Reichsbürgergesetz

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Datei:Stuckart10.pdf Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“,[1] andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten, und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ sowie außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen als „Rasseverrat“ bezeichnete und unter Strafe stellte.

Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs „Jude“ beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwar nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben, jedoch wurde mit der Zwölften Verordnung vom 25. April 1943, nun mitten im Weltkrieg, eine Staatsangehörigkeit auf Widerruf sowie eine Schutzangehörigkeit eingeführt, wobei überdies bestimmt wurde, dass „Zigeuner“ und Juden weder Staatsangehörige noch Schutzangehörige werden konnten.

Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Rassengesetze, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) beschlossen, daraufhin vom Deutschen Reichstag angenommen und vom damaligen Reichstagspräsidenten Hermann Göring feierlich verkündet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck für den 15. September 1935 telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden.

Inhalt des Reichsbürgergesetzes

Reichsgesetzblatt Teil I, 1935, S. 1146, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz“

Das Reichsbürgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Bürger;[2] es unterschied zwischen dem vollberechtigten „Reichsbürger“, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen, und dem ‚einfachen‘ Staatsangehörigen:[3]

  • Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
  • Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte „nach Maßgabe der Gesetze“. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein (objektiver Maßstab). Er muss überdies durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“ (subjektiver Maßstab). Das „Reichsbürgerrecht“ sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen (verschriftlicht) werden.[4]

Die Rechtssetzung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter, so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsbürgergesetzes 1945 fünf verschiedene Kategorien gab:

  1. Reichsbürger (und damit gleichzeitig Staatsangehörige),
  2. (einfache) Staatsangehörige,
  3. Staatsbürger auf Widerruf,
  4. Schutzangehörige des Deutschen Reiches (fremdvölkische Einwohner der eingegliederten Gebiete, z. B. Protektoratsangehörige),
  5. ohne Rechtsstatus (z. B. Juden und „Zigeuner“ in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten).[5]

Zur geplanten Ausfertigung von Reichsbürgerbriefen kam es nicht.[6] So verblieb es bis zur Aufhebung des Reichsbürgergesetzes nur bei einer vorläufigen Reichsbürgerschaft. Den Vorstellungen bei Erlass des Gesetzes nach sollte dieser ohnehin nur einem kleinen Kreis ausgehändigt werden.[7] Mit dem Vollzug des Anschlusses Österreichs am 13. März 1938 und dem damit verbundenen rückwirkenden Inkrafttreten der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) gab es keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr.[8] Da das „vorläufige Reichsbürgerrecht“ an den Besitz des Reichstagswahlrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsbürgergesetzes geknüpft war, wurde es im Land Österreich nicht eingeführt. Stattdessen erhielten alle Österreicher zunächst ipso jure dieselbe deutsche Staatsangehörigkeit, also auch Juden und „Zigeuner“. Mit den nachfolgenden Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde dann auch die Staatsbürgerschaft der österreichischen Juden und „Zigeuner“ schrittweise fragmentiert und ausgehöhlt.[9]

Bedeutung

Mit der Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen, in (privilegierte) Reichsbürger und in (einfache) Staatsangehörige, begann die Aushöhlung des für alle gleichermaßen geltenden Rechts der Staatsangehörigkeit. Die Schaffung der privilegierten Reichsbürgerschaft „deutschen oder artverwandten Blutes“ ermöglichte die Entrechtung der anderen, mithin als minderwertig anzusehenden Staatsangehörigen für die Zukunft. Darin besteht die Schlüsselfunktion des Gesetzes.[10]

Explizit wurden Juden im Gesetz nicht erwähnt.[11] Gleichwohl zielte dieses Gesetz vor allem auf ihre Ausgrenzung und Entrechtung ab. Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 reichte zwei Monate später einen Inhalt nach, der das „ungeheuerliche Rassenrecht“ (Essner) in bürokratische Praxis ‚übersetzte‘: Sie kodifizierte einen genealogisch abgeleiteten, graduellen Judenbegriff (§ 5): „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“, „jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“ (§ 2).[2]

Der Beweis des „Volljüdischen“ für die Klassifizierung als „Jude“ erfolgte über die jüdische Religion der Großelternteile, unbeachtet der Tatsache, ob die betroffenen Personen Juden, Christen oder Atheisten waren. Bei der Einstufung als „jüdischer Mischling“ dagegen wurde auf faktische Kriterien abgestellt, sofern er „ersten Grades“ war (sogenannte „Halbjuden“, d. h. bei „zwei … volljüdische(n) Großeltern“): Gehörte dieser der „jüdischen Religionsgemeinschaft“ an oder war er mit einem „Juden“ verheiratet oder außerehelich gezeugt worden, galt für diesen ebenfalls der Judenbegriff (sog. „Geltungsjude“).[2]

Juden konnten nicht „Reichsbürger“ sein und wurden somit politisch entrechtet, insbesondere war ihnen das Wahlrecht aberkannt und die Ausübung eines öffentlichen Amtes untersagt worden (§ 4). Die Forderung des NSDAP-Parteiprogramms von 1920 allerdings, ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit generell zu entziehen, wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht umgesetzt.[2]

Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und -vernichtenden Werkzeug heran, denn in der Folge ergingen weitere zwölf „Verordnungen zum Reichsbürgergesetz“, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten u. a.

  • die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
  • die Unterbindung der Berufstätigkeit von jüdischen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten,
  • die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
  • die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
  • den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
  • den Vermögenseinzug im Todesfall
  • und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inkrafttreten

Bekannt gemacht wurde das Reichsbürgergesetz im Reichsgesetzblatt vom 16. September 1935 und trat an diesem Tag in Kraft.

In Österreich wurde es am 27. Mai 1938 bekannt gemacht, nachdem es am 24. Mai eingeführt worden war,[12] und trat tags darauf zusammen mit dem sogenannten Blutschutzgesetz in Kraft.[13] Mit Ausnahme der zweiten und zehnten Verordnung wurden in Österreich auch sämtliche Verordnungen kundgemacht, wobei die siebte aber nicht anzuwenden war.[14]

Verordnungen zum Reichsbürgergesetz

Erste Verordnung vom 14. November 1935

Reichsgesetzblatt vom 14. November 1935: „Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz“

In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (Text siehe Weblink) wird allen deutschblütigen Staatsangehörigen bis zu einer angekündigten endgültigen Regelung – zu der es niemals kam – eine vorläufige Reichsbürgerschaft zuerkannt. Auch „jüdischen Mischlingen“ wurden vorerst die politischen Rechte als Reichsbürger eingeräumt.

In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt, wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte. Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehörigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen, um jemanden einer vermeintlich existierenden „jüdischen Rasse“ zuzurechnen:

  • „Juden“ („Volljuden“) waren Personen, von deren Großeltern drei oder vier „der Rasse nachjüdisch waren.
  • Als „jüdischer Mischling“ wurde bezeichnet, „wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt“, aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte.

Um zu bestimmen, ob die Großeltern „der Rasse nach“ Juden waren, hätte man auf die Generation der Urgroßeltern zurückgreifen müssen, was in der Praxis zu einem kaum durchführbaren Erforschungsaufwand geführt hätte. Daher galt ein Großelternteil ohne Weiteres als „volljüdisch“, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte. Dies konnte bedeuten, dass ein „deutschblütiger“ Großelternteil, der in eine jüdische Familie eingeheiratet und sich der jüdischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte, im Ariernachweis „der Rasse nach“ als Jude zählte.[15]

Als Jude galt auch eine Person, die „der Rasse nach“ zwei jüdische Großeltern hatte und

  • der jüdischen Religionsgemeinschaft noch angehörte oder von ihr nach Erlass des Gesetzes aufgenommen wird;
  • mit einem Juden verheiratet war oder nach Erlass des Gesetzes einen Juden heiratet;
  • aus einer Ehe mit einem Juden stammte, die nach dem 15. September 1935 geschlossen wurde, oder
  • ein von einem Juden abstammendes außereheliches Kind war, welches nach dem 31. Juli 1936 geboren wurde.

„Jüdische Mischlinge“, die durch diese zusätzlichen Merkmale als „Volljuden“ galten, wurden auch als „Geltungsjuden“ bezeichnet.

Da für die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale, wie das religiöse Bekenntnis der Großeltern, das eigene religiöse Bekenntnis oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, (mit) maßgeblich waren, war die Verordnung selbst für diejenigen widersprüchlich, die sich auf den Boden der NS-Weltanschauung stellten. Ferner wird in dieser Verordnung festgelegt, dass alle „Juden“ im Sinne dieser Definition bis zum Jahresende 1935 als Beamte in den Ruhestand zu versetzen seien. Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der „Nichtarier“ im Beamtenstatus verbleiben können, die sich auf das Frontkämpferprivileg berufen konnten.[16]

Als notwendige Folge, dass „Juden“ niemals Reichsbürger sein können (§ 4 Abs. 1 der Verordnung), mussten nach Absatz 2 alle jüdischen Beamten zum 31. Dezember 1935 in den Ruhestand treten.[17]

Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die „Erste Verordnung“ und ändern oder ergänzen diese lediglich um einen Punkt. Die „Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1935) definiert umfassend, welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen waren. Mit der „Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1938) wurden die Bestimmungen der Ersten Reichsbürgerverordnung aufgehoben, nach denen in den Ruhestand getretene jüdische Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehungsweise das Wartegeld erhielten. Gleichzeitig wurden diese Ruhestandsbezüge reduziert. In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1939) wurde „jüdischen Mischlingen“ aus der Ostmark zugestanden, dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien, wenn die Eheleute nach dem österreichischen Ehegesetz vom 6. Juli 1938 bis zur Bekanntmachung des Reichsbürgergesetzes nur von Tisch und Bett ohne Auflösung des Ehebandes getrennt waren und sich seitdem nicht wieder verheiratet hatten.[18]

Zweite Verordnung vom 21. Dezember 1935

Die Zweite Verordnung stellt in erster Linie eine Konkretisierung des § 4 der Ersten Verordnung dar. Neu ist, dass § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung auch für die Stellung als leitender Arzt an öffentlichen sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und als Vertrauensarzt galt. Sie traten zum 31. Dezember 1936 in den Ruhestand.[19]

Diese Verordnung wurde in Österreich nicht kundgemacht. An ihre Stelle trat dort die Verordnung zur Neuordnung des Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938.[20]

Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938

In einer „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurde definiert, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ zu gelten hatten. Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden, das der Öffentlichkeit zugänglich war. Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers ermächtigt, dass Betriebe von „einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab“ ein besonderes Kennzeichen führen mussten.[21]

Vierte Verordnung vom 25. Juli 1938

Nach dem Erlass der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 wurde jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen. Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten. Dienstverträge mit jüdischen Ärzten waren zum 31. Dezember 1938 kündbar, auch wenn dieses erst für später vorgesehen oder möglich war. Mietverträge über Räume, die der Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hatte, waren ebenfalls zum 30. September 1938 aufzulösen.[22]

Von den 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine „widerrufliche Genehmigung“, als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten tätig zu sein.[23] Damit waren von den 1933 rund 9.000 praktizierenden jüdischen Ärzten nur noch weniger als zehn Prozent zugelassen. Mindestens 5.000 emigrierten, etwa 1.500 wurden deportiert.[24]

Fünfte Verordnung vom 27. September 1938

Durch die „Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938 wurde jüdischen Rechtsanwälten, die gemäß einer Ausnahmeregelung im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tätig sein durften, im Altreich zum 30. November 1938 und im Lande Österreich zum 31. Dezember 1938 die Zulassung entzogen. Lediglich bei in Wien zugelassenen Rechtsanwälten, die seit mindestens 50 Jahren in Österreich ansässig und ehemalige Frontkämpfer waren, konnte von der Löschung vorläufig abgesehen werden. Jedoch war diese Löschung jederzeit möglich und bis dahin bestand die Möglichkeit des Verbots der Berufsausübung. Die Verordnung regelte die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.[25]

Eine rechtsberatende Tätigkeit war jüdischen Juristen bereits seit 1935 untersagt. Zur Vertretung und rechtlichen Beratung jüdischer Klienten wurden 1938 einige „Konsulenten“ zugelassen. Von den derweil noch zugelassenen 1.753 jüdischen Rechtsanwälten durften nur 172 als Konsulenten tätig sein.[23] Diese Tätigkeit war auf Widerruf oder auf Zeit befristet und die Konsulenten unterstanden der Aufsicht der Justizverwaltung.[25]

Sechste Verordnung vom 31. Oktober 1938

Mit der „Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 31. Oktober 1938 wurde Juden die Betätigung als Patentanwalt untersagt. Die Verordnung regelte ebenfalls die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.[26]

Siebente Verordnung vom 5. Dezember 1938

Die noch auf der Grundlage des „Frontkämpferprivilegs“ fortgezahlten vollen Bezüge der auf Grund der Ersten Verordnung in den Ruhestand versetzten Beamten wurden durch diese Verordnung ab dem 1. Januar 1939 auf das allgemeine Ruhegehalt eingekürzt.[26]

Die siebte Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde in der Ostmark zwar kundgemacht, war aber nicht anzuwenden.[20]

Achte Verordnung vom 17. Januar 1939

Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wurde jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die Berufsausübung mit Wirkung vom 31. Januar 1939 verboten, womit das gesamte Feld der Heilkunde nunmehr Juden verschlossen war. Lediglich als Hilfskräfte für eine Tätigkeit an Juden oder an jüdischen Krankenanstalten durften sie weiter tätig sein. Wenige Zahnärzte und Dentisten bzw. Zahntechniker, denen die weitere Ausübung des Berufes widerruflich gestattet wurde, durften Ehefrau, Kinder und ansonsten nur Juden behandeln. Auch diese Verordnung regelte zusätzlich die Kündigung von entsprechenden Dienst- und Mietverträgen.[26]

Neunte Verordnung vom 5. Mai 1939

In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 5. Mai 1939 wurde „jüdischen Mischlingen“ aus der Ostmark zugebilligt, dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien, wenn die Ehe bis zur Bekanntmachung des Reichsbürgergesetzes (16. September 1935) entsprechend dem geltenden österreichischen Eherecht nicht dem Bande nach getrennt werden konnte, sondern nur von Tisch und Bett geschieden war, sofern keine neuerliche Ehe eingegangen wurde.[27]

Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939

Einschneidende Veränderung brachte die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Sie begründete die Zwangsmitgliedschaft in der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die als verlängerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) wirkte und später bei der Durchführung der Deportationen eine unrühmliche Helferrolle spielte.

Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fördern und musste eine Vermögensabgabe erheben, um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushändigen zu können. Die Reichsvereinigung war des Weiteren verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen. Als Träger der jüdischen Wohlfahrtspflege hatte sie hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, dass die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten brauchte.[28][29] Dies war aus Beiträgen und Spenden der verarmten und überalterten jüdischen Gemeinde zu finanzieren; ab 1941 steuerte das RSHA Finanzmittel aus beschlagnahmtem Vermögen der deportierten Juden bei.[30]

Die zehnte Verordnung wurde in der Ostmark nicht kundgemacht.[20]

Elfte Verordnung vom 25. November 1941

Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies bedeutete, dass auf diese Weise allen bereits ins Ausland übersiedelten deutschen Juden – nachträglich – ihre Staatsangehörigkeit entzogen wurde, was ca. 250.000 bis 280.000 emigrierte Juden betraf. Die Verordnung bestimmte aber auch, dass dies für spätere Wohnsitzverlegungen gelte. Damit kann jedoch nur noch, da auf Befehl Heinrich Himmlers am 18. Oktober 1941 den Juden die Auswanderung verboten worden war, der Vorgang der Deportation gleichgesetzt werden.[31]

Offensichtlich hatte die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ für die Arisierung (Entjudung) auch den Zweck, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an den NS-Staat zu bringen, ohne eine vordem übliche Einzelfallentscheidung durchführen zu müssen: „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“[32] Auch Vererbungen und Schenkungen wurden verboten. Sofern auf diesem Vermögen allerdings Verbindlichkeiten wie Unterhaltsansprüche, Schulden und Ähnliches lagen, wurden diese vom Reich nicht übernommen und wurden auch nicht teilweise durch den Wert des entzogenen Vermögens ausgeglichen.[33]

Da viele Deportationszüge ins Generalgouvernement, ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine führen sollten, die reichsrechtlich nicht als Ausland galten, wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“ eingestuft.[34]

Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als förmlicher Verwaltungsakt durchgeführt, der später nur noch für staatenlose Juden und bei Deportationen ins „Altersghetto Theresienstadt“[35] in Anwendung kam: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ eingezogen wurde.[36] Aus dem in einer derartigen Verfügung benannten bereits 1933 erlassenen Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens und einem Erlass vom 29. Mai 1941 lassen sich allerdings weder vom Wortlaut noch vom Wortsinn her eine Begründung für den Vermögensentzug ableiten.

Der Unrechtsgehalt der Elften Verordnung ist „ohne weiteres offensichtlich“: Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgter Deportation, Verlust des Vermögens und das Ruhen von Pensionsansprüchen.[37] Nach Beurteilung von Uwe Dietrich Adam schaffte diese Verordnung jedoch „kein umwälzendes neues ‚Recht‘“, sondern normierte beim Griff nach dem jüdischen Vermögen nur die faktisch bestehende Lage und stellte somit eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die im Reich lebenden Juden blieben – entgegen den ursprünglichen Planungen – von den Bestimmungen über den Vermögensverfall verschont.[38]

Nach Art. 116 Abs. 2 GG werden Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, auf ihren Antrag wieder eingebürgert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 14. Februar 1968 die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz als unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit und sah sie als von Anfang an nichtig an.[39]

Die aus der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz resultierende de jure-Staatenlosigkeit wird als gänzlich unstrittig angesehen. Juden, die gegen Kriegsende aus einem der im Ausland gelegenen Konzentrations- oder Vernichtungslager befreit wurden, erfüllten die Voraussetzungen einer staatenlosen Displaced Person.[40]

Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943

Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden eine deutsche „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und ein Rechtsstatus „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ eingeführt. Es gab damit vier Kategorien mit unterschiedlichem Rechtsstatus:[41]

  1. Reichsbürger
  2. Staatsangehöriger
  3. Staatsangehöriger auf Widerruf
  4. Schutzanghörige, die nicht Staatsangehörige sein konnten

Zigeuner“ und Juden (auch „Halbjuden“) konnten weder Staatsangehörige auf Widerruf noch Schutzangehörige sein bzw. werden.[20] Das betraf faktisch Kinder von Juden oder Zigeunern, die nach dem 30. April 1943, dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, geboren wurden. Entgegen gelegentlich in der Literatur zu findenden Behauptungen verloren Juden oder „Zigeuner“, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaßen, diese durch die 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht.[42]

Zu „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ siehe auch: Deutsche Volksliste

Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943

Durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen; strafbare Handlungen von Juden wurden fortan durch die Polizei geahndet. Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden, meist im unsicheren Schutz einer „Mischehe“ überlebend, waren der Willkür der Gestapo ausgeliefert. Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermögen dem Reich.[20]

Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit

Das Reichsbürgergesetz wurde zusammen mit seinen Verordnungen durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 in Deutschland aufgehoben.

In der Republik Österreich wurde es im Staatsgesetzblatt vom 6. Juni 1945 rückwirkend als zum 10. April 1945 außer Kraft getreten bekanntgemacht.[14]

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsätze: „Nationalsozialistischen ‚Rechts‘vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. In der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß.“[43] Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist.

Nichtigkeit in der Schweiz

Das Schweizer Bundesgericht stellte ab 1935 in mehreren Entscheidungen klar, dass in der Schweiz die antisemitische NS-Gesetzgebung – speziell das Reichsbürgergesetz – als gegen Rechtsprinzipien verstoßendes Unrecht anzusehen sei, womit sie keine Anwendung finden durfte. Dies wurde allerdings in der Praxis durch die Behörden missachtet (Visumzwang für «Nichtarier» 1938, Entzug der Niederlassungsbewilligung für ausgebürgerte deutsche Juden ab November 1941).[44]

Literatur

Zeitgenössisch
  • Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935; Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935; Nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. C.H. Beck, München 1936, S. XII u. 287 (einschl. Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung von Stuckart).
Allgemein
  • Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3. Zugleich Habil.-Schr., TU Berlin, 2000 (Volltext bei Digi20).
  • Walter F. Schleser: Die deutsche Staatsangehörigkeit. 4. Auflage, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2, Abschnitt IV: Staatsangehörigkeitsbestimmungen nach 1933 (A. Ausbürgerungsgesetze, B. Wiedergutmachung auf staatsangehörigkeitsrechtlichem Gebiet), S. 69–74.
  • Magnus Brechtken, Hans-Christian Jasch, Christoph Kreutzmüller (Hg.): Die Nürnberger Gesetze – 80 Jahre danach: Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen. Wallstein Verlag, 2017, ISBN 978-3-8353-3149-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ernst Rudolf Huber: Bau und Gefüge des Reiches, in: ders. (Hrsg.): Idee und Ordnung des Reiches, Bd. 1 (Sammelwerk), Hanseatische Verlagsanstalt, 1941, S. 16, 31.
  2. a b c d Cornelia Essner: Einführung bzw. Zusammenfassung zu Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre [„Nürnberger Gesetze“], 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935, 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert – online. Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  3. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 385.
  4. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 65.
  5. Nach Georg Hansen, Die Deutschmachung – Ethnizität und Ethnisierung im Prozess von Ein- und Ausgrenzungen. Waxmann, Münster/New York/München/Berlin 2001, ISBN 3-8309-1043-6, S. 102.
  6. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit, 2007, S. 65.
  7. Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, S. 136.
  8. Die „Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 30. Juni 1939, RGBl. I S. 1072 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840/1939) setzte das RuStAG von 1913 mit Wirkung vom 1. Juli 1939 in der Ostmark in Geltung. Vgl. Walter Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1958, S. 323.
  9. Vgl. Hannelore Burger, Harald Wendelin, Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden, in: Dieter Kolonovits/Hannelore Burger/Harald Wendelin (Hg.), Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Oldenbourg, Wien/München 2004, S. 239–501, hier S. 284.
  10. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, S. 392.
  11. Isabel Heinemann: „Rasse, Siedlung, Blut“. Das Rasse- & Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas. Wallstein Verlag, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-623-7, S. 83.
  12. Wolfgang Form/Wolfgang Neugebauer/Theo Schiller (Hrsg.): NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938–1945. Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien. München 2006, S. 461.
  13. RGBl. I S. 594 (GBlÖ Nr. 150/1938, Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze im Lande Österreich vom 20. Mai 1938 bekanntgemacht wird). Vgl. Sievert Lorenzen, Die Juden und die Justiz. Bearbeitet im Auftrage des Reichsministers der Justiz. Schriften des Reichsinstituts für Geschichte des neuen Deutschlands, 2. Aufl., Berlin/Hamburg 1943, S. 189.
  14. a b Hannah Mang: Nürnberger Rassegesetze und die 13 Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, München 2012, ISBN 978-3-656-28942-5, S. 24.
  15. Vgl. Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung (= Studien zur Zeitgeschichte, Nr. 84), Oldenbourg, München 2012, ISBN 978-3-486-70313-9, S. 206 f.
  16. Vgl. Peter Longerich: Politik der Vernichtung. Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung. Piper, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42–43.
  17. Mang, S. 11.
  18. Mang, S. 18.
  19. Mang, S. 13.
  20. a b c d e Mang, S. 23.
  21. Mang, S. 14.
  22. Mang, S. 15.
  23. a b Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 548.
  24. Thomas Beddies, Susanne Doetz, Christoph Kopke (Hrsg.): Jüdische Ärztinnen und Ärzte im Nationalsozialismus. Entrechtung, Vertreibung, Ermordung, de Gruyter, Berlin 2014. Zahlen nach Bernward Dörner in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 64(2016), Heft 2, S. 198.
  25. a b Mang, S. 16.
  26. a b c Mang, S. 17.
  27. Mang, S. 18.
  28. „Verordnung des Reichsministers des Innern, des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen über die öffentliche Fürsorge für Juden“ vom 19. November 1938. Zitiert nach Georg Lilienthal: Der NS-Anstaltsmord an jüdischen Patientinnen und Patienten, in: Ingo Wille: Transport in den Tod: Von Hamburg-Langenhorn in die Tötungsanstalt Brandenburg. Lebensbilder von 136 jüdischen Patientinnen und Patienten, Hrsg. Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, ISBN 978-3-946246-11-4, S. 17–39, hier S. 23.
  29. Verordnung über die öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938. In: digitalpast.de. Abgerufen am 28. November 2020 (= Dokument VEJ 2/164).
  30. Mang, S. 18–21.
  31. Vgl. Mang, S. 21.
  32. RGBl. I 1941, S. 723.
  33. Vgl. Mang, S. 22.
  34. Hans-Dieter Schmid: ‚Finanztod‘ – Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S. 151.
  35. Christiane Kuller: ‚Erster Grundsatz: Horten für die Reichsfinanzverwaltung.‘ Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundrus, Beate Meyer (Hrsg.): Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S. 166.
  36. Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße…, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68; als Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61; Text der Urkunde auch in Walther Hofer: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933–1945. FiTb 6084, überarb. Neuausgabe Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-596-26084-1, S. 172, 298 f.
  37. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 210.
  38. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, S. 211.
  39. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62
  40. Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Dargestellt anhand ausgewählter Beispiele aus Europa, Russland und den USA. Springer, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-6223-1, S. 98.
  41. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit, 2007, S. 73.
  42. Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger. In: theologie.geschichte – Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte, Bd. 3 (2008), Universaar, Saarbrücken 2008, ISSN 1862-1678 (online). Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  43. Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62 (online auf OpinioIuris); vgl. hierzu die Radbruchsche Formel. (Hinweis: Im Zitat der Entscheidung ist ein Schreibfehler enthalten, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz findet sich in RGBl. I S. 722.)
  44. Die Schweiz, der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg: Schlussbericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg, Universität Zürich, 2002, Abschn. „Recht und Rechtspraxis“, S. 407–439, zum Behördenhandeln insbesondere S. 414.