Diskussion:Auschwitzprozesse

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Einleitung

Der Artikel umfasst als Auschwitzprozesse mehrere Gerichtsverfahren (nur) in D. Zugleich ist er Träger des Lemmas erster Auschwitzprozess (1963-65). Deshalb habe ich in die Einleitung die entsprechenden Verfahren in Polen (direkte Nachkriegszeit, Warschau und Krakau) aufgenommen bzw. verlinkt und einen Satz zum Verfahren in F/M eingepflegt, der die wichtigsten Fakten dafür nennt. --seh und, 10:23, 20. Dez. 2018 (CET)

Informationsgehalt

Man erfährt aus dem Artikel lediglich, dass drei Auschwitzprozesse in stattfanden und Leute verurteilt wurden. Es wurden Zeugen gehört. Aber es wurde nicht dargestellt, wie gesichert wurde, dass sich die zeugen nicht absprechen konnten, dass sie nicht als Feinde des NS-Regimes aus den Medien bekanntes wiedergaben. Es wird nicht dargestellt, wie die Zeugenaussagen verifiziert wurden. Es wurden Urkunden vorgelegt. Aber es wird weder dargestellt, wie sichergestellt wurde, dass die Urkunden selbst keine Fälschungen waren noch dass der Inhalt der Urkunden überhaupt den Tatsachen entsprach. Letztlich appelliert der Artikel an den Bauch, an den Glauben. (nicht signierter Beitrag von 77.13.167.251 (Diskussion) 20:01, 22. Nov. 2019 (CET))

Warum sollte all das denn sichergestellt werden? Wer vermutet denn, dass es sich um Fälschungen gehandelt haben könnte? Niemand, der noch seine sieben Zwetschgen beisammen hat, würde ich mal sagen. Und den anderen kann man nicht eh nicht mehr helfen. --Φ (Diskussion) 23:21, 22. Nov. 2019 (CET)
Bis mindestens zum Auschwitzprozeß gab es sowieso wenig bis nichts zu dem Thema in den westdeutschen Medien zu finden. Allein schon von daher konnten die Zeugen kaum etwas: "aus den Medien entnehmen". Wie die Echtheit der Dokumente geprüft wurde (u. a. auch durch Aussagen und Geständnisse der Angeklagten), kann man den Gerichtsprotokollen und Tonbandaufnahmen entnehmen. Was verhandelt wurde, war allein schon aufgrund der umfangreichen Aussagen der Angeklagten zum weitaus geringeren Teil die Realität der angeklagten Taten (so genau sie auch im Detail rekonstruiert wurden), als vielmehr die Frage, ob vermeintlicher Befehlsnotstand einen zulässigen Entlastungsgrund darstellte. --2003:EF:1700:8289:443E:FEE1:2917:664F 22:18, 1. Sep. 2020 (CEST)

Urteile und Realität des Vollzugs

So, wie die Urteile derzeit tabellarisch aufgelistet sind, klingen sie wesentlich härter, als die Strafen in der Realität ausgefallen sind. Die meisten Verurteilten hatten ihr Urteil entweder schon durch die U-Haft abgesessen und wurden schon im Laufe der 60er Jahre freigelassen, saßen die nach Urteil von 1965 bzw. nach dem Revisionsurteil von 1969 so noch übrige Restzeit bis Anfang-Mitte der 70er ab oder wurden sonstwie frühzeitig begnadigt, in den offenen Vollzug überführt und/oder für dauerhaft haftunfähig erklärt.

Ich schlage daher eine weitere Spalte etwa unter Bezeichnung Verbleib, Weiterer Lebensweg o. dergl. bei den Tabellen vor, die den Zeitpunkt der Freilassung/Begnadigung/Überführung in den offenen Vollzug oder die Freilassung wegen Haftunfähigkeit aufführt, inkl. des endgültigen Todesdatums (wo nämlich auch oft noch eine beträchtliche Zeit zwischen Haftentlassung bzw. Erklärung für haftunfähig und Todeszeitpunkt lag). Dabei sollte auch der Unterschied zwischen den Urteilen von 1965 und dem Revisionsurteil von 1969 berücksichtigt werden (wurden Angeklagte z. B. jahrelang auf freien Fuß gesetzt, bevor 1969 dieses oder jenes für ihren Fall entschieden wurde?). --2003:EF:1700:8289:443E:FEE1:2917:664F 22:11, 1. Sep. 2020 (CEST)