Diskussion:Jahresarbeitsentgeltgrenze

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(erledigt) Änderung 2010

Die Koalition hat beschlossen, dass die Versicherungsfreiheit eintritt, sobald die JAEG einmalig überschritten wurde. (nicht signierter Beitrag von 77.4.70.74 (Diskussion) 23:34, 8. Sep. 2010 (CEST))

eingearbeitet. --Juliabackhausen 14:49, 4. Nov. 2010 (CET)

Brutto- oder Nettolohn ?

Die in der Tabelle angegebenen Zahlen beziehen sich auf den Bruttolohn, oder ? Ich muss also 2007 einen Bruttolohn von >47.700 € haben (und die Grenze uch für 2008 überschreiten) um in eine PKV wechseln zu dürfen, oder ? Oder bezieht sich das auf den Nettolohn ?

Antwort: Es ist der Bruttolohn...nur mir stellt sich die Frage ob Gesamtbrutto oder Sozialversicherungspflichtiges Brutto

Es gilt das sozialversicherungspflichtige Brutto (siehe 4.2) Honigmund 14:12, 13. Apr. 2008 (CEST)

solidarisch ?

Warum gibt es überhaupt eine Versicherungspflichtgrenze? Wer kann mir mal diesen Schwachsinn erklären? Wenn ich wenig habe muß ich alles versteuern.Habe ich viel dann nicht. Wie kann man das solidarisch nennen. Danke für eine Erklärung.

Versicherungsbeiträge sind keine Steuern. Im deutschen Steuersystem werden hohe Einkommen auch hoch besteuert (siehe Einkommensteuertarif). Was du an dieser Stelle sicher meinst ist der Entfall der Beiträge zu den diversen Sozialversicherungen (Renten- und Krankenvers.). Das Riskio zu erkranken ist relativ gleich - egal ob Arm- oder Reich. Aufgrund der prozentualen Aufteilung zahlen hohe Einkommen schon mehr ein als niedrige Einkommen. Doch warum sollte ein Vielverdiener das vielfache eines Geringverdieners einzahlen - was ist daran gerecht, wo doch beide ein vergleichbares Krankheistrisko haben. Normale Instrumente einer Versicherung (z.B. Autoversicherung) werden leider nicht berücksichtigt - warum sollen ungesund Lebende (Raucher, Übergewichtige, Trinker) von der Allgemeinheit mitfinanziert werden. Wenn Du mit Deinem Auto viele Unfälle hast, dann steigt Deine Prämie. Wenn Du weniger zahlen möchtest, dann wählst du eine Selbstbeteiligung. Im Gegenteil zu Deiner Äußerung kann ich nicht nachvollziehen, dass ich genauso lange warten muss wie jemand der nur die Hälfte meines Beitrages zahlt. Ich habe mal gehört, dass in der Vergangenheit Sozialhilfeempfänger bessere Leistungen bekommen haben als normale Beitragszahler (weiß jemand näheres). Aus meiner Sicht ist das die Höhe - ich schufte 50 Stunden die Woche und zahle 270 Euro und irgendein Bummelant wird besser behandelt als ich und wartet genauso lange. Wo ist da die Gerechtigkeit?

  - Die Frage ging nicht um Gerechtigkeit, sondern um Solidarität und das Soziale Netz im Sozialstaat Deutschland.

Es stimmt, die Versicherungspflichtsgrenze ist höchst unsolidarisch - würde man die gleiche Argumentation wie bei der längeren Passage oben auf die Einkommenssteuern anwenden, käme heraus, dass es "ungerecht" wäre, was aktuell noch halbwegs Praxis ist - dass Wohlhabendere auch absolut einen größeren Beitag zum Gemeinwesen leisten als Ärmere. Die Frage ist halt, ob unsere Gesellschaft den Bereich existenzieller Absicherung (Krankenversicherung, aber auch Berufsunfähigkeitsversicherung) als Aufgabe der Allgemeinheit sieht (dann müssten konsequenterweise alle mit allen Einkommensarten volle Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung - "Einheitskasse" - zahlen und die Versicherungspflichtsgrenze müsste abgeschafft werden, die Beiträge würden für den Großteil der Bevölkerung deutlich sinken) oder ob unsere Gemeinschaft meint, individuelle Krankheit sei individuelles Schicksal und vom Einzelnen eben v.a. allein zu bewältigen - das sieht dann schon eher nach dem heutigen System aus ... Nebenbei: Das Risiko zu erkranken ist nach sozialer Klasse und Lebensstandard deutlich verschieden - Ärmere werden auch in Deutschland deutlich häufiger und schwerer (und langandauernder) krank als Wohlhabendere, und Kranke werden viel häufiger arm als Gesunde. So, wie es jetzt ist, ist das System jedenfalls nur unter den Ärmeren ansatzweise solidarisch (und unter denen, die freiwillig in der GKV bleiben) - auch wenn man als (schein-)freiberuflicher Geringverdiener zur GKV meist einen erheblichen "Mindestbeitrag" zahlen muss, der kaum unter 100 Euro monatlich liegt. -- marilyn.hanson 21:55, 14. Dez. 2008 (CET)
Fakt ist, Ärmere werden öfter krank. Die Gründe: Statistisch häufigere Bildungsferne, schlechtere Ernährung, ungesunder Lebenswandel (Rauchen, Alkohol). Sinnvoll wäre eine Art Maximalbeitrag (in absoluten Beträgen) sowohl bei Steuern, wie auch bei Sozialabgaben wie z.B. KV. Bis dahin ist die PKV eine gangbare Alternative.
--176.2.222.104 02:59, 22. Nov. 2013 (CET)

Änderungen 2006

Hallo, ich überlege mir gerade, ob ich in die PKV wechseln soll oder nicht. Aber anscheinend planen die Politiker schon wieder irgendwelche Änderungen, um es möglichst vielen den Wechsel zur PKV zu verwehren. Wer weiß was genaueres zu diesen Gerüchten ?

In einigen Planungsentwürfen zur Gesundheitsreform (hat irgendjemand die Reform schon mal als vollständige Vorlage gesehen?) ist die Rede von einer 3 Jahres Frist; so wie ich das verstanden habe bedeutet dies, dass der Wechselwillige 3 Jahre in Folge über der Versicherungspflichtgrenze verdienen muss. Beispiel: Grenze (2007: 3975; 2006: 3937,5; 2005: 3900) Hätte in 2005 noch ein monatliches Einkommen von 3937,5 für einen Wechsel in die PKV ausgereicht müßte der Wechselwillige nach der neuen Regelung bereits in 2005 den Betrag von 3975 € (Grenze aus 2007) oder evtl. auch den Betrag aus 2008 verdient haben. Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze erfolgt meines Wissen frei nach dem Willen der Gesetzgeber (siehe Sprung vor enigen Jahren - weiß jemand dazu etwas?). Mit anderen Wort, die Politik hat ein sehr mächtiges Instrument die Anzahl der Wechselberechtigten massiv und längerfristig zu beinflussen.

Gesundheitsreform

Der Satz: "Überschreitet ein Arbeitnehmer die für ihn maßgebende Versicherungspflichtgrenze zu Beginn einer Beschäftigung, dann ist er von Anfang an krankenversicherungsfrei." stimmt ab dem 2. Februar 2007 nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss im Zuge der Gesundheitsreform ab dem 02. Februar 2007 mindestens 3 Jahre ein jährliches Einkommen das oberhalb der momentanen Versicherungspflichtgrenze von 47.700 € liegt vorweisen, um von der gesetzlichen Versicherungspflicht entbunden zu werden.

Fortsetzung/Vertrauensschutz/Knappschaftliche Besonderheit

Das ist grundsätzlich richtig und sollte auch unbedingt aufgenommen werden. Nichtsdestotrotz ist die gesetzliche Regelung erst seit dem 01.04.2007 in Kraft. Der 02.02.2007 gilt als Stichtag, weil am diesen Tag die 2. Lesung bzw. Beratung im Bundestag stattfand und daher das Vertrauensrecht sich darauf stützt. Vgl. dazu auch § 6 Abs. 9 S. 1 SGB V. Zudem kommt es nicht auf die letzten drei Jahre an, sondern auf die letzten 3 Kalenderjahre. Das ist in sofern wichtig, dass es lediglich die Möglichkeit gibt, sich zu Angang eines Jahres an befreien lassen zu können (§ 6 Abs. IV S. 1 SGB V).

Diese Regelung greift aber nur, sofern am 02.02.2007 der Versicherte sich nicht privat hat krankenversichert lassen. D.h. war er an diesem Tag nicht in der pKV oder (sofern doch) später wieder in der gKV und übt jetzt eine neue Beschäftigung aus, ist diese neue Regelung maßgeblich:

Bsp.:

Beginn der Beschäftigung: 01.11.2007

Möglicher Beginn der Versicherungfreiheit: 01.01.2010 (3-KJ-Frist: 2007-2008-2009)

Allerdings ist es recht unwahrscheinlich, dass bereits zum 01.01.2010 die VF eintritt, da das Bruttoentgelt von 2007 nicht auf das gesamte Jahr zum Vergleich mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze hochgerechnet wird. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte bereits in den zwei Monaten von 2007 mehr als 47 700 Euro verdienen muss. (Sollte er also mtl. 5000 € Brutto verdienen, so ist er ab dem 01.01.2011 VF). Wichtig dabei ist aber auch zu prüfen, dass zu Beginn des KJ, indem er sich befreien lassen will, er voraussichtilich wieder die JAEG überschreiten wird (Da sie jedes Jahr erhöht wird).

Erwähnenswert halte ich auch, dass die Besonderheiten der Beschäftigten im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung entfallen sind. Denn diejenigen, die in der Branche knappschaftlich rentenversichert waren, könnten nie VF werden aufgrund der § 6 Abs. 5 SGB V iVm der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Da aber mit der Reform zum 01.04.2007 der Absatz enfallen ist, können nun auch diese VF werden. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass die 3-Kalenderjahres-Frist erfüllt sein muss. Wie oben erwähnt, ist der Wechsel auch hier erst zu Jahresbeginn möglich, d.h. frühestens 2008 sofern man 2005-2007 die JAEG überschritt.

Honigmund 20:31, 3. Apr. 2008 (CEST)


Antwort auf Brutto- oder Nettolohn ? (Stand: 01.01.2008)

Hierbei gilt die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt

  1. regelmäßig
    Regelmäßig bedeutet, dass die Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach mindestestens 1x jährlich zu erwarten sind (+ der Höhe nach sicher).
    Dies ist aber nur noch für die vorrausschauende Bewertung von Belangen.
  2. Jahres
    Jahres bedeutet in diesem Zusammenhang nur für die vorrausschauende Betrachung (für die rückblickende nimmt man die tatsächlichen Einnahmen):
    laufendes Arbeitsentgelt * 12
    + Einmahlzahlungen
    = Summe = JAE
  3. Arbeitsentgelt
    Das Arbeitsentgelt (AE) ist definiert nach § 14 SGB IV. Es umfasst alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Bei der Ermittlung des JAE für das Überschreiten der JAEG regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative/Halbsatz SGB V expliziet, dass [...]Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, [unberücksichtigt bleiben],[...], was bedeutet, dass bspw. Familienzuschläge nicht dem AE in diesem Fall angerechnet wird.
    Daraus folgt, dass Folgendes zudem noch grundsätzlich nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet wird [§§ 14, 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV iVm SvEV; § 14 Abs. 1 S. 3 iVm § 3 Nr. 26, 26a EStG]:
    • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder nebenberuflichen Einnahemn als Künstler oder Pfleger (im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes bis zu 1848 € im Jahr) [§ 3 Nr. 26 EstG]
    • einmalige Einnahmen, lfd. Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, die zusätzlich gezahlt werden, aber lohnsteuerfrei sind; bei Sonn-, Feiertags und Nachtarbeiterzuschlag werden erst hinzugerechnet, soweit das Grundgehalt mehr als 25€ je Stunde beträgt [ § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEv]
    • Pauschsteuersatz des Arbeitgebers auf die Lohnsteuer für Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Übereignung von PC's, Vergütungen Verpflegungsmehraufwendungen etc., sowie deren Beiträge[§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 SvEV iVm § 40 Abs. 2 EstG]
    • erhöhte Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für Zuwendungen (bis zu 1752 je KJ) zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse [§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a SvEv Ivm § 40b EStG]
    • Zuschläge für die Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit [§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SvEv iVm § 10 EFZG]
    • Bei Mutterschaftsgeld der Differenzbetrag von 13€(bis zu dem die Krankenkasse zahlt) und dem tatsächlichen Mehranspruch (den Überschreitensbetrag (zahlt entweder der Arbeitgeber oder der Bund)) (Der Betrag wird ähnlich wie das Krankengeld von der Krankenkasse berechnet) [§ 1 Abs. 1 . 1 Nr. 6 SvEv iVm § 14 MuSchG]
    • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (sofern der Zuschuss und das Kurzarbeitergeld zusammen nicht größer sind als 80% des Differenzbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt) [§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEv iVm § 179 SGB III]
    • steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, -fonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr.63 S. 1,2 EStG (betriebliche Altersvorsorge) (jedoch nicht mehr als 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) [§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEv)
    • etc. die weiteren Ausführungen zur Sachbezugsverordnung einschließlich der in § 2 genannten Leistungen für Verpflegung und Unterkunft kann man [hier] nachlesen
    • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (kein Entgelt aus einer Beschäftigung)
    • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus Vermietung
    • Bergmannsprämie bis 31.12.2007 (seit 2008 nicht mehr steuerfrei)
    • Mehrarbeitsvergütung (der Höhe nach nicht sicher)
    • Geburtsbeihilfe (nach Familie und nicht regelmäßig)
    • Weihnachtsgeld, welches abhängig ist von der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens (der Höhe nach nicht sicher)
    • Prämie für Verbesserungsvorschläge (nicht regelmäßig und nicht sicher)
    • Lohn bzw. Gehalt aus einer geringsfügig entlohnten Beschäftigung (nach § 7 Abs. 1 SGB V iVm § 8 SGB IV: Grundsätzlich gilt, dass alle VP-Beschäfigung zusammenzurechnen sind - ein Minijob ist aber VF)

Honigmund 14:11, 13. Apr. 2008 (CEST)

Hi Leute, wie sieht es denn mit variablen Gehaltsbestandteilen aus (Bonus). Also werden die gezahlten Boni in die Vergütung mit eingerechnet? Wo ist das geregelt? Und dann noch eine weitere Frage: Sind die Sätze so zu lesen, dass ich im Jahr 2008 z.B. die 2008er-Grenze überschritten haben muss, oder muss ich wenn ich von 2009 an schaue die 2009er-Grenze in den 3 Vorjahren überschritten haben? Danke Vielmals & Gruß Bahnemann 00:42, 30. Jul. 2009 (CEST)
Einen interessanten Hinweis habe ich gefunden:
Die DEÜV-Meldung unterscheidet nicht nach verschiedenen Entgeltbestandteilen und gibt somit nicht immer das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wieder. Nur die Informationen der DEÜV-Meldung liegen den Krankenkassen vor. Variable Bestandteile wie geleistete Überstunden, erfolgsabhängige Vergütung etc. dürfen in das Jahresarbeitsentgelt nicht einbezogen werden, werden aber bei der DEÜV-Meldung mit berücksichtigt. Dennoch wird diese Bescheinigung hilfsweise von vielen Unternehmen zur Beurteilung des Jahresarbeitsentgelts herangezogen. Hier bliebe zu prüfen, inwieweit Jahresarbeitsentgelt und DEÜV-Bescheinigung harmonisiert werden könnten, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Grüße Bahnemann 01:23, 30. Jul. 2009 (CEST)
Bin auf eine (zwar alte aber recht fundiert klingende Antwort gestoßen, die leider aussagt, dass variables Gehalt von rechts her nicht mit einrechenbar ist (auch wenn der vorherige Artikel sagt, dass es die Krankenkassen derzeit nicht überprüfen können): Jahresarbeitsentgelt bei schwankenden Bezügen. Sollte jemand mehr, bessere oder bestätigende Infos haben würde ich mich sehr freuen! Grüße Bahnemann 01:31, 30. Jul. 2009 (CEST)

Eine Frage

gibt es eine ähnliche VF bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder gab sie mal [1] ? und falls ja, wird der Arbeitgeberanteil dann ggf. dem Arbeitnehmer ausgezahlt? Grüße Jogesch 14:13, 19. Nov. 2009 (CET)

ein vergleichbares System in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nicht. Eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung kann nur auf Grund der Art der Beschäftigung/Tätigkeit ausgesprochen werden - niemals aber auf Grund eines zu hohen Einkommens. Sofern man unter 400 EUR/mtl. verdient, unterliegt man aber tatsächlich der VF - dies Grenze gilt aber nur nach unten. Nach oben gibt es eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, zahlt nur Beiträge bis zu dieser Grenze.Honigmund 20:25, 19. Nov. 2009 (CET)
vielen Dank. lg Jogesch 21:13, 19. Nov. 2009 (CET)

Verknüpfung von Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze

Heute wurde der Satz ". Ihre Höhe entspricht seitdem der Beitragsbemessungsgrenze. " bei der besonderen Versicherungspflichtgrenze gestrichen. Dies habe ich wieder rückgängig gemacht, denn der Satz ist richtig: § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V besagt, dass beide Grenzen (BBG und besondere JAEG) identisch sind. JW (nicht signierter Beitrag von Prof. Dr. Jürgen Wasem (Diskussion | Beiträge) 20:53, 11. Feb. 2010 (CET))

Bedeutung der Versicherungsfreiheit

Wenn jemand von der Versicherungspflicht befreit ist, hat er dann (wie im Artikel erwähnt) nur die Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV oder kann er auch wirklich versicherungsfrei, also ohne Versicherung sein? Wenn ja, dann sollte das noch ergänzt werden. Es grüßt Fender124 22:15, 1. Mär. 2010 (CET)

In Deutschland gibt es keine legale Möglichkeit mehr, gänzlich ohne Krankenversicherung zu sein. Diese Möglichkeit bestand jedoch bis etwa 2008. --Juliabackhausen 12:50, 2. Mär. 2010 (CET)
Die Pflicht, sich krankenzuversichern, ergibt sich aus § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. Sie wurde durch Artikel 11 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631, 2672 ff) eingeführt, trat aber erst zum 1. Januar 2009 in Kraft (Artikel 12 des Gesetzes).--Gunilla 21:29, 2. Mär. 2010 (CET)
Perfekt. Danke für die Anpassung. Wie wäre es außerdem noch mit dieser Ergänzung (da die Änderung noch nicht so lange zurück liegt und vielleicht noch die alte Regelung im Gedächtnis ist): Seit dem 1. Januar 2009 sind sie dennoch verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und haben dazu die Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung oder privater Krankenversicherung. Fender124 22:35, 3. Mär. 2010 (CET)

Merkwuerdiger Satz

Der Satz: "Beschäftigte, die ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung" leuchtet mir, auch nach mehrmaligem Lesen nicht ganz ein. Falls er , was ich vermute, besagen soll, dass man dann die Wahl hat, sollte man eine bessere Formulierung finden. Das "versicherungsfrei" suggeriert mir man sei nicht versichert. --84.190.165.178 23:05, 27. Sep. 2010 (CEST) Nachtrag: Man koennte auch einfach auf den Artikel Versicherungsfreiheit verlinken. --84.190.165.178 23:06, 27. Sep. 2010 (CEST)

Ja. (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:2854:5900:CC6D:6C1F:CC2D:5FA4 (Diskussion) 13:21, 22. Mär. 2020 (CET))

Internationaler Vergleich

Ich habe mal einen Abschnitt zum Internationalen Vergleich geschrieben. Damit könnte m.E. der Hinweis im Dokument, dass die Dinge zu sehr aus deutscher Sicht geschrieben seien weg. -- Prof. Dr. Jürgen Wasem 15:34, 20. Feb. 2011 (CET)

Danke sehr für die Ergänzung. Ich wäre mir aber nicht sicher, ob der kurze Abschnitt schon ausreicht, um den Artikel weniger „deutschlandlastig“ zu machen. Der Baustein bezieht sich ja darauf, dass darin das Lemma aus deutscher Sicht beschrieben wird. Es müßten m.E. mehr und eingehendere Angaben beigetragen werden, siehe auch die bisher ganz fehlende Literatur.--Aschmidt 22:23, 20. Feb. 2011 (CET)
Also helfen Sie mir mal: Deutschland ist das einzige mir bekannte Land, das eine Versicherungspflichtgrenze hat. Das einzige Land, dass das mal hatte, waren die Niederlande, was ich jetzt geschrieben habe. Wie wollen Sie bei dieser Ausgangssituation "Deutschlandlastigkeit" vermeiden? -- Prof. Dr. Jürgen Wasem 18:41, 21. Feb. 2011 (CET)

Belege fehlen

Habe gerade den Wartungsbaustein eingefügt. Der Artikel enthält mittelerweile viele eingehende Angaben, seit heute auch zum internationalen Vergleich. Diese Angaben müßten bitte belegt werden. Auch weiterführende Literatur fehlt. Danke sehr.--Aschmidt 22:20, 20. Feb. 2011 (CET)

Für den internationalen Vergleich und die Entwicklung in Deutschland Quellen eingebaut.-- Prof. Dr. Jürgen Wasem 08:42, 21. Feb. 2011 (CET)

Danke für Ihre Mühe. Habe die Wartungsbausteine entfernt und bei der Formatierung etwas nachgearbeitet, vgl. Wikipedia:Literatur zur Formatierung (WP hat ein eigenes ausführliches Zitierschema; habe die bibliographischen Angaben aus EconBiz ergänzt). Könnten Sie bitte noch die genauen Fundstellen in der Diss von Hamann und in den HiT-Berichten nachtragen?--Aschmidt 10:40, 21. Feb. 2011 (CET)
Ach ja, noch eine Annmerkung zur Auswahl der Belege hätte ich: Das scheint mir etwas einseitig zu sein (PKV-Verband, cecu.de). Nicht nur bei der Darstellung, auch bei Belegen wäre Ausgewogenheit anzustreben, vgl. neutraler Standpunkt und no original research. Der bisherige Stand scheint mir deshalb problematisch...--Aschmidt 10:50, 21. Feb. 2011 (CET)

Beziehen Sie die letzte Anmerkung auf meine Belege? Das könnte ich nicht nachvollziehen. Hamann ist eine neutrale Diss. Greß/Wasem sind Projekte, die von der gewerkschaftsnahen Böckler-Stiftung finanziert wurden. Und die European Observatory-Sachen sind von der WHO und völlig unverdächtig, nahe an einer Seite zu sein. Worauf bezieht sich Ihre Anmerkung also? -- Prof. Dr. Jürgen Wasem 18:39, 21. Feb. 2011 (CET)

Wie ich schon schrieb, ich beziehe mich auf Belege vom PKV-Verband und von dem werbefinanzierten Portal cecu.de. Änderungen sollten in einem sozialrechtlichen Beitrag durch die Fundstelle im Bundesgesetzblatt nachgewiesen werden. Außerdem genügt es als Beleg nicht, auf eine Diss oder sonst auf ein sehr umfangreiches Papier im ganzen zu verweisen, es sollte angegeben werden, auf welcher Seite sich die Fundstelle befindet, damit man die jeweilige Behauptung im Artikel nachprüfen kann.--Aschmidt 19:00, 24. Feb. 2011 (CET)

Der Link Nummer 3 ist nicht mehr erreichbar, aber m.E. bedeutsam. Kennt jemand einen anderen Beleg für die entspr. Textpassage? (nicht signierter Beitrag von 94.16.0.19 (Diskussion) 10:18, 11. Sep. 2015 (CEST))

Besondere Grenze - was ist das?

In der Tabelle taucht rechts die "Besondere Grenze" auf, deren Bedeutung aber nirgends erklärt wird (auch nicht im verlinkten Einzelnachweis). --Sidespin (Diskussion) 13:15, 7. Mai 2013 (CEST)

Die Bedeutung wird in Geschichte der Veränderungen im zweiten Spiegelstrich erklärt. Da es quasi nur eine Übergangslösung im Rahmen eines Gesetzgebung von vor 10 Jahren ist, die „besondere Härten“ für Arbeitnehmer vermeiden sollte, die sich Ende 2002 unbedingt noch kurzfristig privat versichern wollten, ist hier hauptsächlich die weitere Fortschreibung irritierend, die Einordnung der Bedeutung im Lexikonartikel als Randnotiz aber m.E. gerechtfertigt.
--Karsten Tinnefeld (Diskussion) 14:54, 22. Nov. 2013 (CET)
Die "Übergangsregelung" wird aber doch noch einige Jahrzehnte gültig und relevant bleiben, solange es nämlich noch Arbeitnehmer gibt, die 2002 schon privatversichert waren (ob "kurzfristig" oder nicht). Daher ist auch die Fortschreibung notwendig und für einen größeren Personenkreis noch relevant. --Roentgenium111 (Diskussion) 22:29, 13. Okt. 2014 (CEST)

Hinweis im Support

Im Support erreichte uns folgender Hinweis:

Fehler:  in der Tabelle "Besondere Grenze §6 Abs 7 SGB V"
             unter "Veränderungen gegenüber Vorjahr, absolut"
             muss es für das Jahr 2015 heissen:  900 Euro
             (und nicht etwa 1350 Euro)
 
Kann das bitte jemand korrigieren?

Gruß --Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:59, 25. Okt. 2016 (CEST)

Erledigt--Udo (Diskussion) 07:34, 14. Nov. 2016 (CET)

Versicherungspflichtgrenze vs. Betragsbemessungsgrenze

"Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro)."
Quelle: Bundesregierung: Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Die Versicherungspflichtgrenze ist also höher als die Beitragsbemessungsgrenze. --Udo (Diskussion) 18:08, 12. Nov. 2016 (CET)

DankeUdo.Brechtel, für die Korrektur/Rücknahme meiner Änderung.
Mein Fehler rührte vielleicht daher, dass der Artikel Beitragsbemessungsgrenze im Singular benannt ist – obwohl dort eigentlich verschiedene Grenzverläufe zur gesetzlichen RV und AV differenziert werden, bevor jener zur KV behandelt wird. Vielleicht wäre eine Umformulierung des vergleichenden Satzes in den Einleitungen gut, um Lesern mit ähnlich kurzer Aufmerksamkeitsspanne wie meiner die Falle zu nehmen. ;-) Gruß, Philipp --Philscience (Diskussion) 21:29, 13. Nov. 2016 (CET)
Danke für den Hinweis. Ich habe im Artikel Beitragsbemessungsgrenze einiges geändert. Beste Grüße--Udo (Diskussion) 13:15, 14. Nov. 2016 (CET)