Diskussion:Kapitalanlagebetrug

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Stimmt das so?

Als Kapitalanlagebetrug bezeichnet man alle Geldgeschäfte, die im Kapitalmarkt (vgl. Grauer Kapitalmarkt) getätigt werden können und die dazu führen, dass der Kapitalanleger sein angelegtes Kapital verliert.

Ist es nicht so, dass man sein Geld auch verlieren kann, ohne dass es gleich Kapitalanlagebetrug ist? Kann ein Unternehmen, in das man investiert, nicht einfach so pleite gehen, ohne dass da verbrecherische Machenschaften im Spiel sind? Wäre es möglich, dass die obige Aussage schlichtweg falsch ist? --Forevermore 19:21, 6. Mär 2006 (CET)

Du hast den Satz leider "auseinandergerissen", so dass sich ein völlig neuer Sinn ergibt. Zu deiner eigentlichen Frage: Die Aussage ist schlichtweg richtig. Was Du ansprichst, hat mit Kapitalanlagebetrug in der Regel nicht viel zu tun. Aber wie gesagt, die getroffene Aussage zum Kapitalanlagebetrug nicht auseinanderreissen - sondern geschlossen lesen. --SV Leschmann 19:57, 6. Mär 2006 (CET)

Ich habe den Satz nicht auseinandergerissen, sondern per Copy & Paste kopiert und hier eingefügt. Wenn der Satz sinnlos ist, liegt das nicht an mir. ;-) Benutzer:Shmia hat mittlerweile den Satz um das Wort „betrügerisch“ ergänzt. Wobei die Definition, ein Kapitalanlagebetrug sei ein betrügerisches Geldgeschäft, mich auch nicht richtig zufrieden stellt. --Forevermore 21:19, 6. Mär 2006 (CET)

Privilegierung ???

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Privilegierung" ? Inwiefern ist der § 264a gegenüber dem § 263 privilegiert ? Der 264a schließt vielmehr eine Lücke, die der 263 nicht ausfüllt. Es handelt sich um ein "abstraktes Gefährdungsdelikt", setzt also wie von mir bereits eingefügt, keinen Schaden voraus. Es ist also nicht so, dass 264a spezieller ist und somit den 263 als den allgemeineren Tatbestand verdrängt. Es kann durchaus sein, dass beide Tatbestände zusammen erfüllt sind. Das Wort "Privilegierung" scheint mir nicht angemessen !

Auf den Begriff der „Privilegierung“ bin ich im Jahr 2016 in diesem Artikel nicht mehr gestoßen. Die Kritik allerdings war zutreffend. Denn: Die Privilegierung ist das Gegenstück zur Qualifikation. Ausgangspunkt beider ist stets das Grunddelikt (der Grundtatbestand), das dann hinsichtlich hinzutretender Merkmale zu Straferleichterung/-Schärfung führen kann. Genau so verhält es sich im Verhältnis zwischen § 264a und 263 StGB aber nicht. § 264a ist im Vergleich zum Betrug ein zum selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt. Der Grundtatbestand ist daher nicht derselbe, eine Privilegierung kann nicht vorliegen.--Stephan Klage (Diskussion) 16:12, 19. Jul. 2016 (CEST)