Diskussion:Bundesgesetzblatt (Deutschland)

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Erscheinungsweise

Erscheint das BG-Blatt(Teil I) regelmäßig oder "nach Bedarf"? --Edroeh 14:05, 8. Jul. 2011 (CEST)

Das BGBl ist keine Zeitschrift, die regelmäßig erschiene. Es ist ein Verkündungsblatt, erscheint also nur, wenn es etwas zu verkünden gibt. Vulgo: Letzteres.--Aschmidt 17:45, 8. Jul. 2011 (CEST)

Wie ist das Bundesgesetzblatt (in Wikipedia) zu zitieren?

Wie ist (vor allem in Wikipedia) aus dem Bundesgesetzblatt zu zitieren? --Berny 18:45, 10. Sep. 2011 (CEST)

BGBl. II 1999, S. 123
oder
BGBl. 1999 II, S. 123
oder
BGBl. II 1999 S. 123
oder
BGBl. 1999 II S. 123
(die Jahresangabe ist meist optional) --Benatrevqre …?! 14:11, 18. Sep. 2011 (CEST)
Ich wäre dafür, es wie bei Gesetzen zu handhaben, also wie im Handbuch der Rechtsförmlichkeit unter Rn. 178, 181 angegeben, also wie deine letzte Variante, ohne Komma. Wird das Ausfertigungsdatum nicht mit angegeben, sollte man die Jahreszahl in der Fundstelle angeben. --DiRit 00:13, 6. Jan. 2012 (CET)

BGBl.

(kopiert von Disk Aschmidt)

Hallo, du hast diesen Link wiederhergestellt. Warum? Er wurde bei der ursprünglichen Hinzufügung nicht begründet, meine Begründung bei der Löschung wurde anscheinend ignoriert und dein revert ist auch ohne Begründung! Wie schon geschrieben: Diese Seite ist weder aktuell (es fehlt das aktuelle BGBl.), noch bietet sie irgendeine Systematik außer der chronologischen Abfolge oder weitergehende Informationen. Das gibt's (komplett) wie schon angemerkt in den beiden Links darüber, die direkt zum Lemma passen. Nach WP:WEB müsste der Link also gestrichen werden und nicht mit dieser Begründung wieder eingefügt werden. --91.64.5.35 22:23, 3. Jan. 2012 (CET)

Danke sehr für Dein Engagement in der Sache. Leider kann ich Deine Kritik nicht nachvollziehen. Die URL verweist auf den Aktualitätendienst von Juris auf gesetze-im-internet.de. Man kann dort jede Fundstelle einzeln anklicken. Es öffnet sich direkt der Auszug aus dem BGBl. im gepluggten PDF-Viewer. Die Seite ist aktuell (letzte Änderung derzeit: BGBl I, 2011, 3057). Der Mehrwert gegenüber dem Bürgerzugang zum BGBl besteht darin, daß die Seite übersichtlicher gestaltet ist. Außerdem kommt sie ohne Frames aus, was für Sehbehinderte vorteilhaft ist, außerdem ist sie dadurch in jedem Browser durchsuchbar. Daher ein wertvoller Link, der nach WP:WEB in den Artikel hineingehört. --Aschmidt 23:12, 3. Jan. 2012 (CET)
Was hat juris mit dem Lemma BGBl. zu tun? Das kann gern bei juris rein, aber nicht in diesen Artikel. Aktuell ist seit gestern 2012 Nr. 1. Es fehlen also 2 Ausgaben: 72/2011, 1/2012. "Man kann dort jede Fundstelle einzeln anklicken. Es öffnet sich direkt der Auszug aus dem BGBl. im gepluggten PDF-Viewer." - exakt das kann man beim BGBl. tun. Übersichtlich? Sorry, aber welche Übersicht gibt dir die Seite? Sie listet die (besser irgendwelche) Titel. Das war's dann aber auch schon. Wann da was in Kraft tritt, ergibt sich erst, nachdem man die wohl mindestens 1000 Seiten gelesen hat - kannst du auch im BGBl. Also mir sagt diese Liste gar nichts! Im Browser durchsuchen? Ja, wie beim BGBl. Was musst du dazu kennen - Fundstelle: BGBl., Titel: BGBl.! Weder kann man erkennen was geändert wurde, noch zu wann, ohne direkt in die jeweiligen PDFs zu sehen. Der Nutzen der Liste geht gegen Null. Also dann doch bitte die beiden anderen vorhandenen Links, die sind vollständig, wirklich und zwangsläufig immer aktuell und gehören zum Lemma. --91.64.5.35 23:56, 3. Jan. 2012 (CET)
Und dann hält sie nichtmal was sie verspricht (alles was innerhalb der letzten 6 Monate in Kraft getreten ist). Sie ist also eine unvollständige Auswahl ohne das man dies ohne weitere Recherche bemerken kann. --91.64.5.35 00:08, 4. Jan. 2012 (CET)
Amtliche Kurztitel und Abkürzungen fehlen ebenso, bei der Suche demzufolge auch darüber nicht auffindbar - im Gegensatz zum BGBl., dort sind sie auch in der Voransicht enthalten. --91.64.5.35 00:11, 4. Jan. 2012 (CET)
Siehe oben. Es ist ein Weblink zum Bundesgesetzblatt. Alles weitere habe ich schon gesagt. Wenn am ersten Tag des Jahres dort zwei Links noch fehlen, ist das kein durchschlagendes Gegenargument. Es ist ein wertvoller Weblink.--Aschmidt 00:18, 4. Jan. 2012 (CET)
Weblinks zum BGBl. gibt es bereits zwei, die dargelegt besser geeignet sind - vor allem gemäß WP:WEB. Du musst den Nutzen belegen, wenn du einen Link einbringst. Das tust du nicht. "Siehe oben" ist kein Argument, alle oben genannten Argumente habe ich dir widerlegt, darauf gehst du bei einem Punkt kurz mit "ist nicht so schlimm" ein. Unter "wertvoll" verstehe ich etwas anderes als "ist nicht so schlimm". Da passt es gut ins Bild, das neuerdings im BGBl. schon amtliche Änderungen erscheinen, die so unmöglich sind und nur zuvor fehlerhaft konsolidierte Texte auf der "nicht so schlimm"-Seite beheben sollen - verkehrte Welt, Gute Nacht. --91.64.5.35 00:33, 4. Jan. 2012 (CET)
Du hast sicherlich schon bemerkt, daß ich anderer Ansicht bin. Da Du Dich mit meinen Argumenten überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, sondern schlicht auf Deinem Standpunkt beharrst, ist für mich an dieser Stelle EOD. Ich bitte darum, die Frage auf der Artikel-Disk. anzusprechen, um sie mir weiteren Autoren zu klären. Erneut: Bitte keinen Editwar. – Danke. --Aschmidt 00:36, 4. Jan. 2012 (CET)

Dir sind wahrscheinlich einige meiner Zeilen abhanden gekommen. Daher nochmal:

  • "Danke sehr für Dein Engagement in der Sache. Leider kann ich Deine Kritik nicht nachvollziehen."
- kein Argument
  • "Die URL verweist auf den Aktualitätendienst von Juris auf gesetze-im-internet.de."
- kein Argument
  • "Man kann dort jede Fundstelle einzeln anklicken. Es öffnet sich direkt der Auszug aus dem BGBl. im gepluggten PDF-Viewer."
- Meine bereits dazu gegebene Antwort: "exakt das kann man beim BGBl. tun."
  • "Die Seite ist aktuell (letzte Änderung derzeit: BGBl I, 2011, 3057)."
- Meine bereits dazu gegebene Antwort: "Aktuell ist seit gestern 2012 Nr. 1. Es fehlen also 2 Ausgaben: 72/2011, 1/2012."
  • "Der Mehrwert gegenüber dem Bürgerzugang zum BGBl besteht darin, daß die Seite übersichtlicher gestaltet ist."
Meine bereits dazu gegebene Antwort: "Übersichtlich? Sorry, aber welche Übersicht gibt dir die Seite? Sie listet die (besser irgendwelche) Titel. Das war's dann aber auch schon. Wann da was in Kraft tritt, ergibt sich erst, nachdem man die wohl mindestens 1000 Seiten gelesen hat - kannst du auch im BGBl. Also mir sagt diese Liste gar nichts! Im Browser durchsuchen? Ja, wie beim BGBl. Was musst du dazu kennen - Fundstelle: BGBl., Titel: BGBl.! Weder kann man erkennen was geändert wurde, noch zu wann, ohne direkt in die jeweiligen PDFs zu sehen. Der Nutzen der Liste geht gegen Null." + "Und dann hält sie nichtmal was sie verspricht (alles was innerhalb der letzten 6 Monate in Kraft getreten ist). Sie ist also eine unvollständige Auswahl ohne das man dies ohne weitere Recherche bemerken kann." + "Amtliche Kurztitel und Abkürzungen fehlen ebenso, bei der Suche demzufolge auch darüber nicht auffindbar - im Gegensatz zum BGBl., dort sind sie auch in der Voransicht enthalten."
  • "Außerdem kommt sie ohne Frames aus, was für Sehbehinderte vorteilhaft ist,"
- wurde von mir bisher nicht berücksichtigt, daher nun: Aufgrund der Unvollständigkeit der Liste an sich und dem bereits oben erklärten geringen Informationsgehalt bringt das auch Sehbehinderten wenig.
  • "außerdem ist sie dadurch in jedem Browser durchsuchbar."
- Mein bereits dazu gegebene Antwort: "Amtliche Kurztitel und Abkürzungen fehlen ebenso, bei der Suche demzufolge auch darüber nicht auffindbar - im Gegensatz zum BGBl., dort sind sie auch in der Voransicht enthalten." und andere der bereits oben wiederholten Hinweise.

Zu behaupten, ich wäre auf deine Argumente nicht eingegangen, ist also etwas daneben, wie ich finde. Auch dein Hinweis "Erneut: Bitte keinen Editwar." ist unangebracht. Weder hast du derartiges bisher erwähnt, noch habe ich im Artikel mehr als einen Edit vorgenommen. Mein Edit bestand aus der begründeten Löschung eines vor längerer Zeit unbegründet eingebrachten Links, du hast praktisch unbegründet revertiert. Damit beginnen vielleicht Edit-Wars. Mir dann diesen Hinweis zu geben, ist schon provokativ.

Vielleicht würdest du dich selbst mal mit meinen Argumenten beschäftigen.

  1. In Artikel eingebrachte Änderungen sind zu begründen.
  2. "Nimm nicht irgendwelche Links zum Thema, sondern wähle das Beste und Sachbezogenste aus, was im Netz zu finden ist.
  3. "Ein weiterführender Weblink am Ende eines Artikels muss sich direkt auf das im Artikel besprochene Thema beziehen."
  4. "Weitere externe Links am Artikelende sind nur erwünscht, wenn diese einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Artikel und den Internetauftritten bieten."

Wie man es dreht und wendet: Ein Mehrwert gegenüber den bereits vorhandenen Links zum BGBl. selbst ist marginal (Sehbehinderte haben technische Vorteile). Dagegen stehen der geringere Informationsgehalt, die mangelnde Aktualität und die Unvollständigkeit. Dies spricht m.E. gegen eine Aufnahme als zusätzlichen Link, der mit am Lemma an sich nichts zu tun hat. Wie an diversen Stellen in der wiki wird nur wieder der falsche Eindruck verstärkt, gesetze-im-internet.de wäre die amtliche Seite. Sie nun auch noch in so nahen Zusammenhang zum wirklich amtlichen BGBl. zu stellen und das trotz deutlicher Mängel, ist wirklich daneben. --91.64.5.35 19:58, 4. Jan. 2012 (CET)

Der Aktualitätendienst bei juris ist ein sehr sinnvoller Link, da auf der Seite Links auf Fundstellen im BGBl. aus jüngerer Zeit mit Angabe des Gesetzestitels geboten werden. Dadurch kann man über die Suchfunktion jedes Gesetz über Worte aus dem Titel finden, oder auch nur die Titel durchsehen. Eine vergleichbare Suche im BGBl selbst ist ungleich langwieriger, da man dazu die einzelnen Hefte aufrufen muss, was jedesmal erhebliche Ladezeit kostet. Der Aktualitätendienst sollte daher unbedingt als Link erhalten bleiben. --DiRit 23:49, 5. Jan. 2012 (CET)

Vorerst geklärt! Jedes Gesetz hat zwei wichtige Daten, das Entstehungsdatum und das Verkündungsdatum. Benannt werden die Gesetze nach dem Entstehungsdatum und die Gesetzblätter sind verknüpft mit dem Verkündungsdatum. Da muss der Laie selbst drauf kommen. Es handelt sich also um das Gesetzblatt I Nr.22 vom 12.07.2013. --Googlhupf (Diskussion) 07:00, 27. Nov. 2013 (CET)

Bundesgesetzblatt Teil III

Hallo, weiß jemand, wo man Teil III online abrufen kann? Vielen Dank im Voraus. Gruß --80.64.187.82 14:21, 13. Feb. 2014 (CET)

Bundesgesetzblatt „ausgegeben in Bonn“ (noch heute)

Hoppla: Der Bundestag und der Bundesrat haben seit dem Wechsel von Bonn nach Berlin jeweils ihren Sitz in Berlin? Was ist der Grund, dass dennoch in Bonn verkündet wird? Hat das was mit dem rechtlichen Status von Berlin zu tun? Im umseitigen Eintrag steht nichts. Ich bitte dringend um Klärung! ---93.133.94.126 19:54, 5. Jan. 2015 (CET)

Das Lesen der Einleitung ist wohl nicht deine Stärke, gell. Bereits der zweite Satz klärt nämlich auf, warum es so heißt. Von "ausgegeben in Bonn" ist übrigens keine Rede mehr, auf dem BGBl. steht vielmehr "ausgegeben zu Bonn". 141.68.100.69 21:12, 8. Jul. 2015 (CEST)

Irritiert mich auch: "Es wird vom Bundesministerium der Justiz in Bonn (offiziell „zu Bonn“) herausgegeben und durch den Bundesanzeiger Verlag vertrieben." Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sitzt weder in noch zu Bonn, sondern in der Mohrenstraße 37,10117 Berlin. Der private Bundesanzeiger Verlag GmbH hat seinen Sitz in der Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln. Wer sitzt denn da noch "zu Bonn"? (nicht signierter Beitrag von 2003:51:477E:9A2A:18F9:A280:B578:294F (Diskussion | Beiträge) 16:20, 28. Feb. 2016 (CET))

Steht doch alles auf der Titelseite (ich hab das natürlich abgetippt und nicht etwa das PDF heruntergeladen, entsperrt und den Text hierher kopiert):
  • Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
  • Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
--LinusHendrik (Diskussion) 20:33, 9. Nov. 2019 (CET)

Bekanntmachung

Im Artikel heißt es:

"Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Bundesministerium der Justiz in Bonn (offiziell „zu Bonn“) herausgegeben und durch den Bundesanzeiger Verlag vertrieben. Kein Bundesgesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG)."

Was mich nun interessiert: Das Justizministerium gibt das BGBl. heraus und der Bundesanzeiger Verlag vertreibt das Ding. So weit so klar. Und Gesetze, Verordnungen etc. sind - so der Artikel (und das GG) nicht gültig, wenn sie nicht im BGB "verkündet" worden sind. Aber wo "erscheint" das BGBl. eigentlich? Ich weiß natürlich, dass es in diversen Bibliotheken vorhanden und einsehbar ist (und hab es selbst schon eingesehen). Aber rein theoretisch sind Universitäts- und Landesbibliotheken doch private Abnehmer, die das Werk bestellen und auf eigenen Wunsch abnehmen (oder wird es bestimmten Bibliotheken vom Justizministerium ungefragt-unfreiwillig mit der verbindlichen Auflage, es in seine Sammlung aufzunehmen und den Benutzern frei zugänglich zu machen, zugeschickt, ohne dass diese die Annahme ablehnen dürfen?). Nehmen wir mal theoretisch an, dass keine Bibliothek, keine Universität, keine Presseredaktion, keine Anwaltskanzlei usw. im Land das BGBl. bestellen und beziehen würde, so dass kein Mensch die Möglichkeit hätte, an einen öffentlichen Ort zu gehen und es einzusehen (oder es als Privatperson einzusehen). Also nehmen wir an der Fall würde bestehen, dass das BGBl. zwar existieren würde, es aber in materiell-gegenständlicher Form (als Stapel von Papierblättern, die man in die Hand nehmen und lesen kann) nur in der Redaktion des Justizministeriums, wo die vom Parlament verabschiedeten Vorlagen für den Abdruck im BGBl. redigiert werden, sowie in der Druckerei des Bundesanzeiger Verlages, wo das BGBl. als materielles Druckerzeugnis hergestellt (also gedruckt) wird, rumliegen. Dann wäre es ja quasi nicht öffentlich, weil es keiner lesen, weil es an keine Abnehmer kommt, sondern abseits der Öffentlichkeit nur hinter den Mauern von Justizministerium und Bundesanzeiger Verlag liegt. Die Voraussetzung, dass Gesetze nur gültig sind, wenn sie im BGBl. "verkündet" worden sind, setzt aber doch sicher voraus, dass diese nicht einfach nur im Justizministerium redigiert und im Bundesverlag gedruckt werden und dann lediglich an diesen Orten abseits des öffentlichen Raumes existieren/rumliegen (wo das Werk bzw. die in ihm abgedruckten Texte niemandem zugänglich sind und von niemandem gelesen werden können), sondern dass sie auch irgendwie "nach außen dringen" -> denn ohne ein solches Nach-außen-tragen werden sie ja nicht wirklich "verkündet", sondern bleiben im Innenbetrieb liegen. Daher vermute ich (oder es würde mich interessieren ob dem so ist), ob es hier nicht auch noch irgendeinen anknüpfenden formalen Modus gibt, durch den die im BGBl. erfolgende "Verkündung" von Gesetzen etc. praktisch vollzogen wird? Bei normalen Büchern ist es ja so, dass Pflicht-Belegexemplare an die Nationalbibliothek abgegeben werden müssen, damit das Buch eine ISBN kriegt usw. Daher würde mich interessieren, ob a) ein Gesetz auch dann bereits als "verkündet" gelten würde, wenn es zwar im BGBl. abgedruckt werden würde, es aber nach seinem Abdruck im BGBl. niemandem bekannt werden würde (also niemand etwas von seiner Existenz erfahren würde und es lesen könnte), weil es das Druckereigebäude des Bundesanzeiger Verlages nicht verlassen würde, weil es an keine Stelle außerhalb der Druckerei verteilt würde (keiner Stelle außerhalb des Druckereigebäudes zugeschickt wird), sondern es einfach in großen Papierstapel neben der Druckpresse aufgestapelt wird und dort liegen bleibt -> wird also ein vom Parlament als Vorlage verabschiedetes Gesetz bereits durch den bloßen Akt des Abdrucks im BGBl. an sich (also im Moment in dem es aus dem Drucker als Text auf Papier rauskommt) zu einem gültigen Gesetz auch ohne dass es die Druckerei verlässt (und selbst wenn es die Druckerei niemals verlassen und nach außen gelangen würde); oder wird b) Das im BGBl. verkündete Gesetz erst zum Gesetz nachdem das ausgedruckte BGBl. nach seinem Ausdruck an bestimmte Stellen verteilt worden ist? Falls b) zutrifft, welche Stelen wären dies? Ist irgendwo eine Liste von, meinetwegen zehn (oder wieviel auch immer) Bibliotheken festgelegt, denen eine Ausgabe des BGBl. zugeschickt werden muss - und in dessen öffentlich zugängliche Sammlung es aufgenommen worden sein muss (wobei die Bibliotheken zur Aufnahme und Zugänglichmachung verpflichtet sind) - damit die in dieser Ausgabe des BGBl. abgedruckten Gesetze gelten (bzw. dass ein Gesetz erst gilt, NACHDEM die BGBl.-Ausgabe, in der es abgedruckt worden ist, den betreffenden Bibliotheken zugeschickt und ihren Sammlungen zugefügt worden ist)? Oder hat das Justizministerium/der Bundesanzeiger-Verlag eine der Öffentlichkeit zugängliche (BGBl.-)Bibliothek mit Lesesaal, in der jede Ausgabe des BGBl. nach ihrem Druck sofort in einem Exemplar abgeliefert und der dortigen BGBl.-Sammlung zugefügt wird, so dass es jedermann freisteht, da vorbeizugehen und dieses "Ur"-Exemplar (Prototyp sozusagen) jeder BGBl.-Ausgabe aus dem Regal zu nehmen und zu lesen, so dass jedes Gesetz in dem Augenblick, in dem die jeweilige Ausgabe des BGBl., in dem es abgedruckt ist, in dem Augenblick, in dem es in die öffentlich zugängliche Bibliothek/Lesesaal von Justizministerium oder Bundesanzeiger-Verlag gelangt, im technischen Sinne (im Sinne des GG/ de jure) als "verkündet" gilt?Zsasz (Diskussion) 05:50, 30. Mai 2016 (CEST)

tl;dr, Absätze würde helfen. Gesetze, Verordnungen und so treten frühestens am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Außerdem gilt es in zeitlicher Hinsicht zwischen Existenz, Inkrafttreten und Anwendbarkeit zu unterscheiden. Das kannst du alles z.B. im Handbuch der Rechtsförmlichkeit nachlesen. Die Bibliothek, die du suchst, heißt Bürgerzugang - Bundesgesetzblatt online.--LinusHendrik (Diskussion) 20:33, 9. Nov. 2019 (CET)

Rückwirkung

Wie ist in der Einleitung der Abschnitt "Kein Bundesgesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Dann ist im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips auch eine rückwirkende Geltung durchaus möglich." zu verstehen? --Of (Diskussion) 11:48, 27. Jul. 2016 (CEST) Das würde mich auch interessieren, finde die Formulierung völlig unverständlich.

Das Rückwirkungsverbot gilt nicht absolut. Es gibt z.B. den Grundsatz der Rückwirkung des milderen Rechts (Lex mitior). Bevor das mildere Gesetz angewendet werden kann, muss es aber selbstverständlich zuerst einmal verkündet worden sein.--LinusHendrik (Diskussion) 20:33, 9. Nov. 2019 (CET)

Digitale frei verfügbare Version geplant

Vielleicht das hier noch anfügen? https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/justizministerin-barley-nimmt-dumont-verlag-das-gesetzblatt-weg-15957231.html (nicht signierter Beitrag von 217.226.89.197 (Diskussion) 09:51, 26. Dez. 2018‎)

Literatur

Literaturvorschlag: Manfred Glombik: 70 Jahre Bundesgesetzblatt, DVP 2019, S. 472 (PDF) (nicht signierter Beitrag von 84.173.35.72 (Diskussion) 11:00, 27. Jan. 2021 (CET))

Das Millionenspiel

Vor dem TV-Film "Das Millionenspiel" von 1970, bei dem es um eine Menschenjagd geht, sagt die Ansagerin, die Spielregeln "stehen im Einklang mit dem Gesetz vom 7. Januar 1973 zur aktive Freizeitgestaltung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil 2, Seite 964". --2003:C6:370A:9A99:6CC6:D122:B2E6:8568 04:34, 20. Mär. 2022 (CET)