Diskussion:Fahrverbot (Deutschland)

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Definition

  • Die Definition des Begriffs Fahrverbot ist meines Erachtens unzutreffend. Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis werden miteinander vermischt.
Unterscheidung wurde verdeutlicht.
  • Die Ergänzung: "Dabei kann man Glück haben und seinen Führerschein im Februar abgeben und man darf nur 28 (bzw. 29) Tage nicht fahren. Gibt man den Führerschein dagegen beispielsweise im Mai ab wird man mit 31 Tagen bestraft." habe ich gelöscht. Das ist die ganz natürliche Folge bei Fristen, die nach Monaten bemessen sind. Hat daher hier keine Relevanz.
Ich denke das ist sehr wohl relevant, dass man für genau das gleiche Vergehen in Deutschland je nach Monat unterschiedlich lang bestraft wird. Man kann es vielleicht umformulieren aber es gehört ganz sicher mal klargestellt. In der Technik würden einem die Maschinen um die Ohren fliegen wenn man so rechnet. Man könnte vielleicht einen Einheitsmonat zu 30 Tagen einführen aber die Rechtssprechung (nicht nur das Verkehrsstrafrecht) ist in diesem Punkt völlig willkürlich. Vielleicht könnte man das auch in einem Artikel über Fristen wo von diesem Artikel aus hinverlinkt wird unterbringen. Aber in die Wikipedia gehört so ein Hinweis ganz sicher hinein.--08:37, 3. Jun 2005 (CEST)
Also: Die Rechtsprechung ist nicht willkürlich. Allenfalls können die "willkürlich" gehandelt haben, die irgendwann mal festgelegt haben, wieviel Tage welcher Monat hat. Die Juristerei spricht von Monatsfristen, und da ist es allemal egal, wieviel Tage der Monat hat. Unzweifelhaft ist natürlich, dass ich bis zu 3 Tagen länger "bestraft" bin. (z.B. 28 Tg. Februar, 31. Tg. März). Natürlich könnte der Gesetzgeber einen "Fristeinheitsmonat" kreieren, der z.B. 30 Tag hat. Das kennt man ja schon aus dem Bankwesen (Zinsmonat 30 Tage, Zinsjahr 360 Tage). Bin für einen eigenen Fristenartikel, hier gehört das Thema nicht in den Artikel. --Pelz 00:31, 4. Jun 2005 (CEST)
Erstaunlicherweise fehlt für die Strafzeitberechnung eine gesetzliche Regelung. Die Vollstreckungsbehörden wenden die Regelung in § 37 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) an, der nach § 59 a Abs. 5 StVollstrO auch für das Fahrverbot gilt. Dabei handelt es sich allerdings um eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Eine direkte gesetzliche Regelung findet sich für das Zivilrecht in § 188 Abs. 2 und 3 BGB, der teilweise auch in anderen Gesetzen für entsprechend anwendbar erklärt wird, etwa in § 222 Abs. 1 ZPO für den Zivilprozess. --wau > 17:11, 10. Jun 2005 (CEST)

Verkehrsverbote

An Benutzer:Zollwurf. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten, einfach einen Teil eines Artikel ersatzlos zu loeschen. Wenn Du damit nicht einverstanden bist, dann aendere das auf konstruktive Weise. Im uebrigen kennt die StVO kein "Durchfahrt Verboten". --Montauk 12:38, 4. Jan 2006 (CET)

Zollwurf hat die Änderung begründet, und die Begründung ergibt – erstaunlicherweise – auch Sinn: Fahrverbote i. S. v. § 44 StGB und § 25 StVG sind tatsächlich von den in § 41 StVO aufgeführten Verkehrsverboten zu unterscheiden. Der Hinweis auf das Zeichen 250 erscheint auch mir fehl am Platz. Grüße --kh80 •?!• 17:16, 5. Jan 2006 (CET)

Abgabe der Fahrerlaubnis

Auch ich hatte einmal einen Monat "Autofahrerurlaub" und auf meine Anfrage wie ich am günstigsten zur Verwahrstelle (Polizeipräsidium) komme, wurde mir von einem netten Beamten mitgeteilt, das ich dies mit dem eigenen Fahrzeug machen könnte, die Fahrerlaubnis abgeben und noch am selben Tag wieder nach hause fahren könnte - die Verbotsfrist würde dann jedoch erst am Folgetag beginnen. Analog beim Abholen - ich könnte am ersten Tag nach Ablauf der Frist mit dem Auto kommen. Sollte ich angehalten werden, solle ich die Situation schildern, das ich meine Erlaubnis aus der Vewahrung holen wollte. Ich würde in diesem Fall nur gegen die Mitführungspflicht verstoßen. Dies sollte in den Artikel mithinein - jedoch nur, wenn es rechtlich abgesichert ist und sich nicht um eine gewisse Kulanz unserer Polizei handelt. Ich bitte daher einen Juristen den Artikel entsprechend zu ändern.


Die Aussage des netten Beamten ist rechtlich unhaltbar - das Fahrverbot ist bereits in Kraft, wenn der Führerschein in Verwahrung gegeben wurde, man darf dann nicht mehr heimfahren. Der Abgabetag wird ja auch zur Monatsfrist voll angerechnet. --Fressbacke 20:51, 10. Apr. 2008 (CEST)

„Der Abgabetag wird ja auch zur Monatsfrist voll angerechnet“
Der Fragesteller schrieb, er hätte die Auskunft erhalten, die Frist beginne im geschilderten Szenario erst am Folgetag nach der Führerscheinabgabe. Lowenthusio 07:29, 13. Jan. 2010 (CET)

Öffentliche Straßen

Zu diesem Revert: Da stand doch ausdrücklich "im öffentlichen Straßenverkehr". Da der öffentliche Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen (Wegen und Plätzen) stattfindet, ist die Ergänzung redundant. Die Einleitung sollte nicht mit solchen Details aufgebläht werden. -- kh80 ?! 16:32, 28. Apr. 2015 (CEST)

Verständlichkeit

Was will der Autor dieses Artikels dem Leser damit sagen: "Das Gericht verwies in seiner Pressemitteilung abschließend auch auf die StVO, die eine Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge ermöglicht. Der Vollzug obliegt aber den Kommunen. Nach Bundesrecht ist dies derzeit nicht zulässig. Entgegenstehende nationale Regelungen sind deshalb nicht anzuwenden, wenn diese der Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstünden." ? Ich wünsche mir da eine verständlichere Sprache. Gruss, --Markus (Diskussion) 09:38, 28. Feb. 2018 (CET)

 Info: Das richtige Lemma wäre übrigens Verkehrsverbot, wenn ich es richtig sehe. YMMV--Aschmidt (Diskussion) 10:12, 28. Feb. 2018 (CET)

Ich habe den Passus mal etwas umformuliert - hoffentlich ist er nun verständlicher. --2003:4C:6943:4500:D415:672A:A377:1FB5 17:17, 28. Feb. 2018 (CET)

Rechtsgrundlage neuer Fahrverbote (Mai 2020) nichtig

Der Stand Mai 2020 im Artikel gilt als nichtig: Verordnung Eingangsformel ohne Rechtsgrundlage neuer Fahrverbote: [1] --Jla net.de (Diskussion) 11:44, 2. Jul. 2020 (CEST)