Wirtschaftsjurist

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Wirtschaftsjurist ist die Bezeichnung eines Hochschulabschlusses, der von Universitäten und Fachhochschulen vergeben wird. Der Abschluss wird entweder durch die Zusatzqualifikation einer Person mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist) erworben oder mit den Abschlüssen Diplom-Wirtschaftsjurist, Bachelor of Laws oder Master of Laws als eigener Hochschulabschluss des Studiengangs Wirtschaftsrecht angeboten.

Ein Wirtschaftsjurist zeichnet sich durch eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzqualifikation neben der juristischen Ausbildung aus, die sich auf das Wirtschaftsrecht konzentriert. Die oben genannten Wirtschaftsjuristen besitzen aufgrund dieser Ausbildung keine Befähigung zum Richteramt, weswegen in Deutschland für ihre Tätigkeit die nachfolgend genannten Einschränkungen der Rechtsberatung gelten.

Ausbildung

Der Studiengang wird an Fachhochschulen und Universitäten angeboten.

Fachhochschule

An Fachhochschulen stellt die Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen ein spezialisiertes eigenständiges Studium des Rechts dar.[1]

Das Studium zum Wirtschaftsjuristen wird durch wirtschaftsrechtliche Fächer und grundlegende wirtschaftswissenschaftliche Lehrinhalte geprägt. Das Studium endet in der Regel nach sieben Semestern mit Erhalt des akademischen Grades LL.B. (Bachelor of Laws) beziehungsweise dem FH-Diplom.

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der der Standardisierung von Abschlüssen auf internationaler Ebene dienen soll, wurde der Diplomstudiengang und -abschluss Dipl.-Wirtschaftsjurist bzw. Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) abgeschafft. Gemäß der Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder in Deutschland entspricht der Bachelor dem Niveau des ehemaligen FH-Diploms, der Master dem des ehemaligen Uni-Diploms. Der Bachelor-Abschluss an Universitäten und Fachhochschulen, wie auch das ehemalige FH-Diplom berechtigen nicht zur Promotion, sondern nur der Master-Abschluss.

Universität

Die klassische Ausbildung zum Juristen setzt in Deutschland ein Hochschulstudium an einer Universität mit dem Abschluss des juristischen Staatsexamens voraus.

An den Universitäten tritt die Qualifikation als Wirtschaftsjurist deshalb meist zusätzlich neben die volle juristische Qualifikation. Hierfür wird parallel zum juristischen Studium ein entsprechendes Zusatzstudium belegt. Der Wirtschaftsjurist (Univ.) hat also meist eine Befähigung zum Richteramt mit zusätzlicher wirtschaftswissenschaftlicher Qualifikation.

Einige Universitäten bieten auch einen eigenständigen Studiengang Wirtschaftsrecht an, der mit dem akademischen Grad „Diplom-Wirtschaftsjurist (Dipl. jur. oec. univ. oder Dipl.-Wirt.-jur.)“ abgeschlossen wird. Die Regelstudienzeit umfasst neun Semester und ist mit dem Abschluss eines LL.M. vergleichbar. Beide Abschlüsse beinhalten, anders als das FH-Studium, eine Promotionsberechtigung. Die Universitäten erteilen teilweise auch sogenannte Äquivalenzbescheinigungen, dass der Diplomabschluss dem eines Masters entspricht.[2]

Unterschied zwischen Wirtschaftsjurist und Volljurist

Die Qualifikation zum Wirtschaftsjuristen in Deutschland ohne zweite Staatsprüfung ermächtigt nicht zur freiberuflichen Rechtsberatung[3]. In der Praxis machen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen aber von ihrer Berechtigung Gebrauch, sich von ihren entsprechend bevollmächtigten Beschäftigten gerichtlich vertreten zu lassen, dabei werden oft Wirtschaftsjuristen eingesetzt. Das Gleiche gilt für Gewerkschaften und Sozialverbände, die als Prozessbevollmächtigte ihrer Mitglieder ihre hauptamtlichen Mitarbeiter mit der Prozessvertretung beauftragen. So ist es nach aktueller Rechtslage für solche Beschäftigte beispielsweise möglich, in Verfahren ohne Anwaltszwang vor den Amtsgerichten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), Verwaltungsgerichten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO), Arbeitsgerichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG), Sozialgerichten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG) und vor den Finanzgerichten (§ 62 Abs. 2 und 3 FGO) aufzutreten.

In diesem Rahmen sind folglich auch die Wirtschaftsjuristen berechtigt, klassische außergerichtliche und gerichtliche Rechtsarbeit zu leisten. Freiberufliche Rechtsberatung gehört dazu nicht[4].

Die allgemeine freiberufliche Rechtsberatung ist ausschließlich Rechtsanwälten (Volljuristen) vorbehalten. Eine Verfassungsbeschwerde des Bundesverbands der Wirtschaftsjuristen gegen diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[5][6]

2013 wurde diesbezüglich Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.[7]

Einzelnachweise