Diskussion:Justiziar

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Neue/Alte Rechtschreibung und Bedeutung

Sollte man den Redirect von Justiziar nicht noch in einer Fussnote im Artikel kommentieren? A la "Schreibweise nach der Neuen deutschen Rechtschreibung: Justiziar" ??? -- AR79 15:07, 8. Feb 2006 (CET)

Das Lemma muss verändert werden zu "Justiziar", denn so lautet nach Duden 24. Auflage die empfohlene Schreibung. (nicht signierter Beitrag von 84.150.220.232 (Diskussion) 13:20, 8. Nov 2006 (CET))
Der Duden ist aber nicht mehr maßgeblich, sondern der Rat für deutsche Rechtschreibung, und demnach sind alle Varianten (inzwischen) gleichberechtigt. --Benutzer201709011456 (Diskussion) 02:36, 9. Sep. 2017 (CEST)

Die neuste Änderung von @Benutzer201709011456: "Ein Justitiar (in traditioneller Rechtschreibung nur so, in Reformschreibung auch Justiziar) [...]" gefällt mir persönlich nicht. Wikipedia ist meinem Verständnis nach kein Rechtschreibwörterbuch, in der die Evolution der Rechtschreibung einzelner Wörter dargestellt wird. Vor allem in der Zusammenfassungszeile erscheint mir dieser lange Hinweis fehlt am Platz, weil er mehr als die Hälfte des Platzes einnimmt. Selbst im Duden heißt es nur: "Von Duden empfohlene Schreibung: Justiziar, Alternative Schreibung: Justitiar" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Justiziar). Mein Vorschlag wäre einfach: "Ein Justiziar (auch: Justitiar) [...]." Was denken Sie? --Abzo (Diskussion) 10:09, 30. Okt. 2017 (CET)


Abgrenzung Justiziar / Syndikus

Es erscheint mir unlogisch, daß der Justiziar seinen Arbeitgeber gerichtlich und außergerichtlich vertreten soll, wenn er doch keine Anwaltszulassung haben muß und gerade die "Volljuristen" mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikus bezeichnet werden (siehe Artikel Syndikus). Auch ist es irreführend, zu sagen, man schlösse ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit dem 1. und 2. juristischen Staatsexamen ab. Wie ich höre, werden beide Prüfungen universitätsextern von unterschiedlichen Prüfungsämtern abgenommen und nach der ersten dieser beiden Staatsprüfungen erfolgt bereits mit Bestehen der mündlichen Prüfung die Exmatrikulation. --Frankenschüler 20:28, 9. Apr. 2008 (CEST)

Creifelds Rechtswörterbuch beschränkt sich in seiner Definition des Justiziars nicht ohne Grund auf den ersten Satz dieses Beitrages. Der Begriff ist nicht abschließend belegt, so dass eine Unterscheidung vom Syndikus nicht wirklich möglich oder geboten ist. Der Justiziar ist lediglich ein überkommener Begriff, der des Syndikus dagegen auch in der heutigen Rechtspraxis inhaltlich ausgestaltet. Gerade der dritte Absatz, "der Justiziar vertritt die ihn anstellende Institution in rechtlichen Angelegenheiten regelmäßig sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich. Er ist im Gegensatz zum Syndikus ausschließlich für seinen Dienstherrn tätig", sollte daher vollständig gestrichen und durch einen allgemeinen Hinweis auf die Nähe zum Syndikus ersetzt werden. (Wann von wem geschrieben?)

Schade, unsignierter Beitrag. Aber klingt plausibel. Die historische Entwicklung der rechtlichen Ausgestaltung beim Syndikus würde mich dann auch noch stärker interessieren.

Zu meiner obigen Anmerkung bezüglich des Studienabschlusses in seiner klassischen, in Deutschland tradierten Form sei noch auf das Stichwort Bologna-Prozess hingewiesen, eingegangen und noch einmal nachgehakt: Hier werden sich vermutlich künftig Veränderungen ergeben und es gibt auch bereits neue Abschlussformen. Siehe beispielsweise: Wirtschaftsjurist. Das sagt der Artikel schon. (Siehe auch Volljurist, Juristenausbildung, Staatsexamen, Jurist, Rechtswissenschaft). Aber wenn die Diplom- oder Master-Abschlüsse neu bzw. noch sehr jung sind, was war dann früher an deren Stelle die Voraussetzung für die Tätigkeit als Justiziar alternativ zum "Volljuristen" mit Befähigung zum Richteramt? Konnte auch ein Studienabsolvent nach der 1. Prüfung Jutiziar werden, ohne je "Referendar" gewesen zu sein, ohne 2. Prüfung zum Rechtsassessor? Insofern bleibt der Satz zu den Voraussetzungen im Artikel in sich widersprüchlich oder zumindest irreführend, denn, daß das juristische Studium mit der 1. Prüfung beendet ist, bestätigt auch der Beitrag Juristenausbildung im Abschnitt "Studium" ausdrücklich. Diesem Abschluß entspricht doch aber gerade der Diplom-Jurist, welcher hier alternativ ("bzw.") als Voraussetzung genannt wird!--Frankenschüler 00:41, 13. Jan. 2009 (CET)

Hallo Frankenschüler - auch wenn Deine Frage schone eine Weile her: Sofern kein sogenannter Anwaltszwang herrscht (beispielsweise ab Landgericht aufwärts), darf erstmal jeder Angestellte seinen Arbeitgeber gerichtlich vertreten. Der Syndikus unterliegt jedoch nicht nur seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern auch dem Berufsrecht. Und das verbietet ihm, vor Gericht für seinen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber aufzutreten. Insofern ist der Syndikus durch das Berufsrecht tatsächlich mehr beschränkt, als es der Justitiar ohne anwaltliche Zulassung ist. --Kobschaetzki (Diskussion) 11:02, 2. Apr. 2014 (CEST)

Beleglage

Die Beleglage des gesamten Artikels ist völlig unzureichend. Für eine Aussage wie Für die Tätigkeit als Justiziar ist von Gesetzes wegen keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben ist zwingend eine reputable Quelle zu nennen.--Doc.Heintz (Diskussion) 09:55, 27. Jan. 2015 (CET)Wiki-broom.svg

Duden

ür alle Rechtsangelegenheiten zuständiger Mitarbeiter eines Unternehmens, einer Behörde, eines Verbandes o. Ä. (nicht signierter Beitrag von 87.78.233.17 (Diskussion) 12:10, 8. Mai 2015 (CEST))

Deutschland zuletzt

Wenn jemand den deutschsprachigen Begriff «Justiziar» sucht, dann doch wohl wahrscheinlich die deutsche Version. Deswegen erscheint's mir unsinnig, zuerst die Situation in Sizilien, England und Schottland zu beleuchten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8108:940:262C:3C89:B078:79B4:D4E6 (Diskussion | Beiträge) 09:45, 15. Sep. 2016 (CEST))

Guter Einwand. Sollte es keine überzeugendere gegenteilige Meinung geben, werde ich den Artikel umstellen. --Abzo (Diskussion) 14:26, 12. Nov. 2017 (CET)