Diskussion:Feststellungsklage

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Versatzstück zur Einarbeitung ...

Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

1. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

2. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.


aus einem gelöschtem fehlangelegten Artikel, bitte Inhalte prüfen und Formulierung anpassen. --:Bdk: 00:05, 14. Nov 2004 (CET)

Dieser Artikel bedarf dringend einer Überarbeitung, weil sehr viele Begriffe verwendet werden, die nicht zuvor oder durch Verlinkung erklärt wurden.

Ich bitte den Autor darum, diejenigen Begriffe dieses Artikels, die nicht dem allgemeinen Umgangssprachschatz zuzurechnen sind, zu erläutern. Dies kann im Text oder durch Verweis auf andere Begriffseklärungen geschehen.

Beispiel: Der folgende Satz ist nur für Juristen zu verstehen, weil die fett markierten Begriffe nicht erklärt sind:


"Dessen materiell-rechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Verjährungshemmung, Verjährungsneubeginn und Haftungserweiterungen) sowie dessen verfahrensrechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Rechtskraft, Rechtshängigkeitssperre) haben schon unter dem BGB a.F. zu Zweifelsfragen geführt." (nicht signierter Beitrag von 212.77.173.254 (Diskussion) )

Dem kann ich mich 13 Jahre später (!!!) nur anschließen. Für Laien ist fast der gesamte Artikel unverständlich, nur juristisches Fachgeschwurbel. Und all die Jahre hat hie niemand was getan, weder umgeschrieben noch ergänzt noch sonstwas. (nicht signierter Beitrag von 47.71.35.105 (Diskussion) 19:50, 24. Nov. 2021 (CET))

Dem kann ich mich nur anschließen. WIKIPEDIA ist eine Enyklopädie, kein juristischer Kommentar. Ein Artikel sollte hier nicht mehr Fragen aufwerfen als er beantwortet. Konkrete Beispiele sind häufig ein guter Ansatz, um komplizierte (oder vielleicht auch nur kompliziert formulierte) Sachverhalte deutlich zu machen. Solche wären hier möglicherweise hilfreich.

????

Was hat das zu bedeuten (fett formatiert): Eine früher erhobene negative Feststellungsklage führt nach der (hier nicht dargestellten) Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachen Tatry/ Maciej Rataj zu einer Rechtshängigkeitssperre für die Geltendmachung einer Leistungsklage durch den Anspruchsinhaber. in Feststellungsklage Abschnitt Zivilrecht -- Jlorenz1 01:46, 8. Jan. 2010 (CET)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61992CJ0406&from=DE (nicht signierter Beitrag von 94.216.234.1 (Diskussion) 11:55, 26. Mär. 2015 (CET))

Deutschlandlastig: mind. Österreich fehlt

Mindestens die Feststellungsklage nach österreichischem Recht (§ 228 ZPO) fehlt. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 21:03, 18. Apr. 2022 (CEST)