Diskussion:Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Review vom 20. Juni bis zum 1. Juli 2016
Mit der Bitte um Anmerkungen grüßt Chewbacca2205 (D) 20:35, 20. Jun. 2016 (CEST).
- Die Einleitung ist etwas knapp. Wie verhält es sich mit diesem Tatbestand im Verhältnis zu anderen (Schwere, Häufigkeit)? Inhaltlich kann ich leider nichts zum Thema sagen. --WissensDürster (Diskussion) 16:24, 21. Jun. 2016 (CEST)
- Ich habe die Einleitung erweitert. VG Chewbacca2205 (D) 19:17, 23. Jun. 2016 (CEST)
Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Danke für die Anmerkung. Chewbacca2205 (D) 23:25, 1. Jul. 2016 (CEST)
Polizeiliche Kriminalstatistik
Die Excel-Tabelle der PKS gibt, wenn man nach rechts scrollt, den Anteil Nicht-Deutscher Verdächtiger an. Zu genau den Zahlen, die umseitig in der Tabelle aufgerührt sind und in der Abbildung visualisiert wurden.
Was genau ist damit mit "Gehört hier nicht hin, siehe Artikeltext" gemeint? Nach der Logik müsste man auch den anderen Teil der PKS-Tabelle löschen.--78.53.233.117 20:32, 13. Jul. 2016 (CEST)
Dogmatische Beurteilung
Mir erwächst bei oberflächlichem Durchblick schon ein Fragezeichen. Problematik: Vorsatzerstreckung:
Unter Nr. 1 wird im Text der „subjektive Auslegungsansatz“ ausgeführt. Ob es sich dabei um eine (zahlreich vertretene) Mindermeinung handelt oder die h.M., ist nicht ersichtlich. Erwähnte „erhebliche Beweisprobleme“ liegen in der Natur der Sache, was aber nicht heißen darf, dass neben dem Vorsatz ein „Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft und Verwendungsmöglichkeit der Waffe“ nicht gefordert zu werden braucht, wie es der Artikel mir suggeriert. Der Tatbestand ist seit meiner Uni-Zeit umgeschrieben worden (Reform 1998), aber meines Erachtens muss das „Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft und Verwendungsmöglichkeit der Waffe“ (Nr. 1 a) noch heute ebenso gefordert werden, wie die „Gebrauchsabsicht“ in der Nr. 1 b, die wiederum unter Lemma Subjektiver Tatbestand für Nr. 1 b auch gefordert wird. Hierzu muss eine Klarstellung erfolgen, bevor der Artikel in der KALP eine Chance haben kann. Frohes Gelingen und Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 21:30, 13. Jul. 2016 (CEST)
- Der Verwendungsvorbehalt der Vertreter des subjektiven Ansatzes unterscheidet sich dahingehend vom Vorsatz, als dass der Vorbehalt eine Art Widmung darstellt, durch die der Gegenstand zur Verwendung gegen Menschen bestimmt wird. Erst hierdurch wird ein Gegenstand zu einem gefährlichen Werkzeug. Der Vorsatz bezieht sich dagegen nur auf das Mitführen als solches.
- Gestritten wird insbesondere um solche Fälle, in denen der Täter z.B. bewusst ein Messer mitführt, um dieses als Einbruchswerkzeug zu nutzen. Einen Einsatz gegen Menschen plant er nicht. Nach dem subjektiven Ansatz ist das Messer kein tatbestandsmäßiges Werkzeug, da es der Täter nicht zur Verwendung gegen Menschen bestimmt hat. Nach den (vorherrschenden) objektiven Ansätzen wäre es wohl als gefährliches Werkzeug einzuordnen. Der BGH stellt auf die objektive Beschaffenheit des Gegenstands ab, prüft allerdings im Vorsatz neben dem Wissen um das Mitführen des Gegenstands die Erwägungen der subjektiven Theorie. Dies wird allerdings z.B. von Rengier als Vertreter dieser Theorie als unsystematisch kritisiert. --Chewbacca2205 (D) 22:53, 13. Jul. 2016 (CEST)
- Gefällt mir nun schon ganz gut, die Theorienlandschaft ist im typisch akademischen Widerstreit dargelegt, nun auch besser hergeleitet. Restanliegen: Unter dem Lemma „Subjektiver Tatbestand“ wird zutreffend dargestellt, dass bei § 244 Absatz 1 Nummer 1b StGB die Gebrauchsabsicht gefordert wird, das heißt nichts anderes als: Einsatzwille des Werkzeugs oder Mittels zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand. Jetzt wird für § 244 Absatz 1 Nummer 1a StGB – ebenfalls zutreffend – gerade nicht gefordert, dass Einsatzwille der mitgeführten Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs vorliegt (dazu ja der elaborierte Theorienstreit). Was aber fehlt, ist, dass der Täter neben dem Vorsatz ein Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft und der Verwendungsmöglichkeit der Waffe gebildet haben muss. Diese von jedem Strafrichter vorzunehmende Bewusstseins-Feststellung bildet ein subjektives dogmatisches Zusatzerfordernis neben dem Vorsatz (wir alle wissen, wie schwierig der Nachweis ist). Im Strafrecht gilt das Analogieverbot, aber zur Groborientierung vergleiche ich das Erfordernis des „Bewusstseins“ mit der Rechtsfigur des Annex-Tatbestands der „objektiven Bedingung der Strafbarkeit“.
Das würde ich allerdings ganz knapp für § 244 Absatz 1 Nummer 1a StGB – ebenfalls unter dem Lemma „Subjektiver Tatbestand“ noch aufführen.--Stephan Klage (Diskussion) 14:30, 14. Jul. 2016 (CEST) Erledigt
- Gefällt mir nun schon ganz gut, die Theorienlandschaft ist im typisch akademischen Widerstreit dargelegt, nun auch besser hergeleitet. Restanliegen: Unter dem Lemma „Subjektiver Tatbestand“ wird zutreffend dargestellt, dass bei § 244 Absatz 1 Nummer 1b StGB die Gebrauchsabsicht gefordert wird, das heißt nichts anderes als: Einsatzwille des Werkzeugs oder Mittels zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand. Jetzt wird für § 244 Absatz 1 Nummer 1a StGB – ebenfalls zutreffend – gerade nicht gefordert, dass Einsatzwille der mitgeführten Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs vorliegt (dazu ja der elaborierte Theorienstreit). Was aber fehlt, ist, dass der Täter neben dem Vorsatz ein Bewusstsein der Gebrauchsbereitschaft und der Verwendungsmöglichkeit der Waffe gebildet haben muss. Diese von jedem Strafrichter vorzunehmende Bewusstseins-Feststellung bildet ein subjektives dogmatisches Zusatzerfordernis neben dem Vorsatz (wir alle wissen, wie schwierig der Nachweis ist). Im Strafrecht gilt das Analogieverbot, aber zur Groborientierung vergleiche ich das Erfordernis des „Bewusstseins“ mit der Rechtsfigur des Annex-Tatbestands der „objektiven Bedingung der Strafbarkeit“.
- Nachschlag: Vielleicht kann beim Bandendiebstahl noch hervorgehoben werden, dass das „täterbezogene Merkmal“ ein „besonderes persönliches Merkmal“ im Sinne des § 28 II StGB darstellt, dann ist die Aussage gesetzlich fixiert.--Stephan Klage (Diskussion) 21:47, 13. Jul. 2016 (CEST) Erledigt --Chewbacca2205 (D) 22:53, 13. Jul. 2016 (CEST)
Auszeichnungsdiskussion vom 1. bis zum 20. Juli 2016 (lesenswert)
Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts überschrieben. Er zählt zu den Diebstahlsdelikten und ist im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 normiert. Sie ist eine Qualifikation des in § 242 StGB geregelten Diebstahls und versieht besondere Begehungsweisen dieses Delikts mit höherer Strafandrohung. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl.
Nach einem Review stelle ich diesen Artikel zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 23:26, 1. Jul. 2016 (CEST)
So, ich hab jetzt die Zeit gefunden mir das durchzulesen:
- Einleitung: Könnte noch etwas länger sein. Ein kurzer Satz zur Geschichte vielleicht. Was ist "Sie" im dritten Satz? Erledigt
- "(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden." Sollte man den Paragraphen nicht verlinken oder darauf eingehen? Unter Entsehungsgeschichte wird zwar was erwähnt aber dort ist von "Absatz 3" die Rede. Erledigt Link und Erklärung bei Prozessuales und Strafzumessung. --Chewbacca2205 (D) 21:39, 4. Jul. 2016 (CEST)
- "Nummer 1 stellt das Mitführen eines gefährlichen Tatmittels unter Strafe." Ist das nicht ein bischen Verkürzt? Das bloße Mitfürhen (ohne Diebstahl) wird ja dort nicht unter Strafe gestellt. Erledigt
- "Zwar fehlt es ihnen [Schreckschusswaffen] an einer Verletzungsfunktion, sie seien aber mit der Gefährlichkeit von Schusswaffen vergleichbar." Ich denke bei Schreckschusswaffen an die Spielzeugwaffen die ich als Kind hatte und hab mich an der Stelle stark gewundert, dass die gefährlich sein sollen. Vielleicht eine kleine Erläuterung dazuschreiben was hier mit Schreckschusswaffen gemeint ist. Erledigt
-- LesenswertDWI (Diskussion) 15:52, 4. Jul. 2016 (CEST)
Ist es denn wirklich so, dass es sich um einen Tatbestand handelt? Mir scheinen es auf den ersten Blick drei Tatbestände zu sein, die in einer Vorschrift zusammen gefasst sind. Daceloh (Diskussion) 20:53, 6. Jul. 2016 (CEST) Erledigt
- Den zweiten Satz müsste man wohl auch noch umformulieren. Daceloh (Diskussion) 22:10, 6. Jul. 2016 (CEST) Erledigt
Ein lesenswerter Artikel zu einem schwierigen Paragraphen. --109.44.1.95 07:44, 11. Jul. 2016 (CEST)
Ausführlich genug und belegt, ergo . LesenswertAltſprachenfreund, 15:24, 11. Jul. 2016 (CEST)
Was fehlt ist die in den Medien ([1][2][3]) thematisierte international organisierte Bandenkriminalität. Die Daten der PKS zeigen dies auch drastisch: Prozentual sind Nicht-Deutsche Tatverdächtige immer stärker vertreten. Dies sollte in den Artikel aufgenommen werden. --92.224.205.37 (21:23, 12. Jul 2016 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur) Erledigt
- Soll wohl nicht in den Artikel, damit fehlt was Wichtiges. -- keine Auszeichnung78.53.233.117 20:22, 13. Jul. 2016 (CEST)
- -- LesenswertWissensDürster (Diskussion) 22:48, 12. Jul. 2016 (CEST)
- Als Laie sehe ich nichts, was gegen lesenswert spricht. LesenswertKnurrikowski (Diskussion) 15:21, 13. Jul. 2016 (CEST)
: Abwartend Siehe Diskussion im Artikel.--Stephan Klage(Diskussion) 21:53, 13. Jul. 2016 (CEST);
nunmehr: und vielen Dank für Deine lesenswerte Mühe!-- LesenswertStephan Klage (Diskussion) 13:31, 15. Jul. 2016 (CEST)
- -- Lesenswertgrim (Diskussion) 01:06, 15. Jul. 2016 (CEST)
Der Artikel erhielt mit 7x lesenswert und 1x keine Auszeichnung die notwendige Stimmenanzahl für eine Auszeichnung. --82.82.208.43 19:42, 20. Jul. 2016 (CEST)
Diagramme
Die Diagramme sind unten abgeschnitten (beginnen nicht beim Nullpunkt) und vermitteln somit einen falschen ersten Eindruck (nicht signierter Beitrag von 87.152.216.113 (Diskussion) 20:04, 19. Mär. 2017 (CET))
- Erledigt --Chewbacca2205 (D) 21:48, 4. Jul. 2017 (CEST)