Diskussion:Güterrecht

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Kann jemand diesen Artikel kompetent um folgende Information ergänzen:

Wie wirkt sich die "Zugewinngemeinschaft" auf die pesönliche Haftung aus? Ist eine Art "Haftungsbeschränkung" auf das gesamte Eheliche Vermögen gegeben, wenn einer der Eheleute in die persönliche Haftung genommen wird? Wird in einem solchen Fall ein "Zugewinnausgleich" vorgenommen, um das persönliche Vermögen des haftbar gemachten Ehepartners zu ermitteln?

--84.135.214.180 06:59, 12. Mär 2006 (CET)

Grundsätzlich bleibt im Rahmen der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der Partner getrennt, bzw. in ihrem persönlichen Besitz und auch in persönlicher Verwaltung. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung bei Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes.

Auch ist die Zugewinngemeinschaft keine Passivengemeinschaft - will heißen: keiner der Ehepartner haftet qua Güterstand für die Schulden des anderen.

Allerdings bedingt § 1362 BGB, daß Eigentumsvermutungen, insofern nicht beweisbar ist, daß der Gegenstand im Besitz des Ehepartners ist, der nicht Schuldner ist, zugunsten des Gläubigers in der Form entschieden werden, als daß selbiger Anpruch auf selbigen hat.

Neue Kritik: Die unter "Frankreich" eingestellt Übersetzung des Code civil ist falsch. Der gesetzliche Güterstand ist die beschränkte Gütergemeinschaft, aber nicht die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese kann nur vertraglich vereinbart werden. Quelle: Deutsches Konsulat Paris (nicht signierter Beitrag von 80.187.101.248 (Diskussion | Beiträge) 19:10, 15. Nov. 2009 (CET))

Naja, die Errungenschaftsgemeinschaft ist ja eine beschränkte Gütergemeinschaft, von daher ist das wahrscheinlich nur ein Benennungsproblem. Frankreich taucht jetzt aber gar nicht mehr im Artikel auf.--Jordi (Diskussion) 21:02, 15. Dez. 2020 (CET)


Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 02:48, 3. Dez. 2015 (CET)