Sozialgerichtsgesetz

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Basisdaten
Titel: Sozialgerichtsgesetz
Abkürzung: SGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 330-1
Ursprüngliche Fassung vom: 3. September 1953
(BGBl. I S. 1239)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1954
Neubekanntmachung vom: 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535)
Letzte Änderung durch: Art. 13 G vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607, 4614)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2022
(Art. 34 G vom 5. Oktober 2021)
GESTA: C211
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt in Deutschland das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung in der Sozialgerichtsbarkeit.

Geschichte

Das SGG wurde am 3. September 1953 verkündet und am nächsten Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Um das Jahr 1980 gab es Überlegungen, das Sozialgerichtsgesetz mit der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung in einer gemeinsamen „Verwaltungsprozessordnung“ zusammenzufassen. Vertreter dieser drei Zweige der Gerichtsbarkeit nahmen an Beratungen teil. Es wäre denkbar gewesen, einen Allgemeinen Teil für alle drei Zweige der Gerichtsbarkeit voranzuschicken, und mit drei weiteren Teilen fortzufahren, die jeweils auf die Besonderheiten der einzelnen Zweige zugeschnitten gewesen wären. Die Beratungen kamen aber nie über das Stadium der Planung hinaus.[1]

Allgemeines

Das Sozialgerichtsgesetz bezeichnet die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte, die von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind (§ 1 SGG).

Der Instanzenzug ist dreigliedrig. Erstinstanzlich sind regelmäßig die Sozialgerichte, als Berufungsgerichte die Landessozialgerichte und als Revisionsgericht das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zuständig.

Zuständigkeiten

Die Sozialgerichte sind sachlich für folgende Streitigkeiten zuständig (§ 10 und § 51 SGG):

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in der Regel bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat.

Besonderheiten

Die Spruchkörper bestehen aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden in den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch Arbeitgeber und Versicherte (ähnlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gestellt.

Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes verdrängen die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgerichtsgesetz verweist ergänzend auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.

Siehe auch

Literatur

  • Jens Meyer-Ladewig, Wolfgang Keller und Stephan Leitherer: Sozialgerichtsgesetz (SGG), Kommentar. 12. Auflage, 2017, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-70634-9
  • Otto Ernst Krasney, Peter Udsching: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens. 5. neu bearbeitete Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10694-3
  • Hermann Plagemann (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht. 3. Auflage 2009, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-57472-6
  • Rupert Hassel, Detlef Gurgel, Sven-Joachim Otto (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht. 3. Auflage 2012. Köln. Luchterhand. ISBN 978-3-472-07811-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Joachim Martens, Der Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1979, S. 114–119, abgerufen am 25. Februar 2021