Diskussion:Beratungshilfe

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Mehrwertsteuer auf Beratungsgebühr vom Rechtssuchenden

> Zu den Gebühren kommt glaub ich noch die MwSt dazu oder?

i.d.R. ja - also dann, wenn der Anwalt nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist (§ 19 UStG -> Kleinunternehmer). Dürfte in der Praxis aber kaum eine Rolle spielen.

Aber für den Mandanten spielt es doch eine Rolle, weil er EUR 11,60 statt EUR 10,00 bezahlen muss oder?

ja, unglücklich ausgedrückt: der Fall, dass ein Rechtsanwalt keine Umsatzsteuer ausweist spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Der Mandant muss also i.d.R. zzgl. Mehrwertsteuer zahlen.

Nein, der Mandant muß höchstens 10 EUR zahlen. Der Anwalt darf vom Mandanten keine Mehrwertsteuer fordern (Nr. 2600 VV/RVG, Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn. 4).

In der Umsatzsteuer-Frage enthält der Artikel m.E. einen Fehler: Neben der Gebühr Nr. 2500 VV RVG werden "keine Auslagen erhoben". Die Mehrwertsteuer auf die Anwaltsvergütung wird gem. Nr. 7008 VV RVG als Auslage dem Rechtsanwalt erstattet (vgl. Überschrift des Abschnitts 7 VV RVG). Daher wäre es sinnvoll den entscheidenden Satz neu zu fassen: "Dabei wird die Regel, dass im RVG nur Netto-Gebühren ausgewiesen sind durchbrochen. Neben der Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) werden keine Auslagen erhoben. Da die Mehrwertsteuer dem Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV RVG als Auslage ersttattet wird darf auf die Beratungshilfegebühr keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden." (nicht signierter Beitrag von 217.81.235.21 (Diskussion) 10:12, 10. Jan. 2012 (CET))
Im Artikel korrekt dargestellt: zu den 15 EUR (früher 10 EUR) kommt keine MwSt mehr, da der Anwalt gem. Nr. 2500 RVG VV keine Auslagen geltend machen darf und die Mehrwertsteuer gebührenrechtlich eine "Auslage" wäre (s. Nr. 7008 RVG VV). --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

also ich habe mit beratungshilfeschein schon mehrere beratungen in anspruch genommen und musst nicht ein cent zubezahlen. auch wenn ein fall mit bewilligtem PKH vor gercht landete musste ich bisher nichts bezahlen.

Der RA muss diese Gebühr auch nicht verlangen: "Die Gebühr kann erlassen werden" (Nr. 2500 RVG VV). --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Frist

Den Satz "Wenn der Rechtspfleger den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ablehnt, ist hiergegen die (unbefristete) Erinnerung möglich" halte ich für falsch. Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG. (nicht signierter Beitrag von 217.230.234.160 (Diskussion) 00:55, 3. Jul 2012 (CEST))

Nein wäre so richtig, die Erinnerung ist unbefristet möglich. Ggf. unterliegt der Anspruch aber einer Verjährung. --Guck (Diskussion) 18:26, 16. Jul. 2014 (CEST)

Klarstellung ergänzt, dass und warum Erinnerung unbefristet möglich ist --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Irreführender Absatz?

Folgender Absatz ist meiner Meinung nach irreführend bzw. missverständlich: "Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid."

Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen richtet sich alleine nach §1 II BerHG, §115 ZPO. Der Bezug von Sozialleistungen begründet nicht das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen und ist für die Beurteilung irrelevant (vgl. z.B. BGH, 08.01.2008, VIII ZB 18/06). Insbesondere beim Beizug von Arbeitslosengeld 2 in Verbindung mit Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe ggfs. nicht vor. Die Vorlage des Bescheides genügt lediglich dann, wenn das Gericht nicht etwas anderes anordnet (vgl. amtlicher Beratungshilfevordruck).

Fällt jemandem eventuell eine bessere Formulierung ein?

-- 80.226.20.222 14:53, 7. Mär. 2010 (CET)

dürfte inzwischen durch geänderte Formulierungen erledigt sein. --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Beim Durchlesen ist mir noch einmal eine nicht zutreffende Formulierung aufgefallen: "Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt."

Beratungshilfe wird entweder von einem Rechtsanwalt/Rechtsbeistand/Beratungsstellen oder auch vom Amtsgericht direkt gewährt, wenn die Voraussetzungen des §3 II BerHG vorliegen.

Änderungsvorschläge? -- 80.226.20.222 14:59, 7. Mär. 2010 (CET)

auch dies dürfte durch inzwischen geänderte Formulierungen erledigt sein --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Reform

Die Wikipedia vergammelt zusehends. Was ist denn jetzt mit der 2008 geplanten Reform? Ist sie erfolgt oder nicht? Immerhin sind seither Jahre vergangen, da könnte ein Update des Artikels nicht schaden, sonst kann man ihn nämlich in der Pfeife rauchen. --80.187.107.55 07:55, 23. Apr. 2010 (CEST)

Zu viel des Guten?

"Weitere Voraussetzung ist, dass dem Rechtssuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Das Beratungshilfegesetz wollte Lücken im außergerichtlichen Rechtsschutz schließen, nicht aber vorhandene Hilfsmöglichkeiten verdrängen. Derartige Hilfsmöglichkeiten sind beispielweise Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen, Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere Beratung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt. Einem Rechtssuchenden ist es aber nicht zuzumuten, die Rechtsberatung eben jener Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Bescheid er Widerspruch eingelegt hat und die auch selbst über den Widerspruch zu entscheiden hat [1]."

Dieser Absatz ist zumindest diskussionswürdig. Ob das Jugendamt, die Verbraucherzentrale und die Schuldnerberatungsstelle eine solche zumutbarerweise wahrzunehmende "andere Hilfsmöglichkeit" darstellt, ist in der Rechtsprechnung umstritten. Dies sollte zumindest im Text klargestellt werden.

Und die Zitierung des BVerfG zum Thema "Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren" sollte hier auch nicht so pauschal drinstehen. Ansonsten müsste man auch ausführen, dass "Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren" nicht grundsätzlich gilt (BVerfG, 14.08.2010, 1 BvR 432/10). Ergänzend und abgrenzend müsste man außerdem ausführen, dass im Antragsverfahren grundsätzlich keine Beratungshilfe zu bewilligen ist( BVerfG, 30.06.2009 ,1 BvR 470/09), ebenso im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (BVerfG, 19.08.2010, 1 BvR 465/10). Das geht IMO zu weit und ist eher für Juristen interessant. Um aber kein Halbwissen hier stehen zu lassen, würde ich -wenn keiner was einzuwenden hat- den Passus bzgl. "Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren" löschen. --80.226.225.8 (01:10, 24. Okt. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Doch, da habe ich was einzuwenden. Ich habe es wiederhergestellt, wie es war. Dass das BVerfG entschieden habe, dass es im Widerspruchsverfahren immer Beratungshilfe gebe, steht nicht im Artikel. So, wie es jetzt dasteht, ist es erstens juristisch korrekt und zweites allgemeinverständlich. Für die Behauptung, es sei in der Rechtsprechnung umstritten, ob das Jugendamt, die Verbraucherzentrale und die Schuldnerberatungsstelle eine zumutbarerweise wahrzunehmende "andere Hilfsmöglichkeit" darstellt, erbitte ich einen seriösen Beleg. --Zipfelheiner 08:57, 25. Okt. 2010 (CEST)
Dann plädiere ich dafür, bei dem Satz bezüglich "Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren" wenigstens die Einschränkung "grundsätzlich" einzufügen, um dahingehende Missverständnisse, dass im Widerspruchsverfahren pauschal Beratungshilfe zu bewilligen ist, zu vermeiden.
Als Nachweis, dass das Thema "andere Hilfsmöglichkeiten" umstritten ist, ein -hoffe ich- "seriöser Beleg":
Jugendamt als andere Hilfsmöglichkeit bzgl. Geltendmachung Kindesunterhalt
- Das Jugendamt ist zumindest dann keine andere Hilfsmöglichkeit, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (AG Oldenburg (Holstein), 13.05.2009, 17 II 1042/08)
- Das Jugendamt ist eine andere Hilfsmöglichkeit, selbst wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (AG Kirchhain, 19.07.2005, 23 UR II 239/05).
- Das Jugendamt ist generell keine andere Hilfsmöglichkeit (AG Wolfsburg, 14.01.1991, 3 II 109/90).
- Das Jugendamt ist keine andere Hilfsmöglichkeit, wenn der Rechtsanwalt außer wegen der Geltendmachung von Kindesunterhalt auch wegen anderer Fragen bezüglich der Trennung aufgesucht wird (AG Plön, 17.11.2009, 10 IIa 207/09)
Contra BerH:
Rechtsprechung:
- AG Augsburg, Beschl. v. 20.02.1984 – 1 UR II 3/84;
- AG Rotenburg (Wümme), Beschl. v. 12.12.1989 – 1 II 352/89, Rpfleger 1990, 171-172;
- AG Detmold, Beschl. v. 02.01.1991 – 2 II 657/90, FamRZ 1991, 462 = DAVorm 1991, 701;
- AG Neunkirchen, Beschl. v. 24.04.1997 – 2 TUR III 495/96, FamRZ 1998, 253-254;
- AG Neunkirchen, Beschl. v. 15.09.1998 – 2 TUR II 299/98, FF 1999, 60;
- AG Leverkusen, Beschl. v. 26.02.2002 – 16 UR II 254/01-B, 16 UR II 254/01, FamRZ 2002, 1715 = AGS 2003, 125-126 = JAmt 2003, 544-545;
- AG Lahnstein, Beschl. v. 08.07.2003 – 1 UR II 6/03, JAmt 2004, 384 = FamRZ 2004, 1299;
- AG Torgau, Beschl. v. 18.03.2004 – 52 UR II 310/03, 52 UR II 311/03;
- AG Torgau, Beschl. v. 30.04.2004 – 52 UR II m.w.N., FamRZ 2004, 1883-1884;
- AG Kirchhain, Beschl. v. 19.07.2005 – 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469-470;
- AG Hannover, Beschl. v. 19.09.2005 – 813 II 303/05, NdsRpfl 2006, 24-25 = JurBüro 2006, 38-39 = FamRZ 2006, 351 = ZAP EN-Nr 352/2006;
- AG Konstanz, Beschl. v. 14.08.2006 – UR II 172/06;
- AG Rahden, Beschl. v. 29.09.2006 – 2 II 168/06 (BH);
- AG St. Blasien, Beschl. v. 06.10.2006 – UR II 54/06;
- AG Calw, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BerH 467/06;
- AG Zeven, Beschl. v. 14.08.2007 – 6 II 171/07 m.w.N., Rpfleger 2007, 671 = FamRZ 2008, 165;
- AG Konstanz, Beschl. v. 17.07.2008 – UR II 90/08;
- AG Oldenburg (Holstein), Beschl. v. 13.05.2009 – 17 II 1042/08;
Literatur:
- Mümmler, JurBüro 1991, 669-670;
- Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004, BerHG § 1, Rn 40, 50 m.w.N.;
- Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 949 m.w.N.;
- Lindemann/Trenk-Hinterberger, Beratungshilfegesetz, 1987, Rn 18; Tillmanns, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, SGB VIII §18 Rn 3 m.w.N.;
- Hellstab, Die Entwicklung des Kostenrechts, einschließlich des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts seit 2001, Rpfleger 2004, 337, 344 m.w.N.;
- DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.12.2002 - J 1.304 Hat, JAmt 2003, 78
Pro BerH:
Rechtsprechung:
- AG Wolfsburg, Beschl. v. 14.01.1991 – 3 II 109/90


Verbraucherzentrale als andere Hilfsmöglichkeit
- Die Verbraucherzentrale ist eine andere Hilfsmöglichkeit (AG Lichtenberg, 07.04.2010, 170a II 1192/10)
- Die Verbraucherzentrale ist keine andere Hilfsmöglichkeit, wenn
a.) die Angelegenheit eine gewisse Einarbeitungszeit benötigt,
b.) die Beratung durch die Verbraucherzentrale kostenpflichtig ist und
c.) ein anschließendes gerichtliches Verfahren wahrscheinlich ist (AG Siegburg, 18.07.2008, 52 UR II 814/08)
- Die Verbraucherzentrale ist keine andere Hilfsmöglichkeit ,wenn sie kostenpflichtig oder das Aufsuchen aus anderen Gründen unzumutbar ist (AG Plön, 1.12.2009, 10 IIa 366/09)
Und bzgl. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist die Sache noch diffiziler (vgl. BGH, 22.03.2007, IX ZB 94/06; aber auch BVerfG, 04.06.2006, 1 BvR 1911/06).
Ich hoffe das reicht, um zu zeigen, dass diese Frage heftig umstritten ist und man den Absatz vielleicht noch mal überdenken sollte. Die zitierten Beschlüsse findest du unter beck-online/ juris bzw. den einschlägigen Kommentaren.
--80.226.189.40 (21:14, 25. Okt. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
So, wie es jetzt ist, kann es stehenbleiben, so ist es juristisch in Ordnung. --Zipfelheiner 08:45, 26. Okt. 2010 (CEST)
Die Informationen, die ich suchte, fand ich hier, sehr viel besser belegt als üblich in der Wikipedia, auf der Diskussionsseite. Danke 80.226.189.40. Dass es nach wie vor so ist, dass ausführlich begründete Darstellungen und differenzierte Überlegungen, vorgebracht von IPs, von schon länger angemeldeten Benutzern mundfaul mit wenigen Worten beiseite gewischt werden, finde ich dagegen zum Kotzen. Ein Klassiker: Erstmal nach Belegen fragen, wenn diese dann wider Erwarten in erdrückender Form geliefert werden, einfach behaupten, es sei schon gut so, wie es ist. Bah. --134.93.13.200 11:49, 10. Okt. 2012 (CEST) (Ex-Admin, mehrere Bapperlartikel)

Beratungshilfe als (staatliche) Sozialleistung?

Die Gebühren, die der RA für die Beratungshilfe erhält, sind anerkanntermaßen nicht kostendeckend. Daher ist es aus wirtschaftlicher Sicht falsch, BerH als staatliche Sozialleistung anzusehen, denn die Beratungshilfe wird in wesentlichen Teilen durch die Anwaltschaft erbracht; der Staat beteiligt sich lediglich zu einem (nicht eindeutig bestimmbaren) Teil an den dabei entstehenden Kosten. -- Giraldillo 00:06, 3. Mai 2011 (CEST)

Dann ist jedenfalls der auf den Staat entfallende Anteil eine Sozialhilfe, der Rest wird eh verschluckt. --Guck (Diskussion) 18:28, 16. Jul. 2014 (CEST)

der Rest ist, wie nun auch im Artikel steht, eine Sozialleistung der Anwaltschaft. Insofern nunmehr auch erledigt. --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Alternative Beratungsangebote durch Anwaltsvereine und karitative Organisationen

Die Löschung des Hinweises mit der Begründung der "Werbung" ist völlig absurd: über die kostenlosen Beratungsangebote der Anwaltschaft (insbes. organisiert durch die Anwaltsvereine) besteht eine alternative Beratungsmöglichkeit für die Betroffenen, ohne dass hierbei die fachliche Qualifikation oder die Unabhängigkeit der Berater in Frage gezogen werden kann. Der Link in der Fußnote auf http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/buergerservice/rechtsberatung/ hatte insofern beispielhaften Charakter. Man könnte über die Linkentfernung insofern sicherlich geteilter Meinung sein, aber nicht den Hinweis auf diese Beratungsmöglichkeiten generell. Gleiches gilt für die (vielfältigen) Beratungsangebote durch karitative Organisationen, die hierfür auch Rechtsanwälte einsetzen. Der Artikel ist unvollständig und fehlleitend, wenn solche Hilfsangebote nicht genannt werden (auf Beispiele könnte man verzichten, wobei man dann eben auch ohne Beleg arbeiten würde). Der entsprechende Hinweis (ohne Links) wurde daher wieder eingefügt --Giraldillo 12:55, 2. Feb. 2012 (CET)

inzwischen ist ein umfassende Aufzählung von sonstigen Beratungsangeboten (ohne konkrete Links) vorhanden. Das Thema damit erledigt --Giraldillo (Diskussion) 09:37, 29. Aug. 2014 (CEST)

Hinweis auf Umfang der bewilligten Beratungshilfe

Der gelöschte Hinweis darauf, dass das AG die Beratungshilfe nur dem Grunde nach bewilligt und hiervon zwingend nur die Beratung umfasst ist, ist kein theoretischer Diskurs, sondern Praxis. Die Beratungshilfegerichte selbst verweigern regelmäßig die Übernahme der Geschäftsgebühr mit der Begründung, eine Vertretung sei nicht erforderlich gewesen; in der Regel genüge es, wenn dem Beratungshilfeberechtigten die weiteren Schritte erklärt werden und er diese dann selbst ausführt. In der Folge wäre eine Vertretung des Anwalts nach außen nicht mehr von der Beratungshilfe umfasst und es würden reguläre gesetzliche Gebühren anfallen bzw. eine Vergütungsvereinbarung nicht mehr nichtig sein. Der Artikel vermittelt derzeit jedoch den Eindruck, als könne ein Beratungshilfeberechtigter bedenkenlos eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben, da diese sowieso keine Wirksamkeit entfalten könne. Dies ist jedoch schlichtweg falsch. --Giraldillo 12:55, 2. Feb. 2012 (CET)

Diese Argumentation habe ich noch nie gehört, aber ich weiss, dass viele irrsinnige Fantastereien von den AGs umgesetzt werden und teils sogar vom Gesetzgeber übernommen werden. Leider hängt auch Deutschland noch an der eigenen Wirtschaft, so dass man da nicht streng nach Methodik vorgeht. --Guck (Diskussion) 18:30, 16. Jul. 2014 (CEST)

Recht(s)suchend

Wie lautet das Adjektiv korrekt? Rechtssuchend oder rechtsuchend. Der Artikel vermittelt beides. --93.200.23.133 14:41, 16. Mär. 2014 (CET)


Antragstellung nach Recht ab 1.1.2014

Sollte vielleicht noch von jemandem ergänzt werden. Wer ab 1.1.2014 Bertungshilfe direkt bei einem RA (ohne Beratungshilfeschein) in Anspruch nimmt, muss darauf achten, dass der RA den Antrag innerhalb von 4 Wochen beim AG stellt, sonst ist er verfristet. Jetzt ist eine Antragstellung also immer erforderlich, auch wenn es gute Chancen gibt, dass die Gegenseite zahlt. (nicht signierter Beitrag von Guck (Diskussion | Beiträge) 18:32, 16. Jul 2014 (CEST))

ergänzt --Giraldillo (Diskussion) 10:22, 29. Aug. 2014 (CEST)
Der RA hat kein eigenes Antragsrecht. Wenn mir eine passende Formulierung einfällt, werde ich das beizeiten mal ändern. Es darf sich aber auch ein andere schon mal dran versuchen. --TazD (Diskussion) 09:56, 11. Mär. 2015 (CET)

Beratungshilfestellen

gebräuchlicher, wenn auch nicht unbedingt hochoffizieller Begriff, z.B. [1] [2] [3] --gdo 14:25, 5. Jan. 2016 (CET)