Diskussion:Büdner

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Überarbeitung erforderlich

kopiert von Benutzer_Diskussion:Alma, aus einer Frage entwickelte sich eine
Diskussion, bei der sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung herausstellte

Mhhh, das Foto ist eigentlich völlig untypisch für eine Büdnerei, wie? Kein Fachwerk, kein Walmdach und kein Reetdach, wobei letzteres vielleicht nachträglich verändert wurde (aber bei dem gemauerten Giebel?), aber immerhin steht Büdnerei an der Tür :-). Nach dem letzten Edit sieht es so aus, als wenn eine Büdnerei, da sie ein Fachhallenhaus ist, zwingend ein Fachwerkhaus sein muss. Oder definiert sich eine Büdnerei vielleicht eher daraus, dass Mensch und Tier unter einem Dach wohnten? --Niteshift 07:58, 11. Mär. 2008 (CET)

als Einmischung: Eher ein Begriff des mecklenburgischen Landrechts, der auch im Grundbuch vermerkt wurde. Hierarchisch kam unter den Besitzenden erst der Häusler, dann der Büdner, dann der Bauer und schliesslich der Gutsbesitzer. Der Unterschied ist im Wesentlichen in den zur Verfügung stehenden Landwirtschaftsflächen zu sehen. Einschränkungen bestanden allerdings auch hinsichtlich der Verfügungsgewalt, allerdings bis hinauf zu den Gütern: Ein mecklenburgisches Allodialgut musste dem Landesherrn noch im 20. Jahrhundert das Allod leisten, meist definiert als eine bestimmte Menge eines bestimmten Getreides, ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Der Begriff der "Büdnerei als Gebäude" hat sich also aus dem verselbstständigt, was dem Büdner einerseits landrechtlich gestattet und andererseits wirtschaftlich aufgrund seiner aus dem Landbesitz erzielbaren Einkünfte möglich war.--Kresspahl 08:33, 11. Mär. 2008 (CET)
(BK) Ich würde den Begriff eher an der wirtschaftlichen Größe festmachen, kenne die Quelle zum Artikel aber nicht. M.W. ist eine Büdnerei von der Größe her geeignet, die Existenz des Betreibers ohne andere Tätigkeiten zu sichern, d.h. eine Büdnerei ernährt seinen Besitzer. Dagegen musste der z.B. Häusler noch andere Tätigkeiten durchführen, um über die Runden zu kommen. Das Gebäude variiert da je nach Gegend, Bauzeit, zur Verfügung stehende Baustoffe ... Büdnereien in Stadtnähe waren repräsentativer gebaut als z.B. in der griesen Gegend. Dieses ist "aus der Hüfte geschossen", dh. ohne in eine Quelle geschaut zu haben Gruß. --Schiwago 08:42, 11. Mär. 2008 (CET)
Stimme ebenfalls aus der Hüfte zu. In erster Linie ist die Büdnerei also kein Gebäudetyp sondern eine Eigentumsform des landwirtschaftlichen Sondereigentums, geregelt im Landrecht des jeweiligen (!) Mecklenburgs, weswegen es wohl auch bis heute keine handige Gesamtdarstellung landwirtschaftlichen Sondereigentums insgesamt für Mecklenburg gibt, wenn ich das seit 1989 richtig verstanden haben sollte.--Kresspahl 08:49, 11. Mär. 2008 (CET)
Die Landausstattung der Büdnereien variierte regional und örtlich nach Bodenwert, vgl. Bodenwertzahl.--Kresspahl 08:55, 11. Mär. 2008 (CET)
Ich sehe das auch so, gut das ich mit der Änderung eine Diskussion bewirkt habe. Man sollte, finde ich den Artikel Richtung Eigentumsverhältnisse (wirtschaftliche Größe) festmachen. Die Frage ist, wie man es am Besten anfaßt. --Alma 09:14, 11. Mär. 2008 (CET)
Das beste wäre, jemanden dazu zu gewinnen, eine Habilschrift an der Kante zwischen beidermecklenburgischer Sachenrechtsgeschichte und beidermecklenburgischem Agrarrecht zu schreiben, womit das Problem für die Gebiete Vorpommerns noch nicht gelöst wäre. Das meine ich ehrlich.--Kresspahl 10:20, 11. Mär. 2008 (CET)
Da hast du recht. Die Frage ist was wird mit den Artikel? So richtig bin ich jetzt nicht mehr zufrieden damit. --Alma 12:41, 11. Mär. 2008 (CET)
Mit dem Häusler kann man auch nicht zufrieden sein, aber was schuldet die Wikipedia? Keinesfalls eine fehlende Gesamtdarstellung für alle deutschen Kleinstaaten. Der Büdner linkt dann auch noch auf den Häusler. Da würden sich viele standesbewusst im Grabe umdrehen... Vielleicht ist die fehlende Präzision dem ideologischen Umgang mit dem Feudalismus geschuldet?--Kresspahl 13:11, 11. Mär. 2008 (CET)
So, ich zitiere jetzt mal aus Staudinger, Art. 1, 2, 50-218 EGBGB (2005) die Kommentierung von k.-D. Albrecht zu Art. 63 EGBGB:

Rdz 4 vorl. Abs. "Das Büdnerrecht ist ein dingliches, vererbliches und veräußerliches Recht an einem kleinen bäuerlichen Grundstück, wobei die Abgrenzung früher danach vorgenommen wurde, ob für die Bewirtschaftung Gespannkraft notwendig war (dann Erbpacht) oder nicht (<Lit.hinw>). Es ist im grundbuch einzutragen."

Dito, letzter Absatz: "Das Häuslerrecht ist ein dingliches, vererbliches und veräußerliches Recht an einer kleinen Hofstelle mit Gartenland, die zur Ansässigmachung der ländlichen Arbeiterbevölkerung diente (Prot VI 486). Es ist im Grundbuch einzutragen."

Vielleicht hilft das erstmal.--Kresspahl 16:09, 11. Mär. 2008 (CET)

Danke Kresspahl, dass du es angesprochen hast, nach den ersten Kommentaren war mir der Redirect von Büdner auf Häusler auch ein Dorn im Auge. Alle drei Lemmas bedürfen also einer Neuorganisation, vielleicht belässt man es bei den Lemmas "Büdner" und "Häusler" und redirectet die ..-eien darauf. --Niteshift 19:48, 11. Mär. 2008 (CET)
Ich habe jetzt auch mit Gerhard von Buchka einen denkbaren Fachmann "ausfindig" gemacht, den man in einer mecklenburgischen Bibliothek sicherlich "befragen" kann. Damit melde ich mich hier zu diesem Thema erstmal ab.--Kresspahl 19:57, 11. Mär. 2008 (CET)
Ende des eingefügten Textes

Pferd?

Warum waren Pferde verboten?  ?J. K. H. Friedgé (Diskussion) 10:55, 19. Dez. 2014 (CET)

Laut C. W. A. Balck um "Forstfrevel" zu verhüten (vgl. Literaturangabe, S. 162). Vermutlich hatte das aber auch damit zu tun, dass bei begrenztem Weideland für zusätzliche Pferde kein Platz war und die Büdner für ihre kleinen Flächen als Zugvieh ihr Rindvieh nutzen konnten. Das Verbot beruht auf einem Erlass vom 30.01.1808, der im Jahr 1815 erneut veröffentlicht wurde (siehe hier: https://hdl.handle.net/2027/uc1.b2884161?urlappend=%3Bseq=474). Durch Zirkular vom 02.02.1825 wurde später einzelnen Büdnern auch das Halten von Pferden zugestanden, allerdings nur in den Dörfern, wo sie aufgrund von Separationen (einschließlich der Aufteilung der kommunalen Weideflächen - s. a. "Verkoppelung") in den Besitz eigener Weideflächen gelangt waren (siehe hier: https://hdl.handle.net/2027/uc1.b2884166?urlappend=%3Bseq=48) --95.90.248.107 08:01, 28. Sep. 2022 (CEST)