Grauer Kapitalmarkt

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Der Graue Kapitalmarkt bezeichnet einen nicht regulierten aber legalen Teil des Kapitalmarkts, dessen Anbieter nicht unter staatlicher Aufsicht stehen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht. Als Graumarktprodukte klassifiziert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestments. Sie empfiehlt bei Investitionen besondere Vorsicht.[1]

Entstehungsgeschichte

Der Graue Kapitalmarkt entstand in Deutschland Ende der 1960er bis Anfang der 1970er Jahre. Bis dahin konnten Anleger ihr Geld lediglich auf Sparbüchern anlegen oder am rechtlich geordneten Kapitalmarkt in Aktien notierter Unternehmen investieren. Nun kamen Investitionsangebote auf den Markt, die erheblich höhere Renditen versprachen als bei geregelten Anlageformen zu erwarten war. Eines der ersten Unternehmen war der 1960 gegründete Offshore-Finanzkonzern Investors Overseas Services (IOS), dem es bis zum Herbst 1969 gelang, mit sogenannten Anlageberatern bis zu vier Milliarden DM Anlegergelder in ihre Investmentfonds umzuleiten, die zuvor bei Banken angelegt waren. Obwohl IOS um 1970 in spektakulärer Weise in Insolvenz ging, überlebte deren Vertriebssystem und legte den Grundstein vieler neuer Kapitalanlagen. Die dadurch entstandene Trennung des deutschen Kapitalmarkts in einen organisierten und einen nichtorganisierten Teil ist in dieser Form und Ausprägung weltweit einzigartig und besteht bis heute als Grauer Kapitalmarkt fort.[2]

Einordnung

Im Hinblick auf die Sicherheit und Regulierung einer Kapitalanlage werden Produkte oder Anbieter Marktsegmenten zugeordnet, die als weiß, schwarz oder grau gekennzeichnet sind. Der Weiße Kapitalmarkt umfasst Institute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die für ihre Tätigkeiten über eine Erlaubnis nach den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen verfügen. Relevant sind das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Diese Unternehmen unterstehen einer laufenden Aufsicht durch die BaFin. Komplementär dazu steht der illegale Schwarze Kapitalmarkt. Seine Akteure üben erlaubnispflichtige Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin aus oder betreiben verbotene Geschäfte. Der Graue Kapitalmarkt umfasst Marktteilnehmer und Angebote, die keine Erlaubnis der BaFin benötigen und folglich nicht ihrer Aufsicht unterliegen.[3] Hier ist eine gewisse Wechselwirkung mit dem Weißen Kapitalmarkt zu beobachten: Je stärker dieser reguliert ist, desto häufiger weichen Anbieter auf Anlageangebote aus, die ihrer Ansicht nach nicht erlaubnispflichtig sind.

Merkmale

Mit der Zeichnung einer nicht verbrieften Vermögensanlage erwerben Anleger keine Vermögenswerte, sondern verpflichten sich, Teile ihres Vermögens einem Dritten zukommen oder von ihm verwalten zu lassen. Im Gegenzug erhalten Sie ein Renditeversprechen, das später einzulösen ist. Aus diesem Grund ist Vertrauen ein zentraler Pfeiler des Grauen Kapitalmarkts. Angebote aus diesem Marktsegment zeichnen sich häufig dadurch aus, dass Anbieter mit hohen Zinsen oder Renditen über dem allgemeinen Marktniveau locken oder mit der vermeintlichen Sicherheit der Kapitalanlage geworben wird. Zum Teil geben sie vor, zweistellige Renditen in gleicher Weise wie institutionelle Anleger erzielen zu können, oder sie versuchen Anlageentscheidungen durch positiv besetzte oder ethisch korrekte Investitionsobjekte zu beeinflussen. Investoren legen sie nahe, ihre bisherigen Anlagen aufzulösen, um aus vermeintlichen Sicherheits- oder Renditegründen neu zu investieren.[4]

Beispiele

Die Angebote am Grauen Kapitalmarkt sind vielfältig. Einerseits erhalten dort kapitalschwache Unternehmen wie innovative Start-Ups einen Zugang zu Gründungskapital oder werben beispielsweise Investitionen für die Energiewende ein, andererseits werden die niedrigen (bzw. nicht vorhandenen) regulatorischen Hürden auch von dubiosen Produktanbietern ausgenutzt. Neben klassischen Unternehmensbeteiligungen kommen gängige Investitionsmöglichkeiten in Betracht:[5]

Genussrechte und andere hybride Anleiheformen

Der Bundesgerichtshof umschreibt Genussrechte als „Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch [des Genussrechtsinhabers] erschöpfen“.[6] Diese Ansprüche können auch in veräußerbaren Wertpapieren, den Genussscheinen, verbrieft werden. Da die rein schuldrechtlichen Genussrechte dem Inhaber nicht die Stellung eines Gesellschafters verleihen, kommen ihm auch nicht automatisch die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters nach § 233 HGB zu. Die Vertragsparteien vereinbaren üblicherweise jedoch einzelne Beteiligungselemente, die denen von Gesellschaftern ähneln, wie etwa eine Beteiligung am laufenden Verlust, Rangrücktrittsklauseln für den Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Genussrechtsemittenten und sonstige Rechte und Pflichten, die typischerweise Gesellschaftern zustehen.[7]

Orderschuldverschreibung

Orderschuldverschreibungen (sogenannte „gekorene Orderpapiere“ nach § 363 Abs. 1 HGB) sind Anleihen, die auf den Namen einer bestimmten Person lauten. Die Schuldnerin verpflichtet sich, an einen bestimmten, namentlich genannten, Gläubiger zu zahlen. Eine Orderschuldverschreibung wird durch Indossament, Einigung und Übergabe übertragen.[8]

Crowdfunding

Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) bezeichnet eine Finanzierungsform, bei der ein konkretes Projekt von einer Vielzahl von Geldgebern finanziert wird. Meist werden die Gelder online über Crowdfunding-Plattformen gesammelt. Viele Start-Up-Unternehmen nutzen diese Form der Startfinanzierung, wenn sie die Anforderungen für herkömmliche Finanzmarktinstrumente – wie geprüfte Jahresabschlüsse oder Sicherheiten – nicht erfüllen können. In Deutschland wird Crowd-Investing teilweise durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 geregelt. Es gewährt Anlegern Zugang zu Informationen über Finanzprodukte des Grauen Kapitalmarkts und verschärft die Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen.[9] Im Hinblick auf die Prospekthaftung gibt es entsprechende Befreiungstatbestände. Daher besteht oft ein Risiko, wie sich am Beispiel der insolventen Frankfurter Coa Holding GmbH zeigte.[10] Ein historisches Beispiel für ein Crowdfunding-Projekt ist die Finanzierung des Podests der Freiheitsstatue in New York, die 1885 über eine von Joseph Pulitzer initiierte Spendenaktion bewerkstelligt wurde und an der sich 120.000 Menschen mit durchschnittlich weniger als einem US-Dollar beteiligten.[11]

Kryptowährungen

Finanzprodukte auf Basis von Kryptowährungen und ähnlichen Systemen werden häufig ebenfalls dem Grauen Kapitalmarkt zugerechnet, da weder eine Regulierung noch Anlegerschutz besteht.[12][13]

Vertriebsform

Die Angebote des Grauen Kapitalmarktes werden über unterschiedliche Vertriebswege beworben: Postalische Prospektwerbung, ungebetene Anrufe, Anzeigen, E-Mail, Fax und Strukturvertrieb. Aus der Vertriebsform allein kann zwar kein Rückschluss auf die Seriosität eines Angebotes gezogen werden, doch bedienen sich problematische Anbieter oft der unaufgeforderten Telefonwerbung, erzeugen Zeitdruck, versprechen Renditen weit über dem Marktüblichen oder locken mit Investments auf Probe.[14] Nach Angabe der Verbraucherzentrale bestand bei 70 Prozent der abgeschlossenen Verträge über Graumarktprodukte, die als Schadensfall in den Beratungen erfasst wurden, eine enge geschäftliche oder private Beziehung zwischen Verbraucher und Vermittler.[15] In einer 2020 von der BaFin in Auftrag gegebene Graumarktstudie gaben 40 Prozent der befragten Graumarktkunden an, das Produkt online im Direktvertrieb erworben zu haben. Bei 32 Prozent ging der Vertrieb über Banken, bei 19 Prozent über freie Berater und bei 8 Prozent über Online-Portale.[16]

Seriosität

Der Graue Kapitalmarkt spielt laut Bundeskriminalamt (BKA) im Zusammenhang mit Anlage- und Finanzierungsdelikten (bspw. Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und Kreditbetrug nach § 265b StGB) eine bedeutende Rolle. In diesem Marktsegment ist der Anteil der problematischen bzw. unseriösen Anbieter deutlich höher als im regulierten Kapitalmarkt. So veröffentlicht die Stiftung Warentest regelmäßig eine Warnliste mit „dubiosen, unseriösen oder sehr riskanten Geldanlageangeboten“.[17] Das Bundeskriminalamt bezifferte den Schaden durch Wirtschaftskriminalität in 2017 auf 3,7 Milliarden Euro, von denen sich 1,6 Milliarden Euro auf Betrug oder Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagedelikten und weitere 1,6 Milliarden Euro auf Anlage- und Finanzierungsdelikte bezogen.[18] Nach Angaben der Bundesregierung gibt es keine Datenerhebung zu den Verlusten, die durch Produkte des Grauen Kapitalmarkts entstehen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik schlüsselt Fälle von Anlagebetrug nicht nach Anbieter oder Finanzinstrument auf.[19]

Viele Anleger verwenden auf diesem Markt steuerentwidmetes Geld und scheuen die staatliche Aufklärung. In solchen Fällen wird auch im Betrugsfall meist auf eine Anzeige verzichtet. Des Weiteren ist oft die Anlageentscheidung derart irrational gewesen, dass sie aus Scham dem sozialen Umfeld nicht bekannt werden soll. Für den Anleger ist oft absehbar, dass keine Aussicht auf Rückerhalt des Geldes besteht. Auf eine Anzeige wird verzichtet, weil sie den Ärger über die Fehlentscheidung unnötig verlängert.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert, dass jährlich rund 30 Milliarden Euro durch Immobilien- und Aktiengeschäfte, die keiner ausreichenden Kontrolle unterliegen, verloren gehen: Diese Kapitalanlagen in der Grauzone verursachen gesamtwirtschaftlich betrachtet einen hohen Kapitalverlust und vernichten Ersparnisse, die oft für die Altersvorsorge bestimmt waren. Viele Betroffene wurden finanziell ruiniert, da sie bei solchen Anlagegeschäften ihr eingesetztes Kapital überwiegend oder sogar vollständig verloren.

Risiken einzelner Produkte

Einige Beispiele für typische Angebote des Grauen Kapitalmarktes sind Unternehmensbeteiligungen, Steuersparmodelle aller Art, Immobilienbeteiligungen, aber auch Glücksspielbeteiligungen, Diamantenhandel, Termingeschäfte oder Schiffs- und Immobilienfonds. Ein wachsendes Segment sind Vermögensanlagen, die als besonders nachhaltig und ökologisch korrekt vermarktet werden. Verbraucherschützer beanstanden, dass Kunden oftmals nicht ausreichend informiert werden, Risikohinweise nicht deutlich genug hervorgehoben werden und unverhältnismäßig hohe Provisionen anfallen.[20]

  • Bei Immobilien-Anlagen ist die Problematik meist die Aufblähung der Preise und eine Vertragsgestaltung mit versteckten Eventualrisiken, oft bedingt durch Absichten der steuerlichen Optimierung. Eine hohe Fremdfinanzierung kann die Überteuerung verdecken. Die Objekte sind dann nachhaltig defizitär, bieten also das Gegenteil einer erwarteten Immobiliensicherheit.
  • Der Erwerb von Beteiligungen an Immobilienfonds im Zuge des steuerlich subventionierten Baubooms in Ost- und West-Deutschland nach der Wiedervereinigung war häufig durch Schrottimmobilien gekennzeichnet.
  • Bei Edelsteinen ist es die Problematik der oft weit überhöhten Preise für den Endkäufer und teils auch durchaus Verkauf von völlig wertlosen Steinen. Ein Kapitalanlageeffekt liegt nicht vor, sofern die Preise beispielsweise das Fünffache des möglichen Erlöses bei Wiederveräußerung betragen.
  • Bei Termingeschäften des Grauen Kapitalmarktes ist nicht die bankmäßige institutionelle Vertriebsform gemeint, sondern eine Vermittlertätigkeit, die insbesondere über unaufgeforderte Telefonwerbung arbeitet. Hierbei wird versucht, mit hohen Gewinnen zu locken. Ein Schneeballsystem kann vorliegen.

Literatur

  • Thomas Werner, Ralf Burghardt: Der Graue Kapitalmarkt. Chancen und Risiken. Gabler Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-8349-0009-5.
  • Michael H. Hagemann: „Grauer Kapitalmarkt“ und Strafrecht (= Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Bd. 3). V&R unipress, Göttingen 2005, ISBN 978-3-89971-239-1.
  • Martin Klaffke: Anlagebetrug am Grauen Kapitalmarkt. Theoriebasierte empirische Analyse aus ökonomischer Perspektive. Deutscher Universitäts-Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-8244-0662-4 (zugleich: Univ. Bamberg, Diss., 2002).

Einzelnachweise

  1. Annette von Diest: Wer setzt auf Grau? Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 16. November 2020, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  2. Grauer Kapitalmarkt. Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 137/08. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 6. Oktober 2008, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  3. Grauer Kapitalmarkt. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2. April 2014, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  4. Grauer Kapitalmarkt: Rendite und Risiko - Marktabgrenzung, Regulierung und Verantwortung des Anlegers. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. März 2014, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  5. Und ewig lockt der Graue Kapitalmarkt. In: marktEINBLICKE. 29. Januar 2020, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  6. Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.07.2003 – II ZB 109/02. IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft, 16. September 2003, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  7. Bundesgerichtshof: Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91. Genußscheinbedingung; Genußkapital; Grundkapital; Rückstellung; Genußrecht ; Aktionäre; Mitgliedschaftliche Beteiligung; Aktiengleichheit; Inhaltskontrolle; Schuldrechtliches Gläubigerrecht. In: BGH (Zivilsachen). Wolters Kluwer, 5. Oktober 1992, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  8. Orderschuldverschreibung. In: Gabler Banklexikon. Springer Gabler, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  9. Kleinanlegerschutzgesetz. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28. Bundesanzeiger Verlag, 9. Juli 2015, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  10. Inga Janovic: Auf die falsche Küche gesetzt. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2020, abgerufen am 8. Oktober 2020.
  11. Crowdfunding: Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2. Juni 2014, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  12. Anfang vom Ende von Bitcoin. In: Börsen-Zeitung. 1. März 2014, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  13. Kryptowährungen bleiben riskant. In: Frankfurter Rundschau. 5. November 2018, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  14. Geldanlage – Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 2. September 2020, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  15. Schadensfälle auf dem Grauen Kapitalmarkt. Verbraucherzentrale, 12. November 2020, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  16. Annette von Diest: Wer setzt auf Grau? BaFin-Referat Verbrauchertrendanalyse und Verbraucheraufklärung, 16. November 2020, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  17. Warnliste Geldanlage. Unseriöse Firmen und Finanzprodukte. Stiftung Warentest, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  18. Wirtschaftskriminalität | Bundeslagebild 2017. Bundeskriminalamt, 2018, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  19. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Deutscher Bundestag, 12. Oktober 2018, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  20. Thomas Öchsner: So unsicher ist der Graue Kapitalmarkt. In: Süddeutsche Zeitung. 22. August 2019, abgerufen am 9. Dezember 2020.