Feststellungsklage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts.

Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags.[1] Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Feststellung bloßer Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellung).[2]

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage will die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen.

Zivilrecht

Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist das Ziel, zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Zivilgericht feststellen zu lassen. Geht es um die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht, spricht man von positiver Feststellungsklage, geht es um die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht, von einer negativen Feststellungsklage.

Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet, soweit einer Feststellungsklage stattgegeben wird, nur die begehrte Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbares Verhalten. Sie kann nur erhoben werden, wenn auf Seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse). Das Feststellungsinteresse besteht auch zur Erschöpfung des Rechtswegs, insbesondere bei subjektiver Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundrechte.[3]

Zwischenfeststellungsklage

Einen weiteren Fall stellt die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO dar, mit der innerhalb eines laufenden Rechtsstreits eine rechtskräftige Entscheidung über für die endgültige Entscheidung vorgreifliche Rechtsverhältnisse herbeigeführt werden kann. Ist zum Beispiel im Rahmen einer Zahlungsklage streitig, ob der zugrundeliegende Vertrag Bestand hat, kann der Kläger neben seinem Zahlungsantrag mit der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung beantragen, dass der Vertrag wirksam ist und so späterem Streit über die Wirksamkeit des Vertrages vorbeugen. Die Zwischenfeststellungsklage kann vom Kläger zusammen mit einer Leistungsklage oder nachträglich erhoben werden, zudem vom Beklagten in Form einer Zwischenfeststellungswiderklage.[4] Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich.[5]

Verjährung und Beweislast

Während die Erhebung der positiven Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung zugunsten des Gläubigers entfaltet, trifft dies für die negative Feststellungsklage nicht zu (siehe § 204 BGB). Hinsichtlich der Beweislast ergeben sich jedoch keine Unterschiede. Da diese nach der materiell-rechtlichen Lage beurteilt wird, hat sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Feststellungsklage jeweils der Gläubiger, der in ersterem Fall Kläger, im zweiten Fall Beklagter ist, zu beweisen, dass das streitige Rechtsverhältnis besteht.[6]

Internationales Zivilprozessrecht

Die Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt darüber hinaus zunehmend zu europäischen Parallelverfahren im Anwendungsbereich der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO-Brüssel I). Dort gilt – im Unterschied zum Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) – eine Rechtshängigkeitssperre für nachträgliche Klagen mit demselben Kernpunkt (Kernpunkttheorie), wie z. B. zugunsten der zeitlich vorrangig anderweitig anhängig gemachten negativen Feststellungsklage. Eine früher erhobene negative Feststellungsklage führt nach der (hier nicht dargestellten) Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachen Tatry/ Maciej Rataj zu einer Rechtshängigkeitssperre für die Geltendmachung einer Leistungsklage durch den Anspruchsinhaber. Dieser läuft dadurch Gefahr, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Leistungsklage nicht mehr (im In- oder Ausland) herbeiführen zu können.

Verwaltungsrecht

Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  1. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
  2. Die Feststellung ist subsidiär, soweit der Kläger seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungsklage den intensiveren Rechtsschutz bietet. Dies ist insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mit mehreren Regelungsgegenständen der Fall.

Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte, sowie besondere Feststellungsklagen wie bspw. nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots oder nach § 4 KSchG zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Feststellungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es hingegen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, genauer: den Zeitpunkt unmittelbar davor an.[7]

Steuerrecht

Die steuerrechtliche Feststellungsklage ist in § 41 Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Es gibt sie sowohl in Form der Nichtigkeits-Feststellungsklage als auch in der der einfachen Feststellungsklage. Die Feststellungsklagen sind im Steuerrecht ein marginales Phänomen, weil in den allermeisten Fällen Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte suchen und Anfechtungsklage erheben.

Literatur

  • Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. Beck Verlag, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, S. 293–320; 441–446.
  • Thomas/Putzo: ZPO-Kommentar. 31. Auflage München, 2010 ISBN 978-3-406-59620-9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundeszentrale für politische Bildung: Feststellungsklage, abgerufen am 31. August 2020.
  2. Greger, in: Zöller ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 3.
  3. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02.
  4. Thomas/Putzo: ZPO, § 256 Rn. 26.
  5. BGH, Urteil vom 23. 4. 2013 – II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873, Rn. 29
  6. BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92
  7. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13