Diskussion:Fred Woitke

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Tötungsabsicht

„Tötungsabsicht nicht nachweisbar“ bei 100 abgegebenen Schüssen.
„Ihnen kam außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugute, der am 15. Februar 1995 entschied, dass der rechtliche Gesichtspunkt des „Handelns auf Befehl” auch im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge zu berücksichtigen sei.“ [1] --AlternativesLebensglück (Diskussion) 07:03, 31. Mär. 2018 (CEST)

Rezeption

Hier steht auch noch einiges:

Vielleicht mag noch jemand ein paar Sachen davon einbauen? Denn wenn einer der beiden Löschanträge zur Löschung geführt hätte, dann wäre der Textersteller @Giebenrath: mangels Relevanzbelege selbst (mit-)schuld daran gewesen. --H7 Ein fröhlicher Franke (reden) 18:03, 31. Mär. 2018 (CEST)