Diskussion:Bundesgerichtshof/Archiv/1

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Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte in Zivilsachen (Beiträge in einem Abschnitt zusammengefasst)

Zu meinem Revert:

Eine IP stellt zu den Rechtsanwälten beim BGH nun das zweite Mal folgenden Passus ein:

Es werden jedoch Bedenken gegen diese Zulassungsbeschränkung erhoben. Zum einen kann die extrem geringe Zahl von derzeit nur 31 beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten zu Interessenkollisionen führen und die fachliche Spezialisierung erschweren. Zum anderen bilden die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte aufgrund ihrer geringen Zahl quasi ein Oligopol mit den damit verbundenen Problemen. Diese Bedenken sind umso beachtlicher, weil die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte selbst in dem Richterwahlausschuss vertreten sind und deshalb bei der Benennung neuer Rechtsanwälte mitwählen.

Natürlich ist die Einrichtung einer eigenen (kleinen) Rechtsanwaltschaft beim BGH umstritten, wenngleich vor nicht langer Zeit höchstrichterlich bestätigt. Die Gründe sind aber weniger die von der IP genannten, sondern das Problem der Berufsreiheit bezüglich der nicht zugelassenen Anwälte.

Wegen der von der IPO genannten Gründe ersuche ich um Belege, ehe ich der Einstellung in den Artikel zustimme. Der Gedanke an Interessenkollisionen scheint mir eher fernliegend, derjenige an mangelnde Spezialisierungen abwegig (wer RA beim BGH wird, ist in der Regel Spezialist).

-- Stechlin 19:48, 5. Dez 2005 (CET)

Zu der geringen Anzahl von BGH-Anwälten

Entgegen der Auffassung von Stechlin führt die geringe Anzahl von BGH-Anwälten sehr wohl zu Problemen, die im Folgenden kurz beschrieben werden.

Richtig ist sicher das Argument von Stechlin, dass die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte bereits aufgrund der schwierigen Zugangsmöglichkeiten und der damit verbundenen qualitativen Auslese Spezialisten darstellen. Dies gilt jedoch nur für die rechtliche Spezialisierung, nicht dagegen für die inhaltliche Spezialisierung. Als Patentanwalt kann ich aus eigener Erfahrung berichten, dass nur sehr wenige BGH-Anwälte die erforderliche technische Sachkunde besitzen, um Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren kompetent zu bearbeiten. Bei der Auswahl eines geeigneten BGH-Anwalts ist man dann auf eine einstellige Zahl von kompetenten BGH-Anwälten beschränkt, wobei diese geringe Zahl durch mögliche Interessenkollisionen der in Frage kommenden BGH-Anwälte noch weiter beschränkt wird. Darüber hinaus sind mir Fälle bekannt, bei denen ein BGH-Anwalt in aufeinander folgenden Verfahren mit denselben Parteien zunächst die eine Partei und dann die andere Partei vertreten hat. Dies mag zwar im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision formalrechtlich zulässig sein, da es sich bei beiden Verfahren nicht um "dieselbe Rechtssache" im berufsrechtlichen Sinne handelt, jedoch erscheint mit diese Praxis äußerst bedenklich.

Zu der geringen Anzahl von BGH-Anwälten

Ich würde der Einstellung des Artikels zustimmen. Der Verfasser hat m.E. Recht. Bedenkt man die große und stetig steigende Anzahl von Rechtsgebieten sind 31 BGH-Anwälte viel zu wenig, um von Spezialisten im jeweiligen Rechtsgebiet zu sprechen. Der Bereich Patentrecht ist ein gutes Beispiel, um die Probleme aufzuzeigen. Von den derzeit ca. 140.000 Rechtsanwälten (siehe: http://www.brak.de/seiten/pdf/PE_Anlagen/DiagrammRAe.pdf) dürften allenfalls ein paar hundert Erfahrungen in Patentsachen mitbringen. Der Anteil der im Patentrecht fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwälte liegt daher im Bereich weniger Promille, jedenfalls ganz sicher nicht im zweistelligen Prozentbereich. Wenn man davon ausgeht, dass 31 BGH-Anwälte bzgl. der Rechtsgebiete einen Querschnitt durch die Anwaltschaft bilden, kann nicht einmal eine Handvoll BGH-Anwälte verbleiben, die Spezialisten im Patentrecht sein könnten. Einer von diesen vertritt dann noch die Gegenseite oder ist sonstwie mit der Sache vorbefasst gewesen. Ein weiterer kann aus Überlastung kein Mandat annehmen usw. Am Ende besteht die Gefahr, dass der Ratsuchende überhaupt keinen vertretungsbereiten BGH-Anwalt findet.

Das gleiche gilt für andere Rechtsgebiete, wie z.B. dem Geschmacksmusterrecht oder dem Arbeitnehmererfinderrecht, um nur einige zu nennen.

Insgesamt bestehen daher durchaus Bedenken bzgl. einer Beschränkung auf 31 BGH-Anwälte. Eine Aufhebung dieser Beschränkung wäre zumindest für kleine spezialisierte Rechtsgebiete wünschenswert.

Dies zu erörtern ist nicht Aufgabe einer Enzyklopädie. Rechtspolitische Überlegungen bedürfen hier dann und nur dann einer Darstellung, wenn sie in breiteren (Fach-)Kreisen diskutiert werden. Hierzu sind Belege bislang nicht vorgetragen. -- Stechlin 18:03, 21. Feb 2006 (CET)

Eine Diskussion findet in Fachkreisen durchaus statt: In der Anwaltszeitschrift JUVE wurden kürzlich von mehreren Autoren entsprechende Artikel abgedruckt, bspw. von einem BGH-Anwalt und einem "normalen" Rechtsanwalt - siehe http://www.raeschke-kessler.de/downloads/roemermannrm1005.pdf und http://www.raeschke-kessler.de/downloads/raeschkekessler0905.pdf

Seltsamer Satz

Ich hätte mal eine Frage zu dem Satz

"Durch Beschluss vom 5.12.2006 - AnwZ 2/06 - hat der BGH das Verfahren der Wahl der Rechtanwälte als verfassungsgemäß bestätigt."

Speziell das Wort "verfassungsgemäß" stört mich in diesem Zusammenhang. Ob etwas verfassungsgemäß ist, wird nicht vom BGH sondern vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch wird so eine wichtige Frage wohl nicht in einem "Beschluss", sondern in einem ordentlichen Urteil gemacht. Schließlich ist die Tatsache, dass nur wenige Anwälte zugelassen werden wohl ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 für die nicht zugelassenen Anwälte. Daher sollte man den Satz ändern und sagen, dass der BGH dagegen keine Bedenken hat oder so etwas. So wie der Satz dasteht, wird suggeriert, dass der BGH letztinstanzlich darüber entscheiden kann, ob etwas gegen das Grundgesetz verstößt. Das ist sachlich einfach falsch. Weiss jemand, ob es eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Praxis beim Bundesverfassungsgericht gab?

I am what I am 23:16, 25. Mär. 2007 (CEST)

Ich hab auf die Schnelle nur das gefunden: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20021031_1bvr081902.html
Der BGH bezieht sich in AnwZ 2/06 ([1]) auch auf diese Entscheidung (Rdnr. 26). Eine "Bestätigung" durch den BGH liegt halt insofern vor, als er die Sache nicht ausgesetzt und vorgelegt hat.
Es ist also so, wie es dasteht, nicht unbedingt falsch, aber zumindest ungenau.
Bayernparteiler 23:34, 25. Mär. 2007 (CEST)
Erstens: Jedes deutsche Gericht hat Verfassungsrecht anzuwenden, nicht nur das BVerfG, insofern kann auch der BGH feststellen, dass nach seiner Ansicht etwas verfassungsmäßig ist. Das BVerfG kann das natürlich anders sehen und entscheidet letztinstanzlich in Verfassungsfragen, hat in diesem Fall jedoch den BGH bestätigt. Zweitens: Ob etwas per Beschluss oder per Urteil entschieden wird, hängt nicht notwendigerweise von der Bedeutung der Sache ab, sondern vor allem davon, ob sich die Richter einig sind. --ComQuat (Diskussion) 19:53, 13. Jun. 2012 (CEST)

Verfassungsmäßigkeit der begrenzten RA-Zahl in Zivilsachen

Durch Beschluss vom 5.12.2006 - AnwZ 2/06 - hat der BGH das Verfahren der Wahl der Rechtanwälte als verfassungsgemäß bestätigt. Ich (Laie) dachte, nur das BVerfG kann die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen/Verordnungen feststellen? --84.56.212.129 15:15, 2. Apr. 2007 (CEST)

Siehe obigen Abschnitt. --ComQuat (Diskussion) 19:55, 13. Jun. 2012 (CEST)

Kritik an Modus der Berufung??

...fehlt- also nicht vorhanden? fragt --89.58.173.44 12:43, 28. Jul. 2009 (CEST)

Ist auf der Seite Richterwahlausschuss erwähnt, da das für alle Obersten Gerichtshöfe des Bundes gleichermaßen gilt. --ComQuat (Diskussion) 19:48, 13. Jun. 2012 (CEST)

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des BGHs, da sollte man die Möglichkeit nach Karlsruhe, ans BVerfG via Verfassungsbeschwerde oder eben an den EuGH genauer erklären.--109.91.76.29 04:14, 21. Apr. 2011 (CEST)

Die Frage ist immer, wie ausführlich man etwas macht, das keine Partikularität des betreffenden Artikels ist und somit eine vielfache Redundanz auf Wikipedia darstellen würde. Verfassungsbeschwerden und Vorlagen an den EuGH erfolgen nicht nur gegen Entscheidungen des BGH, sondern auch gegen Entscheidungen zahlreicher weiterer deutscher Gerichte in gleich gearteter Form. Meines Erachtens sind solche Fragen im Detail daher besser auf den Seiten Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof aufgehoben. --ComQuat (Diskussion) 20:04, 13. Jun. 2012 (CEST)
Ich habe es jetzt mal in knapper Form eingebaut und ausführlich verlinkt. --ComQuat (Diskussion) 16:03, 14. Jun. 2012 (CEST)

Dauer der Amtszeit

Gibt es eine Begrenzung der Amtszeit am BGH etwa wie beim BVerfG?--109.91.72.35 10:24, 9. Jul. 2011 (CEST)

Nein. --Vsop 18:12, 9. Jul. 2011 (CEST)
Ganz normal wie bei Beamten: Ernennung auf Lebenszeit, also bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters (wird derzeit in Deutschland von 65 auf 67 erhöht). --ComQuat (Diskussion) 19:59, 13. Jun. 2012 (CEST)

Gebäude

Das Gebäude wird zwar als Foto gezeigt, aber nicht näher beschrieben (anscheinend weil auf den Artikel Erbgroßherzogliches Palais verwiesen wird). Dort kommt aber der Neubau nicht vor. Kommt der Neubau wegen eines Versehens ausschließlich als Foto vor oder wird er aus irgendwelchen Sicherheitsgründen absichtlich nicht erwähnt? -- Pinguin55 (Diskussion) 20:07, 1. Mai 2012 (CEST)

Weder noch, denke ich, wahrscheinlich hatte bislang einfach niemand Lust was dazu zu schreiben. Zwar sollte man wohl aus Sicherheitsgründen keine Details über die technische Sicherung der Gebäude auf Wikipedia stellen, diese Informationen sind allerdings ohnehin nur Mitarbeitern bekannt. In jedem Fall könnte man jedoch einen eigenen Abschnitt "Gebäude" anlegen, in dem zumindest die einzelnen Gebäude, die sich auf der Anlage des BGH befinden, aufgezählt werden und ihre Nutzung kurz beschrieben wird (Palais, Westbau, Saalbau, Weinbrennergebäude, Bibliothek, Empfangsgebäude/neuer Sitzungssaal). Da ich ohnehin gerade die Broschüre über den erfolgten Neubau des Empfangsgebäudes bekommen habe, könnte ich das am Wochenende machen. Das von dir erwähnte Bild zeigt übrigens nicht den Neubau von 2012, sondern die Bibliothek, die zur Entstehungszeit des Bildes noch der neuste Gebäudeteil war, daher die Bildunterschrift "Neubau". --ComQuat (Diskussion) 20:55, 1. Mai 2012 (CEST)
Habe die Bildunterschrift zur Klarstellung geändert, vielleicht findet sich demnächst ein aktuelles Bild. --ComQuat (Diskussion) 20:59, 1. Mai 2012 (CEST)
Habe einen Abschnitt "Gebäude" geschrieben. --ComQuat (Diskussion) 20:11, 31. Mai 2012 (CEST)

Ergänzung und Überarbeitung des Artikels

In den letzten Tagen habe ich umfangreiche Ergänzungen am Artikel vorgenommen und einige Abschnitte umgeordnet. Da ich sie inhaltlich für nicht streitig halte und bei meinen Änderungen nichts inhaltliches gelöscht oder geändert wurde, habe ich auf eine Ankündigung der einzelnen Änderungen hier auf der Disk verzichtet. Sollte doch etwas missfallen, bitte ich darum, nicht gleich das Konzept des neu gestalteten Artikels durch "Rückbaumaßnahmen" über den Haufen zu werfen, sondern die Anliegen zunächst hier auf der Disk zur Sprache zu bringen. Vielen Dank im Voraus! --ComQuat (Diskussion) 01:03, 4. Jun. 2012 (CEST)

So, habe den Artikel jetzt vollständig überarbeitet, an vielen Stellen ergänzt und mit aktuellen Fotos bebildert. Er ist jetzt mindestens doppelt so lang wie vorher und hoffentlich auch deutlich besser. Über Meinungen/Kritik/Vorschläge bin ich dennoch dankbar. --ComQuat (Diskussion) 16:12, 14. Jun. 2012 (CEST)

"Auftritt" in Strafsachen vor dem BGH

"In Strafsachen kann hingegen jeder allgemein zugelassene Rechtsanwalt vor dem BGH auftreten." Diese Formulierung ist ungenau und mißverständlich.

In Strafsachen wird der BGH - von Ausnahmen abgesehen - als Revisonsinstanz tätig. Hier muß man unterscheiden:

a) die Einlegung der Revision - das kann der Angeklagte selbst, dazu braucht man keinen Anwalt

b) die Stellung der Revisionsanträge und die Revisionsbegründung - das darf der Verteidiger, und das kann nicht nur ein Rechtsanwalt, sondern auch ein Rechtslehrer an einer Hochschule, aber auch eine andere Person sein, die in der Vorinstanz als Verteidiger zugelassen war (§ 138 II StPO), zudem ein Rechtsanwalt, auch wenn er nicht als Verteidiger bestellt ist.

c) das Auftreten in der Hauptverhandlung - wenn es denn eine gibt - das darf nur der Verteidger, siehe b)

Vielleicht kann das mal jemand korrigieren. --87.153.176.167 15:35, 27. Feb. 2013 (CET)

In dem betreffenden Abschnitt geht es bisher eigentlich nur darum, ob alle Rechtsanwälte berechtigt sind, vor dem BGH aufzutreten, nicht darum, ob/wofür man beim BGH einen Anwalt braucht. Insofern ist der Satz lediglich als Abgrenzung zu den darüberstehenden Ausführungen bezüglich der beschränkten Anwaltszulassung in Zivilsachen gemeint. Daher wäre das Einfügen der obigen Informationen keine Korrektur, sondern eine Ergänzung weiterer Informationen, die eventuell besser in den Abschnitt "Verfahren" Unterabschnitt "Revision in Strafsachen" passen würden, oder nicht? --ComQuat (Diskussion) 22:49, 27. Feb. 2013 (CET)
Ja, das war es, was mich gehindert hat, die Änderung einfach vorzunehmen. Vielleicht sollten wir sagen: "In Strafsachen kann hingegen jeder Verteidiger vor dem BGH auftreten." und auf den Artikel "Strafverteidger (Deutschland)" verlinken; dort ist genau erklärt, wer das sein kann.--87.153.176.183 13:17, 28. Feb. 2013 (CET)
Gute Idee, ich habe das mal gleich umgesetzt. --ComQuat (Diskussion) 19:06, 28. Feb. 2013 (CET)

Bitte um überarbeitung der Geschäftsverteilung

die übersicht ist doch sehr grob. Daher würde ich gerne den kompletten Plan verlinkt sehen: http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/geschaeftsverteilung/gv_zivilsenate2008.php

ich weiß nur nicht recht wie es von der gestaltung wiki-standard konform aussehen könnte.... Vlt kann es ja jemand kurz machen? Zib 18:39, 14. Feb. 2008 (CET)

Im Fließtext darf man darauf nicht verlinken, vgl. WP:WEB. Über den unten auf der Artikelseite angegebene Weblink ist die Geschäftsverteilung aber schnell erreichbar. --Bubo 19:19, 14. Feb. 2008 (CET)
Ich bezweifele, dass der gerade von Bubo bubo vorgenommene "Linkfix" sinnvoll ist. Die betreffenden Zivilsenate sind generell für Fälle aus dem Werkvertrags- bzw. Mietrecht zuständig, nicht nur für solche, bei denen es um die Anwendung deutschen Werkvertrags- bzw. Mietrechts geht, wie die Verlinkung zu Werkvertrag (Deutschland) und Mietvertrag (Deutschland) jedoch nahelegt. --Vsop 20:25, 5. Aug. 2010 (CEST)

Warum steht hier nichts vom BGH-Freibrief für Nazitäter von 1956?

Ich vermisse eine kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte des BGH, insbesondere ein Eingehen über das unerträgliche Urteil von 1956, indem die BGH-Richter (einige selbst Altnazis) vom "Überlebenskampf des deutschen Volkes" faselten, den deutschen Widerstand pauschal verunglimpften und Scharen von SS-Verbrechern mit Glanz und Gloria freisprachen, obwohl sie von untergeordneten Gerichten wegen hundertfachen Mordes verurteilt worden waren. --91.45.54.236 08:22, 8. Apr. 2013 (CEST)

Auf Urteile wird in diesem Artikel generell nicht eingegangen, das würde ihn völlig überfrachten, schließlich fällt der BGH jährlich ungefähr fünfzig medienwirksame Urteile. Für bedeutende oder umstrittene Urteile können aber eigene Wikipedia-Artikel angelegt werden. --ComQuat (Diskussion) 09:33, 8. Apr. 2013 (CEST)


Vielleicht sollte doch ein Abschnitt "Kritik an der Arbeit des Bundesgerichtshofs" o.ä. eingerichtet werden. Heute wurde beispielsweise im Deutschlandfunk aus der folgenden Passage eines Urteils von 1955 zitiert: "Da die Zigeuner sich in weitem Maße einer Seßhaftmachung und damit der Anpassung an die seßhafte Bevölkerung widersetzt haben, gelten sie als asozial. Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist (vgl. hierzu Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik 8./9. Aufl. Seite 99 Note 4). Sie wurden deshalb allgemein von der Bevölkerung als Landplage empfunden." Natürlich könnte zu diesem Urteil ein eigener Artikel angelegt werden. Aber bis sich jemand die Mühe macht, wären solche Zitate in diesem Artikel sicher gut aufgehoben. Alternativ könnte auch ein neuer Artikel angelegt werden, um solche "Stilblüten" bzw "Ungeheuerlichkeiten" zu sammeln? --[[Benutzer:KaiKemmann|Kai Kemmann]] [[Benutzer Diskussion:KaiKemmann|Diskussion]] (Diskussion) 00:20, 18. Feb. 2016 (CET)

Wie schon oben gesagt wurde: Die Besprechung einzelner Entscheidungen des BGH gehört nicht in diesen Artikel. Das müsste man in den Artikel zum jeweiligen Rechtgebiet bzw. zum jeweiligen Fall einbauen. Bei der Masse von Entscheidungen, die der BGH jedes Jahr fällt und bei denen viele von öffentlichem Interesse sind, ist es unmöglich, diese alle zu besprechen. Einzelne „herauszupicken“ wäre willkürlich. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:45, 18. Feb. 2016 (CET)

Einschub gelöscht

Ich habe im Satz: "Der BGH war an der Entwicklung von XJustiz[2] maßgeblich beteiligt, mit dem (zumindest) bundesweit einheitliche Standards für den Austausch elektronischer Informationen geschaffen werden sollen." den seltsamen Einschub "zumindest" gelöscht. Was auch immer das genau bedeuten sollte, es ist im Zusammenhang hier unwichtig. Robert Wegner 09. Jan. 2010 (nicht signierter Beitrag von 84.58.68.6 (Diskussion | Beiträge) 03:12, 9. Jan. 2010 (CET))

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 2003:5B:4735:3000:BDF6:45B4:3245:6F13 12:58, 2. Okt. 2016 (CEST)

Neunte Präsidentin?

Diese Bearbeitung ist zumindest problematisch, denn jetzt hört sich der Satz so an, als habe der BGH schon acht Präsidentinnen gehabt. Ich plädiere dafür, die Bearbeitung rückgängig zu machen. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:25, 13. Jan. 2017 (CET)

Stimmt, ist grammatikalisch schlicht falsch. Habe es geändert. ComQuat (Diskussion) 23:00, 16. Mär. 2017 (CET)

Zuordnung der Strafsenate

Das Bild mit der Zuordnung der Strafsenate bedarf der Korrektur: Der OLG-Bezirk Koblenz ist vom 2. an den 3. Strafsenat gegangen. Im Bild ist dies falsch dargestellt. --2003:5B:4735:3000:BDF6:45B4:3245:6F13 12:57, 2. Okt. 2016 (CEST)

Die Bilder 7-9 und der Text darüber im Abschnitt haben dies mittlerweile berücksichtigt, von daher:
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Timmaexx (Diskussion) 17:42, 21. Feb. 2020 (CET)