Diskussion:Einschreiben
Wunschliste
- Beweggründe, welche Vorteile bestimmte Arten von Einschreiben gegenüber anderen haben, insb. aus rechtlicher Sicht
- rechtliche Unterschiede bei der Zustellung im Vergleich zum Fax (mit Empfangsprotokoll)
Weiterleitung von Reko
Unter Reko verstehe ich die gängige Abkürzung für Regelkommunikation. Wäre da nicht eine Verzweigungsseite angebracht? --DennisK 19:58, 27. Aug. 2007 (CEST)
- Wenn, dann müßte man besser ein Verzeichnis mit allgemeingültigen Abkürzen in wikipedia aufbauen (d. h. keine "fantasie-los"-Abkürzungen, wie sie bisweilen in Kreuzworträtseln erfragt werden!), damit diese Verzweigungsseiten nicht unnötig ausufern. Unter Philatelisten scheint die Abkürzung Reko (bzw. treffender Reco, immerhin war die Fachsprache des Postwesens lange französischen Ursprungs,) noch heute geläufig. Historisch muß sie allgemeinverständlich gewesen sein, denn noch Mitte des 19. Jahrhunderts schrieb man auf ein Einschreiben den handschriftlichen Vermerk recom(m)andirt (nicht recommandiert, wie man es heute machen müßte!), der dann beim Aufgeben durch den gleichlautenden offiziellen Stempel der Postverwaltung ergänzt wurde.
- Es kann sein, daß Reko im asministrative Sprachgebrauch eine gängige Abkürzung ist, doch möchte ich anzweifeln, daß der durchschnittliche Nutzer überhaupt erwartet, daß jemand für diesen Sachverhalt einen Terminus Technicus kreiert. Naheliegender erscheint mir da noch die technische Deutung, nach der Reko für Rekonstruktion steht, wobei dies je nach Verwendung nicht nur eine originalgetreue Wiederherstellung des Ursprungszustandes bedeuten muß, sondern sie kann auch erneute Konstruktionsarbeiten beinhalten, wenn man nämlich ohnehin notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten dazu nutzt, die ursprüngliche Konstruktion zu verbessern. Gründe dafür können technische Mängel der Ursprungskonstruktion, Beseitigung ursprünglich notwendiger Kompromisse (oder auch neue!), Anwendung modernerer Technologien oder schlicht veränderte Anforderungen sein.-- DTaube (Diskussion) 14:36, 6. Apr. 2012 (CEST)
Annahmeverweigerung
Darf man die Annahme eines Einschreiben verweigern? --84.149.232.39 12:17, 3. Jan. 2008 (CET)
- Zitat von deutschepost.de:
Was passiert, wenn der Empfänger die Einschreiben Eigenhändig nicht annimmt? Der Empfänger ist nicht verpflichtet, ein Einschreiben Eigenhändig anzunehmen. Wird die Annahme verweigert, wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. [...] Was passiert, wenn der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt? Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt. In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt.
Fischer.sebastian blubb 23:14, 15. Jan. 2008 (CET)
R / AR
Es gilt R = Recommandé für eingeschrieben. In Deutschland heißt AR Auslandsrückschein, während offenbar im internationalen Postverkehr AR für Avis de réception (Empfangsbenachrichtigung) steht. 84.128.180.8 22:45, 22. Mär. 2008 (CET)
- Avis de réception ist der französische Name für die Leistung Rückschein. Beides steht auf dem orangen Rückschein Aufkleber der DP. --Cmdr.bond (Diskussion) 13:30, 14. Dez. 2014 (CET)
Einschreibenlables
Gibt es diese Einschreibenlables auch so wie die Paketscheine (d.h. kostenlos) oder kostenpflichtig aber mit Zusatzleistungen kombinierbar ?
Diese Aufkleber gibt es in jeder Postfiliale kostenlos, einfach danahch fragen 84.59.160.107 00:45, 26. Okt. 2008 (CEST)
- Beides: man kann am Schalter eine Einschreibmarke kaufen, die bereits den Frankaturwert eines Einschreibens hat oder sich auf der Filiale ein kostenfreies Label geben lassen und die Zusatzleistung selbst frankieren. Allerdings sind diese Labels u.U. nicht überall verfügbar, da sie z.B. in Postbank-Filialen nicht verwendet werden. Beim Geschäftskunden-Service der DP kann man sich die Label block- oder rollenweise bestellen. --Cmdr.bond (Diskussion) 12:06, 14. Dez. 2014 (CET)
E-mail Einschreiben
Hallo, gehört zu diesem Artikel auch die neue Form des E-mail Einschreibens? Dabei erhält der Empfänger eine Mail mit dem Inhalt: "Herr XYZ hat Ihnen ein E-mail-Einschreiben einschreiben geschickt. Bittel klicken Sie auf folgenden Link um das Einschreiben zu lesen." Durch den Klick auf den Link kann dann der Text des Einschreibens gelesen werden und der Absender erhält darüber eine Information. ~MW
- Welcher Anbieter ist das? Ich kenne ePost, wo ein online erstelltes Schreiben entweder online oder als Papierbrief zugestellt werden kann. --Cmdr.bond (Diskussion) 13:40, 14. Dez. 2014 (CET)
Österreich
Die Aussage weil das Einschreiben nach einer Woche wieder an den Absender zurückgeht ist in Bezug auf Österreich falsch (als momentan selbst an einem Postamt Beschäftigter verbürg ich mich für drei Wochen). Die Aussage bezieht sich wohl auf Deutschland, die Schweiz und Österreich haben ja Extra-Kapitel; wenn dem so ist, soll das aber auch angemerkt werden.
Sendungsverlauf ist ebenso online abfragbar.
Mögliche Zusatzleistungen sind mit Rückschein, Nachnahme, Eigenhändig (+ "nicht an Postbevollmächtigte" möglich), Wertbrief.
Vorerst geb ich das mal als Anmerkung ab, ganz hab ich noch nicht kapiert, wo welche Infos im Artikel stehen möchten (länderspezifisch oder nicht). lg, → «« Man77 »» 23:31, 21. Aug. 2009 (CEST)
Nur Briefe?
steht im Artikel, auf der Website der Post steht überhaupt nichts von der Sendungsform. Wenn ich mich recht erinnere, kann man bei der DPAG auch Päckchen per Einschreiben versenden. Wer weiß mehr? --Berlicke-Berlocke 16:21, 23. Feb. 2010 (CET)
Nein, ein Päckchen ist nicht mit Zusatzleistungen kombinierbar. Es gibt den "Maxibrief übergroß" (mit denselben Maßen/Gewichten wie das Päckchen) für derzeit 4,40 Euro, der wie ein Brief befördert wird und mit Zusatzleistungen (Einschreiben, Nachnahme) kombinierbar ist. Ansonsten wird natürlich das Paket bzw. das Päckchen mit Versandversicherung (+1 €) angeboten. (nicht signierter Beitrag von 92.193.91.215 (Diskussion) 12:30, 15. Okt. 2011 (CEST))
- Jein, online(!) kann man sich zum Päckchen eine vergleichbare Zusatzleistung buchen, "Nachweis" oder "Versandversicherung", irgendsowas. Es ist eh alles das Gleiche. Alles, was mit Sendungsverfolgung, Einlieferungsschein oder Versandversicherung zu tun hat, enthält immer auch die Merkmale eines Einschreibens. Diese Dinge lassen sich aus rechtlichen Gründen nicht trennen. --Cmdr.bond (Diskussion) 12:13, 14. Dez. 2014 (CET)
Hinweis auf Adressenangabe fehlt
Auch wenn es evtl. als sebstverständlich angesehen wird, sollten die Merkmale eines Einschreibens schon genau definiert werden, so z.B., daß der Sender auf dem Beleg auch die Adresse bestätigt bekommt, an die versendet wurde. Dies geht aus dem aktuellen Text nicht hervor. (nicht signierter Beitrag von 91.9.211.63 (Diskussion | Beiträge) 15:26, 25. Mär. 2010 (CET))
- Bei der DP wird auf dem Einlieferungsschein nicht bestätigt, wohin es geht. Er enthält zwar ein Feld, in das man Eintragungen machen kann, aber es ist nicht vorgesehen, dass die Mitarbeiter der Agenturen das ausfüllen. --Cmdr.bond (Diskussion) 12:16, 14. Dez. 2014 (CET)
Einwurf-Einschreiben
Die Aussagen über die förmliche Zustellung und gerichtliche Beweiskraft im Abeschnitt über das Einwurf-Einschreiben sind irreführend und so auch nicht richtig.
Das in der Fußnote angeführte Urteil des BVerwG bezieht sich ausschließlich auf Zustellungen nach dem VwZG. Dies gilt aber nur für Behörden und nur für Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Hier erfüllt das Einwurf-Einschreiben nicht die gesetzlichen Anforderungen, weshalb auch keine wirksame Zustellung stattfindet. Es geht in diesem Zusammenhang also gar nicht um die Frage der Beweiskraft. Ist die Zustellung rechtlich nicht erfolgt, kann sie logischerweise nicht bewiesen werden. Die Verwendung eines Einwurf-Einschreibens als behördlich veranlasstes Zustellungsverfahren beweist im Gegenteil das Fehlen einer wirksamen Zustellung.
Ganz anders im Zivilrecht. Hier gilt das VwZG nicht. Das zitierte BVerwG-Urteil hat damit für die privatrechtliche Zustellung auch keinerlei Bedeutung. Auch durch ein Einwurf-Einschreiben kann hier grundsätzlich und ein rechtlich wirksamer Zugang i.S.v. § 130 BGB bewirkt werden. Hier stellt sich dann allerdings das Problem der Beweiskraft, d.h. genauer der Beweisbarkeit. Diese wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass die nachgewiesene Absendung eines Einwurf-Einschreibens als Anscheinsbeweis für dessen Zugang anzusehen ist. Das LAG Köln hat beispielsweise im Urteil v. 14.08.2009, Az. 10 Sa 84/09, eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben als wirksam betrachtet.
Der Abschnitt über das Einwurf-Einschreiben bedarf daher einer Korrektur und Ergänzung. (nicht signierter Beitrag von 93.135.172.184 (Diskussion) 23:46, 6. Jan. 2012 (CET))
- Die Kritik am Artikel (Urteil BVerwG als Maßstab) teile ich. Aber: das LAG Köln machte es sich nicht so einfach: Es gab eine Bescheinigung der Briefzustellerin und sie hatte in der Vorinstanz als Zeugin den Einwurf bestätigt. Der Zugang wurde als per Zeugenbeweis bewiesen.--Arbeit&Recht 05:45, 7. Jan. 2012 (CET)
- Ja, das LAG Köln macht es sich nicht so einfach. Aber nein: der Zugang wurde in diesem Verfahren nicht durch Zeugenbeweis bewiesen. Denn die Breifzustellerin konnte sich an den konkreten Zustellungsvorgang eben nicht erinnern. Die Zeugin konnte nur allgemeine "Erläuterungen zu ihrer üblichen Vorgehensweise bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben" machen. Diese führten dann nach Ansicht des LAG Köln zu einer erhöhten und dem Gericht dann ausreichenden Aussagekraft und Indizwirkung des Auslieferungsbeleges.
- Aber das ist eine juristische Detaildiskussion. Wichtig bleibt festzuhalten, dass die pauschale Behauptung im Artikel, der Zugang eines Einwurf-Einschreibens könne gerichtlich nicht bewiesen werden unzutreffend ist.
- Damit behaupte ich keineswegs der Auslieferungsbeleg sei grundsätzlich und überall ein ausreichender Beweis des Zugangs. Denn genau das ist er eben auch nicht.
- Es gibt Gerichte, denen reicht der vom Zusteller unterschriebene Auslieferungsbeleg als ausreichender Anscheinsbeweis aus. Und es gibt Gerichte, denen reicht das alleine nicht aus (so auch das LAG Köln). Damit bleibt eben eine Rechtsunsicherheit. Welche Rechtsansicht sich in der Rechtsprechung letztlich durchsetzt, und ob sich hier überhaupt eine Ansicht durchsetzt, bleibt abzuwarten.--217.189.231.102 16:06, 28. Mär. 2012 (CEST)Schoe
- Eigene Erfahrung: der Zustellbeleg des Einwurf-Einschreibens beweist gar nicht. Folgender Vorgang: Ich habe einen Brief mit Einwurf-Einschreiben verschickt, im Verfolgungssystem wurde der Brief am Tag X als "Zugestellt" angezeigt. Der Empfänger hat ihn jedoch nicht bekommen. Ursache: der Zusteller wurde während des Zustellvorganges krank, hat die Zustellung abgebrochen und ein Kollege hat den Brief am Tag X+2 zugestellt. Vermutlich wird die Zustellung schon rückgemeldet, wenn der Sortiervorgang zu Ende und der Zusteller noch nicht mal unterwegs ist. Dieser Vorgang zeigt, dass der Zusteller den Brief wegwerfen kann (was ich nicht unterstellen möchte, aber jetzt im Sommer sind wieder viele Hilfskräfte unterwegs, früher waren das mal Beamte), er kann den auch aus Unachtsamkeit in den falschen Briefkasten werfen und der falsche Empfänger wirft ihn weg - es gibt dann zwar einen Zustellbeleg, aber der sagt eben nichts. --Mef.ellingen (Diskussion) 18:04, 13. Jun. 2013 (CEST)
- In dem Urteil des BGH vom 27. September 2016, das ich unter Beweiswert verlinkt habe, wird unter Rdnr. 33 ausgeführt "Für den Absender streitet daher beim Einwurf-Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde." Damit ist der Regelfall entschieden. Natürlich kann der Empfänger versuchen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.--Lexberlin (Diskussion) 23:00, 19. Jun. 2019 (CEST)
- Der BGH beschreibt das Verfahren beim Einwurfeinschreiben wie folgt: "Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postangestellte das sogenannte "Peel-off-Label" (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Auch beim Einwurf-Einschreiben erhält der Absender auf Wunsch - neben der telefonischen Auskunft - eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs." Nun enthält der Auslieferungsbeleg die Sendungsnummer, die Postleitzahl (PLZ), den Zustellbezirk (ZBez), die Erklärung "Ich habe die o. g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt." nebst Datum und (u. U. unleserlicher) Unterschrift des Zustellers. Der Empfänger ist nicht aufgeführt wie auch schon im Einlieferungsbeleg. Beides zusammen begründet aber im Streitfall den Anscheinsbeweis des Zugangs bei dem nicht genannten Empfänger. Wie ist das möglich, wenn sich aus den genannten Schriftstücken nur ergibt, dass eine Sendung mit einer Sendungsnummer eingeliefert und in einem Zustellbezirk ausgeliefert wurde? Es könnte sich doch um eine andere Sendung des Absenders an einen anderen Empfänger im gleichen Zustellbezirk handeln. Könnte das mal ein Postfachmann erläutern und evtl. den Artikel verbessern?--Lexberlin (Diskussion) 19:00, 25. Jun. 2019 (CEST)
Gerichtsurkunde?
Hier in Hessen ist mir noch keine "Gerichtsurkunde" untergekommen; wohl aber Niederlegungsurkunden, die als zugestellt gelten, sobald sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden sind. Das käme wohl am ehesten den Einwurfeinschreiben nahe, nur mit dem Unterschied, dass der Zusteller auf dem Umschlag das Datum und die Uhrzeit der Zustellung dokumentiert. --Bonnerlunder (Diskussion) 12:23, 14. Aug. 2012 (CEST)
Haftung
"Nicht ersetzt werden der konkrete Sachschaden - Wert des Inhalts - oder Folgeschäden, wie z. B. entgangene Aufträge, wirtschaftliche Folgen nicht erfolgter Kündigungen etc.."
Was wird denn überhaupt ersetzt? --DoguCarrington (Diskussion) 01:14, 29. Apr. 2013 (CEST)
- Ersetzt wird gar nichts (hier: DP). Es gibt je nach Sendungsart einen Festbetrag auf die Kralle. --Cmdr.bond (Diskussion) 12:18, 14. Dez. 2014 (CET)
Artikel allgemeiner formulieren
Ich würde es begrüßen, wenn der Artikel weniger die DACH-Länderspezifika herausgreift, als zumindest auch sich allgemein zum Thema äußert und welche internationalen Regelungen (Weltpostvertrag?) da mitspielen. Auch ein Absatz zur Geschichte wäre wohl von Interesse.
Und auch zu den Einschreibenummern gäbe es wohl einiges zu schreiben. Heute ist ja international ein Format "R+Buchstabe+Ziffer+ISO-Landercode" üblich, früher scheinbar nicht. Zudem scheint die Länge der Nummern auch heute noch zu differieren: In Deutschland 9 oder 11 Ziffern auch dem "DE" nachgestellt, in Österreich 9, etc. … «« Man77 »» 19:36, 21. Dez. 2013 (CET)
Einschreiben sind rechtlich wertlos
Man sollte die Informationen die in diesem Artikel stehen auch irgendwo im Artikel unterbringen http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/ Das dürfte nämlich ich nicht jeder wissen, das Einschreiben juristisch betrachtet völlig wertlos sind. --91.89.136.106 20:37, 17. Jan. 2014 (CET)
Das ist schon sehr weit hergeholt! Einschreiben sind rechtlich nicht wertlos. Richtig ist nur, dass man beim klassischen Einschreiben und Einschreiben Rückschein Probleme bei der Nichtabholung haben kann. Die exotische Meinung eines Amtsrichters aus dem Jahr 2006 ist aber praktisch irrelevant.--Arbeit&Recht (Diskussion) 08:08, 18. Jan. 2014 (CET)
Das berühmte leere Kuvert
Bei der Deutschen Post muss ein Einschreiben kein bestimmtes Format haben. Es geht einfach alles, was als Briefsendung verschickbar ist, von der Postkarte bis zum Päckchen. Eine Postkarte kann z.B. bis L+B=90 groß sein (heißt dann halt Maxibrief Übergröße). Man kann aber auch einen riesigen Papierbogen bedrucken, zusammenfalten und an den Seiten verkleben wie ein Aerogramm. Mit dem ePorto-AddIn kann man einen Briefbogen frankieren und diesen in einen Fensterumschlag stecken. Beim Angebot ePost der DP wird das Schreiben IMHO ebenfalls gleich mit der Frankatur versehen.
Hier wird die Einschreibnummer jeweils unmittelbar auf das Schriftstück aufgebracht und ist untrennbar mit diesem verbunden. Beim AddIn kann man zudem noch weitere Kopien des Schriftstücks drucken, die man ggf. vorweisen kann.
Wie weit mag man mit der Behauptung "leeres Kuvert" da noch kommen? --Cmdr.bond (Diskussion) 12:49, 14. Dez. 2014 (CET)
"Voller Beweis nur bei Zustellung durch Gerichtsvollzieher"
"Ein voller Beweis des Zugangs eines Schriftstückes mit einem bestimmten Inhalt ist nur mit einer Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher möglich, § 132 BGB, die jeder in Auftrag geben kann."
Den vorstehenden Satz habe ich soeben aus dem Artikel entfernt (Abschnitt "Beweiswert", dritter Absatz), denn er stimmt einfach nicht. Unsere Rechtsordnung sieht für einen gelungenen Beweis regelmäßig den sogenannten "Vollbeweis" vor - das ist also nichts besonderes. Vor allem aber ist der Beweis des Zugangs eines ganz bestimmten Schriftstücks durchaus auch ohne den Gerichtsvollzieher zu führen - zum Beispiel durch einen Zeugen, noch besser sogar durch eine Bestätigung des Empfängers auf einer Abschrift des Schriftstücks. Die Behauptung ist daher unzutreffend und kann so im Artikel nicht stehen bleiben. --Snevern 16:58, 28. Dez. 2014 (CET)
- Die Formulierung war in der Tat ungünstig. Den Verweis auf die Zustellung durch Gerichtsvollzieher finde ich trotzdem sinnvoll. Ich habe den Absatz daher neu formuliert (und dabei auch die Zustellung vor Zeugen erwähnt - danke für den Hinweis). Ich hoffe, so ist es korrekt(er). Sleske (Diskussion) 21:34, 31. Dez. 2014 (CET)
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Hierbei sollte noch angemerkt werden, dass es die Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher unter Nutzung der Post gibt und die persönliche Zustellung durch den GV. Im Artikel bitte auch auf das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) hinweisen. Dem Absender entstehen hier sehr viel höhere Gebühren als bei einem Einschreiben.
- Ja, das stimmt. Allerdings hat das mit dem Thema des Artikels (Einschreiben) nur noch am Rande zu tun. Das passt besser in den Artikel Zustellung (Deutschland). Ich habe den verlinkt; vielleicht mag jemand die Informationen dort ergänzen. Sleske (Diskussion) 11:09, 10. Mai 2016 (CEST)
Bestätigung des Versandes
Was umseitig als Bestätigung des Versandes bezeichnet ist, ist offenbar die bedeutendste Variante im Hinblick auf den Beweiswert einer Zustellung. Leider ist das Zitat in der Mitte unverständlich und die Quelle nicht nachvollziehbar. Weitere Infos wären sehr wünschenswert. -- itu (Disk) 12:30, 27. Mär. 2017 (CEST)
- Es wäre „die bedeutendste Variante“ gewesen, wenn es sie jemals gegeben hätte, was ich allerdings bezweifle. Da ein Beleg dafür fehlt, habe ich einen Mangelbaustein eingefügt. Dass eine solche Zusatzleistung aktuell nicht angeboten wird, ergibt sich ohne weiteres aus dem veröffentlichten Leistungsangebot der Post und muss deshalb nicht belegt werden. Das zitierte Schreiben der Post ist in der Tat nicht nachvollziehbar, aber auch entbehrlich und enthält - falls zutreffend zitiert - völlig unzutreffende Ausführungen zum Briefgeheimnis. Die dargestellte Leistung wird durch Gerichtsvollzieher erbracht.--Lexberlin (Diskussion) 16:05, 11. Sep. 2020 (CEST)
Deutschland
Am Anfang dieses Abschnittes heißt es: „Wählt der Absender die Versandart Einschreiben, ... so erhält er einen Einlieferungsbeleg mit Datum, der die Abgabe des Briefs beim Postunternehmen bestätigt“. So allgemein gilt das nicht, denn wenn der Brief mit einem Einschreibe-Aufkleber (siehe „Einschreiben als Verkaufsprodukt“ weiter unten in diesem Abschnitt) in einen Briefkasten eingeworfen wird, gibt es keinen Einlieferungsbeleg. --Tscheini (Diskussion) 19:07, 7. Okt. 2017 (CEST)
Geruch
Diese gelben Umschläge, mit denen Einschreiben verschickt werden, stinken bestialisch. Das ist bestimmt nicht gut für die Gesundheit, wenn das Altpapier so riecht. Darüber sollte berichtet werden. --2001:16B8:31F4:9B00:A135:BDE4:D76B:B202 23:58, 18. Jul. 2018 (CEST)
- Gelb sind die Zustellungsaufträge, und das ist ne Herstellersache und hat mit einem Artikel über eine Sendungsart nichts zu tun.
- Im Übrigen sind frischgedruckte Telefonbücher und Geldscheine auch nicht gerade lecker. --Cmdr.bond (Diskussion) 22:42, 18. Mär. 2019 (CET)
Welche Kompensation bei Fristüberschreitung der Laufzeit eines internationalen Einschreibens?
Ich habe am 4. April ein Einschreiben ins Ausland aufgegeben, man sagte mir eine Laufzeit von bis zu 6 Werktagen zu, doch das ist bis zum heutigen Tage noch nicht ausgeliefert worden. Welche Kompensation steht mir als Kunde zu? --2003:74:CF02:BA7F:CD18:9C73:A6BE:CEE5 15:40, 18. Apr. 2019 (CEST)
- Da keine Laufzeitgarantie enthalten ist, hierfür überhaupt keine. Für den Verlust der Sendung an sich gibt's was.--Cmdr.bond (Diskussion) 21:09, 3. Jun. 2019 (CEST)