Diskussion:Kondiktionssperre

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LAE

Nach dem errsten LAE wurde heute am 19.5.21 einer erneuter LA ausgesprochen. Der erteilte LAE wurde aber von der IP ohne neue Begründung wieder eingestellt.--Gelli63 (Diskussion) 17:54, 19. Mai 2021 (CEST)

Entreicherung

Nach dem in der Fußnote genannten Script von Florian Bien ist die Entreicherung keine Frage der Kondiktionssperre, sondern des Umfangs des Bereicherungsanspruchs. [Dazu lässt sich sagen, dass es eben auch Teil-Entreichrung gibt, bei der man nur schwer von einer Sperre sprechen kann.] Auch sonst steht keine Quelle dafür im Artikel.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:11, 19. Mai 2021 (CEST)

Der Artikel bedarf definitiv einer Komplettüberarbeitung, du hast Recht mit deinem Kritikpunkt. Ich hatte in der LD gestern (11:16, 12:26) bereits Folgendes angemerkt: Inhaltlich ist der Artikel allerdings schwach, weshalb ich eine Fach-QS vorschlagen würde. Zum einen stellt § 818 Abs. 3 BGB keine Kondiktionssperre dar, zum anderen enthält der Artikel mit den Weblinks 3 und 4 lediglich Pseudonachweise, da die Kondiktionssperren im österreichischen und Schweizer Recht im Artikel überhaupt nicht benannt sind. … OMA wäre sicherlich schon ein wenig mit den Erläuterungen aus Bereicherungsrecht (Deutschland)#Ausschluss der Kondiktion geholfen. Das sollte weiter ausgeführt werden und in den Artikel. @Pascal Reuer: Würdest du als Hauptautor die Überarbeitungen übernehmen? --Jakob Gottfried (Diskussion) 08:19, 20. Mai 2021 (CEST)
Ich kann leider nicht selbst komplett überarbeiten. Bin erst im zweiten Fachsemester und traue mir das ganze über das in der VL Gesagte hinaus nicht zu. Würde ich dann eher höheren Fachsemestern überlassen, oder es in einigen Monaten bearbeiten. --Pascal Reuer (Diskussion) 10:40, 20. Mai 2021 (CEST)
Wäre es nicht besser, Entreicherung ganz aus dem Artikel zu löschen? --Pistazienfresser (Diskussion) 08:44, 21. Mai 2021 (CEST)
Allerdings. Habe ich bereits vorgenommen. Die Entreicherung nach § 818 III BGB zählt nicht zu den Kondiktionssperren (Ausschlusstatbeständen), die kraft gesetzlicher Regelung zum Ausschluss des Bereicherungsanspruchs führen und vAw zu berücksichtigen sind. Es sind rechtshindernde Einwendungen, so im Gegensatz § 818 III BGB, der als rechtsvernichtende Einwendung den gutgläubigen Bereicherungsschuldner schützen soll und immanenter Bestandteil der Vorschrift über den Umfang des Bereicherungsanspruchs ist. Vgl. Palandt/Sprau, Kommentar BGB, 79. Aufl. 2020, § 818 Rn. 26 ff. und § 812 Rn. 68 ff. --ScientiaX (Disputatio) 09:49, 21. Mai 2021 (CEST)
Ähnlich unterscheidet „(3) das Fehlen eines Ausschlusses insbes. durch die §§ 813 II, 814, 815, 817 S. 2“ und „(4) die Bestimmung von Inhalt und Umfang des Anspruchs nach §§ 818–820, insbes. auch im Hinblick auf eine etwaige Entreicherung (§ 818 III).“ Volker Wiese in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, Vorbemerkung zu §§ 812–822 Rn. 9. Vielleicht sollte in dem Artikel eine diesbezügliche Anmerkung mit Nachweisen aufgenommen werden (vgl. Redundanzdiskussion).--Pistazienfresser (Diskussion) 22:09, 30. Mai 2021 (CEST)

Kondiktionsausschluss als Synonym und Weiterleitung?

Sollte angelegt werden, oder?--Pistazienfresser (Diskussion) 22:54, 30. Mai 2021 (CEST)

Ja, definitiv. -Pascal Reuer (Diskussion) 07:35, 31. Mai 2021 (CEST)