Seit 2013 können Nachkommen ausländischer Eltern ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund des Optionsmodells unter bestimmten Umständen wieder verlieren. Diese besitzen als Ausnahme vom Abstammungsprinzip ab Geburt die doppelte Staatsbürgerschaft, sind aber in vielen Fällen ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet, sich für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. "
Diese Regelung wurde 2014 wieder gestrichen (nicht signierter Beitrag von 2003:E5:B712:D400:D416:818F:C12:D22A (Diskussion) 18:55, 26. Mai 2020 (CEST))
</Kopie Ende>
Zum Thema selbst kann ich mich nicht äußern, aber vllt kann jemand was damit anfangen. Gruß Sophie talk 22:55, 26. Mai 2020 (CEST)
- "HS-Disk" bedeutet was? --Opihuck 23:47, 26. Mai 2020 (CEST)
- @Opihuck: Das Kürzel WP:HS verlinkt auf die Hauptseite der de-Wikipedia. Der obige Beitrag stammt von WD:HS#Ausbürgerung, also der Diskussionsseite zur de-Wiki-Hauptseite, wo er nach der Verschiebung von Sophie als erledigt markiert wurde und von wo er in 7 Tagen archiviert wird. --Dogbert66 (Diskussion) 11:28, 27. Mai 2020 (CEST)
- Aaah, vielen Dank Dogbert66. Auf dieser Seite bin ich noch nie gewesen. Gibt es eine Erklärung, warum so etwas auf die HS-Disk kommt? Ich weiß nicht so recht, wie ernst ich das nehmen soll. Hat mit Ausbürgerung nichts zu tun, sondern mit Verlust der Staatsangehörigkeit und wird an passender Stelle lang und breit erläutert. Der Anfrager kann sich also selbst informieren wie viel von dem, was er schreibt, richtig ist. --Opihuck 13:28, 27. Mai 2020 (CEST)
- Hallo in die Runde. Tut mir leid, eigentlich schreibe ich das immer aus, wenn ich nicht auf einer Seite editiere die zur Hauptseiten-Rubrik gehört; hab diesmal einfach nicht daran gedacht.
- Zur Einschätzung kann ich noch soviel sagen dass es immer mal wieder vorkommt dass eine IP oder ein Neuling etwas auf die HS-Disk postest, das eigentlich auf die jeweilige Artikel-Disk gehört. Ob das jetzt ein Grund ist das ernst zu nehmen (oder eher nicht) weiß ich nicht. Gruß Sophie talk 19:24, 27. Mai 2020 (CEST)
- Aaah, vielen Dank Dogbert66. Auf dieser Seite bin ich noch nie gewesen. Gibt es eine Erklärung, warum so etwas auf die HS-Disk kommt? Ich weiß nicht so recht, wie ernst ich das nehmen soll. Hat mit Ausbürgerung nichts zu tun, sondern mit Verlust der Staatsangehörigkeit und wird an passender Stelle lang und breit erläutert. Der Anfrager kann sich also selbst informieren wie viel von dem, was er schreibt, richtig ist. --Opihuck 13:28, 27. Mai 2020 (CEST)
- @Opihuck: Du hast m.E. völlig recht: Das Optionsmodell hat/hatte nichts mit Ausbürgerung zu tun. Damit ist nicht das Auslaufen des Optionsmodell 2014 auf Ausbürgerung zu erwähnen, sondern vielmehr der ganze Absatz "Seit 2013 können Nachkommen ausländischer Eltern ..." aus Ausbürgerung#Bundesrepublik Deutschland zu streichen! Magst Du das erledigen, wenn Du dem zustimmst?
- Erwähnt wird der Sachverhalt des eingeführten und wieder gestrichenen Optionsmodell in der Tat auf Deutsche Staatsangehörigkeit, wo er auch hingehört. Andererseits wird in Deutsche Staatsangehörigkeit#Verlust der Staatsangehörigkeit zwar das Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit gem. Artikel 16 GG erwähnt, allerdings wird dabei der Begriff Ausbürgerung (bzw. deren Verbot) dort weder erwähnt noch verlinkt. Hättest Du dazu einen Vorschlag? --Dogbert66 (Diskussion) 14:06, 28. Mai 2020 (CEST)
- Du kannst gerne den letzten Absatz mit der Optionsregelung löschen, ebenso auch den vorangegangenen, der nichts mit Ausbürgerung zu tun hat. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit beruht allein auf dem Entschluss desjenigen, der die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Hat nichts mit Ausbürgerung (= Verwaltungsakt gegen den Willen des Betroffenen) zu tun. Der Betroffene muss die fremde Staatsangehörigkeit ja nicht annehmen, ist sein freier Entschluss.
- Im Artikel Deutsche Staatsangehörigkeit wird Ausbürgerung ganz bewusst nicht behandelt, weil es sie - das ist jedenfalls das deutsche Rechtsverständnis - nicht gibt und kraft Verfassung auch nicht geben darf. Ich weiß aber aus einem sehr langen Dialog mit einem Schweizer Wikipedianer, dass Ausbürgerung in weiten Bereichen der Schweizer Umgangssprache, also auch von honorigen, reputablen Zeitungen wie der NZZ, viel weiter als in Deutschland verstanden wird. Das, was in Deutschland als Verlusttatbestand angesehen wird, gilt dort als Ausbürgerung. Der Schweizer Gesetzgeber selbst ist da wesentlich strenger. Er kennt keine Ausbürgerung. Das Thema ist schwierig und man muss hier mit Bedacht vorgehen. --Opihuck 15:27, 28. Mai 2020 (CEST)
- @Opihuck: Danke für den Hinweis auf die Kritik am vorangehenden Absatz über Peter-Paul Zahl, die aber doch bereits im Diskussionsbeitrag Diskussion:Ausbürgerung#"Bundesrepublik Deutschland" behandelt wurde. Ich stimme Dir zu, dass man da nicht den einen Abschnitt, der nichts mit Ausbürgerung zu tun hat behalten und den anderen entfernen sollte. Allerdings habe ich mich nach nochmaligem drüber Nachdenken dafür entschieden, beide Absätze im Artikel zu behalten, und in beiden Absätzen eben klarzustellen, dass es sich dabei nicht um Ausbürgerung handelt. Eine derartige Abgrenzung mag für den einen oder anderen Leser durchaus hilfreich sein. Gerne kannst Du nochmal drüberschauen, ggf. den Wortlaut korrigieren, oder im Extremfall, wenn Du nicht der Ansicht bist, dass diese Information hilfreich ist, auch beide Absätze streichen. --Dogbert66 (Diskussion) 12:25, 1. Jun. 2020 (CEST)
- Habe ich bereits getan. Alles gut, perfekt. So kann man es auch machen, und diese Lösung (statt einer Löschung) dürfte zudem verhindern, dass in ein paar Wochen die/der nächste kommt und wieder "Ausbürgerungsszenarien" beschreibt, die keine sind. Also: Vielen Dank noch mal für deine Mühe und dir noch einen schönen Feiertag. --Opihuck 12:32, 1. Jun. 2020 (CEST)