Ausbürgerung

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Ausbürgerung, auch Expatriation oder Expatriierung genannt, ist die Entziehung der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen. Besitzt die betroffene Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie staatenlos. Je nach der Rechtsordnung der einzelnen Staaten kann eine Ausbürgerung als individuelle oder kollektive Maßnahme zulässig sein.

Da jeder Bürger in seine Staatsangehörigkeit hineingeboren und er nach demokratischer Auffassung Mitträger der staatlichen Souveränität ist, steht seine Staatsangehörigkeit nicht zur freien Disposition des Staates. Es bedarf daher stets einer bestimmten Mitwirkung, Handlung oder Unterlassung des Individuums, um einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu legitimieren. Ein Staat kann mithin nur Gebiet, nicht Einzelpersonen derelinquieren; er kann allerdings durch völkerrechtliche Dereliktion (d. h. Verzicht)[1] eines Teilgebietes auch dessen Bevölkerung optieren lassen und sie auf diesem Weg aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen oder aber ihnen die Staatsangehörigkeit entziehen.[2]

Ob eine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben werden kann, bestimmen gesetzliche Regelungen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.

Ausbürgerungen in Deutschland

Diktatur des Nationalsozialismus

Bereits das 25-Punkte-Programm der NSDAP-Gründung von 1920 forderte eine Ausbürgerung der Juden aus dem Deutschen Reich.

Das „Dritte Reich“ machte umfassenden Gebrauch von der Ausbürgerung, insbesondere gegen Oppositionelle und Unliebsame. Rechtsgrundlage für die Ausbürgerungen war das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Aufgrund dieses Gesetzes wurden 359 Ausbürgerungslisten im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht; insgesamt wurden bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 39.006 Personen ausgebürgert.[3] Die amtlichen Listen dazu führten viele Ausgebürgerte mit einem Wohnsitz außerhalb des Reichs auf, was bedeutet, das Auswärtiges Amt übermittelte die Daten, die in Konsulaten im Ausland erhoben wurden, an die Ausbürgerungsbehörden.[4]

§ 26 Abs. 1 RuStAG trat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) wieder in Wirkung.

Mit den Nürnberger Gesetzen behielten Juden zwar noch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, waren faktisch aber keine gleichberechtigten Staatsbürger mehr. Nach dem 25. November 1941 verloren Juden ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie die deutsche Reichsgrenze überschritten.[5] Dies betraf sowohl aus eigenem Willen emigrierende wie auch deportierte Juden. Ihr Vermögen wurde arisiert.[6]

Mit dem Schicksal der durch den NS-Staat ausgebürgerten Personen befasst sich Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Abs. 2[7] Diese können einen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft stellen oder erlangen diese automatisch wieder, indem sie in Deutschland Wohnsitz nehmen. Das gilt auch für ihre Nachkommen.

Prominente Opfer einer Ausbürgerung durch das Nazi-Regime sind:

DDR

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR konnte die Staatsbürgerschaft der DDR Personen bei Wohnsitznahme außerhalb ihres Gebietes entzogen werden. Das traf häufig politisch Oppositionelle.

Opfern einer Ausbürgerung wurde vom Ministerrat die Staatsbürgerschaft der DDR aberkannt, z. B.

Opfer einer Ausbürgerung waren aber auch politische Gefangene, die in der Haft genötigt wurden, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu stellen, z. B.:

Bundesrepublik Deutschland

Auf Grund der Erfahrungen der NS-Zeit ist gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG die Ausbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist hingegen nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG zulässig; dieser darf jedoch nur auf Grund eines Gesetzes eintreten und zudem nur dann gegen den Willen des Betroffenen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann es allerdings zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft kommen, z. B. beim nicht genehmigten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) oder beim nicht genehmigten Eintritt in eine ausländische Streitkraft, deren Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 28 StAG). Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen erwerben will, benötigt vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG (siehe Weblinks). Außerdem ist es z. B. möglich und zulässig, dass eine durch falsche Angaben erschlichene Einbürgerung widerrufen wird. So wurde z. B. ein Helfer der Sauerland-Gruppe nach rechtskräftiger Ausbürgerung staatenlos, nachdem er im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht hatte.[11]

In Deutschland erregte 2002 die angebliche „Ausbürgerung“ des wegen versuchten Mordes an einem Polizisten verurteilten deutschen Schriftstellers und RAF-Unterstützers Peter-Paul Zahl öffentliche Aufmerksamkeit. Tatsächlich verweigerte ihm die deutsche Botschaft in Kingston (Jamaika) einen neuen Reisepass; er habe, so die Begründung, 1995 mit der Einbürgerung in Jamaika automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren. Das bedeutet, dass es sich hier eben nicht um Ausbürgerung gehandelt hat. Die Auseinandersetzung wurde schließlich durch die Wiedereinbürgerung Zahls im November 2004 beendet.

Ebenso wenig handelt es sich beim sogenannten Optionsmodell um eine Ausbürgerung: Danach konnten in den Jahren 2013 und 2014 Nachkommen ausländischer Eltern ihre deutsche Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen wieder verlieren. Diese besitzen als Ausnahme vom Abstammungsprinzip ab Geburt die doppelte Staatsbürgerschaft, sind aber in vielen Fällen ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet, sich für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Aufgrund der eigenen Entscheidungsfreiheit handelte es sich nach deutschem Recht jedoch nicht um Ausbürgerung.

Ausbürgerung in der Schweiz

Von Ausbürgerung spricht man umgangssprachlich in der Schweiz in drei Fällen:

  • Nichtigerklärung, wenn einem Eingebürgerten nachträglich die Einbürgerung abgesprochen wird, weil er beim Einbürgerungsgesuch schwerwiegende Tatsachen verschwiegen hat (unwahre Angaben gemacht hat), die die Einbürgerung ausgeschlossen hätten;
  • Entlassung eines Doppelbürgers aus dem Bürgerrecht auf eigenes Begehren;
  • Entzug bei einem Doppelbürger, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

1940 – 1954

Im Zuge des Vollmachtenregimes während des Zweiten Weltkriegs wurden zwei Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 erlassen, welche bis 1947 in Kraft waren. Diese erlaubten es, das Schweizer Bürgerrecht wegen „un-schweizerischem Verhalten“ zu entziehen.[12] Laut der Historikerin Nicole Schwalbach sind im Zeitraum zwischen 1940 und 1952 insgesamt 86 Personen wegen «sicherheitspolitischer oder rufschädigender Vergehen gegen die Schweiz» ausgebürgert worden.[13]

2018

Per 1. Januar 2018 ist die Bürgerrechtsverordnung (BüV) in Kraft getreten.[14] Sie konkretisiert die Tatbestände die eine Ausbürgerung begründen konnen: Schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätiger Extremismus, organisierte Kriminalität, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, schwere Verletzung der Genfer Konventionen, «wer die guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat dauerhaft durch die Beleidigung dieses Staats gefährdet»[15], Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft, verbotener und politischer Nachrichtendienst und staatsgefährdende Propaganda. Die Vermeidung der Staatenlosigkeit gehört zum grundlegenden Völkerrecht. Deshalb wendet die Schweiz die Ausbürgerung nur auf Doppelbürger an. Parlamentarische Vorstöße, die gegen dieses Prinzip verstoßen, lehnt der Bundesrat regelmäßig ab.[16]

Im Februar 2020 war erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg ein Ausbürgerungsverfahren beim Staatssekretariat für Migration (SEM) positiv entschieden worden und danach rechtskräftig in Kraft getreten. Es handelte sich um eines von mehreren seit 2018 laufenden Verfahren wegen Dschihadismus oder Unterstützung desselben.[17]

Ausbürgerung in der Türkei

Im Anschluss an den Putschversuch von 2016 gegen den türkischen Präsidenten Erdogan und den anschließenden Massenverhaftungen und Massenentlassungen sind zahlreiche Türken ins Ausland geflohen. Westliche Staaten, wie die USA und Deutschland, haben türkischen Forderungen nach einer Auslieferung Betroffener bislang nicht stattgegeben.

Im Januar 2017 erließ die türkische Regierung ein Notstandsdekret. Es sieht die Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei schweren Straftaten vor, wenn sich der im Ausland befindliche Beschuldigte nicht innerhalb drei Monaten bei den türkischen Behörden meldet. Das Dekret erstreckt sich auf Straftaten wie Umsturzversuche, das Aufwiegeln des Volkes zum bewaffneten Aufstand oder wenn der Betroffene "eine Tat begeht, die nicht vereinbar mit der Loyalität zum Vaterland ist".

Anfang Juni 2017 veröffentlichte das türkische Innenministerium eine Liste mit 130 türkischen Staatsbürgern im Staatsanzeiger. Auf ihr befinden sich oppositionelle Politiker der pro-kurdischen Oppositionspartei HDP, der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und der Gülen-Bewegung. Im September 2017 wurde eine weitere Liste mit 99 Namen publiziert.[18][19][20][21]

Ausbürgerungen in der Dominikanischen Republik

Literatur

  • Michael Hepp (Hrsg.): Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–1945, nach den im „Reichsanzeiger“ veröffentlichten Listen. Saur, München 1985 ISBN 3-598-10537-1 (3 Bde.); wieder de Gruyter, Berlin 2012
  • Fritz Pleitgen (Hrsg.), Wolf Biermann u. a. (Autor): Die Ausbürgerung. Anfang vom Ende der DDR. In Zusammenarbeit mit Pamela Biermann und Krista Maria Schädlich. Ullstein, Berlin 2001; List Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-548-60688-0.

Weblinks

Wiktionary: Ausbürgerung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Vgl. dazu Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 1989, § 60.
  2. Vgl. Paul Weis, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit im gegenwärtigen Völkerrecht, Walter de Gruyter, Berlin 1962, S. 15–17.
  3. Michael Hepp (Hrsg.): Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–1945 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen (Expatriation Lists as Published in the „Reichsanzeiger“ 1933–1945). 3 Bände, Saur, München 1985–1988 ISBN 3-598-10537-1, wieder de Gruyter, 2012
  4. In welchem Maße Emigranten durch die Auslandsmissionen des deutschen Außenministeriums überwacht wurden und in welcher Weise dieses am Prozess der Ausbürgerung deutscher ... Juden beteiligt war, wird in der ... Studie über das Außenministerium deutlich, in: Eckart Conze et al. Hgg.: Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik Deutschland. Hamburg 2010, S. 14ff.
  5. Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, RGBl. I, S. 722.
  6. Johannes Leicht: Die "Arisierung" im NS-Regime. Deutsches Historisches Museum, 9. Oktober 2005, abgerufen 25. Oktober 2018.
  7. Vgl. auch die Entscheidungen „Ausbürgerung I“ und „Ausbürgerung II“ des BVerfG.
  8. Die Welt von gestern, S. 466, zit. nach Verfolgung, Vertreibung, Ausbürgerung, Vernichtung während der NS-Herrschaft. Die Implementierung der Nürnberger Gesetze in Österreich
  9. Traumland DDR. In: Der Spiegel. Nr. 42, 1982 (online).
  10. https://www.jugendopposition.de/lexikon/personen/147998/thomas-auerbach
  11. Helfer der Sauerland-Gruppe ist kein Deutscher mehr. In: Spiegel Online. 21. Juli 2011, abgerufen am 2. Dezember 2014.
  12. „Ausheirat“ und „Ausbürgerung“: Der Verlust des Bürgerrechts und seine politischen und individuellen Folgen. Geschlechtergeschichtliche Studien zur Bedeutung des Bürgerrechts in der Schweiz des 20. Jahrhunderts (Memento vom 16. September 2016 im Internet Archive), Nationalfonds-Projekt von Regina Wecker und Josef Mooser, Universität Basel, 25. April 2009.
  13. David Hesse: Vom Staat verstossen. In: tagesanzeiger.ch. 19. Mai 2016 (tagesanzeiger.ch [abgerufen am 25. Juli 2018]).
  14. Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV). In: Staatssekretariat für Migration SEM. Schweizerische Eidgenossenschaft, 1. Januar 2018, abgerufen am 13. August 2018.
  15. StGB Art. 296. In: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB). Schweizerische Eidgenossenschaft, 1. März 2018, abgerufen am 13. August 2018.
  16. Simon Gemperli: Neue Regeln für die Ausbürgerung | NZZ. In: Neue Zürcher Zeitung. 28. Juli 2016, ISSN 0376-6829 (nzz.ch [abgerufen am 25. Juli 2018]).
  17. IS-Anhängerin verliert definitiv den Schweizer Pass. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), 19. Februar 2020, abgerufen am 19. Februar 2020.
  18. Türkei droht Geflohenen mit Ausbürgerung: 130 Menschen auf der Liste. Der Aufforderung, den Prediger Gülen und seine Anhänger auszuliefern, kommen westliche Staaten nicht nach. Nun droht die Türkei mit Ausbürgerung. Wer davon betroffen sein könnte, steht auf einer vom türkischen Innenministerium veröffentlichten Liste. In: n-tv.de. n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, 5. Juli 2017, abgerufen am 13. August 2018.
  19. Türkei droht Gülen und anderen Geflohenen mit Ausbürgerung. Knapp ein Jahr nach dem Putschversuch in der Türkei droht die Regierung in Ankara damit, den in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen und weitere Verdächtige auszubürgern. Gülen steht auf einer am Montag veröffentlichten Liste von 130 türkischen Staatsbürgern. In: blick.ch. Ringier AG, 5. Juni 2017, abgerufen am 13. August 2018.
  20. Türkei droht weiteren 99 Auslandstürken mit Ausbürgerung. Sie werden im Zusammenhang mit dem vereitelten Putsch vom Juli 2016 als Verdächtige betrachtet. In: derStandard.de. STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H., 10. September 2017, abgerufen am 13. August 2018.
  21. sda/jfr: Türkei droht weiteren Bürgern mit Passentzug. Die Türkei stellt 99 Bürger vor die Wahl: Entweder sie stellen sich innert drei Monaten in ihrer Heimat oder sie verlieren ihre Staatsbürgerschaft. Das ist bereits die zweite Aktion der Regierung. In: handelszeitung.ch. Ringier Axel Springer Schweiz AG, 10. September 2017, abgerufen am 13. August 2018.