Diskussion:Informationsfreiheit

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Die Artikel Informationsfreiheit und Informationsfreiheitsgesetze haben sich thematisch überschnitten. Daher wurden aus dem Artikel Informationsfreiheitsgesetze einige Textpassagen übernommen und in Informationsfreiheit eingefügt.

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greetz vanGore 00:18, 7. Nov. 2011 (CET)

"Politisch korrekt" - und vollkommen am Thema vorbei

Wie Aschmidt bereits vor drei Jahren schrieb: Der Artikel geht vollkommen am Thema vorbei und riecht nach gezielter Desinformation:

"Unter der Informationsfreiheit versteht man im deutschen Sprachraum gemeinhin das Grundrecht aus Art. 5 I 1 2. Var. GG, wonach „jeder“ das Recht hat, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Der Artikel beschreibt aber etwas ganz anderes." --213.196.219.126 00:11, 8. Apr. 2015 (CEST)

Ich weiß weder was das mit PC zu tun hat, noch stimme ich zu, dass der Artikel "vollkommen am Thema vorbei" geht. "Informationsfreiheit" bezeichnet im deutschen Sprachgebrauch schlicht zwei unterschiedliche Dinge, einmal Art. 5 GG, einmal die Materie des Informationsfreiheitsgesetzes. Das ist unglücklich für eine Enzyklopädie und eine präzise wissenschaftliche Abgrenzung, aber so ist das Leben. Was der Artikel braucht ist also eine Begriffsdifferenzierung und evtl. eine Auftrennung der Lemmata mit Klammerausdruck. --Ildottoreverde (Diskussion) 13:19, 3. Feb. 2017 (CET)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nicht für Art. 5 I 1 2. Var. GG sondern für das Informationsfreiheitsgesetz zuständig. Der Gesetzgeber hat altso hier eine zusätzliche Bedeutung gesetzlich festgeschrieben. (nicht signierter Beitrag von Walter Keim (Diskussion | Beiträge) 22:39, 23. Jan. 2021 (CET))

Informationsfreiheit umfasst viel mehr als Informationsfreiheitsgesetze, siehe der englische Artikkel "Freedom of information https://en.wikipedia.org/wiki/Freedom_of_information . Deshalb ist es sinnvoll sowohl einen Artikkel Informationsfreiheit als auch Informationsfreiheitsgesetze (siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Freedom_of_information_laws_by_country ) einzurichten. Nachdem diese Frage 2012 gestellt wurde sollte diese Diskusssion endlich abgeschlossen werden --Walter Keim (Diskussion) 09:16, 6. Feb. 2021 (CET)

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Mat. D) gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Grundrecht vermittelt dem Einzelnen ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen zur Beschränkung eines freien Informationszugangs ...
Mit dem Erlass von Art. 36 BayDSG hat der bayerische Gesetzgeber die Dateien und Akten bei den bayerischen öffentlichen Stellen – ausgenommen die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayDSG genannten – als allgemein zugängliche Quellen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet.19 Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. 20 Das allgemeine Recht auf Auskunft ist ein Jedermannsrecht. siehe: https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf
Damit ist also Art. 5 GG allgemein zugängliche Quelle. --Walter Keim (Diskussion) 22:23, 9. Dez. 2021 (CET)

Nordamerika

Der Abschnitt "Nordamerika" Behandelt eigentlich nur die USA. Sollte das umbenannt werden oder andere Nordamerikanische Staaten wie z.B. Kanada ergänzt werden? lg --Eest9 (Diskussion) 11:41, 4. Aug. 2016 (CEST)

Hab das jetzt mangels Antwort umgesetzt. --Eest9 (Diskussion) 16:43, 31. Aug. 2016 (CEST)
Da eine Unterüberschrift alleine langweilig ist, habe ich für Kanada nun auch eine angelegt. Dafür müssen wir allerdings weitere Infos finden. --Timmaexx (Diskussion) 17:18, 16. Sep. 2016 (CEST)

Deutschland

Bei der Fülle an Informationen, sollte der Abschnitt über Deutschland in einen eigenen Artikel ausgegliedert werden. Über Deutschland sollte fortan nur noch kurz gebündelt berichtet werden. Dann könnte auch die Linksektion ausgemistet werden. --Timmaexx (Diskussion) 17:43, 16. Sep. 2016 (CEST)

Portal:Digitale Welt

Hat jemand Interesse, das in der Entstehung begriffene Portal:Digitale Welt hier auf der Portal-Baustelle zu unterstützen oder zu befürworten ?--Bautsch 17:57, 9. Jan. 2017 (CET)

Systematik fehlt, in diesem und anderen Artikeln

Eine Systematik fehlt, in diesem und anderen Artikeln – was damit? Finden sich genug Leute, um die leicht chaotische Sammlung umzukrempeln? Gruss, --wiki-vr.mp (Diskussion) 09:32, 17. Mai 2017 (CEST)

Was genau stört Sie denn?

--92.196.19.129 11:29, 28. Jul. 2018 (CEST)

Hessen fehlt!

Dort gibt es inzw auch ein rudimentäres IFG:

https://fragdenstaat.de/zustaendigkeit/hessen/

https://transparenzranking.de/laender/hessen/

--92.196.19.129 11:19, 28. Jul. 2018 (CEST)

Vorschlag:HessenDas Hessische Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) trat am 24. April 2018 in Kraft. Bereits seit dem 22. Dezember 2006 gilt das Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG).

--92.196.19.129 11:28, 28. Jul. 2018 (CEST)

Der Passus ist seit einiger Zeit im Text enthalten. --Timmaexx (Diskussion) 13:54, 14. Jan. 2020 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Timmaexx (Diskussion) 13:54, 14. Jan. 2020 (CET)

Einleitung: "Grundrecht" vs. "subjektive Rechte"

Man sollte in der Einleitung besser schreiben "versteht man [[Subjektives öffentliches Recht|subjektive öffentliche Rechte]]" (das "öffentliche" kann man weglassen). Mit "ist ein Grundrecht" ist die Informationsfreiheit nicht hinreichend eingeordnet. Das Grundrecht aus Art. 5 I 1 Hs. 2 GG ist nur ein Unterfall. Grundrechte sind ein Unterfall von subjektiven Rechten. Insb. die Informationsfreiheitsgesetze (sie enthalten keine Grundrechte) gewähren Ansprüche (= subjektive Rechte) über das Grundrecht des hinaus. Auch von der Funktion her sind sie anders: Das Grundrecht aus Art. 5 I 1 Hs. 2 GG ist ein Abwehrrecht. Die Informationsrechte aus z. B. dem IFG-Bund oder § 29 VwVfG sind Leistungsrechte.

Dass meine dahingehende Bearbeitung revertiert wurde, ist besonders misslich, weil ich den Artikel in Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung entdeckt habe und die Bearbeitung den im QS-Kasten genannten Widerspruch ("beschreibt aber etwas ganz anderes") aus Einleitung und Inhalt aufgelöst hat/hätte. --PeterTrompeter (Diskussion) 09:45, 18. Mär. 2022 (CET)

Man müsste auch mal überlegen, ob nicht selbst "subjektive öffentliche Rechte" zu eng formuliert ist. Denn ist es nicht auch ein objektives Prinzip? Zumindest in Schweden? In Deutschland scheint diese Sichtweise vom objektiven Prinzip noch in den Kinderschuhen zu stecken; immerhin der WD veröffentlich seine Gutachten von alleine (weil er so viele Anfragen von fragdenstaat.de bekommen hatte: https://fragdenstaat.de/kampagne/wissenschaftlicher-dienst/). --PeterTrompeter (Diskussion) 09:50, 18. Mär. 2022 (CET)
Ich war etwas voreilig im revertieren. Aber gerade ber der Änderung des Einleitungssatzes, ist es besser, wenn eine Diskussion voraussgeht. Was spricht denn nach deinen Überlegungen gegen die Formulierung "Informationsfreiheit ist das Recht auf Zugang zu amtlichen Akten und Informationen" o.ä.? Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 06:56, 19. Mär. 2022 (CET)
Danke für deine Antwort. Gegen "Recht auf" habe ich nichts einzuwenden. Vielleicht mit Link auf Subjektives Recht?
Da fällt mir noch was im Einleitungssatz auf: "Grundrecht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung"…
  1. Einerseits ist das Grundrecht (als Rezipientenfreiheit) ja weder auf diese Formen noch auf staatliche Informationsträger beschränkt.
  2. Andererseits erfasst das Grundrecht nicht alle Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung, sondern eben nur solche, die geeignet und bestimmt dazu sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
Vorschlag: Informationsfreiheit ist das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen. Das ist so allgemein formuliert, dass es sowohl auf die Rezipientenfreiheit passt als auch auf die IFGs. --PeterTrompeter (Diskussion) 11:10, 19. Mär. 2022 (CET)
Wobei: "Recht auf" klingt nach Leistungsrecht, aber ein Leistungsrecht enthält das Grundrecht nach hM ja gerade nicht, sondern nur ein Abwehrrecht. Naja, das ist ein bisschen eine sprachphilosophische Haarspalterei.
weiterer Vorschlag: Informationsfreiheit bezeichnet einerseits das Recht auf Zugang zu amtlichen Akten und Informationen und andererseits die Rezipientenfreiheit. --PeterTrompeter (Diskussion) 11:16, 19. Mär. 2022 (CET)
Wahrscheinlich sollte man alles über Rezipientenfreiheit (in Terminologie des BVerfG: Informationsfreiheit) in den Artikel Rezipientenfreiheit auslagern. In Informationsfreiheit dann nur noch Informationsfreiheit iSd IFGs. Und dann macht man eine Seite Informationsfreiheit (Begriffsklärung) mit Links zu den beiden, oder? --PeterTrompeter (Diskussion) 11:23, 19. Mär. 2022 (CET)
Ich hab jetzt die Formulierung "Recht auf" verwendet und "amtliche Informationen" (wie in § 1 IFG). Außerdem einen Begriffklärungshinweis auf Rezipientenfreiheit eingefügt und die beiden Artikel klarer abgegrenzt. Zsf. auch auf Portal Diskussion:Recht#Informationsfreiheit, Rezipientenfreiheit. --PeterTrompeter (Diskussion) 12:31, 19. Mär. 2022 (CET)
Nach einiger Überlegung: Abwehrrechte sind auch "Rechte auf", allerdings auf Beseitigung und Unterlassung; vgl. die Abwehransprüche nach § 1004 BGB. --PeterTrompeter (Diskussion) 12:56, 19. Mär. 2022 (CET)