Grundsatz der Nichtzurückweisung

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Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein unter anderem im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, untersagt. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen als Völkergewohnheitsrecht anerkannt.

Genfer Flüchtlingskonvention und UN-Antifolterkonvention

Der Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, verankert:

  1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
  2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.[1]

Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention verbietet ebenfalls die Zurückweisung:

  1. Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
  2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht. [2]

Regionale Vereinbarungen

Europäische Menschenrechtskonvention

Das Rückweisungsverbot ist durch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention absolut gefasst und lässt keine Ausnahmen zu und ergibt sich aus:[3]

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.[4]

Diese maßgebend strengere Vorschrift lässt auch die Ausweisung von verurteilten Straftätern in unsichere Herkunftsländer in Europa nicht mehr zu, was auch dem Strafanspruch des verurteilenden Landes entgegenkommt.[5]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – eine Klage gegen Push-Backs Mitte 2020 ab.[6]

Afrikanische Flüchtlingskonvention

Die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union von 1969 enthält in Art. 2 Abs. 3 ein Refoulement-Verbot mit verpflichtendem Charakter. Der Flüchtlingsbegriff ist dabei weiter gefasst als in der Genfer Flüchtlingskonvention, die Zurückweisung an der Grenze fällt ausdrücklich unter das Refoulement-Verbot und es gibt keine umfassenden Ausnahmeklauseln. Flüchtlinge, die im Zufluchtsstaat ein schweres Verbrechen verübt haben, bleiben geschützt.[7]

Amerikanische Menschenrechtskonvention

Die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969 statuiert in Art. 22 Ziff. 8 ein umfangreiches Refoulement-Verbot. Ausländer dürfen nicht in ein Land abgeschoben oder zurückgeschickt werden, wenn dort ihr Recht auf Leben oder persönliche Freiheit verletzt zu werden droht. Offen gelassen wird, ob das Refoulement-Verbot auch für Abweisungen an der Grenze gilt. Eine Ausnahmeregel wie in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention gibt es nicht.[8]

EU-Sekundärrecht

Im europäischen Sekundärrecht wird das Prinzip u. a. in Art. 5 (Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) der Rückführungsrichtlinie und in Art. 21 (Schutz vor Zurückweisung) der Qualifikationsrichtlinie bestätigt.

Die Frontex-Leitlinien von 2010 nahmen in Punkt 1.2 auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung Bezug;[9] der Beschluss dieser Leitlinien wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof im September 2012 für nichtig erklärt, da er sowohl wesentliche Bestimmungen des Schengener Grenzkodex als auch den Inhalt der Frontex-Verordnung ändere, aber ohne die erforderliche Beteiligung des EU-Parlaments zustande kam.

Die Seeaußengrenzenverordnung (EU 656/2014) vom Juli 2014 regelt nun die völkerrechtliche Verpflichtung zur Seenotrettung und das Refoulement-Verbot bei Grenzüberwachungseinsätzen unter operativer Frontex-Koordination genauer.[10]

Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist dann verletzt, wenn Personen ohne Einzelfallprüfung ausgewiesen, abgeschoben oder an der Grenze zurückgewiesen werden.

Zurückweisung auf hoher See

Europäische Union

Unklar war jedoch, wie im Zuge von Abfang-, Kontroll- oder Rettungsmaßnahmen mit Personen umgegangen werden soll, die auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen versuchten, da das europäische Sekundärrecht dafür keine Regelungen enthielt.[11]

Im Fall Hirsi Jamaa und andere gegen Italien stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012 dann in einer Grundsatzentscheidung fest, dass

  • gemäß Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der rückführende Staat eine Misshandlung im Zielland verhindern muss,
  • die Inkaufnahme einer Weiterschiebung in das folternde Herkunftsland gegen Art. 3 EMRK verstößt,
  • Kollektivausweisungen auch auf hoher See und von Bootsflüchtlingen gegen Art. 4 des Protokolls 4 der EMRK verstoßen und
  • auch Bootsflüchtlingen gegen ihre Rückschiebung Rechtsmittel gemäß Art. 13 EMRK zustehen.

Das Urteil betrifft nicht nur das verurteilte Italien, sondern auch den Umgang anderer europäischer Staaten mit Flüchtlingen und Migranten.[12]

Vereinigte Staaten

Seit 1993 wird Asylsuchenden, die auf dem offenen Meer von Schiffen der US-Küstenwache gefunden werden, die Einreise in die Vereinigten Staaten verweigert. Vorausgegangen war eine seit 1981 anwachsender Migrationsstrom, durch den 21.800 Haitianer in die USA kamen, aber nur 6 asylberechtigt waren. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten bestätigte in dem Urteil Sale, Acting Commissioner, Immigration and Naturalization Service et al., Petitioners v. Haitian Centers Council Inc. et al. die Praxis. Demnach gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung nur auf amerikanischem Staatsgebiet, nicht aber auf hoher See.[13]

Verstöße

Nach einem Bericht von Pro Asyl von 2013 beteiligte sich Frontex an Push-Back-Operationen, als Flüchtlingsboote in die Türkei zurückgedrängt wurden.[14]

Nach Ansicht von Amnesty International verstießen 2015 mindestens 30 Staaten, darunter Australien, die Niederlande, Russland und Saudi-Arabien, gegen die Genfer Flüchtlingskonvention durch Zurückweisungen in potentiell unsichere Länder.[15]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte Spanien im Februar 2018 wegen Kollektivabschiebung von Flüchtlingen. Zwei betroffene Männer hatten geklagt, da sie von der spanischen Guardia Civil aufgegriffen worden und sofort über die spanisch-marokkanische Grenze zurückgeschoben worden waren. Das Urteil gilt als Präzedenzfall gegen die spanische Praxis systematischer Push-Backs in den Enklaven Ceuta und Melilla.[16] Auch Russland umging seine diesbezüglichen Verpflichtungen in mehreren Fällen.[17] Am 13. Februar 2020 wurde dann die Beschwerde zweier Afrikaner über ihre Zurückweisung durch Spanien, die sie mit Hilfe des European Center for Constitutional and Human Rights vor den Gerichtshof gebracht hatten, abgewiesen, weil die Männer nach Auffassung des Gerichtes die Möglichkeit gehabt hätten, Schutzanträge an dafür vorgesehenen Örtlichkeiten zu stellen. Sie überkletterten stattdessen im August 2014 den Grenzzaun nach Melilla. Ihre dann folgende Abschiebung durch Spanien ohne vorherige individuelle Prüfung sei demnach Konsequenz ihres eigenen Handelns. Menschenrechtsorganisationen befürchteten die Entscheidung könne als Rechtfertigung für weitere Zurückweisungen auch an anderen Grenzen der EU benutzt werden.[18]

Siehe auch

Literatur

  • Jean Allain: Insisting on the Jus Cogen Nature of Non-Refoulement. In: The Refugee Convention at Fifty: A View from Forced Migration Studies, Hrsg.: Selm, Kamanga u. a., Lexington 2003, ISBN 0-7391-0566-3
  • Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots (PDF; 21 MB) Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam, ISSN 1435-9154
  • Lisa-Marie Lührs: Überstellungsschutz und gegenseitiges Vertrauen, Tübingen (Mohr Siebeck) 2021, ISBN 978-3-16-160137-8

Einzelnachweise

  1. Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, Jurion, abgerufen am 14. Oktober 2017
  2. Übereinkommen gegen Folter (PDF) Institut für Menschenrechte, abgerufen am 17. Oktober 2017
  3. Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen (PDF; 287 kB) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 10 f.
  4. Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, dejure.org, abgerufen am 17. Oktober 2017
  5. Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen (PDF; 287 kB) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 11
  6. Push-Backs - Grundsatzurteil erlaubt direkte Abschiebung nach Grenzübertritt. Abgerufen am 13. November 2021.
  7. Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 16
  8. Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 17
  9. Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (2010/252/EU) (PDF) bei EUR-Lex
  10. Mechthild Baumann: Frontex – Fragen und Antworten. Bundeszentrale für politische Bildung, 15. Juni 2016; abgerufen am 17. Oktober 2017
  11. Silja Klepp: Europa zwischen Grenzkontrolle und Flüchtlingsschutz: Eine Ethnographie der Seegrenze auf dem Mittelmeer. transcript Verlag, 2011, ISBN 978-3-8376-1722-1, S. 66 ff. (transcript-verlag.de [PDF]).
  12. EU/Italien: Stärkung des Flüchtlingsschutzes auf hoher See. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. März 2012; abgerufen am 5. Oktober 2017
  13. Anne T. Gallagher, Fiona David: The International Law of Migrant Smuggling. Cambridge University Press, 2014, ISBN 978-1-107-01592-0, S. 100
  14. Mechthild Baumann: Frontex – Fragen und Antworten. Bundeszentrale für politische Bildung, 15. Juni 2016, abgerufen am 17. Oktober 2017
  15. Australia among 30 countries illegally forcing return of refugees, Amnesty says. Guardian, 24. Februar 2016; abgerufen am 16. Oktober 2017
  16. Wolfgang Kaleck, Vera Wriedt: Gewalt im Grenzbereich. In: Die Zeit, Nr. 9/2018.
  17. Das Spiel ohne „Regel 39“. Nowaja Gaseta, 16. September 2018
  18. Sam Jones: "European court under fire for backing Spain’s express deportations" The Guardian vom 12. Februar 2020