Diskussion:Einigung

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"Umformulierung" vom 31. Oktober 2014

Ich habe die Änderung aus folgenden Gründen rückgängig gemacht:

  1. Die Änderung hat die Definition entfernt, die für die Einigung im Allgemeinen gilt.
  2. Die Änderung hat die Abgrenzungsmerkmale zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Einigung entfernt. Die schuldrechtliche richtet sich auf eine Verpflichtung, die dingliche auf eine Verfügung.
  3. Die Änderung ist fehlerhaft, die Einigung im Rahmen der Übereigung ist gerade nicht eine schuldrechtliche, sondern eine dingliche, sie richtet sich auf eine Verfügung, die Übereignung der Sachen.

Ich vermutet das Bestreben hinter der Änderung liegt darin eine "reine" BKS zu erstellen und ich würde zustimmen, die Seite geht darüber hinaus. Das ist aber hier geboten, da wir hier nicht verschiedene Begriffsinhalte haben, sondern einen, der lediglich weiter in "schuldrehtliche Einigung" und "dingliche Einigung" präzisiert wird. Daher werde ich den hier nicht zutreffenden Begriffsklärungtextbaustein entfernen. --Ambrone (Diskussion) 15:46, 5. Nov. 2014 (CET)

Geht in Ordnung. Entweder eine reine BKS oder ein (ausbaufähiger) juristischer Artikel. --Bosta (Diskussion) 20:32, 5. Nov. 2014 (CET)