Diskussion:Kindergeld (Deutschland)/Archiv/1

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Kindergeld für Menschen mit Behinderung

Wo hat der genannte Abschnitt seine Quelle? -- Takuan 16:07, 26. Aug. 2010 (CEST)

Wem gehört das Kindergeld?

Gestern behauptete hier jemand (eine fachfrau) steif und fest, das gesamte kindergeld stünde (nach ihrem auszug, in ausbildung) den kindern zu. ich bin auf dem stand, und das bestätigt der artikel zumindest vordergründig, das zuförderst einmal die eltern anspruchsberechtigt sind. vor allem früher war immer wieder die rede von klagen von kindern gegen die eltern zur erzwingung der weiterleitung des kg. kann hier jemand (rechts)klarheit schaffen?im nebel:--Hungchaka 18:35, 7. Sep. 2010 (CEST)

...wo ich mich ein bisserl damit beschäftige: ein kind hat anspruch auf Kindesunterhalt, dessen höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle, also nach dem einkommen der unterhaltspflichtigen eltern, richtet, gell?- und auf der seite bafög steht sinngemäß, daß das kindergeld zum bafög(-höchst)satz hinzutritt als bedarf. was heisst das denn nun in einem klartext? -unterhaltspflichtige eltern haben das für ein kind erhaltene kindergeld weiterzuleiten, wenn das kind bafög bekommt? -wie hängt die düsseldorfer tabelle mit den bafögbedarfssätzen zusammen?? -ist das empfangene bafög von einem zu zahlenden unterhalt abzuziehen??? (und bei einem herauskommenden minusbetrag wäre dann das kg von den eltern (anteilig) zu behalten????)oje,--Hungchaka 21:19, 7. Sep. 2010 (CEST)
Prinzipiell liegt das Bafög in etwa so hoch, dass Kinder das an Bafög bekommen, was die Eltern an Unterhalt nicht aufbringen können. Also egal ob ein Kind Bafög bekommt oder nicht, im Ergebnis sollte das Kind immer aus Bafög+Unterhalt etwa 660 Euro haben. Wie man nun genau Kindergeld definiert, wem es gehört ist dabei irrelevant. Da nur die Summe stimmen muss. Wenn das Geld an die Kinder geht, dann ist es Einkommen und kann mit dem Unterhalt verrechnet werden. Wenn das Geld an die Eltern geht, ist es kein Einkommen der Kinder und die Eltern müssen in voller Höhe Unterhalt zahlen. In der Summe dasselbe. Die Problematik ist nur: Soll ich meine Eltern auf Unterhalt verklagen? Faktisch ist es so, dass Eltern oftmals ihren Kindern den Unterhalt nicht zahlen, oder sich sogar durch Kindergeld, Ortszuschläge, Steuervorteile besser stellen als ohne Kind. --Juliabackhausen 21:24, 7. Sep. 2010 (CEST)
...sie stellen sich vordergründig materiell besser, meinste wohl- dieses fass machen wir aber jetzt hier besser nicht auf- außer: der familienbund der katholiken hat mal vorgerechnet, dass de schon mit zwei kindern und einem mittleren bruttoek/ jahr im schnitt über´s jahr in die miesen, also in ein strukturelles defizit, kommst! und dies noch: kinder gelten in der bunzrep. deutschland als armutsrisiko nr.1 danke, --Hungchaka 22:58, 7. Sep. 2010 (CEST)
Man kann beim Bafögantrag als Kind ankreuzen: "Ich übertrage dem Bafögamt alle Forderungen gegen meine Eltern und möchte Bafög+Unterhalt vom Bafögamt bekommen und möchte, dass der Unterhaltsbetrag vom Bafögamt bei meinen Eltern eingefordert wird." - macht aber kaum ein Kind, gibt halt Stress mit den Eltern, den die meisten Kinder vermeiden wollen. --Juliabackhausen 21:26, 7. Sep. 2010 (CEST)

Abschnitt „Kritik“

Ich habe den Abschnitt „Kritik“ mit einem Neutralitäts-Baustein gekennzeichnet. Auch wenn die dargestellte Kritik berechtigt sein mag entbindet das nicht von einer neutralen Formulierung.

  • Warum schafft die Organisation der Familienkassen „unnötige Arbeit"? Warum Arbeit, warum unnötig? Wer behauptet das? Quellen?
  • Sind die Lohnbüros der öffentlichen Arbeitgeber tatsächlich überfordert? Wer behauptet das? Gibt es Belege?
  • „Auch die Geschwindigkeit und Qualität der Familienkassen ist in vielen Fällen nicht akzeptabel.“ Was bedeutet „nicht akzeptabel“? Was ist mit „Qualität“ gemeint?

Sinnvoll wäre es IMHO, wenn die Kritik an der gesetzlichen Regelung und die Kritik an der Arbeit der Familienkassen getrennt werden würde.

--Forevermore 17:21, 14. Mär. 2011 (CET)

Ich habe mal ein wenig die Formulierungen geändert... --Juliabackhausen 21:17, 14. Mär. 2011 (CET)

Verschiebung der Altersgrenze

"Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, ... hat." Das ist natürlich Blödsinn, einmal inhaltlich, denn Ausbildung und Grundwehrdienst oder Zivildienst schliessen sich zeitlich gegenseitig aus und zweitens steht es so auch nicht im Gesetz. Da heisst es vielmehr, dass die Verschiebung greift, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung (§2 Nummer 2 Buchstabe a) oder in einer Übergangszeit ( §2 Nummer 2 Buchstabe b) befindet. --77.190.7.156 23:34, 23. Jun. 2011 (CEST)

Abzug von Riester-Renten

Soweit ich das Urteil verstehe ist ein Abzug der Riester-Renten nicht möglich! Der Artikel zitiert das Urteil FALSCH. Oder? (nicht signierter Beitrag von 92.225.122.21 (Diskussion) 22:33, 31. Jul 2011 (CEST))

Links Nr. 6 funktioniert nicht

Hallo, ich weiß leider nicht, wo dies hier hingehört, falls nicht hier.

Ich wollte nur melden, dass der Link Nr. 6 nicht mehr funktioniert.

Grüße (nicht signierter Beitrag von 91.65.176.29 (Diskussion) 20:23, 9. Aug. 2011 (CEST))

Einkommensgrenze 2012

Hi, nur ein kurzer Verbesserungshinweis: Soweit ich weis ist das Steuervereinfachungsgesetz noch nicht vom Bundesrat angenommen. Nur dann würde aber doch auch die Einkommensgrenze 2012 fallen, oder? Vielleicht sollte man in der entsprechenden Tabelle eine kleine Notiz anfügen... (nicht signierter Beitrag von 93.134.179.38 (Diskussion) 20:44, 16. Aug. 2011 (CEST))

Ältestes Kind

Unter "Historische Entwicklung" heißt es: "Das älteste Kind ist stets das erste Kind,...". Das verweist indirekt auf die Tatsache, dass beim Ausscheiden des ältesten Kindes eines Paares aus der Kindergeldberechtigung das zweite Kind zum "ältesten" und damit "ersten" Kind wird! Wenn das vierte Kind eines Paares das letzte noch kindergeldberechtigte ist, erhalten die Eltern nicht den Satz für`s "vierte", sondern nur für`s "erste" Kind"! In diesem Abschnit kommt mir diese Information sehr "versteckt" vor. Passt sie nicht besser in den ersten Abschnitt des Artikels??? wer hat Quellen?

Der Satz könnte die Fakten vielleicht so oder ähnlich berücksichtigen: "Das älteste der für Kindergeld zu berücksichtigenden Kinder ist stets das "erste" Kind und erhält den Kindergeldbetrag für "1. Kind", unabhängig von der Anzahl seiner älteren Geschwister." --Güwy (Diskussion) 21:50, 29. Mai 2012 (CEST)

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von Saisonbeschäftigten

Auf der Internetseite der NPD...! wird behauptet, im Ausland lebende Kinder von in Deutschland arbeitenden Saisonbeschäftigten, sprich Erntehelfern, erhalten nach einem europäischen Gerichtsurteil Kindergeld in Deutschland. Weiss jemand darüber etwas genaues? (nicht signierter Beitrag von 92.205.85.224 (Diskussion) 12:37, 15. Jun. 2012 (CEST))

Abschnitte "Kritik" und "AlgII" - Ergänzungen

Es schien mir wichtig, in der Kritik auf "mehrere Anspruchsberechtigte" einzugehen, da der Artikel überwiegend von Kindern in einem gemeinsamen Haushalt der Eltern ausging und themenbezogenes kritisches Potenzial bisher nicht erwähnt hat. Auch wird häufig vergessen, dass die Kindergeldthematik sehr viel weiter über das EStG / BKKG hinausgeht und sehr verschachtelt ist. Darum wurde der Hinweis auf das FamFG hinzugefügt.

Zum Abschnitt Alg II hoffe ich, dass der Hinweis auf Tacheles nicht auf Schwierigkeiten stösst. Ich habe Tacheles einerseits als Quelle für die Einkommensberechnung und den Hinweis für das vermeintliche Herausfallen von Kindern aus der Bedarfsgemeinschaft genutzt. Andererseits habe ich auch die fundierte Kritik in dieser Quelle wahrgenommen und mir ehrlich gesagt gedacht, diese kombinierte Lösung aus Quelle + Kritik wäre an diesem Punkt die angebrachteste.

Wenn der Abschnitt Alg II mit den §§- und Beschluss-Nachträgen so in Ordnung ist, könnte ja vielleicht auch der rote Balken raus. -- Hghuebscher (Diskussion) 14:29, 30. Jun. 2012 (CEST)

Sozialrecht oder Steuerrecht (SGB vs. AO)?

Zitat: "Antragsverfahren Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß § 45 SGB I vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. (...) Nach § 60 SGB I ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, Änderungen zu melden."

Meine Meinung: Ich war mir ziemlich sicher, dass beim Kindergeld im Normalfall nicht das Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, angeblich gilt § 45 SGB I fuer die Verjaehrung und § 60 SGB I fuer die Mitteilung von Aenderungen, sondern die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz. Fuer die Mittwirkungspflicht koennte man § 68 EStG (Besondere Mitwirkungspflichten) heranziehen und fuer die Verjaehrung die normale Festsetzungsverjaehrung [[1]] von 4 Jahren gemaess § 169 AO (Festsetzungsfrist)

Die Notwendigkeit des Antrags ist in § 67 EStG (Antrag) geregelt. (nicht signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge) 21:13, 3. Aug. 2012 (CEST))

In dem Artikel wird Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz teilweise wild durcheinander gemischt. Insofern ist die Kritik oben durchaus berechtigt. Este (Diskussion) 10:30, 4. Aug. 2012 (CEST)
Ich hatte Folgendes in den Artikel am 21-Feb-2013 eingefuehrt: "Somit ist in den allermeisten Fällen das Kindergeld keine Sozialleistung nach den Sozialgesetzbüchern, sondern eine (negative) Steuer nach dem Steuerrecht (EStG, Abgabenordnung, FGO) und der Finanzrechtsweg statt dem Sozialrechtsweg gegeben." , das wurde abgelehnt mit der Begruendung: >> ... in den "allermeisten" fällen - wann denn nicht? << - von este. Meine Meinung: Ich dachte, es waere klar, dass im Fall: "wann denn nicht?", nur das Bundeskindergeldgestz (§ 15 BKGG) gemeint sein kann. Das ergibt sich aus der Verortung des neuen Satzes. Die in Deutschland lebenden Kindergeldempfaenger sollten meiner Meinung nach gewarnt werden, bei Problemen Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten einzulegen. Wenn es nur an der Formulierung liegt: Mir faellt derzeit keine bessere und kuerzere Formulierung ein. Die Ablehnung ist allerdings etwas duerftig. --http://pecunix.com/pay.me?thomas.homilius@googlemail.com,,EUR 22:36, 21. Feb. 2013 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge))

Grafik

Ich habe beide Grafiken aus folgenden Gründen herausgenommen:

  • 1. Der Verlauf ist bei Jahres- und Monatsgrafik der gleiche - also würde eine Grafik auch reichen.
  • 2. Kindergeld und Kinderfreibetrag in einer Grafik geht gar nicht - die Wertigkeit von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist völlig unterschiedlich,daher kann man sie in einer Grafik auch nicht zusammenmischen. Freibeträge wirken sich bei jedem Steuerpflichtigen entsprechend seinem Steuersatz aus, und nur die Steuerersparnis könnte überhaupt mit dem Kinderfreibetrag zusammengerechnet werden.
  • 3. Die Grafik ist im übrigen auch unvollständig,weil die Kindergeldentwicklung wesentlich differenzierter war,als hier dargestellt.
  • 4. Zeitweise war Kindergeld vom Einkommen abhängig - also müßte dann auch erklärt werden, ob der niedrigste oder höchste Betrag oder was auch immer - angesetzt worden ist.

Este (Diskussion) 18:15, 4. Apr. 2013 (CEST)

Historische Entwicklung

In einem Buch "Wörterbuch der Berufe" * Alfred Kröner Verlag Stuttgart * 1953; Seite 252; findet man
„Der Kinderzuschlag (für Beamte). Er beträgt für jedes eheliche Kind...
das bedeutet, daß nur für eheliche Kinder Kindergeld gezahlt wurde. Die Frage wäre wie sich das später weiterentwickelt hat.--Onkel Karlchen (Diskussion) 01:14, 23. Jun. 2012 (CEST)

Quelle: http://www.dz-portal.de/003_menue_links/007_kindergeld/index.html : "Eine Übersicht über die seit 1955 als soziale bzw. steuerliche Leistung des Staates gezahlten Beträge je zu berücksichtigendem Kind finden Sie hier" --http://pecunix.com/pay.me?thomas.homilius@googlemail.com,,EUR 19:55, 22. Feb. 2013 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Thomas Homilius (Diskussion | Beiträge))

Ich habe in der Tabelle "Entwicklung Kindergeld ..." eine Spalte "Einkommensgrenze des Kindes" hinzugefügt. So wird mMn deutlicher, dass es zwei verschiedene Beträge für Kinderfreibetrag und Einkommensgrenze gibt, die leider häufig miteinander verwechselt werden.--Udo (Diskussion) 10:22, 8. Jun. 2013 (CEST)

zuständiges Ministerium? Altersgrenze?

Sollte man nicht einen Abschnitt hinzufügen, in dem das zuständige Ministerium (mit Link) genannt ist?

Und: ich vermisse u.a. in der Kritik den Hinweis darauf, dass das Höchstalter von 27 auf 25 Jahren verkürzt wurde. Es ist je nach Geburtsmonat und Studiengang nicht möglich, in der verkürzten Frist die Ausbildung abzuschließen, was (da Studium für die Eltern teuer) m.E. eine besondere finanzielle Ungerechtigkeit ist (arbeite an einer Uni, erlebe hier immer wieder, dass Studis mit 25 anfangen müssen, neben dem Studium zu arbeiten, und sich das Studium dadurch in einer kritischen Phase verlängert). (nicht signierter Beitrag von PPilz (Diskussion | Beiträge) 10:10, 19. Nov. 2013 (CET))

Gewährtes Kindergeld im Heimatstaat wird angerechnet und Kindergeld entsprechend gekürzt

Auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld wird das im Heimatstaat gezahlte Kindergeld angerechnet und entsprechend gekürzt.

178.3.24.213 17:54, 10. Jan. 2014 (CET)

CDU/CSU fordern 2014, dass das Kindergeld sich nach dem Wohnort des Kindes bemessen soll. Kinder von EU-Bürgern, deren Kinder nicht in Deutschland aufwachsen, sollen nur noch Kindergeld angepasst an die Lebenshaltungskosten ihres Heimatstaates erhalten.

Timohap (Diskussion) 17:00, 14. Mai 2014 (CEST)

Verschiebung der Altersgrenzen

Die Formulierung „wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet,“ ist schief: Während eines Studiums usw. kann man keinen Wehr- oder Zivildienst leisten. Während suggeriert Gleichzeitigkeit. Gruß --Malabon (Diskussion) 11:48, 2. Mär. 2014 (CET)

Zu 7.3.

Was ich nicht ganz verstehe. man hat mir gesagt, dass es nur während eines Erststudiums Kindergeld gibt (also bis zum Bachelor), nicht mehr wenn der Master gemacht wird, auch wenn das Kind da noch unter 25 Jahre ist. Ist das so richtig? Oder kriegt man es trotzdem, solange man nur geringfügig beschäftigt ist? Kind ohne Behinderung (Diskussion) 21:36, 27. Jan. 2015 (CET)

Erststudium

Voraussetzungen für Kindergeld nach Abschluss eines Erststudium (z.B. Bachelor):

  • Nr. 1: Unter 25 Jahre
  • Nr. 2: Schädliche Erwerbstätigkeit: Check

Schädliche Erwerbstätigkeit = Über 20 Wochenstunden, nichtgeringfügig oder kein Ausbildungsdienstverhältnis.

Voraussetzungen für Kindergeld vor Abschluss eines Erststudium:

Inflationsbereinigte Beträge

Die Bearbeitung vom 26. April 2015, 17:36 Uhr bedarf der Angabe von Quellen bzw. der genauen Berechnungsmethode. Danke und Gruß --Udo (Diskussion) 09:10, 29. Apr. 2015 (CEST)

Hallo Udo. Das war ich. Die amtlichen Beträge werden mit der Vorlage:Inflation automatisch (mit den in der Beschreibung genannten Indizes) umgerechnet. Damit ist eine ungefähre Vergleichbarkeit der historischen Beträge gegeben, die die vorherige 1:1 Umrechnung der DM-Beträge in Euro zwar suggeriert hat, die aber natürlich nicht gegeben war. --Studmult (Diskussion) 16:38, 29. Apr. 2015 (CEST)
Hallo Studmult, erstmal danke für den Hinweis auf die Vorlage! Nehmen wir mal als Beispiel die 200 Euro Kindergeld von 1996. Mit der Vorlage berechne ich:
  • 200 DM (1996) ==> 134,18 (2015)
Sehe ich es richtig, dass das Ergebnis gleich in Euro umgerechnet wird?
Gibt es eine Möglichkeit, mit dieser Vorlage den Preisindex von heute bezogen auf 1996 (100 %) darzustellen, ohne dass auf Euro umgerechnet wird? Gruß --Udo (Diskussion) 07:53, 4. Mai 2015 (CEST)

Kindergeld und ALG II

Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Leistungsbezug kann im jeweiligen Einzelfall zum Ausscheiden des Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft führen. Dies hat Konsequenzen für Eltern, sowohl bei der Gewährung von Zuschlägen für Alleinerziehende, wie auch bei anderen Sozialleistungen, die mit dem Arbeitslosengeld II korrespondieren.

  1. Ich muss jetzt echt grübeln, aber ich kann es mir nur schwer vorstellen, dass die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende von der Hilfebedürftigkeit des Kindes abhängen soll. Zumindest bei Pflegekindern ist es so, dass man auch für diese den Mehrbedarf beanspruchen kann, und ich glaube kaum, dass es bei leiblichen Kindern anders ist.
  2. Außerdem ist mir gerade unklar, was mit "Sozialleistungen, die mit dem Arbeitslosengeld II korrespondieren" gemeint ist. BuT-Leistungen, klar, aber sonst? -- Recht und Schrecken (Diskussion) 12:27, 30. Jul. 2015 (CEST)

Ungeschickte Formulierung

Zitat: Eine weitere Ausnahme stellt – nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013 – das duale Studium dar, welches Studium und Berufsausbildung verbindet.
Besteht die Ausnahme darin, dass dann Kindergeld gezahlt wird oder darin, dass dann keines gezahlt wird? Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 18:28, 17. Nov. 2015 (CET)
In dem Urteil ging es darum, dass die Familienkasse den theoretischen Teil des dualen Studiums bereits als Erstausbildung ansah und für den praktischen Teil daraufhin kein Kindergeld zahlen wollte. Das Gericht sah das anders und entschied, dass erst nach Abschluss auch des praktischen Teils eine Erstausbildung vorliegt, weil allein mit dem theoretischen Teil eine Bewerbung auf einen Arbeitsplatz nicht möglich ist. -- Liliana 18:40, 17. Nov. 2015 (CET)
Danke - im Artikel enstsprechend geändert. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 20:06, 17. Nov. 2015 (CET)

Krankenversicherung

Hallo zusammen,

unter Vom Kindergeld abhängige Vergünstigungen steht momentan: Entfällt der Kindergeldanspruch, fällt in aller Regel auch das Kind aus der Beihilfeberechtigung heraus. Die dann notwendige Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung kann, je nach verfügbaren Sondertarifen (wie z. B. Studenten) eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung darstellen. Gibt es tatsächlich ein Szenario, in der der Kindergeldanspruch entfällt und nicht gleichzeitig eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich/vorgeschrieben ist? Gibt es kein Kindergeld mehr ist das Kind entweder berufstätig (und i.d.R. in der GKV), arbeitslos (dann übernimmt das Amt die Versicherung) oder Student (mit einheitlichem, niedrigem Beitrag). In keinem dieser Fälle entsteht eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, oder habe ich etwas übersehen? --Studmult (Diskussion) 10:13, 9. Dez. 2015 (CET)

Das Amt übernimmt die Krankenversicherung nur, wenn die ganze Familie hilfebedürftig ist. Ansonsten muss das Kind seine Krankenversicherung selbst bezahlen. -- Liliana 10:32, 9. Dez. 2015 (CET)
Aaaaah, d.h. Kind ist aus dem Kindergeldalter und arbeitslos, wohnt aber zuhause in der nicht hilfebedürftigen Beamtenfamilie und muss deswegen die KV bezahlen. Verstanden. Wobei auch in diesem Fall ja keine Versicherung in der PKV zwingend ist sondern auch eine (mutmaßlich günstigere) "freiwillige" Versicherung in der GKV, oder? --Studmult (Diskussion) 10:48, 9. Dez. 2015 (CET)
Nein, in die freiwillige Krankenversicherung kann das Kind nicht wechseln, wenn es bereits in der PKV "gefangen" ist. -- Liliana 10:58, 9. Dez. 2015 (CET)
Und das ist bereits bei einer "Familien"versicherung in der PKV der Fall? --Studmult (Diskussion) 11:12, 9. Dez. 2015 (CET)
Die freiwillige Versicherung in der GKV setzt eine Vorversicherungszeit voraus (in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate verteilt oder 12 Monate am Stück in der GKV versichert). Die kann man als PKVler nicht erfüllen, egal ob man jetzt dort als eigenes Mitglied versichert ist oder in eine etwaige Familienversicherung fällt. -- Liliana 11:22, 9. Dez. 2015 (CET)
Okay, das heißt insbesondere wer als Beamtenkind durchgehend arbeitslos ist, für den trifft der Satz voll zu. Wow, hätte ich so nicht gedacht. --Studmult (Diskussion) 11:38, 9. Dez. 2015 (CET)

Kürzung/Streichung des Kindergeldes bei EU/EWR-Bürgern, wenn Kinder nicht in Deutschland wohnen/zur Schule gehen

In der politischen Debatte ist, ob das Kindergeld be EU/EWR-Bürgern gekürzt werden sollte, wenn die Kinder nicht in Deutschland wohnen und zur Schule gehen. Unter anderem erhebt diese Forderung der SPD-Politiker Siegmar Gabriel im Dezember 2016. Die gleiche Forderung erhoben bereits im Februar 2016 die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU.

Kikraoate (Diskussion) 12:27, 17. Dez. 2016 (CET)

ohne nachhaltige Rezeption einer öffentlichen Debatte ist das völlig unerheblich. Nicht jede Äußerung eines Politikers schlägt sich in Artikeln nieder. --gdo 13:36, 17. Dez. 2016 (CET)
Dieses Thema ist im entsprechenden Absatz ordentlich durch Einzelnachweise belegt und wird nunmehr von Politikern wie Siegmar Gabriel als auch CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende gefordert. Daher wiederhergestellt. Murvarte (Diskussion) 18:24, 17. Dez. 2016 (CET)
die bloße Forderung durch einzelne Politiker hat offensichtlich keine Relevanz, sofern sich darauf basierend nicht entweder (a) eine breite Debatte ergibt, die entsprechend belegt werden kann oder (b) zumnindest ein Erfolg versprechender Gesetzesentwurf vorliegt. Für beides findet sich kein Beleg. --gdo 18:29, 17. Dez. 2016 (CET)
Falsch es handelt sich nicht um irgendwelche Politiker, sondern es sind der Wirtschaftsminister und zugleich SPD-Vorsitzende Siegmar Gabriel sowie die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU mit Gerda Hasselfeldt und Volker Kauder. Die breite politische und mediale Debatte ist belegt, wenn hierzu als Einzelnachweise die Welt (Springer-Verlag) und der Spiegel zugleich herangezogen werden. Lasse es bleiben, diese nationale mediale/politische Debatte hier aus dem Artikel "rauzukicken". Murvarte (Diskussion) 19:00, 17. Dez. 2016 (CET)

Während nunmehr SPD, CDU/CSU, AfD diese Forderung erheben, kommen aus der Reihe der Linkspartei und der Partei Die Grünen ablehnende Stimmen zu dieser Forderung. Die grüne Politikerin Simone Peter warf Siegmar Gabriel wegen dieser Forderung Stimmungsmache gegen Zuwanderer vor. Sabine Zimmermann von der Linkspartei sieht die SPD "auf den Hund gekommen". Murvarte (Diskussion) 19:24, 17. Dez. 2016 (CET)

Kritik

Doppelte Zahlungen sind sicher dadurch möglich, dass mal Familienkassen, mal der Arbeitgeber zahlt. Aber die liegen wohl nicht daran, dass das Kindergeld im EStG geregelt ist. Das passt hier m.E. nicht rein. Bei den volljährigen Kindern sehe ich nicht wo das Problem sein soll. Solange sie bei den Eltern wohnen, ist das sicher sinnvoll. Wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnen, mag das ein Problem sein, wenn die Eltern das Geld bekommen, aber das steht hier nicht. Allerdings kann es sowieso auch direkt an das Kind gezahlt werden, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (§ 74 EStG). 217.110.209.235 16:11, 13. Apr. 2017 (CEST)

Da die mögliche Doppelzahlung nach Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesagentur wohl nicht mehr vorkommen wird (§ 72 Abs. 1 S. 3ff. EStG), habe ich den Text angepasst.217.110.209.235 13:07, 19. Mai 2017 (CEST)

Es zahlen immer die Familienkassen, die aber u.U. einem ö-r Arbeitgeber angegliedert sein kann. Die Zuständigkeit geht auch nicht vollständig, sondern nur für bestimmte Behörden und teilweise optional an andere Kassen über. Ich habe den Abschnitt trotzdem entfernt, weil durch die seit einiger Zeit verpflichtende Steuer ID eine Mehrfachauszahlung kaum noch praktisch möglich ist. --Studmult (Diskussion) 20:32, 25. Aug. 2017 (CEST)

Anrechnung bei ALG2 /Hartz4

Das Kindergeld wird definitiv zu 100% bei Empfängern von ALG2/Hartz4-Leistungen angerechnet. Somit wird auch eine Anhebung von Kindergeld stets zu einer entsprechenden Berechnung herangeszogen. Damit ist es für diese Eltern /Kindern also gar keine echte Kindergelderhöhung, da die Erhöhungen stets mit Abgezogen werden. Entsprechend leben diese Millionen von MEnschen stets am Existenzminimum und können eben den Kindern durch das "Kindergeld" keine besseren Chancen/besseren Lebensstandart vermitteln.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/fragen-und-antworten-kindergeld-kinderzuschlag (nicht signierter Beitrag von 84.157.45.165 (Diskussion) 07:46, 4. Jul. 2017 (CEST))

Artikel-Ungenauigkeit: Sechs-Monats-Frist rückwirkend

In Ausbildungszeiten wird Kindergeld für volljährige Kinder gezahlt - ab 2018 rückwirkend für sechs Monate, zuvor nachträglich für vier Jahre. Ende 2017 beantragte ein Vater Kindergeld ab August 2014 bis Januar 2018. Den Antrag erhielt die Familienkasse Anfang 2018. Sie setzte das Geld bis Juni 2017 fest, zahlte aber nur für das zweite Halbjahr 2017 aus. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied: Die Nichtauszahlungs-Verfügung ist rechtswidrig. Für mehr als sechs Monate festgesetztes Kindergeld ist auszuzahlen. Eine Revision ist zulässig. Wird festgesetztes Geld nicht gezahlt, kann man sich auf das Urteil (Az: 8 K 95/18) berufen. Bei Kindern bis 25 Jahre können Ansprüche neu entstehen, wenn zwischenzeitlich eine Anstellung oder Auszeit vorlag und dann eine Ausbildung aufgenommen wird. Quelle: https://web.archive.org/web/20181205102344/https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/urteil-nachzahlung-bei-kindergeld.html Der Artikel nennt nur die Sechs-Monate-Frist ohne die Ungültigkeit der Nichtauszahlungs-Verfügung. --J744 (Diskussion) 11:47, 5. Dez. 2018 (CET)