Diskussion:Grundsatz der Nichtzurückweisung

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Nichtzurückweisungsprinzip

Warum erfolgt für o.g. keine Weiterleitung? Gruß -- 217.224.227.223 10:57, 21. Okt. 2014 (CEST)

Weiterleitung Nichtzurückweisungsprinzip existiert. --Lektor w (Diskussion) 04:09, 25. Mai 2016 (CEST) erledigtErledigt

Ergänzen: Refoulment-Verbot ist NICHT absolut.

Das Refoulement-Verbot begründet keinen Rechtsanspruch auf Asyl. Nach der GFK ist der Schutz durch das Refoulement-Verbot nicht absolut. Art. 33 Abs. 2 GFK sieht vielmehr vor: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift [ergo: das Refoulement-Verbot] kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. https://www.bundestag.de/blob/408768/e5632bc349bdd5722303c06481316d7f/wd-2-002-16-pdf-data.pdf

Danke für den Hinweis, ich habe den Konventionstext und Art.3 EMRK eingefügt. (den alten Text muss ich noch überarbeiten)--5gloggerDisk 06:43, 17. Okt. 2017 (CEST)
--5gloggerDisk 06:42, 18. Okt. 2017 (CEST)erledigtErledigt

Israel

Gilt dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung auch für Israel? --2.247.251.203 11:39, 6. Mär. 2021 (CET)