Diskussion:Informationelle Selbstbestimmung
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Was ist denn richtig? Das was die Wikipedia über Inf. Selbstbestimmung sagt oder was Frau Zypres sagt (Beim DLF): Zypries: Doch natürlich. Aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heisst ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert. Und das hat sich auch als Abwehrrecht gegen den Staat positioniert.
http://ondemand-mp3.dradio.de/podcast/2007/11/09/dlf_20071109_0718_55e97bb2.mp3
http://netzpolitik.org/2007/neue-interpretation-fuer-die-informationelle-selbstbestimmung/
Bitte den Fehler korrigieren. (nicht signierter Beitrag von 91.33.168.11 (Diskussion | Beiträge) 10:07, 22. Mai 2009 (CEST))
- Da gibt es nichts zu korrigieren. Lies bitte einfach einmal den ersten Leitsatz des Volkszählungsurteils des BVerfG. --Stepsch 00:47, 23. Mai 2009 (CEST)
Also irgendwie fehlt dem Artikel eine ordentliche Struktur. Einerseits will man eigentlich nur wissen, was informationelle Selbstbestimmung ist, andererseits ist das so eng mit dem Volkszählungsurteil verknüpft, dass ein bloßer Link nicht ausreichend wäre, zumal die Informationen hier nicht auf der Seite zum Volkszählungsurteil enthalten sind. 62.220.8.66 09:34, 28. Nov 2004 (CET)
- Zum letzten Absatz: Ich glaube, "in der gesellschaftlichen Debatte" spelt Datenschutz tatsächlich eine kleine Rolle, viel kleiner als in der 80er Jahren. Das steht natürlich im Widerspruch zu den umfangreichen heutigen Möglichkeiten der Datenerfassung. Nur machen die meisten eben brav mit. Deine Überarbeitung des Absatzes verdreht die Sache, weil sie die gesellschaftliche Debatte mit der Praxis der Datengewinnung verwechselt. Rainer 12:39, 28. Nov 2004 (CET)
- Ich muss Rainer leider recht geben: Obwohl die informationelle Selbstbestimmung durch die fortschreitende "Verdatung" mehr denn je beeinträchtigt wird, spielt Datenschutz eine immer unwichtigere Rolle. Dies mag damit zu tun haben, dass die EDV heute allgemein nicht mehr als Bedrohung, sondern als (positiver) Teil des täglichen Lebens angesehen wird. Die Ursache ist möglicherweise aber auch in der Abstraktheit des Themas selbst zu suchen. Aber vielleicht können wir durch unsere Mitgestaltung der Wikipedia einen Beitrag dazu leisten, Abstraktes verständlich darzustellen. --Forevermore
- Ich würde einfach den letzten Absatz löschen. Grund: Zu allgemein, zu pauschal ("Die Schufa weiß fast alles finanztechnische über mich") und zu wenig belegt.
Die ersten beiden Absätze erklären den fraglichen Sachverhalt gut - missionarisches Interesse im Sinne einer Sensibilisierung d. "Bürgers" für Datenschutzfragen ist m.E. in einer Enzyklopädie nicht angebracht. lg Albrecht
Bisher fehlt bei der Darstellung des auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zumindest ein Hinweis auf dessen erhebliche Auswirkung auf die Problematik der heimlichen Vaterschaftstests wegen der Inanspruchnahme von Männern als gesetzliche, soziale oder Zahlväter durch die Kindsmutter und deren Weigerung, die behauptete Vaterschaft überprüfen zu lassen! (Jurist2)
Ich habe den folgenden Absatz aus dem Artikel genommen:
== Zersetzung des Rechts ==
In der Folge der WTC-Anschläge vom 11. September 2001 kam es in vielen westlichen Ländern neben der USA, insbesondere auch in Deutschland zur Verabschiedung von Regelungen und Gesetzen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufweichen. Innenminister Otto Schily bekam für seine Antiterrorgesetze vom (im Volksmund "Otto-Katalog") den Big-Brother-Award 2001 verliehen.
Der Einsatz biometrischer Methoden zu Identifikationszwecken - zum Beispiel in Reisepässen innerhalb der EU ab Herbst 2005 - stellen das Recht noch weiter in Frage.
Das Büro für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) stellt dazu fest:
Indem [der Staat] körperliche Merkmale und Verhaltensweisen als Informationsquelle nutzt, dürfte ein weiterer Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zumindest tangiert sein. Die Grenzen zu einem Würdeverstoß wären dann berührt oder überschritten, wenn durch den Staat eine weitreichende Erfassung und Verarbeitung biometrischer Merkmale verlangt würde und damit die Möglichkeit einer "Registrierung" und "Katalogisierung der Persönlichkeit" eröffnet wäre.
Begründung: Der Absatz ist POV, besonders seine Überschrift. Der Artikel soll beschreiben was informationelle Selbstbestimmung ist, es ist nicht seine Aufgabe, aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung zu kommentieren, auch wenn sie durchaus bedenklich sind. In dieser Form geht das auf jeden Fall nicht.
Rainer 13:45, 4. Mär 2005 (CET)
- (von meiner Benutzerdiskussion hierher kopiert, Rainer 17:43, 4. Mär 2005 (CET)) mag sein, dass es POV klingt. aber du wirst keine angaben mehr finden, die behaupten, die formulierung von 1983 wuerde so noch stimmen. klar ist ne menge hype dabei. aber: der "glaeserne buerger" wird jetzt realitaet. somit sind meine beiden absaetze vielleicht nicht gut formuliert, aber in der sache grundsaetzlich richtig. somit haben sie aber auch definitiv mit dem artikel zu tun, der ja schliesslich nicht nur das idealbild, sondern die aktuelle realitaet beschreiben soll. oder moechtest du wikipedia auf dem stand von 1983 halten?? -- kakau 14:35, 4. Mär 2005 (CET)
- Ich teile durchaus Deine Einschätzung der Gefahr, wobei die Geschichte mit der Gesetzgebung ja nur einen kleinen Teil des Gesamtproblems ausmacht. Die Sache ist durchaus ernst. Aber die informationelle Selbstbestimmung ist ein durch ein Gerichtsurteil definierter Begriff, und dieses Urteil hat meines Wissens noch heute Gültigkeit. Dieser Begriff soll in diesem Artikel dargestellt werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, auf die schleichende Entwicklung in den letzten 20 Jahren hinzuweisen, nur geht das nicht in der Form, die Du gewählt hast – jedenfalls nicht hier. Dein Beitrag ist eben polemisch und unvollständig gewesen (was ist mit der freiwilligen Veröffentlichung von persönlichen Informationen im Internet, was mit dem Anstieg der Videoüberwachung?). Da braucht es Fakten und nicht Wertungen wie "Zersetzung" und "aufweichen". Ob das Ganze dann besser hier oder bei Datenschutz aufgehoben ist, ist die nächste Frage. Rainer 17:43, 4. Mär 2005 (CET)
- hatte ich auch ueberlegt. nun ist allerdings die frage, welche formulierung zu waehlen waere. gibt es etwas npov-eriges als "aufweichung"? dann muesste man schon anfangen: "xyz behauptet, dass ...". kaum eine der meinungsbildenden instanzen in deutschland, die die entwicklung kritisch beobachten, drueckt sich weniger explizit aus. es handelt sich um eine aufweichung oder aehnliches.
- sollten wir uns auf eine formulierung geeinigt haben frage ich weiterhin: ist der begriff "aufweichung" o.ae. unter der ueberschrift "datenschutz" npov-er als unter der ueberschrift "inf. selbstbest."? wie kaeme dieser interessante bedeutungswandel zustande? ich bin weiterhin der meinung, dass die hinweise auf die allmaehlichen aufloesungserscheinungen der i.s. auch dahin gehoeren. nebst "siehe auch" zu "datenschutz".
- ich werde jetzt versuchen, neutraler zu formulieren und tendiere wie gesagt zum wiedereinstellung der sachbezogenen ergaenzungen. -- kakau 12:38, 7. Mär 2005 (CET)
- Ich gebe Rainer Recht. So wie das Datenschutzrecht bei uns angelegt ist, beinhaltet es zwangsläufig Grenzziehungen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht hört dort auf, wo es auf gewichtigere Informationsansprüche anderer trifft. Diese Begrenzungen können nicht schon per se als "Zersetzung" und "Aufweichung" bezeichnet werden. Man kann natürlich kritisieren, dass der Gesetzgeber manche Informationsinteressen unangemessen hoch einstuft, aber auch dann sollte man nicht von einem aufgeweichten oder zersetztem Grundrecht sprechen, sondern einfach (durch Fakten) darstellen, warum das XY-Gesetz dieses Grundrecht verletzt (vgl. z.B. http://www.datenschutzverein.de/Themen/terrords.html). --Hostelli 00:42, 8. Mär 2005 (CET)
- Wenn man jede GR Beschränkung als Aufweichung sieht, dann sollte man vielleicht auch einen Blick in das Grunggesetz werfen und wird dort viele "Aufweichungen" finden. Ich denke da an zahlreiche allgemeine Gesetzesvorbehalte und Verfassungsvorbehalte. Unter anderem im Art. 2 (2) GG ist ein solcher allgemeiner Gesetzesvorbehalt integriert. Ohne diese Einschränkungen könnte der gesamte Staat nicht existieren. Ich möchte da nur an Hausdurchsuchungen und Art. 13 GG erinnern. Gruß Q
- Ich gebe Rainer Recht. So wie das Datenschutzrecht bei uns angelegt ist, beinhaltet es zwangsläufig Grenzziehungen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht hört dort auf, wo es auf gewichtigere Informationsansprüche anderer trifft. Diese Begrenzungen können nicht schon per se als "Zersetzung" und "Aufweichung" bezeichnet werden. Man kann natürlich kritisieren, dass der Gesetzgeber manche Informationsinteressen unangemessen hoch einstuft, aber auch dann sollte man nicht von einem aufgeweichten oder zersetztem Grundrecht sprechen, sondern einfach (durch Fakten) darstellen, warum das XY-Gesetz dieses Grundrecht verletzt (vgl. z.B. http://www.datenschutzverein.de/Themen/terrords.html). --Hostelli 00:42, 8. Mär 2005 (CET)
- hatte ich auch ueberlegt. nun ist allerdings die frage, welche formulierung zu waehlen waere. gibt es etwas npov-eriges als "aufweichung"? dann muesste man schon anfangen: "xyz behauptet, dass ...". kaum eine der meinungsbildenden instanzen in deutschland, die die entwicklung kritisch beobachten, drueckt sich weniger explizit aus. es handelt sich um eine aufweichung oder aehnliches.
- Ich teile durchaus Deine Einschätzung der Gefahr, wobei die Geschichte mit der Gesetzgebung ja nur einen kleinen Teil des Gesamtproblems ausmacht. Die Sache ist durchaus ernst. Aber die informationelle Selbstbestimmung ist ein durch ein Gerichtsurteil definierter Begriff, und dieses Urteil hat meines Wissens noch heute Gültigkeit. Dieser Begriff soll in diesem Artikel dargestellt werden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, auf die schleichende Entwicklung in den letzten 20 Jahren hinzuweisen, nur geht das nicht in der Form, die Du gewählt hast – jedenfalls nicht hier. Dein Beitrag ist eben polemisch und unvollständig gewesen (was ist mit der freiwilligen Veröffentlichung von persönlichen Informationen im Internet, was mit dem Anstieg der Videoüberwachung?). Da braucht es Fakten und nicht Wertungen wie "Zersetzung" und "aufweichen". Ob das Ganze dann besser hier oder bei Datenschutz aufgehoben ist, ist die nächste Frage. Rainer 17:43, 4. Mär 2005 (CET)
Verstoß gegen das NPOV-Prinzip
Den am 29.10. von einer IP eingefügten Text habe ich als nicht neutral gekennzeichnet. Die IP hat in der Sache wohl recht, der Absatz ist jedoch sehr einseitig und zudem auch noch unverständlich formuliert. --Forevermore 21:33, 30. Okt. 2006 (CET)
Ich denke auch, dass der Abschnitt nicht neutral (und missverständlich) ist, zudem ist er auch falsch. Das RinfSB ist keineswegs nur in der poltischen Debatte, sondern sehr wohl auch von Gerichten und auch vom BVerfG immer wieder thematisiert worden, zuletzt bei der Erklärung der Rasterfahndung für verfassungswidrig, bei den Entscheidungen zum genetischen Fingerabdruck (E 103, 21) und zum großen Lauschangriff (E 109, 279).
Auch glaube ich (das ist aber auch wieder nur eine Meinung), dass die Erweiterung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Richtung persönlicher Daten erforderlich war - fast alle Gesetze des Sicherheitsrechts sind nach der Entscheidung geändert worden, einige Maßnahmen wurden überhaupt erst auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Aber: hätte ich eine gute Idee, wie man das RinfSB gut beschreiben kann, würde ich es wohl tun - allerdings denke ich, dass ein Hinweis auf die Gesetze nach 9/11 in diesem Artikel nicht fehlen darf, wie auch die Bezüge zu oben genanntem (genetischer Fingerabdruck, Lauschangriff, Telekommunikation, Rasterfahndung etc.)
Tobias (sorry, Forevermore: wollte deinen Eintrag eigentlich nicht bearbeiten, sondern zitieren...)
Versuch, den Beitrag übersichtlicher und neutraler zu gestalten
habe mich heute 2.3. mal rangetraut.
ich denke, er ist besser als vorher. den teil, dass die diskussion nur noch ausserparlamentarisch und nicht mehr gerichtlich geführt wird, habe ich wegen offensichtlicher unrichtigkeit entfernt.
grüße, tobias
nicht genug auf den Punkt
Wir sollten die Definition noch griffiger formulieren; "Ich habe grundsätzlich das Recht, jedem, auch dem Staat, zu verbieten (oder zu erlauben), jegliche Informationen, die meine Person und mein Verhalten betreffen, zu sammeln, zu speichern oder zu verwenden. Darum geht es doch?
Ein Abschnitt über die offensichtlichen "Ausnahmen" bzw. Grenzen wäre noch gut; Steuererklärung, polizeiliches Führungszeugnis bzw. Akten, Schufa, Schäuble...wodurch wird das jeweils gesetzlich geregelt? --84.159.169.168 16:38, 14. Okt. 2007 (CEST)
Dazu hätt ich auch noch ne Frage: Bei "Verstöße" sind nur Unternehmen als möglicher "Rechtebrecher" erwähnt. Sind den Behörden bzw. öffentliche Einrichtungen per se gut und machen so was nicht (Was ich sehr bezweifle)??? -- Phaser 17:32, 18. Mai 2008 (CET)
Einschränkungen & Ausnahmen / Falschangaben
Hallo, Ich würde gern auch wissen & im Artikel zu stehen sehen, ob es auch Einschrenkungen dafür gibt. Z.B. was darf ein Forum alles von mir verlangen und inwieweit ist es erlaubt auch Falschangaben zu tätigen. Das soll jetzt keine direkt juristische Beratung werden, doch bin ich der Meinung, das das auch im Artikel erwähnt werden sollte. -- Mik.c.OS 10:10, 16.06.2008 (CET)
- Erst einmal kann Dich ja niemand zwingen bestimmte Angaben zu machen. Notfalls gibt es auch noch andere Foren. Ich glaube kaum, dass jemand dafür belangt werden kann, wenn es sich in einem Forum unter einem Fantasienamen anmeldet. Jedenfalls dann, wenn er nicht bewußt die Identität einer anderen, existierenden Person vortäuscht. Im Zusammenhang mit Foren stellt sich mir aber noch eine andere Frage. Jemand schreibt ein Tagebuch (Blog) und erzählt, dass er sich im Laufe des Tages mit den Personen A,B und C an betimmten Orten getroffen hat. In der Regel werden diese Personen nicht ihre Zustimmung zu ihrer Erwähnung in dem Tagebuch erteilt haben, sie werden wohl in der Regel auch nicht über die Speicherung ihrer Daten in dem Tagebuchbeitrag informiert und können daher auch die Löschung nicht beantragen. Ist es also verboten in Forenbeiträgen Namen von Personen zu nennen, ohne ihre (schriftliche) Zustimmung? --88.68.106.177 11:23, 7. Jan. 2009 (CET)
Für beide gilt: Zur allgemeinen Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt ihres Vertrauens.--Kriddl Sprechstunde 11:46, 7. Jan. 2009 (CET)
- Unfug, allgemeine Rechtsberatung, also nicht auf einen konkreten Fall bezogen, ist keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes. Die Frage, ob es erlaubt ist ein Tagebuch im Internet zu schreiben und dabei die Namen von Freunden und Bekannten zu nennen, sollte auch ein Anwalt oder ein kundiger Laie hier beantworten dürfen. Ich persönlich würde unabhängig von der Rechtslage oder Rechtssprechung eher davon abraten. Ich fände es auch nicht unbedingt toll, private Geschichten über mich im Internet zu lesen und wahrscheinlich gilt dies für die meisten. Blogs sind also nach meiner Meinung Blödsinn. Ein Tagebuch in dem nur ich selbst drin vorkomme, ist ja kein Tagebuch und andere Personen sollten besser nicht vorkommen. --88.68.100.241 12:59, 7. Jan. 2009 (CET)
Datenschutz im Grundgesetz
Es stimmt zwar, dass das Informationelle Selbstbestimmungsrecht, also der Schutz der personenbezogenen Daten, nicht explitit im Grundgesetz verankert ist, sondern lediglich zwischen den Zeilen der Artikel 1 und 2 herausgelesen werden muss. Aber das liegt nicht etwa daran, dass ein Vorschlag zu einer entsprechenden Grundgesetzänderung bisher nicht die erforderliche Mehrheit fand, wie es im ersten Absatz des Artikels heißt, sondern, wenn ich richtig informiert bin, daran, dass ein entsprechender Antrag zur Änderung des Grundgesetzes noch nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde. Eine Abstimmung dort hat in der Sache jedenfalls bisher nicht stattgefunden. --Datenralfi 11:04, 12. Aug. 2008 (CEST)
Eigenständiges Grundrecht
"Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird."
Ich habe diesen Satz gelöscht, da nicht gesichert ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiges (ungeschriebenes) Grundrecht im herkömmlichen Sinne anzusehen ist. Das wird auch aus dem Volkszählungsurteil nicht ersichtlich; vielmehr handelt es sich um eine Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 gewährleistetem allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so wie es auch im folgenden Absatz dargestellt wird. Vergleiche hierzu auch Di Fabio in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 2 GG Rn. 173. (nicht signierter Beitrag von 134.93.42.113 (Diskussion | Beiträge) 20:22, 21. Jul 2009 (CEST))
Verweis auf aehnlichen Artikel
Sollte man nicht noch einen Verweis auf http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrecht_auf_Gew%C3%A4hrleistung_der_Vertraulichkeit_und_Integrit%C3%A4t_informationstechnischer_Systeme machen? 141.76.8.65 11:04, 3. Sep. 2009 (CEST)
- Dieser Artikel ist mittlerweile unter "Siehe auch" verlinkt. --Forevermore 21:58, 30. Jan. 2012 (CET)
Personensuchmaschinen
In der "Computer und Recht" 10/2009 gab es einen Beitrag zu rechtlichen Fragestellungen bei Personensuchmaschinen. Wo wäre denn ein guter Platz, um die Überlegungen der Autoren einzuarbeiten? Hier in diesem Artikel? Einen zu Personensuchmaschinen gibt es noch nicht. (Wäre aber vermutlich langsam mal fällig.) --Tamarin 15:01, 31. Okt. 2009 (CET)
- Mittlerweile besteht der Artikel Personensuchmaschine. Die Information aus CuR sollte meiner Meinung nach dort eingearbeitet werden. --Forevermore 21:57, 30. Jan. 2012 (CET)
GEZ
Sollte ggf. das "Problem" erwähnt werden, dass auch wenn man seinem Einwohnermeldeamt explizit eine Weitergabe der eigenen persönlichen Daten widerspricht, eine Datenweitergabe trotzdem aufgrund von anderen "Gesetzen" erfolgt (z.B. an die GEZ = Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag)? Das wollte ich erst nicht glauben, aber es wurde mir bei einer Rücksprache bei meinem Meldeamt bestätigt. --Martin1978 08:40, 2. Dez. 2009 (CET)
- Dies Information gehört meiner Meinung nach eher in den Artikel zur GEZ. --Forevermore 21:56, 30. Jan. 2012 (CET)
I.S. als Recht zur Publikation eigener Daten
In der heutigen Zeit sich zum Bürger hin öffnender politischer Gremien ist es misslich, dass (anders als bei Landes- und Bundestagsabgeordneten) Gemeinderatsmitgliedern große Hürden aufgebaut werden, wenn sie ihre Reden im Rat im Internet oder sonstwo audiovisuell veröffentlichen wollen. Stets muss das auch im Falle ausdrücklichen Wunsches des Betroffenen vom Datenschutzbeauftragten abgesegnet werden. Damit behält sich die Verwaltung das Recht vor, über den Grad an Öffentlichkeit derer zu bestimmen, die ebendiese Verwaltung kontrollieren sollen.
Noch sonderbarer: Da die Medien offenbar Verfassungsrang haben, dürfen sie mit Zustimmung der Gremien locker über dessen Sitzungen berichten - das Gremium selbst darf es nicht ohne weiteres und unterliegt diversen Gesetzen.
Frage: Hat schon mal jemand etwas vom "umgekehrter I.S." gehört - also dem Recht, dass man seine Daten durch wen und in welcher Form auch immer, veröffentlichen darf? Dann sollte doch die Zustimmung der/s Betroffenen reichen. Aktuell werfen angebliche Datenschutzbestimmungen den Gemeindeparlamentsvorsitzenden Knüppel zwischen die Beine.--OpusNovus (Diskussion) 20:02, 6. Okt. 2012 (CEST)
Gutachten von Steinmüller u.a. (1971)
Das erwähnte Gutachten von Steinmüller, Lutterbeck u.a. von 1971 ist übrigens online: Grundfragen des Datenschutzes.(nicht signierter Beitrag von 141.12.112.80 (Diskussion) 19:21, 8. Mai 2017)
Altersgrenze
Ab welchem Lebensalter kann die Selbstbestimmung vom Betroffenen nur persönlich ausgeübt werden, oder anders herum: bis zu welchem Lebensalter können Erziehungsberechtigte für die zu Erziehenden agieren? --46.82.169.34 14:52, 12. Mai 2019 (CEST)
- Ganz allgemein gesprochen bis zur Volljährigkeit. --Yhdwww (Diskussion) 20:49, 13. Jan. 2020 (CET)